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Archiv "Kassenärztliche Bundesvereinigung: Grundsätze für die Berechnung der kassenärztlichen Gesamtvergütung (Anlage zum Bundesmantelvertrag/ Ärzte)" (25.12.1975)

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

BEKANNTMACHUNGEN

Kassenärztliche Bundesvereinigung

Grundsätze für die Berechnung der kassenärztlichen Gesamt- vergütung (Anlage zum Bun- desmantelvertrag/Ärzte)

Der Ausschuß der Vertragspart- ner des Bundesmantelvertrages/

Ärzte zur Anpassung und Fortent- wicklung des Bewertungsmaßsta- bes an die besonderen Gegeben- heiten und Erfordernisse der kassen- ärztlichen Versorgung hat in seiner 28. Sitzung am 3. November 1975 auf Grund des § 5 Abs. 2 d der Grundsätze für die Berechnung der kassenärztlichen Gesamtvergütung (Anlage zum Bundesmantelvertrag/

Ärzte) beschlossen:

Beschluß B 61

Das Gebührenverzeichnis des Be- wertungsmaßstabes-Ärzte (BMÄ) wird wie folgt geändert bzw. er- gänzt:

1. In Abschnitt XII - Röntgendia- gnostik -, 2. Allgemeine Bestim- mungen, erhält Abs. a) folgende Fassung:

a) Die Gebühren für Röntgenauf- nahmen gelten nur bei Verwen- dung von Röntgenfilmen oder wenn Mittelformataufnahmen des Bild- verstärkerausgangs bei den Lei- stungen nach den Nrn. 929, 2816, 2817, 955, 956, 961 bis 969, 2818, 970, 2801 und 2802 mit einem Auf- lösungsvermögen von mindestens 1 Periode pro mm angefertigt wer- den. Diese Bildqualität muß mit ei- nem Raster von 100 p, Bleidicke bei 1 mm Kupfervorfilterung er- reicht werden.

2. Nach der Nr. 961 wird folgende Anmerkung eingefügt:

Bei Anfertigung von Mittelformat- aufnahmen des Bildverstärkeraus- ganges (siehe Abschnitt XII, 2.

Abs. a) ist die Nr. 961 b nicht be- rechnungsfähig.

3. Die Anmerkung nach Nr. 2553 erhält folgende Fassung:

Leistungen nach Nrn. 2551, 2552 und 2553 sind neben Leistungen nach den Nrn. 740 a und 740 b an demselben Tage nicht berech- nungsfähig. Im übrigen gilt diesel- be Beschränkung wie zu Nr. 740 a.

Dieser Beschluß wird am 1. Januar 1976 wirksam.

Beschlüsse und Feststellungen aus der 42. und 43. Sitzung der Arbeitsgemeinschaft gemäß

§ 19 des Arzt/Ersatzkassen- vertrages

200. Aufhebung und Änderung von Beschlüssen und Feststellungen Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

1. Folgende Beschlüsse und Fest- stellungen werden aufgehoben:

Feststellung Nr. 6 vom 22. 10. 1971 Beschluß Nr. 7 vom 9. 10. 1963 Beschluß Nr. 13 vom 9. 10. 1963 Feststellung Nr. 21 vom 27. 11. 1963 Feststellung Nr. 22 vom 27. 11. 1963 Feststellung Nr. 67 vom 28. 1. 1966 Feststellung Nr. 91 vom 25. 4. 1969 Feststellung Nr. 98 vom 27. 11. 1969 2. Der Beschluß Nr. 12 sowie die Feststellungen Nr. 73 und Nr. 128 werden wie folgt geändert:

Beschluß Nr. 12 vom 9. 10. 1963:

Die Überschreitung des Fachgrup- pendurchschnitts durch den Ver- tragsarzt stellt für sich allein keine Rechtfertigung für eine Honorar- kürzung nach § 14 Ziffer 1 oder für die Feststellung eines Schadener- satzes nach § 16 Ziffer 4 dar. Ande- rerseits ist die Unterschreitung des Fachgruppendurchschnitts durch den Vertragsarzt nicht unbedingt ein Beweis für die Wirtschaftlich-

keit der Behandlungs- und Verord- nungsweise. Die Mehrausgabe auf einem Gebiet kann nicht ohne wei- teres gegen Einsparungen auf ei- nem anderen Gebiet ausgeglichen werden. Der Vertragsarzt ist ver- pflichtet, auf jedem Gebiet seiner vertragsärztlichen Tätigkeit wirt- schaftlich zu verfahren.

Feststellung Nr. 73 vom 25. 4. 1969:

Serologische und blutgruppensero- logische Untersuchungen bei Schwangeren im Rahmen der Mut- terschaftsvorsorgeleistungen kön- nen nur nach Maßgabe der Ab- schnitte C und D der Mutter- schafts-Richtlinien abgerechnet werden. Eine Überschreitung des dort festgelegten Leistungsumfan- ges zu Lasten der Vertragskasse ist nicht möglich.

Feststellung Nr. 128 in der Fassung des Beschlusses Nr. 191 vom 5. 2.

1975:

Der Leistungsinhalt der Früherken- nungsuntersuchungen nach den Ziffern 1111 bis 1117, 1121 bis 1131 der Anlage 2 zur E-Adgo umfaßt auch die Untersuchungen nach den Ziffern 65, 65a, 625a, 625b und 625c E-Adgo, so daß diese Ziffern neben den Gebühren für die ge- nannten Früherkennungsuntersu- chungen nicht berechnungsfähig sind; § 8 b E-Adgo gilt entspre- chend.

(Gültig ab 1. 10. 1975)

201. Änderungen und Ergänzungen der E-Adgo

Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

§ 8 e) Abs. 2 wird wie folgt geän- dert:

§ 8 e)

Mit der Gebühr für eine Leistung nach den Ziffern 102, 102a, 102c, 102f, 102g, 106 und 107 sind alle zur Einleitung (auch zur Prämedi- kation mit Sedativa, Tranquilizern, Hypnotika, Vagolytika o. ä.) und Durchführung einer Narkose/An- ästhesie notwendigen Injektionen abgegolten.

3528 Heft 52 vom 25. Dezember 1975 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

(2)

Spektrum der Woche Aufsätze -Notizen BEKANNTMACHUNGEN

Die Allgemeinen Bestimmungen des Abschnittes F der E-Adgo (La- boratoriumsuntersuchungen) wer- den durch einen Absatz 8 wie folgt ergänzt:

8. Die in Abschnitt F enthaltenen Höchstbeträge umfassen alle Un- tersuchungen aus einem Körper- material, auch wenn dieses an ei- nem Tage mehrfach entnommen und an mehreren Tagen untersucht wurde.

In den Katalog ab Ziffer 3681 wird eine neue Ziffer 3686 aufgenom- men:

3686 Blei.

In den Katalog ab Ziffer 3811 wird eine neue Ziffer 3818 sowie im An- schluß an diese Ziffer eine Anmer- kung aufgenommen:

3818 Ähnliche Untersuchungen (Die Art der Untersuchung ist an- zugeben.)

Anmerkung

Die quantitativen Bestimmungen von Calcium, Eisen, Kalium, Li- thium, Magnesium und Natrium sind nicht nach Ziffer 3818 abrech- nungsfähig.

Der Leistungstext der Ziffer 3823 wird wie folgt geändert:

3823 Gesamtkatecholamine.

In den Katalog ab Ziffer 3821 wird eine neue Ziffer 3829 aufgenom- men:

3829 Vanillinmandelsäure.

Der Leistungstext der Ziffer 3962 wird wie folgt geändert:

3962 Faktor XIII-Nachweis (Monochloressigsäure/Harnstoff).

Die Ziffer 4231 wird wie folgt geän- dert:

4231 Quantitative Magensekre- tionsanalyse (Bestimmung des Ge- samtvolumens und der Chloridkon-

zentration im Einstunden-Nüchtern- magensekret und in mindestens vier fraktionierten Magenaushebe- rungen nach Stimulation) einschl.

Applikation des Stimulans und der Ausheberungen 45,— DM Der Leistungstext der Ziffer 4372 wird wie folgt geändert:

4372 Antistreptolysintiter.

Es wird eine neue Ziffer 4536 in die E-Adgo eingeführt:

4536 Selektive Fraktionierung der Immunglobulin-Anteile mittels Dichteg rad ienten-Zentrifugation in der Ultrazentrifuge mit nachfolgen- der Titerbestimmung des Antikör- pergehaltes im Serum der Schwan- geren zur Erkennung einer Em- bryopathie 150,— DM (Gültig ab 1. Januar 1976)

202. Zu § 8 e) Abs. 2 E-Adgo

Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:

Unter dem in § 8 e) Abs. 2 aufge- führten Begriff „Prämedikation"

ist die Verabreichung von Mitteln wie Sedativa, Tranquilizer, Hypnoti- ka, Vagolytika o. ä. zu verstehen.

203. Zu Ziffern 3682, 3683 und 3685 E-Adgo

Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:

Die quantitative Bestimmung von Kalium, Lithium und Natrium mit- tels Photometrie oder Titration ist nach den Ziffern 3682, 3683 bzw.

3685 abzurechnen.

204. Zu Anlage 1 zur E-Adgo, Ziffer 1 b Abs. 1 und Ziffer 2 e Abs. 1

Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:

Die in Abschnitt F der E-Adgo (La- boratoriumsuntersuchungen) ent- haltenen Höchstbeträge sind keine selbständig abrechnungsfähigen Ziffern im Sinne der Anlage 1 zur E-Adgo, Ziffer 1 b Abs. 1 und Ziffer 2 e Abs. 1.

Deshalb können mehrere Einzellei- stungen eines Leistungskataloges unter 23,— DM auch dann nicht als stationäre vertragsärztliche Lei- stungen vergütet werden, wenn der Höchstbetrag den in Ziffer 1 b Abs.

1 und Ziffer 2 e Abs. 1 genannten Betrag von 23,— DM erreicht oder überschreitet.

3

Honorarregelung nach den Ver- trägen über die ärztliche Betreu- ung von Angehörigen des Bun- desgrenzschutzes sowie über die ärztliche Betreuung von Zivildienstleistenden

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Arbeit und So- zialordnung, einerseits und der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung, K. d. ö. R., vertreten durch den Vorstand, andererseits wird die nachstehende Vereinbarung zum Vertrag über die ärztliche Versor- gung von Zivildienstleistenden vom 23. Dezember 1965 in der ab 1. Ja- nuar 1974 geltenden Fassung ge- troffen:

I.

§ 7 erhält folgende Fassung:

„1. Dieser Vertrag tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1965 in Kraft. Der Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Ka- lendervierteljahres gekündigt wer- den, frühestens zum 31. Dezember 1976.

2. Die Kündigung kann sich auch lediglich auf die Honorarvereinba- rung gemäß Anlage zum Vertrag erstrecken."

II.

In der Anlage zum Vertrag erhalten die Abschnitte A und B der Ziffer II folgende Fassung:

„II. Im einzelnen gilt folgende Ver- gütungsregelung:

3530 Heft 52 vom 25. Dezember 1975 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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