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Archiv "Kassenärztliche Bundesvereinigung: Vertrag nach § 368 s RVO" (19.07.1979)

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen BEKANNTMACHUNGEN

Kassenärztliche Bundesvereinigung

Vertrag nach § 368 s RVO

Die Kassenärztliche Bundes- vereinigung, K.d.ö.R., Köln, ei- nerseits, und der Bundesver- band der Ortskrankenkassen, K.d.ö.R., Bonn-Bad Godesberg, der Bundesverband der Be- triebskrankenkassen, K.d.ö.R., Essen, der Bundesverband der

Innungskrankenkassen, K.d.ö.R., Köln, und der Bundes- verband der landwirtschaftli- chen Krankenkassen, K.d.ö.R., Kassel, andererseits, schließen auf der Grundlage des § 368 s RVO und der vom Bundesaus- schuß der Ärzte und Kranken- kassen am 17. Dezember 1975 beschlossenen Richtlinien über Verträge nach § 368 s RVO — Rehabilitations-Richtlinien (Bundesanzeiger Nr. 55 vom 19.

März 1976) folgenden Vertrag:

§1 Zweck

Der Vertrag soll sicherstellen, daß

— Personen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert oder von einer sol- chen Behinderung bedroht sind (Behin- derte), durch den Arzt, die Krankenkasse und gegebenenfalls andere Leistungs- träger über die Möglichkeiten der Re- habilitation umfassend beraten und zur Mitwirkung an Rehabilitationsmaßnah- men motiviert werden, und daß

—die gebotenen Rehabilitationsmaßnah- men möglichst frühzeitig eingeleitet werden.

§2

Behinderungen

Von einer Behinderung im Sinne dieses Vertrages ist insbesondere auszugehen, wenn eine der folgenden Gesundheits- störungen vorliegt oder einzutreten droht:

— eine voraussichtlich nicht nur vorüber- gehende erhebliche Beeinträchtigung

der Bewegungsfähigkeit oder der Hal- tungsmotorik

— eine voraussichtlich nicht nur vorüber- gehende erhebliche Beeinträchtigung der Seh-, Hör- und Sprechfähigkeit

—eine voraussichtlich nicht nur vorüber- gehende erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Kräfte, z. B. durch schwere chronische Erkrankungen der inneren Organe, des Zentralnervensy- stems oder des Stoffwechsels

—eine voraussichtlich nicht nur vorüber- gehende erhebliche Beeinträchtigung der geistigen oder seelischen Kräfte, z.

B. durch Störungen des Antriebes, der Stimmungslage, des formalen Denkens, des Gedächtnisses sowie durch Abhän- gigkeit von Alkohol, Medikamenten oder Drogen

—eine erhebliche Mißbildung oder Ent- stellung

—eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit durch chronische Schmerz- zustände

—eine voraussichtlich nicht nur vorüber- gehende erhebliche Störung der Lernfä- higkeit oder des Sozialverhaltens.

§3 Beratung des Behinderten

(1) Maßgebend für den Erfolg von Re- habilitationsmaßnahmen ist die Bereit- schaft des Behinderten zur aktiven Mitar- beit. Die Beratung hat deshalb insbeson- dere zum Ziel, bei dem Behinderten oder dem Personensorgeberechtigten (Eltern, Vormund, Pfleger) die Einsicht in die Zweckmäßigkeit der Rehabilitation zu wecken und zu fördern. Dabei sind ne- ben dem umfassenden medizinischen Status auch die allgemeinen Lebens- verhältnisse und die berufliche Situa- tion des Behinderten zu berücksichti- gen.

(2) Bei der Beratung arbeiten Ärzte und Krankenkassen in der Weise zusammen, daß

a) die Ärzte in erster Linie über die nach ihren ärztlichen Erkenntnissen und Er- fahrungen gebotenen Rehabilitations- maßnahmen und

b) die Krankenkassen in erster Linie über die im einzelnen vorgesehenen medizini- schen Leistungen zur Rehabilitation beraten. Soweit Leistungen in Betracht kommen, für die ein anderer Leistungs- träger zuständig ist, wirkt die Kranken- kasse auf die Beratung durch diesen Lei- stungsträger hin.

§4

Mitteilung von Behinderungen

(1) Der Arzt hat der Krankenkasse des Behinderten unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn er festgestellt hat, daß eine Behinderung besteht oder einzutre- ten droht. Die Mitteilung ist auch dann gegenüber der Krankenkasse abzuge- ben, wenn für die Beratung des Behin- derten und die Gewährung der Rehabili- tationsleistungen nicht die Krankenkas- se, sondern ein anderer Leistungsträger zuständig ist.

(2) Die Mitteilung entfällt, wenn die Be- hinderung auf einer Unfallverletzung be- ruht, von der die Krankenkasse durch einen Unfallbericht nach dem Abkom- men der Ärzte/Berufsgenossenschaften oder nach dem Unfallheilverfahren in der kassenärztlichen Versorgung Kenntnis erlangt hat.

(3) Die Mitteilung hat zu unterbleiben, wenn der Behinderte oder sein Perso- nensorgeberechtigter trotz ärztlicher Be- ratung über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Rehabilitation die- ser Mitteilung ausdrücklich widerspricht.

§ 5

Anregung von

Rehabilitationsmaßnahmen

Hält der Arzt zum Zeitpunkt der Beratung des Behinderten bereits bestimmte Re- habilitationsmaßnahmen für angezeigt, so soll er die Krankenkasse hierüber im Rahmen der Mitteilung nach § 4 unter- richten. Ergeben sich für den Arzt diese Erkenntnisse zu einem späteren Zeit- punkt, so soll er auch in diesem Fall die Krankenkasse unverzüglich unter- richten.

§6

Information des Arztes

Hat der Arzt der Krankenkasse die Mittei- lung einer Behinderung (§ 4) und/oder die Anregung von Rehabilitationsmaß- nahmen (§ 5) zugeleitet, so informiert die Krankenkasse ihn unverzüglich über das von ihr Veranlaßte sowie zu gegebener Zeit über die vorgesehenen Rehabilita- tionsleistungen und die hierfür zuständi- gen Träger.

§7

Beteiligung des Arztes an der Aufstellung von Gesamtplänen

Stellt die Krankenkasse einen Gesamt- plan zur Rehabilitation auf, so beteiligt sie den behandelnden Arzt daran, wenn

— der Behinderte dies verlangt

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 29 vom 19. Juli 1979 1925

(2)

Spektrum der Woche Aufsätze ·Notizen

Bekanntmachungen der KBV

-der behandelnde Arzt seine Mitwirkung als notwendig bezeichnet hat oder - die Krankenkasse es für erforderlich hält.

§ 8 Vordruck

1. Für die Mitteilung einer Behinderung (§ 4) oder die Anregung von Rehabilita- tionsmaßnahmen (§ 5) ist der vereinbarte Vordruck (Muster 22 der Vordruck-Ver- einbarung) in der jeweils geltenden Fas- sung

zu

verwenden.

§9

lokrafttreten

1. Dieser Vertrag tritt am 1. Juli 1979 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

2. Mit dem lnkrafttreten dieses Vertrages tritt der Vertrag vom 29. Juni 1976 außer Kraft.

Kassenärztliche Bundesvereinigung K.d.ö.R., Köln

Bundesverband der Ortskrankenkassen K.d.ö.R., Sonn

Bundesverband der Betriebskranken- kassen

K.d.ö.R., Essen

Bundesverband der Innungskranken- kassen

K.d.ö.R., Köln Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen

K.d.ö.R., Kassel

Kassenarztsitze

Nordrhein

Von der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein werden folgende Kassenarzt- sitze als vordringlich zu besetzen ausge- schrieben:

Inden-Pier, praktischer Arzt. in Inden- Pier (Landgemeinde), Gemeinde Inden ca. 8329 Einwohner (Einzugsbereich Pier

=

1740 Einwohner, Lucherberg 1219 Einwohner, Schophoven 592 Einwohner) ist wegen Aufgabe einer Praxis sowie Überbelastung der im Einzugsbereich tä- tigen Ärzte die Niederlassung eines wei- teren Praktikers dringend erforderlich.

Eine gute Existenzgrundlage ist dort ge- geben. Die Gemeinde Inden kann Praxis- und Wohnräume zur Verfügung stellen.

ln Düren und Jülich (ca. 10 km entfernt) sind alle Schularten vorhanden. Die Ver- kehrsverbindungen zur Stadt Düren sind gut (Stündliche Busverbindungen).

.,. Den Bewerbern um den vorgenann- ten Kassenarztsitz wird. die Umsatzga- rantie in Höhe von 80 000 DM für ein Jahr gewährt, wenn sie die Garantiezusage der KVNo vor der Zulassung zur Kassen- praxis erhalten haben. Nähere Auskünfte hierüber bei der Kassenärztlichen Ver- einigung Nordrhein, Emanuei-Leutze- Straße 8, Telefon: 02 11/5 97 01 und bei jeder anderen Verwaltungsstelle der Kas- senärztlichen Vereinigung Nordrhein.

Bewerbungen sind zu richten an den Zu- lassungsausschuß für Kassenarztzulas- sungen, BlondeistraBe 11, 5100 Aachen, Telefon: 02 41/215 41.

0

Duisburg-Beeck, Augenarzt. ln Duis- burg-Beeck, Industriegegend mit ca.

12 230 Einwohnern, ist durch Ausschei- den einer Augenärztin ein Praxissitz vor- dringlich zu besetzen. Alle schulischen und kulturellen Einrichtungen sind am Ort. Gute Verkehrsverbindungen zur Stadtmitte.

Rheinberg, Dermatologe. in Rheinberg, mit Einzugsgebiet ca. 45 000 Einwohner, ist bisher noch kein Dermatologe nieder- gelassen. Wegen Überbelastung des Hautarztes, der dieses Gebiet bisher mit- versorgt, ist die Niederlassung eines wei- teren Dermatologen dringend erforder- lich. Alle schulischen Einrichtungen sind am Ort und kulturelle Einrichtungen ent- weder am Ort bzw. bei guten Verkehrs- verbindungen in Moers (10 km Entfer- nung) und Kamp-Lintfort (7 km Entfer- nung).

Essen-Steele, Dermatologe. In Essen- Steele, dichtbesiedeltes Wohngebiet, ist durch Tod eines Hautarztes die Stelle wieder zu besetzen. Praxisräume können über den Immobilienmarkt vermittelt werden. Der verwaiste Kassenarztsitz stellt eine gute Existenzmöglichkeit dar.

Alle schulischen und kulturellen Einrich- tungen sind am Ort. Gute Verkehrsver- bindungen zur Stadtmitte Essen.

Wachtendonk, praktischer Arzt. In Wachtendonk, größere Landgemeinde mit ca. 6070 Einwohnern, ist für einen aus Altersgründen ausscheidenden Arzt die Stelle eines praktischen Arztes zu besetzen. Wachtendenk ist eine land- schaftlich und städtebaulich reizvolle

1926 Heft 29 vom 19. Juli 1979

DEUTSCHES ARZTEBLATT

Gemeinde. Haupt- und Grundschule am Ort, alle weiterführenden Schulen in der nahegelegenen Stadt Kempen. Die Ge- meinde wird einen Bewerber bei der Be- schaffung von Praxis- und Wohnräumen unterstützen .

.,. Den Bewerbern um einen der vorge- nannten Kassenarztsitze wird die Um- satzgarantie in Höhe von 80 000 DM für ein Jahr gewährt, wenn sie die Garantie- zusage der KNVo vor der Zulassung zur Kassenpraxis erhalten haben. Nähere Auskünfte hierüber bei der Kassenärztli- chen Vereinigung Nordrhein, Emanuei- Leutze-Straße 8, Telefon: 02 11 /5 97 01 und bei jeder anderen Verwaltungsstelle der Kassenärztlichen Vereinigung Nord- rhein.

Bewerbungen sind zu richten an den Zu- lassungsausschuß für Kassenarztzulas- sungen, Lützowstraße 7, 4100 Duisburg, Telefon: 02 03/37 00 61.

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Wipperfürth, Dermatologe. lnfolge Nie- derlegung der RVO-Praxis des bisheri- gen einzigen Dermatologen am Ort in Wipperfürth (60 000 Einwohner mit Ein- zugsgebiet) im Oberbergischen Kreis ist eine alteingeführte dermatologische Fachpraxis neu zu besetzen. Gymnasien und Realschule sind am Ort. Die Kreis- stadt Gummersbach ist 25 km von Wip- perfürth entfernt. Ein Ärztehaus wird der- zeit in Wipperfürth gebaut.

Waldbröl, Dermatologe. in Waldbröl, ca.

15 000 Einwohner, ist durch Ausschei- den des bisher einzigen Dermatologen ein Praxissitz vordringlich zu besetzen.

Wegen Überlastung der nächstgelege- nen Dermatologen (30 km und 40 km Entfernung) ist die Wiederbesetzung des Kassenarztsitzes dringend erforderlich.

Waldbröl liegt ca. 30 km von der Kreis- stadt Gummersbach entfernt. Eine gute Existenzmöglichkeit ist gegeben. Die Praxisräume können übernommen wer- den. Im nahegelegenen Kreiskranken- haus besteht die Möglichkeit, belegärzt- lich tätig zu werden.

Schleiden, Augenarzt. ln Schleiden, ca.

40 000 Einwohner, ist durch Weggang des bisherigen Augenarztes die Stelle ei- nes Augenarztes wieder zu besetzen. Ei- ne Übernahmemöglichkeit der bisheri- gen Praxisräume ist gegeben. Schleiden- Gemünd ist Kur- und Erholungsgebiet.

Krankenhaus und alle Schulen sind vor- handen. Es besteht ein augenärztlicher Notfalldienst Bei einem Hinterland von

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