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Archiv "Kassenärztliche Bundesvereinigung: Bundesmantelvertrag" (28.09.1978)

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Kassenärztliche Bundesvereinigung

Bundesmantelvertrag

(Fortsetzung von Heft 38/1978, Seite 2153 ff.)

§ 20 Verordnung

von Krankenhauspflege

(1) Krankenhauspflege soll nur verord- net werden, wenn die Aufnahme in ein Krankenhaus erforderlich ist, um die Krankheit zu erkennen oder zu behan- deln oder Krankheitsbeschwerden zu lin- dern. Die Notwendigkeit ist zu begrün- den, falls sie sich nicht aus der Art der Erkrankung ergibt.

(2) Ist aus anderen als medizinischen Gründen Krankenhauspflege notwendig, so ist in der Verordnung darauf hinzu- weisen.

(3) Im Rahmen der Verordnung von Krankenhauspflege kann der Kassenarzt einer zeitlich begrenzten vorstationären Diagnostik eines Versicherten in einem Krankenhaus zustimmen, wenn

a) Maßnahmen der vorstationären Dia- gnostik nach der Beurteilung des Kran- kenhausarztes erforderlich sind, und b) der Rahmenvertrag über die allgemei- nen Bedingungen der Krankenhauspfle- ge (§ 372 RVO) für dieses Krankenhaus die Möglichkeit zur Durchführung der vorstationären Diagnostik vorsieht.

Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Kassenarzt einer zeitlich be- grenzten nachstationären Behandlung eines Versicherten in einem Kranken- haus zustimmen.

(4) Die Verordnung von Krankenhaus- pflege und die Zustimmung zur vorsta- tionären Diagnostik und nachstationären Behandlung sollen auf den dafür verein- barten Vordrucken erfolgen. Falls ein Krankentransport erforderlich ist, ist dessen Notwendigkeit und Art zu ver- merken.

(5) Die Kostenverpflichtungserklärung gegenüber dem Krankenhaus bleibt der Krankenkasse vorbehalten. Veranlaßt der Arzt in Notfällen ausnahmsweise von sich aus die Aufnahme in ein Kranken- haus, so hat er dieses in der Verordnung besonders zu begründen.

§ 21

Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit, Vertrauensärztlicher Dienst

(1) Die Bescheinigung über die Arbeits- unfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer erfordert im Hinblick auf ihre Be- deutung besondere Sorgfalt; deshalb darf die Arbeitsunfähigkeit nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung beschei- nigt werden.

(2) Die Bescheinigung soll auf den dafür vorgesehenen Vordrucken erfolgen. Eine Durchschrift der Bescheinigung (Muster 1 c) soll der Arzt 12 Monate lang aufbe- wahren.

(3) Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten Inanspruchnahme des Arztes liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn lie- genden Tag ist nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig.

(4) Hat der Versicherte einen Lohnfort- zahlungsanspruch, so ist eine Bescheini- gung über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit auszustellen.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, wird eine neue ärztliche Bescheinigung aus- gestellt; eine rückwirkende Bescheini- gung über die Fortdauer der Arbeitsunfä- higkeit ist nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Rege! nur bis zu zwei Tagen zulässig.

(5) Im weiteren Verlauf der Krankheit soll die Arbeitsunfähigkeit zum Zwecke der Erlangung von Krankengeld in der Regel nicht für einen mehr als 7 Tage zurückliegenden Zeitraum und nicht für mehr als zwei Tage im voraus beschei- nigt werden.

(6) Zum Zwecke der Erlangung von Krankengeld ist die Bescheinigung über die letzte Arbeitsunfähigkeitsperiode dann zu versagen, wenn der Kranke ent- gegen ärztlicher Anordnung ohne trifti- gen Grund länger als eine Woche nicht zur Behandlung gekommen ist und er bei der Untersuchung arbeitsfähig befunden wird. In diesem Falle darf lediglich die Arbeitsfähigkeit ohne den Tag ihres Wie- dereintritts bescheinigt werden; zusätz- lich ist der vorletzte Behandlungstag anzugeben.

(7) Der Kassenarzt erteilt dem Vertrau- ensärztlichen Dienst diejenigen Auskünf- te, die dieser zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben (§ 369 b Abs. 1

RVO) benötigt. Die Partner des Bundes- mantelvertrages behalten sich vor, für die Auskunftserteilung Vordrucke zu ver- einbaren.

(8) Das Gutachten des Vertrauensarztes ist vorbehaltlich der Bestimmung in Ab- satz 9 verbindlich.

(9) Bestehen zwischen dem Kassenarzt und dem Vertrauensärztlichen Dienst über das Vorliegen von Arbeitsunfähig- keit oder in anderer Hinsicht Meinungs- verschiedenheiten, so soll der Kassen- arzt unter Darlegung seiner Gründe die Krankenkasse unterrichten, die das Wei- tere veranlaßt. Der Kassenarzt kann die Entscheidung durch ein Obergutachten beantragen. Wenn das Vorliegen von Ar- beitsunfähigkeit durch einen Arzt mit ei- ner Gebietsbezeichnung bescheinigt war, soll für das Obergutachten ein Arzt desselben Gebietes tätig werden.

§ 22

Bescheinigung

über den mutmaßlichen Tag der Entbindung

Für die Krankenkassen bestimmte Be- scheinigungen über den mutmaßlichen Tag der Entbindung dürfen nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung der Schwangeren ausgestellt werden.

§ 23

Ausschuß für Untersuchungs- und Heilmethoden

(1) Bei der Kassenärztlichen Bundesver- einigung wird ein „Ausschuß für Unter- suchungs- und Heilmethoden" gebildet, dessen Mitglieder von der Kassenärztli- chen Bundesvereinigung berufen wer- den. Die Bundesverbände der Kranken- kassen können als Mitglieder des Aus- schusses zwei Ärzte benennen. Die Ge- schäftsführung des Ausschusses liegt bei der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung.

(2) Der Ausschuß nimmt auf Antrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung oder eines Bundesverbandes der Kran- kenkassen dazu Stellung, ob für eine Un- tersuchungs- oder Heilmethode, insbe- sondere für neue Methoden, die in § 368 e RVO bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Seine Stellungnahmen sind von den Ärzten und von den Krankenkas- sen zu beachten.

(3) Eine neue Untersuchungs- oder Heil- methode sollen die Ärzte im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung nicht an- wenden, die Krankenkassen sollen die

2228 Heft 39 vom 28. September 1978 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

Bundesmantelvertrag

Kosten dafür nicht übernehmen, solange der Ausschuß zu der neuen Methode nicht Stellung genommen hat.

§ 24

Röntgenleistungen und nuklearmedizinische Leistungen

(1) Röntgenleistungen und nuklearme- dizinische Leistungen dürfen im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung nur von solchen Kassenärzten ausgeführt werden, die der für sie zuständigen Kas- senärztlichen Vereinigung nachweisen, daß ihnen eine ausreichende Röntgen- einrichtung bzw. eine ausreichende ap- parative Ausstattung zur Ausführung nu- klearmedizinischer Leistungen zur Ver- fügung steht. Richtlinien über die an die Röntgeneinrichtungen bzw. an die appa- rative Ausstattung zur Durchführung nu- klearmedizinischer Leistungen zu stel- lenden Anforderungen erläßt die Kassen- ärztliche Bundesvereinigung.

(2) Im übrigen wird die Berechtigung zur Ausführung von Röntgenleistungen und von nuklearmedizinischen Leistungen nur an Ärzte erteilt, die nach Maßgabe von Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gegenüber der zu- ständigen Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen, daß sie die fachlichen Vor- aussetzungen erfüllen. Die Berechtigung kann auf die Ausführung bestimmter Röntgenleistungen und bestimmter nu- klearmedizinischer Leistungen be- schränkt werden.

Bei Ärzten für Radiologie entfällt der Nachweis für solche Röntgenleistungen, welche allgemein zum Inhalt ihrer Wei- terbildung gehört haben. Das gleiche gilt bei Ärzten für Nuklearmedizin für solche Leistungen, welche allgemein zum Inhalt ihrer Weiterbildung gehört haben.

§ 25 Ärztliche Sachleistungen

(1) Zwischen den Bundesverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztli- chen Bundesvereinigung wird, im Wege der Vereinbarung festgestellt, welche Verrichtungen unter den Begriff „ärztli- che Sachleistungen" fallen. Das gilt für neue- Untersuchungs- und Heilmethoden sowie für diejenigen im Rahmen der kas- senärztlichen Versorgung bisher aner- kannten ärztlichen Verrichtungen, über deren Zurechnung zu den ärztlichen Sachleistungen Zweifel bestehen.

(2) Der Kassenarzt darf ärztliche Sach- leistungen nur dann ausführen, wenn er die dafür geeigneten Einrichtungen be- sitzt und über die erforderliche Vorbil- dung verfügt. Soweit Hilfskräfte tätig werden, müssen sie die entsprechenden fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

§ 26

Zytologische Untersuchungen im Rahmen

der Krebsfrüherkennung

Zur Durchführung von zytologischen Un- tersuchungen im Rahmen der Krebsfrüh- erkennungsmaßnahmen bei Frauen sind nur solche Ärzte berechtigt, die nach Maßgabe von Richtlinien der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigung gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Ver- einigung den Nachweis einer entspre- chenden Vorbildung und Erfahrung erbringen.

§ 27

Humangenetische Leistungen

Zur Durchführung humangenetischer Leistungen in der kassenärztlichen Ver- sorgung sind nur solche Ärzte berech- tigt, die die Voraussetzungen zur Füh- rung der Zusatzbezeichnung „Medizini- sche Genetik" nach den jeweiligen Be- stimmungen der Weiterbildungsordnung erfüllen.

§ 28

Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen, Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (1) Die vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen beschlossenen Richtlinien nach § 368 p RVO sind zu beachten.

(2) Heilmaßnahmen, insbesondere die von den Kranken anzuwendenden Arz- neien sowie Heilmittel, sind hinsichtlich ihrer Art und ihres Umfanges bei sorgfäl- tiger Prüfung der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verordnen.

§ 29

Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln

Die Verordnung von Arznei- sowie von Heil- und Hilfsmitteln soll auf den dafür vorgesehenen Vordrucken erfolgen, falls ein gültiger Behandlungsausweis vor-

liegt (vgl. dazu § 8 Abs. 4). Die Verord- nung muß erkennen lassen, ob sie für a) ein Mitglied (mit Ausnahme der nach

§ 165 Abs. 1 Nr. 3 sowie der nach § 315 a RVO bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 sowie

§ 49 KVLG Versicherten),

b) den Familienangehörigen eines Mit- gliedes nach a),

c) einen pflichtversicherten Rentner (§ 165 Abs. 1 Nr. 3 oder § 315 a RVO bzw.

§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 sowie § 49 KVLG) oder dessen Angehörigen

erfolgt.

§ 30 Auskünfte

und Bescheinigungen

(1) Der Kassenarzt ist verpflichtet, den Krankenkassen ohne besonderes Hono- rar, aber gegen Erstattung der baren Auslagen auf Verlangen die Auskünfte und Bescheinigungen zu erteilen, die die Krankenkassen zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigen.

(2) Nimmt der Kassenarzt an oder be- hauptet der Kranke, daß die Krankheit eine Berufskrankheit im Sinne der Un- fallversicherung oder deren Spätfolge oder die Folge — Spätfolge — eines Ar- beitsunfalles, eines sonstigen Unfalles, einer Körperverletzung, einer Schädi- gung im Sinne des Bundesversorgungs- gesetzes oder eines Impfschadens im Sinne des Bundesseuchengesetzes ist, so hat der Kassenarzt das der Kranken- kasse unverzüglich mitzuteilen. Die Mit- teilung erfolgt, wenn Arbeitsunfähigkeit bescheinigt oder Krankenhauspflege verordnet wird, auf dem dafür vorgese- henen Vordruck, in den übrigen Fällen auf einem besonderen Vordruck gegen eine von der Krankenkasse zu zahlende Gebühr, deren Höhe zwischen den Part- nern des Bundesmantelvertrages verein- bart wird.

(3) Der Kassenarzt soll die Krankenkasse über besondere Vorkommnisse, welche die Versichertengemeinschaft schädi- gen, und über besondere Umstände, z. B. bei der Beurteilung von Arbeitsun- fähigkeit oder bei Nichtbefolgung von Vorschriften der Krankenordnung, unter- richten.

§ 31

Vordrucke zur Durchführung der kassenärztlichen Versorgung (1) Die zur Durchführung der kassen- ärztlichen Versorgung erforderlichen

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 39 vom 28. September 1978 2229

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Vordrucke — mit Ausnahme der von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu schaffenden und von ihnen zu liefernden Vordrucke für die Abrechnung der Kas- senärzte — werden zwischen den Part- nern des Bundesmantelvertrages verein- bart. Dazu gehören insbesondere Vor- drucke für

a) die Krankenscheine, b) die Überweisungsscheine,

c) die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigun- gen,

d) die Krankengeld-Zahlscheine, e) das Verordnungsblatt für Kranken- hauspflege,

f) das Verordnungsblatt für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel,

g) die Bescheinigung über den mutmaß- lichen Tag der Entbindung,

h) die Auskunftserteilung gemäß § 21 Abs. 7 und die Mitteilung gemäß § 30 Abs. 2,

i) den Mutterschaftsvorsorgeschein, k) den Überweisungsschein für serolo- gische Untersuchungen im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge,

1) die Berechtigungsscheine für Maß- nahmen zur Früherkennung von Krank- heiten,

m) den Überweisungsschein für eine zy- tologische Untersuchung im Rahmen der Krebsfrüherkennungsuntersuchung für Frauen.

(2) Die Kosten für diese Vordrucke wer- den von den Krankenkassen getragen.

(3) Vordrucke und Bescheinigungen sind vollständig und leserlich auszufül- len, mit dem Kassenarztstempel zu ver- sehen und vom Kassenarzt persönlich zu unterzeichnen. Die persönliche Unter- schrift des abrechnenden Arztes auf den Behandlungsausweisen, Mutterschafts- vorsorgescheinen und Berechtigungs- scheinen entfällt; an ihre Stelle tritt eine Sammelerklärung, deren Wortlaut zwi- schen den Partnern des Gesamtvertra- ges zu vereinbaren ist.

Bei Verordnungen von Arznei- sowie Heil- und Hilfsmitteln kann auf die Ver- wendung des Kassenarztstempels ver- zichtet werden, wenn dessen Inhalt auf dem Arzneiverordnungsblatt (Muster 16 der Vordruckvereinbarung) an der für die Stempelung vorgesehenen Stelle im Ma- schinendruck bereits enthalten ist.

(4) Das Nähere über den Kassenarzt- stempel ist im Gesamtvertrag zu verein- baren.

(5) Die zur Durchführung der kassen- ärztlichen Versorgung erforderlichen Vordrucke und Stempel sind zur Verhü- tung mißbräuchlicher Benutzung sorg- fältig aufzubewahren.

§ 32 Verzeichnis

der an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte (1) Die Kassenärztliche Vereinigung stellt den Krankenkassen ihres Bezirkes ein laufend zu ergänzendes Verzeichnis der an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte — unterteilt nach zugelassenen Ärzten, beteiligten Kran- kenhausärzten (§ 29 ZOÄ), ermächtigten Ärzten nach § 31 Abs. 1 und 3 ZOÄ sowie ermächtigten Ärzten und ärztlich geleite- ten Einrichtungen (§§ 14, 15 und 16) — zur Verfügung. Das Verzeichnis enthält die Namen der Ärzte sowie Angaben über deren Gebietsbezeichnung, Praxisstelle, Sprechzeiten und Fernsprechnummer.

Ärzte, die zur Erbringung von Röntgen- und nuklearmedizinischen Leistungen (§ 24), zytologischen Untersuchungen im Rahmen der Krebsfrüherkennungsmaß- nahmen bei Frauen (§ 26) und zur Durch- führung humangenetischer Leistungen (§ 27) berechtigt sind, sind besonders zu kennzeichnen. Näheres zu dem Ver- zeichnis vereinbaren die Partner des Gesamtvertrages.

(2) Die Krankenkassen sind verpflichtet, dieses Verzeichnis in ihren Geschäfts- stellen zur Einsichtnahme für die Be- rechtigten auszulegen.

§ 33

Prüfungseinrichtungen, Prüfverfahren

(1) Die kassenärztliche Tätigkeit wird im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit der kassenärztlichen Versorgung durch die Prüfungseinrichtungen der Kassenärztli- chen Vereinigungen überwacht.

(2) Prüfungseinrichtungen sind die Prü- fungsausschüsse und die Beschwerde- ausschüsse (§ 368 n Abs. 5 RVO).

(3) Bei der Prüfung der kassenärztlichen Behandlungs- und Verordnungsweise ist die Wirtschaftlichkeit der gesamten Tä- tigkeit des Kassenarztes zu berücksichti- gen.

(4) Um der Kassenärztlichen Vereini- gung die Prüfung der Wirtschaftlichkeit zu ermöglichen, sollen die Krankenkas- sen und die Kassenärztlichen Vereini- gungen die dafür notwendigen Unterla-

gen auf ihre Kosten erstellen und den Prüfungseinrichtungen der Kassenärztli- chen Vereinigung übermitteln. Das Nä- here regeln die Partner des Gesamtver- trages.

(5) Der Kassenarzt hat den Prüfungsein- richtungen auf Anforderung alle notwen- digen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

§ 34

Prüfung der Behandlungs- und Verordnungsweise

(1) Die der Kassenärztlichen Vereini- gung obliegende Prüfung der von den Ärzten ausgeführten Leistungen sowie der von ihnen vorgenommenen Verord- nungen und ausgestellten Bescheini- gungen hat den Zweck,

a) die vom Arzt eingereichten Honorar- anforderungen rechnerisch und gebüh- renordnungsmäßig zu prüfen und ggf. zu berichtigen,

b) den Arzt hinsichtlich der Wirtschaft- lichkeit der Behandlungs- und Verord- nungsweise zu beraten,

c) die Honoraranforderungen ärztlich nach Maßgabe der in § 368 e RVO be- stimmten Erfordernisse zu überprüfen und ggf. Abstriche an den Honoraranfor- derungen vorzunehmen,

d) über die von den Krankenkassen ge- stellten Regreßforderungen wegen un- wirtschaftlicher Verordnungsweise zu entscheiden.

(2) Die Prüfung nach a) erfolgt durch die Kassenärztliche Vereinigung, die Prü- fung nach b) bis d) durch die Prüfungs- einrichtungen der Kassenärztlichen Ver- einigung. Ergibt sich im Rahmen einer Prüfung nach b) bis d) die Notwendig- keit einer rechnerischen oder einer gebührenordnungsmäßigen Richtigstel- lung, so können hierüber die Prüfungs- einrichtungen der Kassenärztlichen Ver- einigung entscheiden.

(3) Die Prüfungseinrichtungen haben auch den sonstigen Schaden festzustel- len, den der Kassenarzt infolge schuld- hafter Verletzung kassenärztlicher Pflichten einer Krankenkasse verursacht hat.

(4) Die Schadenersatzforderung ist — so- weit möglich — an Hand des einzelnen Falles festzustellen. Statt dessen kann sie nach einem Vomhundertsatz des vom Kassenarzt verursachten Gesamtaufwan- des bemessen werden, wenn in Art und Umfang der Leistungen oder Verordnun-

2232 Heft 39 vom 28. September 1978

DEUTSCHES ARZIEBLATT

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

Bundesmantelvertrag

gen insgesamt oder auf Teilgebieten Un- wirtschaftlichkeit festgestellt wird.

§ 35 Begleichung

von Schadenersatzansprüchen der Krankenkassen

Läßt der Kassenarzt oder eine der Perso- nen, für die er haftet, bei der Erfüllung der kassenärztlichen Pflichten, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt außer acht, so hat die Kassenärztliche Vereinigung der betroffenen Kranken- kasse den durch die Nichterfüllung der kassenärztlichen Pflichten entstandenen und durch die Prüfungseinrichtungen gemäß § 34 festgestellten Schaden zu er- setzen, soweit ihr ein Rückgriff gegen den Kassenarzt durch Aufrechnung ge- gen Honorarforderungen möglich ist. Die Kassenärztliche Vereinigung behält den von den Prüfungseinrichtungen festge- stellten Regreß-(Schadens-)Betrag an den Honorarforderungen des Kassenarz- tes gegen die Kassenärztliche Vereini- gung ein und führt ihn — vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung im Rechtswege — an die Krankenkasse ab;

soweit dies nicht möglich ist, weil Hono- rarforderungen des Kassenarztes gegen die Kassenärztliche Vereinigung nicht mehr bestehen, tritt die Kassenärztliche Vereinigung den Anspruch auf den Re- greß-(Schadens-)Betrag an die Kranken- kasse zur unmittelbaren Einziehung ab.

§ 36

Stationäre kassenärztliche Behandlung

(1) Für die stationäre kassenärztliche Behandlung gemäß § 368 g Abs. 6 RVO gelten die Bestimmungen dieses Vertra- ges mit Ausnahme der §§ 6 und 7.

(2) Im übrigen wird die stationäre kas- senärztliche Behandlung in einer Anlage (Anlage 1) zu diesem Vertrag geregelt.

§ 37

Kassenärztliche Gesamtvergütung, Arzneimittelhöchstbetrag

(1) Die für die kassenärztliche Versor- gung zu entrichtende Gdsamtvergütung wird an die Kassenärztliche Vereinigung gezahlt.

(2) Krankenkassen gemäß § 368 g Abs. 2 Satz 2 RVO entrichten die Gesamtvergü- tung an die Kassenärztliche Bundesver- einigung oder an eine von ihr bevoll- mächtigte Kassenärztliche Vereinigung.

(3) Der vom Bewertungsausschuß nach

§ 368 g Abs. 4 RVO vereinbarte einheitli- che Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist Bestandteil (Anlage 5) die- ses Vertrages.

(4) Grundsätze für die Festsetzung und die Berechnung der kassenärztlichen Gesamtvergütung können als Anlage zu diesem Vertrag vereinbart werden.

(5) Grundsätze zum Arzneimittelhöchst- betrag nach § 368 f Abs. 6 RVO können als Anlage zu diesem Vertrag vereinbart werden.

§ 38

Zusammenstellung

der Abrechnungsergebnisse

durch die Kassenärztliche Vereinigung

— Formblatt 3 —

(1) Die Kassenärztliche Vereinigung übermittelt der Krankenkasse alsbald nach Abschluß ihrer Abrechnungen — ge- trennt nach Mitgliedern, Familienange- hörigen sowie Rentnern einschließlich deren Familienangehörigen —

a) für jeden Kassenarzt ihres Abrech- nungsbezirks die Zahl der Behandlungs- bzw. Abrechnungsfälle, getrennt nach ambulanter und stationärer Behandlung, der Mutterschaftsvorsorgefälle, der Früherkennungsfälle und der Sonstigen Hilfen,

b) die Zusammenstellungen über die Zahl der Behandlungs- bzw. Abrech- nungsfälle und über die nach Leistungs- arten aufgegliederten anerkannten Ho- noraranforderungen und die Gesamtver- gütung, getrennt nach kurativer Behand- lung, Mutterschaftsvorsorge, Krankheits- früherkennung und Sonstigen Hilfen (Formblatt 3).

(2) Das Nähere wird im Gesamtvertrag geregelt. Dabei kann auch vereinbart werden, daß weitergehende Abrech- nungsdaten zur Verfügung gestellt werden.

§ 39

Statistische Auswertung der Maßnahmen

zur Krankheitsfrüherkennung

Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen tauschen die Ergeb- nisse der statistischen Auswertung bei den Früherkennungsmaßnahmen aus.

Das Nähere wird in einer Vereinbarung geregelt.

§ 40 Prüfung

der Abrechnungsunterlagen

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind berechtigt, bei den Krankenkassen a) die Unterlagen, die Grundlage für die Vergütungsregelung waren, insbesonde- re die Unterlagen für die Ausgangs- grundlohnsummen bis zum Ablauf von drei Jahren seit Abschluß der letzten Ho- norarfestsetzung zu prüfen,

b) die Abrechnung über die Gesamtver- gütung und die dazu gehörenden Unter- lagen bis zum Ablauf des auf den Ein- gang der Abrechnung folgenden Kalen- derjahres zu prüfen.

(2) Die Krankenkassen sind berechtigt, bei der Kassenärztlichen Vereinigung a) die Unterlagen, die Grundlage für die Vergütungsregelung waren, bis zum Ab- lauf von drei Jahren seit Abschluß der letzten Vergütungsregelung sowie die Unterlagen, die Grundlage für die Ermitt- lung des Leistungsbedarfs werden, zu prüfen,

b) sich durch Einsicht in die Abrech- nung und die dazugehörigen Unterlagen über die Verteilung der Gesamtvergü- tung zu unterrichten.

(3) Das Nähere zu Abs. 1 und 2 wird im Gesamtvertrag geregelt.

(4) Die Behandlungsausweise, Mutter- schaftsvorsorgescheine und Berechti- gungsscheine werden den Krankenkas- sen nach erfolgter Abrechnung auf An- forderung zur Verfügung gestellt. Nähe- res wird im Gesamtvertrag vereinbart.

§ 41

Unterrichtung der Krankenkassen über Disziplinarverfahren

Die Kassenärztliche Vereinigung wird in Fällen, in denen auf Anregung einer Krankenkasse oder eines Landesverban- des der Krankenkassen gegen einen Kas- senarzt wegen Verletzung kassenärztli- cher Pflichten ein Diszipliharverfahren eingeleitet wurde, die Krankenkasse oder deren Landesverband über die Ein- leitung und über das Ergebnis des Ver- fahrens unterrichten.

§ 42

Vertragsausschuß

Der von den Partnern dieses Vertrages zu errichtende Vertragsausschuß besteht aus sechs Vertretern der Kassenärztli-

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 39 vom 28. September 1978 2233

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Änderungen des AbkoMmens Ärzte/

Berufsgenossenschaften ab 1. Oktober 1978

Das Abkommen Ärzte/Berufsgenossen- schaften erhält durch die 25. Zusatzver- einbarung ab 1. Oktober 1978 folgende Änderungen und Ergänzungen:

Ltnr. 61 erhält folgende Fassung:

„Für die Vergütung der ärztlichen Lei- stungen sind die Vorschriften der Ge- bührenordnung für Ärzte vom 18. März 1965 (GOÄ) - Bundesgesetzblatt I S. 89 - maßgebend, soweit in diesem Abkom- men nichts anderes bestimmt ist.

§ 3 Absätze 2 und 3 der Gebührenord- nung finden keine Anwendung.

Vom 1. Oktober 1978 an wird für ärztliche Leistungen, die nach dem 30. September 1978 erbracht werden, zu den einfachen Sätzen der Gebührenordnung für Ärzte (Abs. 1) ein Zuschlag von 78 v. H. in Ansatz gebracht. Dabei ist die errechnete Gebühr auf 0,10 DM aufzurunden.

Der Zuschlag nach Abs. 3 wird für die Zeitdauer der durch dieses Abkom- men getroffenen Gebührenregelung gewährt."

In Ltnr. 65 wird die Gebühr von 6,40 DM auf 6,70 DM erhöht.

In Ltnr. 69 wird die Gebühr von 52,30 DM auf 54,40 DM heraufgesetzt.

In Ltnr. 73 werden die Gebühren von 5,30 DM bzw. 7,00 DM auf 5,60 DM bzw.

7,30 DM angehoben.

In Ltnr. 74 wird die Gebühr von 5,30 DM auf 5,60 DM angehoben.

In Ltnr. 81 werden die Gebühren von 0,90 DM bzw. 1,80 DM auf 1,00 DM bzw.

1,90 DM heraufgesetzt.

Ltnr. 82 erhält folgende Fassung:

„Für Auskünfte, Bescheinigungen, Be- richte und Gutachten sind folgende Ge- bühren zu zahlen:

Arztvordruck 1

Kurze Krankheitsauskunft 9,70 DM 2

Krankheitsauskunft

bei Kopfverletzung 16,50 DM 3

Kurze Krankheitsauskunft

bei Verbrennung 9,70 DM 4

Krankheitsauskunft

bei Gliedmaßenverletzung 9,70 DM 4a

Kurze Krankheitsauskunft

bei Querschnittslähmung 9,70 DM 5

Krankheitsbericht

(Zwischenbericht) 9,70 DM 5a

Kurzer Krankheitsbericht (Überweisungsbericht) zur Untersuchung durch den

Beratungsfacharzt 12,70 DM 6

Krankheitsbericht

und Stellungnahme bei Zweifel

an Unfallentstehung 16,50 DM 7

Krankheitsbericht

bei Brüchen (Hernien) 16,50 DM 8

Ausführlicher Krankheitsbericht oder Ausführlicher Krankheitsbericht über eine Augenverletzung 23,10 DM 8a

nicht besetzt 8b

Ausführlicher Krankheitsbericht bei Knieschaden 29,20 DM 8c

Befundbericht bei Luxationen und Frakturen im Bereich

des Gesichtsschädels 21,40 DM 9

Neurologischer Befundbericht 29,20 DM 9a

Ärztliche Mitteilung an den

Unfallversicherungsträger über eine Kopfverletzung mit Verdacht

auf Gehirnbeteiligung 9,90 DM 10

Erstes Rentengutachten (zur ersten Rentenfeststellung) oder Erstes

Rentengutachten (Augen) 56,10 DM 12

Zweites Rentengutachten (zur Rentennachprüfung) oder Zweites Rentengutachten (Augen) 48,20 DM 12a

Ärztliches Gutachten wegen Gewährung erhöhter Witwenrente

38,10 DM 12b

Ärztliches Gutachten bei Antrag auf Gewährung einer

Rentenabfindung 38,10 DM chen Bundesvereinigung, drei Vertretern

des Bundesverbandes der Ortskranken- kassen und je einem Vertreter der Bun- desverbände der Betriebs- und Innungs- krankenkassen sowie der landwirtschaft- lichen Krankenkassen.

§ 43 Inkrafttreten

(1) Dieser Vertrag tritt mit dem 1. Juli 1978 als allgemeiner Inhalt der unter sei- nen Geltungsbereich fallenden Gesamt- verträge in Kraft. Er löst den am 1. Okto- ber 1959 in Kraft getretenen Bundesman- telvertrag, zuletzt geändert durch die Vereinbarung vom 26. August 1976, ab.

(2) Bis auf weiteres bleiben aus der Ver- einbarung über die Einbeziehung der ärztlichen Sachleistungen in die kassen- ärztliche Gesamtvergütung vom 22. No- vember 1944 die Bestimmungen der Zif- fern 2 bis 7 in Kraft.

§ 44 Kündigung

(1) Dieser Vertrag kann von der Kassen- ärztlichen Bundesvereinigung und von jedem beteiligten Bundesverband der Krankenkassen gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate zum Schluß eines Kalenderjahres. Die Kündi- gung hat durch eingeschriebenen Brief an alle Partner dieses Vertrages zu erfol- gen. Die Kündigung eines Bundesver- bandes berührt die Weitergeltung des Vertrages für die übrigen Bundesverbän- de nicht.

(2\ Für Anlagen dieses Vertrages kön- nen gesonderte Kündigungsmöglichkei- ten mit besonderen Kündigungsfristen vereinbart werden.

(3) Der die Kündigung aussprechende Partner hat das Bundesschiedsamt über die Kündigung unverzüglich durch ein- geschriebenen Brief zu unterrichten.

Köln. Bonn-Bad Godesberg, Essen, Kassel, den 28. August 1978 Kassenärztliche Bundesvereinigung Bundesverband

der Ortskrankenkassen Bundesverband

der !nnungskrankenkassen Bundesverband

der Betriebskrankenkassen Bundesverband

der landwirtschaftlichen

Krankenkassen • Wird fortgesetzt

2234 Heft 39 vom 28. September 1978

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