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Archiv "Kassenärztliche Bundesvereinigung: Belegarzt-Vertrag - Anlage 1 zum BMV" (05.10.1978)

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

BEKANNTMACHUNGEN

Kassenärztliche Bundesvereinigung

Fortsetzung von Heft 39/1978, Seite 2228 ff. (Bundesmantelvertrag)

Belegarzt-Vertrag

Anlage 1 zum BMV

aus der kassenärztlichen Gesamtvergü- tung nach Maßgabe des § 7 Nr. 2 zu erfolgen.

2. Die Abrechnung des ärztlichen Hono- rares erfolgt auch dann aus der kassen- ärztlichen Gesamtvergütung nach Maß- gabe des § 7 Nr. 2, wenn der Patient auf seinen eigenen Wunsch in ein Ein- oder Zweibettzimmer aufgenommen, jedoch vom Belegarzt nicht privat behandelt wird.

Sozialmedizin in Ulm

Lehre der Akademie, aus. Die Grün- dung der Akademie stelle einen Ver- such dar, alle am Gesundheitswesen Beteiligten mit den notwendigen so- zialmedizinischen Möglichkeiten, Handlungsweisen und Methoden vertraut zu machen.

Sozialmedizinische Maßnahmen verordnen

3 Die Kassenärztliche Bundesver- einigung, K.d.ö.R., Köln, einerseits und der Bundesverband der Orts- krankenkassen, K.d.ö.R., Bonn-Bad Godesberg, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K.d.ö.R., Essen, der Bundesver- band der Innungskrankenkassen, K.d.ö.R., Köln, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Kranken- kassen, K.d.ö.R., Kassel, anderer- seits vereinbaren gemäß § 368 g Abs. 6 RVO und § 36 Abs. 2 Bundes- mantelvertrag (BMV), als Anlage zum Bundesmantelvertrag den nachstehenden Vertrag über die stationäre kassenärztliche Be- handlung in Krankenhäusern

§1

Allgemeines

Stationäre kassenärztliche Behandlung (belegärztliche Behandlung) liegt vor, wenn

a) die Voraussetzungen für die Gewäh- rung von Krankenhauspflege durch die Krankenkassen nach § 371 RVO erfüllt sind,

b) die Krankenkasse Krankenhauspflege oder Anstaltspflege bei Entbindungen im einzelnen Fall bewilligt hat,

c) die stationäre ärztliche Behandlung nach dem zwischen der Krankenkasse und dem Krankenhaus bestehenden Rechtsverhältnis nicht aus dem Pflege- satz abzugelten ist und

d) der Kassenarzt gemäß § 4 dieses Ver- trages als Belegarzt für dieses Kranken- haus anerkannt ist.

§2

Behandlung in einem Ein- oder Zweibettzimmer

1. Wird ein Patient nicht auf seinen Wunsch, sondern wegen der Art oder Schwere der Erkrankung oder eines son- stigen Notstandes in ein Ein- oder Zwei- bettzimmer aufgenommen, so hat die Abrechnung des ärztlichen Honorares

Voraussetzungen für die Anerkennung als Belegarzt

1. Die stationäre Tätigkeit des Kassenarz- tes darf nicht das Schwergewicht der Ge- samttätigkeit des Kassenarztes bilden, sondern muß gegenüber der ambulanten kassenärztlichen Tätigkeit von nebenge- ordneter Bedeutung sein. Der Charakter der stationären Tätigkeit von nebenge- ordneter Bedeutung ist in der Regel nicht mehr gewahrt, wenn der Belegarzt insgesamt mehr als 20 Betten zu versor- gen hat. Liegen besondere Vorausset- zungen vor, kann der Charakter der sta- tionären Tätigkeit von nebengeordneter Bedeutung noch gewahrt sein, wenn der Belegarzt bis zu 25 Betten zu versorgen hat.

2. Als Belegarzt ist nicht geeignet, a) wer außer seiner ambulanten Tätigkeit Nebentätigkeiten ausübt, die eine ord- nungsgemäße stationäre Versorgung von Patienten nicht gewährleisten, b) ein Arzt, bei dem wegen eines in seiner Person liegenden wichtigen Grundes die stationäre Versorgung der Patienten nicht gewährleistet ist,

c) ein Arzt, dessen Wohnung oder Praxis von dem Krankenhaus, in dem er beleg- ärztlich tätig werden will, so weit entfernt liegt, daß die ordnungsgemäße Versor- gung der von ihm ambulant und statio- när zu betreuenden Versicherten nicht gewährleistet ist.

3. Der Belegarzt soll nur in einem Kran- kenhaus tätig sein.

§4

Verfahren bei der Anerkennung als Belegarzt

1. Ein Kassenarzt, der stationäre kassen- ärztliche Behandlung ausüben will, hat die Anerkennung als Belegarzt bei der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zu bean- tragen.

2. Dem Antrag ist eine Erklärung des Krankenhauses beizufügen, aus der die Bereitschaft des Krankenhauses, dem An den dringenden Bedarf bei Aus-

bildungsstätten für die Aus-, Fort- und Weiterbildung jener, die Prä- ventiv- und Rehabilitationsmedizin im Rahmen sozial- und arbeitsmedi- zinischen Wirkens im weitesten Sin- ne tragen und weiterentwickeln sol- len, verwies Ausschußmitglied Prof.

Dr. med. Theodor M. Fliedener, Uni- versität Ulm. Die Akademie in enger Verbindung mit der Universität Ulm sehe ihre Aufgabe in erster Linie in systematischen, wissenschaftlichen Seminaren, Übungen und Kursen für den postgraduierten Mediziner. So biete die Akademie beispielsweise bereits jetzt praxisorientierte Kurse der Betriebsmedizin und einen „so- zialmedizinischen Rezeptierkurs"

für niedergelassene Ärzte an, der dem Arzt das Rüstzeug vermitteln soll, seinem Patienten nicht nur ein Arzneimittel zu „rezeptieren", son- dern das gesamte sozialmedizini- sche Problem bei seinem Patienten diagnostizieren und die notwendi- gen „sozialmedizinischen Maßnah- men verordnen" zu können. Weitere Kurse würden sich mit der Theorie und Praxis des ärztlichen und fach- ärztlichen Gutachtens befassen, Ju- risten und Ökonomen in der Kran- ken-, Unfall- und Rentenversiche- rung werden Grundbegriffe der all- gemeinen Krankheitslehre der ver- schiedenen medizinischen Stoffe angeboten.

Präventiv- und Rehabilitationsmedi- zin könne nur im „team" durchge- führt werden. Deshalb werde die Akademie Kurse veranstalten, die das „team" zusammenführen, wie es jeweils bei sozialmedizinischen Maßnahmen zusammenwirken soll, um die Möglichkeiten und die Gren- zen des Einzelbeitrags klar heraus- zuarbeiten. Ursula Schuster

2302 Heft 40 vom 5. Oktober 1978

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

Belegarzt-Vertrag

Arzt die belegärztliche Tätigkeit zu ge- statten, und die Zahl der ihm insgesamt zur Verfügung gestellten Betten hervor- gehen.

3. Die Kassenärztliche Vereinigung ent- scheidet nach vorheriger Einholung der Stellungnahmen der Landesverbände der Krankenkassen sowie der örtlich zu- ständigen landwirtschaftlichen Kranken- kasse darüber, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt sind. Die Stellungnahmen sind alsbald, möglichst innerhalb von vier Wochen, abzugeben.

4. Betrachtet die Mehrzahl der Landes- verbände der Krankenkassen sowie die örtlich zuständige landwirtschaftliche Krankenkasse die Voraussetzungen für die Aufnahme stationärer kassenärztli- cher Behandlung als nicht erfüllt und schließt sich die Kassenärztliche Vereini- gung dieser Auffassung an, so ist der Antrag abzulehnen. Bestehen unter- schiedliche Auffassungen, so sind diese in einer gemeinsamen Erörterung zu klä- ren. Danach entscheidet die Kassenärzt- liche Vereinigung über den Antrag.

5. Die Entscheidung der Kassenärztli- chen Vereinigung ist dem Arzt und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie der örtlich zuständigen landwirt- schaftlichen Krankenkasse zuzustellen.

Wird der Antrag des Arztes abgelehnt, so ist die Entscheidung mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung zu versehen; das gleiche gilt gegenüber den Landesver- bänden sowie gegenüber der örtlich zu- ständigen landwirtschaftlichen Kranken- kasse, wenn die Entscheidung von ihren Stellungnahmen abweicht.

§ 5

Ende und Widerruf

der Anerkennung als Belegarzt 1. Die Anerkennung als Belegarzt endet mit der Beendigung seiner kassenärztli- chen Zulassung oder mit der Beendi- gung der Tätigkeit als Belegarzt an dem Krankenhaus, für welches er als Beleg- arzt anerkannt war. Die Kassenärztliche Vereinigung hat die Landesverbände der Krankenkassen sowie die örtlich zustän- dige landwirtschaftliche Krankenkasse vom Ende der Anerkennung zu benach- richtigen.

2. Die Kassenärztliche Vereinigung hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen. Sie kann die Anerken- nung außerdem widerrufen, wenn entwe- der in der Person des Arztes ein wichti- ger Grund vorliegt oder der Arzt seine Pflichten gröblich verletzt hat, so daß er für die weitere belegärztliche Tätigkeit

ungeeignet ist. Die Entscheidung der Kassenärztlichen Vereinigung ist dem Arzt und den Landesverbänden sowie der örtlich zuständigen landwirtschaftli- chen Krankenkasse zuzustellen.

3. Die Landesverbände der Krankenkas- sen sowie die örtlich zuständige land- wirtschaftliche Krankenkasse können den Widerruf der Anerkennung beantra- gen.

§6

Durchführung

der stationären Behandlung

1. Die Verpflichtung, die kassenärztliche Tätigkeit persönlich auszuüben, gilt grundsätzlich auch für die stationäre kassenärztliche Behandlung. Hiervon unberührt bleibt das Tätigwerden eines von der Kassenärztlichen Vereinigung genehmigten Assistenten des Kassenarz- tes oder eines zur Operationsassistenz zugezogenen Arztes.

2. In Beachtung der den Kassenärzten obliegenden Verpflichtung zur Wirt- schaftlichkeit hat der Belegarzt dafür zu sorgen, daß der Kranke aus der Anstalt entlassen wird, sobald stationäre Be- handlung nicht mehr erforderlich ist.

3. Die Verordnung von Arzneimitteln, An- ästhesiemitteln, Verbandstoffen, Naht- material und dergleichen zu Lasten der Krankenkasse zur Verwendung während der Zeit der stationären Behandlung ist nicht zulässig.

§7 Vergütung

1. Die Honorierung des Belegarztes er- folgt aus der kassenärztlichen Gesamt- vergütung.

2. Über die Berechnung, Abrechnung und Honorierung treffen die Partner des Gesamtvertrages nähere Bestimmungen.

§ 8 Kündigung

Diese Anlage zum Bundesmantelvertrag tritt am 1. Juli 1978 in Kraft. Sie kann unabhängig vom Bundesmantelvertrag (§ 44 Abs. 2 BMV) zum Schluß eines Kalenderhalbjahres mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

§ 9

Übergangsbestimmungen

1. Die von der Kassenärztlichen Vereini- gung auf Grund des bisherigen Beleg- arzt-Vertrages vom 1. März 1966 in der Fassung vom 13. Februar 1976 ausge-

sprochenen Belegarztanerkennungen bleiben, soweit nicht die Voraussetzun- gen des § 1 a entfallen, bestehen.

2. Wer auf Grund der Übergangsbestim- mungen des § 9 Abs. 2 des Belegarzt- Vertrages vom 1. 3. 1966 berechtigt war, in Abweichung von § 3 Abs. 1 als Beleg- arzt insgesamt mehr als 20 Betten zu versorgen, behält diese Berechtigung in dem Umfang, in dem sie bei Inkrafttreten des Vertrages am 1. Juli 1978 gegeben war.

Köln/Bonn-Bad Godesberg/Essen/

Kassel, den 16. August 1978 Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln

Bundesverband

der Ortskrankenkassen, K.d.ö.R., Bonn-Bad Godesberg

Bundesverband

der Betriebskrankenkassen, K.d.ö.R., Essen

Bundesverband

der Innungskrankenkassen, K.d.ö.R., Köln

Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K.d.ö.R., Kassel

Badearzt-Vertrag

Vereinbarung zwischen der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln — unter Beteiligung des Verbandes Deutscher Bade- ärzte —, einerseits und dem Bun- desverband der Ortskrankenkas- sen, K.d.ö.R., Bonn-Bad Godes- berg, dem Bundesverband der Be- triebskrankenkassen, K.d.ö.R., Es- sen, dem Bundesverband der In- nungskrankenkassen, K.d.ö.R., Köln, dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkas sen, K.d.ö.R., Kassel, andererseits über eine Änderung des Vertrages über badeärztliche Behandlung vom 31. Juli 1975 in der Fassung vom 2. Dezember 1976

1. § 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Krankenkasse zahlt für die ärztli- che Behandlung bei einer Kurdauer von 4 Wochen für Badekuren, die nach dem 30. Juni 1978 begonnen haben, einen Pauschbetrag von 61,50 DM."

2. § 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Für die badeärztliche Behandlung

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Heft 40 vom 5. Oktober 1978 2303

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