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Archiv "Vertrag nach § 368 r RVO" (24.06.1976)

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(1)

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

Psychotherapie-Vereinbarung

PT 3a (K) — Bericht des Arztes an den Gutachter — Kinderpsy- chotherapie

PT 3b (K) — Bericht des Arztes an den Gutachter — Kinderpsy- chotherapie — (Fortfüh- rung der Behandlung)

— Ergänzungsantrag zu PT 3b (K)

PT 3c Mitteilung des Arztes über die Hinzuziehung eines nichtärztlichen Psycho- therapeuten/Psychagogen PT 4 — Auftragserteilung der

Krankenkasse an den Gut- achter

PT 5 — Stellungnahme des Gut- achters

PT 6a — Mitteilung der Leistungs- pflicht an das Mitglied PT 6b Ablehnungsbescheid der

Krankenkasse an das Mit- glied

PT 7a Mitteilung der Leistungs- pflicht an den Arzt

PT 7b Behandlungsausweis für gutachterpflichtige tiefen- psychologisch funderte oder analytische Psycho- therapie

PT 7c - Mitteilung über die nicht gegebene Leistungspflicht der Krankenkasse an den Arzt

(2) Die Formblätter PT 3a,

PT

3b, PT 3a (K) und PT 3b (K) sind auf rosa- farbenem Papier, die übrigen Formblät- ter auf weißem Papier zu drucken. Der Formularsatz PT 7b ist als selbstdurch- schreibender Drucksatz herzustellen.

(3) Inhalt und Gestaltung der verein- barten Formblätter sind verbindlich.

Teil F: Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Kündigung

§ 18 (1) Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 1976 in Kraft; sie ersetzt die Vereinbarung vom 10. Januar 1972 ein- schließlich der Ergänzung vom 8. Au- gust 1972.

(2) Bisher auf der Grundlage der Ver- einbarungen vom 14. Juni 1967 oder vom 10. Januar 1972 gegenüber Ärzten ausgesprochene Berechtigungen zur Ausübung tiefenpsychologisch fundier- ter und analytischer Psychotherapie bleiben von dieser Vereinbarung unbe- rührt. Das gleiche gilt für nichtärztliche Psychotherapeuten oder Psychagogen, die auf der Grundlage der bisherigen Vereinbarung von einem Arzt zur Durchführung tiefenpsychologisch fun-

dierter oder analytischer Psychothe- rapie hinzugezogen werden konnten.

Die bisherige Anerkennung entfällt je- doch für solche Ärzte, die auf Grund der Übergangsbestimmung in § 13 der Vereinbarung vom 14. Juni 1967 oder

§ 2 Abs. 1 der Vereinbarung vom 10. Ja- nuar 1972 berechtigt waren, Leistungen in tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie zu erbrin- gen, derartige Leistungen aber seit In- krafttreten der bisherigen Vereinba- rung, d. h. seit dem 1. April 1972 nicht über das Gutachterverfahren erbracht haben.

(3) Nichtärztliche Psychotherapeuten, die nicht Diplompsychologen sind, aber eine abgeschlossene akademische Aus- bildung an einer deutschen Universität oder anderen vergleichbaren wissen- schaftlichen Hochschule absolviert ha- ben, können zur Ausübung tiefen- psychologisch fundierter und ana- lytischer Psychotherapie hinzugezogen werden, sofern sie eine abgeschlosse- ne Ausbildung an einem anerkannten psychotherapeutischen Institut nach- weisen und diese Ausbildung vor dem 1. April 1976 begonnen haben.

§ 19 Eine gesonderte Kündigung die- ser Anlage zum BMV-Ä ist mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende ei- nes Kalenderhalbjahres möglich.

Durch eine Kündigung werden bereits im Gutachterverfahren bewilligte Fälle nicht berührt. Im übrigen gilt § 32 BMV-Ä sinngemäß.

Köln/Bonn/Essen/Kassel, den 11.

Juni 1976

Kassenärztliche Bundesvereinigung,

K. d. ö. R., Köln Bundesverband der Ortskrankenkassen,

K. d. ö. R., Bonn Bundesverband der Betriebskrankenkassen,

K. d. ö. R., Essen Bundesverband der lnnungskrankenkassen,

K. d. ö. R., Köln Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K. d. ö. R., Kassel

(Kommentierungen und Hinweise zu den Psychotherapie-Richtlinien und der Psychotherapie-Vereinba- rung werden in den folgenden Heften veröffentlicht.)

Vertrag

nach § 368 r RVO

Die Kassenärztliche Bundesvereini- gung, K. d. ö. R., Köln, schließt mit dem Bundesverband der Ortskran- kenkassen, K. d. ö. R., Bonn-Bad Godesberg, Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, Bundesverband der In- nungskrankenkassen, K. d. ö. R., Köln, Bundesverband der land- wirtschaftlichen Krankenkassen, K. d. ö. R., Kassel, auf der Grundla- ge des § 368 r RVO und der vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen am 17. Dezember 1975 beschlossenen Richtlinien über Verträge nach § 368 r RVO (Rehabilitations-Richtlinien) — ver- öffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 55 vom 19. März 1976 — folgen- den Vertrag:

§ 1 AHgemeines

(1) Zweck dieses Vertrages ist es, bei Vorliegen von Behinderungen (§2) eine umfassende Beratung des Behinderten über die Möglichkeiten der medizini- schen, berufsfördernden und ergänzen- den Leistungen zur Rehabilitation durch den Arzt, die Krankenkasse bzw.

einen anderen zuständigen Rehabilita- tionsträger sowie eine möglichst früh- zeitige Einleitung der gebotenen Reha- bilitationsmaßnahmen sicherzustellen.

(2) Dieser Vertrag findet Anwendung in der kassenärztlichen Versorgung der Versicherten und der familienhilfebe- rechtigten Angehörigen (Anspruchsbe- rechtigte).

§2 Behinderungen

(1) Behinderungen im Sinne des §1 Abs. 1 sind:

1. Eine nicht nur vorübergehende er- hebliche Beeinträchtigung der Bewe- gungsfähigkeit, die auf dem Fehlen oder auf Funktionsstörungen von Gliedma- ßen oder auf anderen Ursachen beruht.

2. Eine Mißbildung, Entstellung oder Rückgratverkrümmung, wenn die Be- hinderung erheblich ist.

3. Eine nicht nur vorübergehende er- hebliche Beeinträchtigung der Seh-, Hör- oder Sprachfähigkeit.

1774 Heft 26 vom 24. Juni 1976 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

(2)

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen Vertrag nach § 368 r RVO

4. Eine nicht nur vorübergehende er- hebliche Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder seelischen Kräfte auf Grund von schweren chronischen Erkrankungen der inneren Organe oder des Stoffwechsels oder aus anderen Ursachen.

(2) Eine drohende Behinderung steht einer eingetretenen Behinderung der in Abs. 1 bezeichneten Art gleich.

§ 3 Beratung des Behinderten

(1) Der an der kassenärztlichen Versor- gung teilnehmende Arzt hat den An- spruchsberechtigten bei Vorliegen ei- ner Behinderung der in § 2 bezeichne- ten Art über die nach Art und Schwere der Behinderung geeigneten Rehabili- tationsmaßnahmen ärztlich zu beraten.

Diese Beratung hat insbesondere zum Ziel, bei dem Behinderten die Einsicht in die Notwendigkeit einer Rehabilita- tion zu wecken und zu fördern.

In der Beratung sind neben dem um- fassenden medizinischen Status auch

die berufliche Situation und die allge- meinen Lebensverhältnisse des Behin- derten zu berücksichtigen.

Die Beratung hat auf der Grundlage des als Anlage zum Vertrag vereinbar- ten Merkblattes Rehabilitation zu erfol- gen.

(2) Zur Beratung über die Zuständig- keit des in Betracht kommenden Reha- bilitationsträgers und über die mögli- chen Leistungen dieses Trägers zur Rehabilitation hat der Arzt den Behin- derten an seine Krankenkasse zu ver- weisen.

§ 4 Mitteilung von Behinderungen

(1) Bei Behinderungen der in § 2 be- zeichneten Art hat der Arzt die Kran- kenkasse des Anspruchsberechtigten so früh wie möglich zu unterrichten, wenn nach Art und Schwere der vorlie- genden oder drohenden Behinderung medizinische Maßnahmen, insbesonde- re in klinischen, Kur- oder Spezial-Ein- richtungen, zur Rehabilitation ange-

zeigt sind und/oder berufsfördernde und/oder ergänzende Leistungen zur Rehabilitation im Sinne der §§ 10, 11 und 12 des Gesetzes über die Anglei- chung der Leistungen zur Rehabilita- tion in Frage kommen. Die in Frage kommenden Rehabilitationsmaßnahmen sind in dem als Anlage zu diesem Ver- trag vereinbarten Merkblatt Rehabilita- tion für den Arzt aufgeführt.

(2) Die Mitteilung ist auch dann an die Krankenkasse zu senden, wenn für die Beratung des Behinderten und die Durchführung der Rehabilitation nicht die Krankenkasse, sondern ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist.

(3) Die Krankenkasse ist auch nach ei- ner bereits vorgenommenen Mitteilung zu unterrichten, wenn der Arzt bei ei- nem Anspruchsberechtigten weitere Rehabilitationsmaßnahmen für erforder- lich hält.

(4) Die Mitteilung an die Krankenkasse hat zu unterbleiben, wenn der Behin- derte — bei minderjährigen Behinder-

AOK I LKK BKK I IKK I VdAK I AEV IKnappsch.

(Name des Versicherten) (Vorname) (geb. am)

(Ehegatte, Kind 'Sonst. Angeh.) (Vorname) (geb. am)

(Arbeitgeber/Dienststelle/Mitgl.-Nr./Krankenschein-Nr./Freiw./Rentner)

(Wohnung des Patienten)

An die zuständige Krankenkasse:

1

Mitteilung nach § 368 r RVO an die Krankenkasse

—Anregung von Rehabilitationsmaßnahmen — Es werden folgende Rehabilitationsmaßnahmen angeregt:

1. Art der Maßnahmen (genaue Bezeichnung):

2. Diagnose/Grund der Anregung:

3. Die Maßnahmen dienen der Erhal- tung oder der Wiedererlangung der Er-

werbsfähigkeit: ja

3

nein

4. Gesamtplan zur Durchführung der

Reha-Maßnahmen wird angeregt: ja ❑ nein 5. Mitwirkung des Unterzeichners an

der Aufstellung des Gesamtplans not-

wendig oder vom Patienten gefordert: nein

Datum:

(Kassenarztstempel) (Unterschrift des Arztes) Muster 22

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT 'Heft 26 vom 24. Juni 1976 1775

(3)

Spektrum der Woche Aufsätze ·Notizen

Vertrag nach § 368 r RVO

ten, die nicht die erforderliche Ein- sichtsfähigkeit in die Notwendigkeit ei- ner Rehabilitation haben, der gesetzli- che Vertreter - !rotz ärztlicher Bera- tung über die Vorteile einer Rehabilita- tion, der Mitteilung an die Krankenkas- se ausdrücklich widerspricht.

(5) Die Mitteilung nach Abs. 1 und Abs. 3 kann unterbleiben, wenn für die erforderliche Behandlung Maßnahmen der kassenärztlichen Versorgung allein ausreichen.

§

5

Vordruck

(1) Für die Mitteilung einer Behinde- rung an die zuständige Krankenkasse ist der gemäß Nr. 4.1 der Rehabilita- tions-Richtlinien vereinbarte Vordruck (Muster 22) in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Dies gilt auch im Falle des§ 4 Abs. 3.

(2) Beruht die vom Arzt festgestellte Behinderung auf einer Unfallverletzung, über die auf Grund besonderer Vor- schriften eine Mitteilung an den zustän- digen Rehabilitationsträger zu machen ist, so unterbleibt eine gesonderte Mit- teilung über die Behinderung nach die- sem Verfahren, wenn und soweit die Mitteilung über die Unfallverletzung auch der Krankenkasse gegenüber er- folgt und die in dem Vordruck gefor- derten Angaben enthält.

§ 6 lnkrafttreten

Dieser Vertrag tritt am 1. Juli 1976 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 6 Mo- naten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Köln, Bonn, Essen, Köln, Kassel, den 29. Juni 1976

Kassenärztliche K.d.ö.R., Köln

Bundesvereinigung,

Bundesverband der Ortskrankenkassen, K.d.ö.R., Bonn-Bad Godesberg

Bundesverband der Betriebskranken- kassen, K.d.ö.R., Essen

Bundesverband der lnnungskrankenkas- sen, K.d.ö.R., Köln

Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K.d.ö.R., Kassel

Kassenärztliche Bundesvereinigung

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Anlage

Merkblatt Rehabilitation (1. Juli 1976)

Rehabilitation

(Mitteilung nach § 368 r RVO) Anregung von

Rehabilitationsmaßnahmen

I. § 368 r RVO sieht vor, daß die Kas- senärzte/Vertragsärzte den Krankenkas- sen Patienten mit eingetretenen oder drohenden Behinderungen namentlich mitteilen, damit diese selbst oder über andere Leistungsträger unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Rehabilita- tion einleiten können. Die Krankenkas- sen sind folglich für alle Rehabilita- tionsfälle im kassenärztlichen/vertrags- ärztlichen Bereich als Anlaufstelle zu- ständig, gleichgültig welcher Träger letzten Endes Durchführung und Kosten der Maßnahmen übernimmt. Dabei kommen jedoch nur solche Gesund- heitsstörungen als "Rehabilitationsfäl-

le" in Frage, für die kassenärztliche!

vertragsärztliche Behandlung allein nicht ausreicht, sondern die darüber hinausgehende Rehabilitationsmaßnah- men erforderlich machen: dazu gehö- ren spezielle medizinische Maßnahmen insbesondere in klinischen, Kur- oder Spezialeinrichtungen, bewfsfördernde oder ergänzende Leistungen.

Maßgebend für den Erfolg von Rehabi- litationsmaßnahmen ist die Bereitschaft des Patienten und/oder seines Vertre- tungsberechtigten zur aktiven Mitarbeit.

Der Arzt soll ihn daher über die Mög- lichkeiten und Vorteile einer Rehabili- tation beraten sowie ihn auf die Mög- lichkeiten der Information durch die Auskunfts- und Beratungsstellen der Krankenkassen hinweisen.

Die Krankenkasse wird den zuständi- gen Rehabilitationsträger feststellen und diesen ggf. einschalten. Eine Mit- teilung an die Krankenkassen soll un- terbleiben, wenn der Behinderte - bei minderjährigen Behinderten, die nicht die erforderliche Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit einer Rehabilitation haben, der gesetzliche Vertreter - trotz ärztlicher Beratung einer solchen ausdrücklich widerspricht.

1776

Heft 26 vom 24. Juni 1976

DEUTSCHES ARZTEBLATT

Für die Mitteilung, die der Krankenkas- se und ggf. über diese anderen Rehabi- litationsträgern als Anregung für einzu- leitende Rehabilitationsmaßnahmen dienen soll, ist der vereinbarte Vor- druck "Mitteilung nach § 368 r RVO an die Krankenkasse" zu verwenden. Er ist daher vollständig auszufüllen und sollte zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Krankenkasse zugesandt werden.

II. Auf welchen Personenkreis findet das Mitteilungsverfahren Anwendung?

Auf alle Versicherten oder Mitversicher- ten der sozialen Krankenversicherung, also auch auf Nichterwerbstätige, z. B.

Hausfrauen, Kinder sowie Rentner.

111. Bei der Beurteilung, ob bei einer

bestehenden Gesundheitsstörung eine Behinderung vorliegt oder droht und ob dementsprechend Maßnahmen der Rehabilitation anzuregen sind, sind die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Gegebenheiten insgesamt zu berücksichtigen. Dabei orientieren sich mögliche Rehabilitationsmaßnahmen an folgenden 5 Punkten:

1. Unabhängigkeit von fremder Hilfe und Mobilität des Patienten 2. schulische/berufliche Eingliederung 3. soziale Eingliederung

4. wirtschaftliche Sicherung (Erwerbs- fähigkeit, Rente)

5. Prognose des weiteren Verlaufs in medizinischer und sozialer Hinsicht sowie Kooperationsbereitschaft des Patienten und seiner Umgebung.

IV. Rehabilitationsmaßnahmen kommen dementsprechend insbesondere bei fol- genden Gesundheitsstörungen (Behin- derungen, drohende Behinderungen) in Frage. Dabei sind im Einzelfall nicht die Diagnose allein, sondern auch die übrigen Gegebenheiten (siehe 111. oben) zu berücksichtigen:

.... Eine nicht nur vorübergehende er- hebliche Beeinträchtigung der Bewe- gungsfähigkeit oder der Haltungsmoto- rik, die auf dem Fehlen oder auf Funk- tionsstörungen von Gliedmaßen oder auf anderen Ursachen (z. B. Wirbelsäu- lenleiden) beruht.

..,.. Mißbildungen, Entstellungen und chronische Schmerzzustände, wenn die Behinderung erheblich ist.

..,.. Eine nicht nur vorübergehende er- hebliche Beeinträchtigung der Seh-, Hör- und Sprachfähigkeit

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