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Archiv "Kassenärztliche Bundesvereinigung: Arzt/Ersatzkassenvertrag" (28.04.1977)

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insofern wirklichkeitsfremd, als ja in der gesamten Medizin eine Schich- tung der Krankenhausaufgaben nach Kompliziertheit der Fälle vom einfachen Provinzkrankenhaus bis zur Spezialklinik besteht. Es gibt keinen Grund

,

in der Psychiatrie nicht ähnlich zu verfahren wie in der Organmedizin, zumal auch die Wei- terentwicklung der ambulanten Möglichkeiten dies erforderlich ma- chen dürfte.

Es darf nicht übersehen werden, daß der überwiegende Teil der psychoti- schen Patienten nicht unbedingt in maximal ausgestattete klinische, halbklinische bzw. halboffene Ein- richtungen eingewiesen und dort behandelt werden muß. Vielmehr kann der größte Teil psychotischer Patienten mit relativ einfachen Me- thoden der ambulanten Therapie, insbesondere unter Einsatz der Neu- roleptika und Psycholeptika behan- delt und auch sozial integriert gehal- ten werden.

Totalitäre Oberorganisation Vergleicht man die Tätigkeit und die Möglichkeiten der niedergelassenen Nervenärzte mit den Plänen, die im Sachverständigenbericht niederge- legt sind, so muß man feststellen

,

daß weitgehend die schon beste- henden Institutionen bei der Weiter- entwicklung der Psychiatrie ausge- lassen worden sind. Es fehlen detail- lierte Hinweise auf die Mitarbeit des niedergelassenen Praktikers, der Fachärzte- dieser beiden Gruppen, welche die Masse der psychiatri- schen Patienten tatsächlich behan- deln. Es fehlen Überlegungen hin- sichtlich der Einbeziehung der jetzt schon bestehenden Beratungsstel- len

,

Kliniken, Krankenhäuser, Ge- sundheitsämter, vertrauensärztli- chen Dienststellen, Arbeitsämter, Berufsberatungsstellen und was dergleichen mehr sind

.

ln manchen Bereichen besteht heute schon ein Überangebot an Beratungsstellen.

Die Effizienz derartiger Institutionen läßt oft zu wünschen übrig

.

Wenn man die Pläne des Sach- verständigenberichtes realisieren

Humane Psychiatrie

würde, so käme zu der großen Zahl der jetzt schon bestehenden sozia- len Einrichtungen noch ein großer weiterer Apparat hinzu, der zahllose qualifizierte Mitarbeiter absorbiert und Kosten verursacht. Letzten En- des wird der psychisch Kranke von der Jugend bis zum Tode durch eine Unzahl von Personen, Behörden, In- stitutionen und anderen Einrichtun- gen betreut, gegängelt, bevormun- det und zu seinem Glück ge- zwungen

.

~

Eine derartig totalitäre Betreu- ung von der Wiege bis zur Bahre ist inhuman im höchsten Grade, und dagegen wollen wir uns im Interesse unserer Kranken zur Wehr setzen

.

Wir haben es heute noch in der Hand zu entscheiden, ob wir den Weg der totalitären Massenorgani- sation oder der humanitär-individu- ellen Freiheit in der Psychiatrie be- schreiten wollen

.

Literatur

Leonhardt: DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 38/1972, S. 2407-2410, "Reintegration der Psychiatrie in das allgemeine Krankenhauswe-

sen" - Leonhardt: DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Heft 50/1975, S. 3427-3430, "Motivation zur Therapie"

Anschrift des Verfassers:

Dr. med

. Wolfram Leonhardt

Facharzt für Neurologie und Psychiatrie

Mainzer Straße 10 6530 Bingen

Spektrum der Woche Aufsätze · Notizen

BEKANNTMACHUNGEN

Kassenärztliche Bundesvereinigung

Die Kassenärztliche Bundesvereini- gung - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, Köln, einerseits und der Ver- band der Angestellten-Krankenkassen e. V., Slegburg, sowie der Verband der Arbeiter-Ersatzkassen e. V., Slegburg, andererseits vereinbaren, den Arzt/Er- satzkassenvertrag vom 20. Juli 1963 - Stand 1. Januar 1977 - um einen § 5 a wie folgt zu ergänzen:

§Sa

Dienstleistungen erbringende Ärzte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäi- schen Gemeinschaften (EG)

0

Ärzte, die als Angehörige eines der anderen Mitgliedstaaten der Europäi- schen Gemeinschaften nach Maßgabe der Artikel 16 und 17 der Richtlinien 75/

362/EWG vom 10. Juni 1975 ärztliche Leistungen ohne Begründung einer Nie- derlassung in der Bundesrepublik Deutschland oder in Westberlin (Dienst- leistungen) erbringen wollen, werden auf ihren Antrag von der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Bereich die Lei- stungen durchgeführt werden sollen, hierzu ermächtigt, wenn

a) der Antragsteller auf Grund einer Ge- nehmigung der zuständigen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland oder in Westberlin berechtigt ist, als Dienstlei- stungserbringer vorübergehend den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung auszuüben.

b) der Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, die ein Ver- tragsarzt nach seinem Berufsrecht und den Bestimmungen dieses Vertrages er- füllen muß, um die gleichen Leistungen zu erbringen,

c) in der Person des Antragstellers keine Gründe vorliegen, die bei einem Ver- tragsarzt die Entziehung der Beteiligung zur Folge haben würden, und

d) die Dienstleistungen, welche ein An- tragsteller erbringen will, Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung nach

§ 1 Ziffer 4 des Vertrages sind.

f) Die Ermächtigung berechtigt den Arzt zur Erbringung der Dienstleistungen nach Maßgabe der für Vertragsärzte gel- tenden Bestimmungen.

8

Der Versicherte hat entstehende Mehrkosten (insbesondere Reisekosten)

DEUTSCHES ARZTEBLATT Heft 17 vom 28. April1977 1161

(2)

Spektrum der Woche Aufsätze ·Notizen

BEKANNTMACHUNGEN

zu tragen, wenn ohne zwingenden Grund ermächtigte Ärzte aus anderen Mitglied- staaten der Europäischen Gemeinschaf- ten als Dienstleistungserbringer in An- spruch genommen werden.

0

Für die Erbringung von Dienstleistun- gen in Notfällen durch Ärzte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Ge- meinschaften finden die für die Behand- lung im Notfall durch nicht an der ver- tragsärztlichen Versorgung teilnehmen- de Ärzte geltenden Bestimmungen An- wendung. Der Dienstleistungserbringer hat die Notfallbehandlung unverzüglich der Kassenärztlichen Vereinigung anzu- zeigen, in deren Bereich die Behandlung durchgeführt worden ist.

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.

Durchführungsbestimmungen zur Qualitätssicherung zytologischer Untersuchungen im Rahmen der Früherkennung des Zervixkarzi- noms

Der Erfolg der Früherkennung des Zer- vixkarzinoms steht in direktem Verhält- nis zur Qualität der zytologischen Ab- strichuntersuchung, die mit hoher Treff- sicherheit das Vorliegen einer malignen Veränderung oder eines Vorstadiums vorauszusagen vermag. Von der Zuver- lässigkeit der zytologischen Untersu- chung wird abhängen, in welchem Aus- maß und in welcher Zeit Morbidität und Mortalität des Zervixkarzinoms gesenkt werden können. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, alle Maßnahmen zu er- greifen, die Untersuchungsschritte und damit letztlich die Qualität zu sichern. Die Sicherung der Untersuchungsschrit- te fällt in den ausschließlichen Verant- wortungsbereich des Arztes, der die je- weilige Leistung erbringt und abrechnet.

Die Untersuchung und die Sicherung des Ergebnisses gliedern sich in folgende Schritte:

1. Anfertigung und Vorbereitung des Abstrichpräparates

2. Screening, Begutachtung und Klassi- fizierung des Zellmaterials

3. Statistische Erfassung durch Anlage einer Jahressammel- und Feinstatistik.

1.1. Zur Herstellung des Präparates muß vom gynäkologisch tätigen Arzt eine aus-

reichende Anzahl gut erhaltener Zellen aus dem Bereich der Ektozervix und so- weit möglich auch aus dem Bereich der Endozervix entnommen werden. Das Material muß sachgemäß ausge- breitet und sofort in noch feuchtem Zu- stand fixiert werden (siehe beigefügtes Merkblatt der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung Nr. 15). Präparate, die nicht nach diesen Voraussetzungen angefer- tigt worden sind, weisen häufig techni- sche Mängel auf, die eine Beurteilung

"nicht verwertbar" nach sich ziehen

können.

1.2. Für eine hinreichende Differenzie- rung der Kern- und Zytoplasmaeigen- schaften ist eine standardisierte Papani- colaau-Färbung notwendig.

Erweisen sich die gefärbten und voll- ständig eingedeckten Präparate im Hin- blick auf die unter 1.1. aufgezählten Mängel als unbrauchbar, so sind sie un- ter Angabe der Mängel zurückzuweisen.

Diese Präparate sind in der Statistik ge- sondert zu erfassen (siehe 3.4.). Der Ab- strich muß wiederholt werden.

2.1.1. Die Klassifizierung der zytologi- schen Präparate erfolgt aus statistischen Gründen in die Gruppen 1-V.

Die Gruppen 1-V beinhalten zytologisch:

~ Gruppe /: Normale Zellen (Ektozervix, Endozervix, Endometrium)

~ Gruppe II: Entzündlich und regenera- tiv veränderte und atrophische Zellen, Metaplasiezellen, degenerativ-veränder- te Zellen, Hyper- und Parakeratose- Zellen

~ Gruppe 111: Nicht eindeutig negativ oder positiv rubrizierbare Zellbilder oder atypische Metaplasiezellen bzw. dyska- ryotische Zellen aus oberer und mittlerer Plattenepithelschicht

~ Gruppe IV: Dyskaryotische Zellen aus den tieferen Epithelschichten; wahr- scheinliche Tumorzellen

~ Gruppe V: Sichere Tumorzellen 2.1.2. Der nach 1.1. durchgeführte Ab- strich erlaubt nicht immer eine Aussage über pathologische Veränderungen in höher gelegenen Abschnitten des Geni- talbereiches. Atypische Zellen aus höher gelegenen Genitalabschnitten sind ge- sondert zu deklarieren; auf ihre differentialdiagnostische Bedeutung ist hinzuweisen.

1162 Heft 17 vom 28. April1977

DEUTSCHES ARZTEBLATT

2.2. Die Beurteilung zytologischer Prä- parate obliegt dem dafür qualifizierten Arzt. Er hat die Verpflichtung, bei Unklar- heiten andere Ärzte, die ihm Auskunft geben können, zu konsultieren. 2.3. Der qualifizierte Arzt kann zur Vor- musterung unter seiner Aufsicht und Verantwortung ausgebildetes nichtärztli- ches Assistenzpersonal heranziehen. Im Rahmen seiner Verantwortung und Aufsichtspflicht hat der Arzt eine ständi- ge Kontrolle der durch das nichtärztliche Assistenzpersonal als negativ bezeichne- ten Präparate in angemessenem Umfang durchzuführen sowie eine allgemeine Überwachung aller Arbeitsvorgänge, lau- fende Überprüfung des Ausbildungs- standes und laborinterne Fortbildung vorzunehmen.

2.4. Zytologisch auffällige, zweifelhafte und positive Präparate werden in jedem Fall vom Arzt begutachtet und klassifi- ziert. Es ist ein zytologischer Befund nie- derzulegen, der den Schweregrad der Veränderung und seine Lokalisation be- zeichnet und empfiehlt, welche weiteren Maßnahmen -operative Gewebsentnah- me zur histologischen Untersuchung, zy- tologische Wiederholungsuntersuchun- gen oder Verlaufskontrolle- einzuleiten sind.

Der differenzierende zytologische Be- fund soll prospektiv auf die histologische Aussage abgestellt sein:

~ Gruppe /11: Leichte oder mittlere Dys- plasie

~ Gruppe IV: Schwere Dysplasie, Carci- noma in situ, invasives Karzinom nicht sicher auszuschließen

~ Gruppe V: Zervixkarzinom, Korpus- karzinom oder andere maligne Tumo- ren.

3.1. Zur Registratur und statistischen Er- fassung sind alle Untersuchungsfälle jahrgangsweise fortlaufend zu numerie- ren, Eingangs- und Ausgangsdatum sind zu vermerken.

3.2. Es besteht eine Aufbewahrungs- pflicht für alle zytologischen Präparate und Befunde. Die entsprechenden Zeiten betragen für

a) zytologische Präparate b) zytologische Befunde und statistische

Zusammenfassungen

3 Jahre

10 Jahre. C>

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