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Archiv "Kassenärztliche Bundesvereinigung: Abkommen Ärzte/Unfallversicherungsträger" (25.11.1976)

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1.

Durch die 23. Zusatzvereinbarung zum Abkommen Ärzte/Unfallversicherungs- träger wurde der Teil Vier „Gebühren"

wie folgt neugefaßt:

1. Allgemeihe Regelung der Gebühren (61) Für die Vergütung der ärztlichen Leistungen sind die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte vom 18.

März 1965 (GOÄ) - Bundesgesetzblatt I S. 89 - maßgebend, soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.

§ 3 Absätze 2 und 3 der Gebührenord- nung finden keine Anwendung.

Vom 1. Januar 1977 an wird für ärztli- che Leistungen, die nach dem 31. De- zember 1976 erbracht werden, zu den einfachen Sätzen der Gebührenord- nung für Ärzte (Abs. 1) ein Zuschlag von 71 v. H. in Ansatz gebracht. Dabei ist die errechnete Gebühr auf 0,10 DM aufzurunden.

Der Zuschlag nach Abs. 3 wird für die Zeitdauer der durch dieses Abkommen getroffenen Gebührenregelung gewährt.

(62) Für die Festlegung und Einord- nung von Leistungen, die in dieser Ge- bührenordnung nicht enthalten sind, sowie für die Weiterentwicklung des für die Vertragspartner geltenden Gebüh- renverzeichnisses ist eine Ständige Ge- bührenordnungskommission zuständig.

(62 a) Gebühren für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen gemäß § 708 Abs. 1 Nr. 3 RVO werden von einer Sonderkommission festgesetzt.

2. Besondere Regelungen

(63) Für sämtliche ärztlichen Leistun- gen, für die nachstehend keine beson- dere Vereinbarung getroffen ist, ist das Eineinviertelfache der einfachen Sätze der Gebührenordnung (Ltnr. 61 Abs. 1) unter Berücksichtigung des in Leitnum- mer 61 Abs. 3 bestimmten Zuschlages zu vergüten.

Dabei ist die errechnete Gebühr auf 0,10 DM aufzurunden.

(64) Nach den einfachen Sätzen der GOÄ zuzüglich des Zuschlages nach Ltnr. 61 Abs. 3 sind zu bezahlen Wege- pauschalen, Wegegelder und Reiseent- schädigungen (Nrn. 21 bis 23), Impfun- gen und Tetanusprophylaxe (Nrn. 66, 69, 70), Inhalationen, Bäder und physi- kalische Behandlung (Nrn. 84, 87 bis 89, 765, 766, 775 bis 784 sowie die Nrn.

2653 und 2654 der „Liste Analoger Be- wertungen"), Verbände (Nrn. 130 bis 136 sowie Nr. 264 a), augenärztliche Pflaster- oder Deckverbände oder Uhr- glasverbände nach Nr. 127 sowie der Binokulus nach Nr. 129, Abnahme und Änderung von Gipsverbänden und Quengelverbänden (Nrn. 269 bis 271), von den augenärztlichen Leistungen die Nr. 531, von den neurologisch- psychiatrischen Leistungen die Nr. 751, Besuche an Bord von Schiffen (Nrn.

2956 bis 2961 der „Liste Analoger Be- wertungen"), Leistungen der Laborato- riumsdiagnostik (Nrn. 785 bis 924 sowie die Nrn. 2701 ff der „Liste Analoger Be- wertungen").

(65) Verbände nach den Nrn. 127 bis 129 der GOÄ - mit Ausnahme der au- genärztlichen Pflaster- oder Deckver- bände oder Uhrglasverbände nach Nr.

127 sowie des Binokulus nach Nr. 129 (s. Ltnr. 64) - werden mit 6,40 DM ver- gütet.

(66) Auf epikutane und intrakutane Tests findet die Leitnummer 89 Anwen- dung.

(67) In Abweichung von der GOÄ gel- ten bei Beratungen, Hausbesuchen, eingehenden Untersuchungen und Lei- stungen der Wundversorgung folgende Beträge:

GOÄ Nr. 1 3,75 DM

GOÄ Nr. 6 13,20 DM

GOÄ Nr. 7 16,55 DM

GOÄ Nr. 8 22,10 DM

GOÄ Nr. 9 22,10 DM

GOÄ Nr. 10 36,80 DM

GOÄ Nr. 11 22,10 DM

GOÄ Nr. 25 6,70 DM

GOÄ Nr. 740 10,70 DM

GOÄ Nr. 741 22,70 DM

GOÄ Nr. 155 7,- DM

GOÄ Nr. 156 10,- DM

GOÄ Nr. 157 8,- DM

GOÄ Nr. 158 14,- DM

Diese Beträge erhöhen sich auf das Eineinviertelfache zuzüglich des Zu- schlages nach Leitnummer 61 Abs. 3.

(68) Eingehende Untersuchungen nach den Nrn. 25, 740 und 741 der GOÄ dür- fen insgesamt in einem Behandlungs- fall nicht mehr als dreimal berechnet werden.

(69) Für eine Blutentnahme zum Zwek- ke der Alkoholbestimmung, den Be- fundbericht, die Kosten der Koller-Ve- nüle und der Übersendung wird eine Pauschalvergütung von 52,30 DM ge- zahlt.

3. Besondere Regelungen bel stationärer Behandlung

(70) Die Träger der gesetzlichen Unfall- versicherung gewähren grundsätzlich stationäre Behandlung im Rahmen der allgemeinen und besonderen Pflegesät- ze gemäß §§ 3 und 4 der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflege- sätze vom 25. April 1973 - Bundesge- setzblatt I S. 333 - (allgemeine Kran- kenhausleistungen).

(71) Die stationäre Behandlung beginnt mit der Aufnahme in das Krankenhaus.

Die am Aufnahmetag erbrachten ärztli- chen Leistungen gelten als stationäre Leistungen, es sei denn, daß sie außer- halb des Krankenhauses erbracht wer- den.

(72) Wenn durch den Pflegesatz die ärztliche Behandlung nicht abgegolten ist, gilt für die Honorierung des liquida- tionsberechtigten Arztes folgende Re- gelung:

(73) Der liquidationsberechtigte Arzt er- hält für jeden Tag der stationären Be- handlung eine Behandlungsgebühr.

Diese beträgt 5,30 DM, wenn Sonderlei- stungen berechnet werden. Werden im Behandlungsfalle keine Sonderleistun- gen berechnet, beträgt die Behand- lungsgebühr 7,- DM.

(74) Neben der Behandlungsgebühr von 5,30 DM werden nach den einfachen Sätzen der GOÄ zuzüglich des Zu- schlages nach Leitnummer 61 Abs. 3 ärztliche Sonderleistungen vergütet, die im Teil B der GOÄ mit 10,- DM und mehr bewertet werden.

(75) Werden Röntgenleistungen er- bracht, beträgt der ärztliche Honoraran- teil 50 v. H. der Gebühren.

(76) Nr. 13 der GOÄ kommt dann zur Anwendung, wenn dem behandelnden Arzt im Krankenhaus keine Assistenz zur Verfügung steht.

Kassenärztliche Bundesvereinigung

Abkommen Ärzte/Unfallversicherungsträger

(2)

Die Information:

Bericht und Meinung

Abkommen Ärzte/Unfallversicherungsträger

D 13 Durchgangsarztbericht (siehe Ltnr. 95)

B 13 Beratungsfacharztbe- 12,20 richt (siehe Ltnrn. 101, 95) (77) Ein zur Assistenz oder zur Narkose

zugezogener, regelmäßig am Kranken- haus tätiger liquidationsberechtigter Arzt liquidiert die einfachen Sätze der GOÄ zuzüglich des Zuschlages nach Leitnummer 61 Abs. 3.

(78) Liquidationsberechtigte Fachärzte für Anästhesie sowie nicht regelmäßig am Krankenhaus tätige Ärzte, die zur Mitbehandlung, zur Assistenz oder zur Narkose zugezogen werden, liquidieren nach den für ambulante Behandlung geltenden Bestimmungen.

(79) Ein am Krankenhaus regelmäßig tätiger liquidationsberechtigter Arzt kann Besuchsgebühren nur nach den Nrn. 9 bis 11 GOÄ zuzüglich etwaiger Wegegebühren nach Nr. 21 oder Nr. 22 GOÄ berechnen.

(80) Nicht regelmäßig am Krankenhaus tätige Ärzte, die nach Leitnummer 78 tätig werden, haben Anspruch auf Ver- gütung der Besuchsgebühren nach den Nrn. 6 bis 11 GOÄ zuzüglich etwaiger Wegegebühren nach Nr. 21 oder 22 GOÄ.

(81) Für die in Leitnummer 78 genann- ten Fachärzte für Anästhesie ermäßigen sich die in den Leitnummern 79 und 80 genannten Wegegebühren ab elftem Doppel-km auf 0,90 DM je Doppel-km bei Tag und auf 1,80 DM je Doppel-km bei Nacht, sofern es sich nicht um Son- derfahrten in dringenden Fällen han- delt.

4. Besondere Regelungen für

Auskünfte, Bescheinigungen, Berichte und Gutachten

(82) Für Auskünfte, Bescheinigungen, Berichte und Gutachten sind folgende Gebühren zu zahlen:

Arztvordruck DM

1 Kurze Krankheitsauskunft 9,30 2 Kurze Krankheitsauskunft

bei Kopfverletzung 9,30 3 Kurze Krankheitsauskunft

bei Verbrennung 9,30

4 Krankheitsauskunft bei

Gliedmaßenverletzung 9,30 4 a Kurze Krankheitsauskunft

bei Querschnittslähmung 9,30 5 Krankheitsbericht (Zwi-

schenbericht) 9,30

5 a Kurzer Krankheitsbericht (Überweisungsbericht) zur Untersuchung durch den Be- ratungsfacharzt

D 9 a Nachschaubericht (sie- he Ltnr. 97)

15,80 H 13 H-Arztbericht (siehe Ltn r. 102)

15,80 D (H) 13 a (Kopf)

Begleitblatt und Verlaufskon- trolle für Schädel-Hirn-Ver-

letzte 12,20 22,20 D (H) 13 b (Knie)

Ergänzungsbericht bei Knie- 28,- verletzungen oder Knieschä-

den 18,40

28,- D (H) 13 c (elektrischer Un- fall)

Ergänzungsbericht bei Unfäl-

20,50 len durch elektrischen Strom 12,20 D (H) 13 d (schwere Verbren-

28,- nungen)

Ergänzungsbericht bei schwe-

ren Verbrennungen 9,30

Bescheinigung nach Leitnum-

mer 54 a 3,20

9,50 Bescheinigung über Trans- portunfähigkeit nach Leitnum-

mer 45 4,50 Überweisungsvordruck ge-

53,90 mäß Leitnummern 28, 46 und

49 b 4,30

Ärztliche Anzeige über eine

Berufskrankheit 16,40

46,30

(83) Andere als in diesem Abkommen vorgesehene oder zwischen den Ver- 36,60 tragsparteien vereinbarte Vordrucke dürfen weder verwendet noch ausge- füllt werden.

(84) Auf Verlangen des Trägers der ge- setzlichen Unfallversicherung frei er- stattete Gutachten werden je nach 6,30 Schwierigkeit, Umfang usw. mit 43,- 12,20 bis 141,- DM vergütet.

(85) Die Gebühr für eingehend begrün- dete wissenschaftliche Gutachten, die von dem aufgeforderten Arzt unter- zeichnet sind, beträgt je nach Schwie- rigkeit. Umfang usw. 65,- DM bis 290,- DM. Unter solchen Gutachten sind 7U

22,20 verstehen: auf Grund der Vorgeschich- 20,90 te, der Angaben und .des Befundes

durch wissenschaftliche Äußerungen 21,50

schaftlichen Erwägungen erläuternde gestützte und zugleich die wissen- ausführliche Gutachten, z. B. über den Zusammenhang eines Leidens mit ei- nem Unfall oder in schwierigen Fällen über die strittige Diagnose.

(86) Die Höchstsätze nach den Leit- nummern 84 und 85 dürfen beim Vorlie- gen besonderer Gründe und mit vorhe- riger Zustimmung des Trägers der ge- setzlichen Unfallversicherung über- schritten werden. Lehnt dieser einen 6 Krankheitsbericht und Stel-

lungnahme bei Zweifel an Unfallentstehung

7 Krankheitsbericht bei Brü- chen (Hernien)

8 Ausführlicher Krankheitsbe- richt oder Ausführlicher Krankheitsbericht über eine Augenverletzung

8 a Ausführlicher Krankheits- bericht bei Kopfverletzung 8 b Ausführlicher Krankheits- bericht bei Knieschaden 8 c Befundbericht bei Luxa- tionen und Frakturen im Be- reich des Gesichtsschädels 9 Nervenfachärztlicher Be- fundbericht

9 a Ärztliche Mitteilung an den Unfallversicherungsträ- ger über eine Kopfverletzung mit Verdacht auf Gehirnbetei- ligung

10 Erstes Rentengutachten (zur ersten Rentenfeststellung) oder Erstes Rentengutachten (Augen)

12 Zweites Rentengutachten (zur Rentennachprüfung) oder Zweites Rentengutach- ten (Augen)

12 a Ärztliches Gutachten we- gen Gewährung erhöhter Wit- wenrente

12 b Ärztliches Gutachten bei Antrag auf Gewährung einer Rentenabfindung

13 Ärztliche Unfallmeldung 13 S Ärztliche Unfallmeldung (Schüler)

14 a Augenarztbericht 14 b Hals-Nasen-Ohren-Arzt- Bericht

15 AK-Doppelpostkarte „An- frage n. d. Stand d. Heilver- fahrens"

20 Krankheitsbericht über eine Hauterkrankung

20 a Hautarztbericht

21 Kohlenoxyd-Hämoglobin- Bestimmung

22 Erstes ärztliches Gutach- ten über eine berufliche Lärmschwerhörigkeit

Vordruck

36,60 6,30

12,20

4,80

3132 Heft 48 vom 25. November 1976 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

(3)

dahingehenden, vom Arzt begründeten Antrag ab, so entscheidet über ihn die zuständige Landesarbeitsgemeinschaft endgültig.

(87) Für Berichte, die auf Verlangen des Trägers der gesetzlichen Unfallver- sicherung frei ohne Verwendung eines Vordrucks erstattet werden, bemißt sich die Gebühr nach Leitnummer 82.

(88) Ärztliche Leistungen, die im Zu- sammenhang mit Begutachtungen er- bracht werden, werden mit den einfa- chen Sätzen der GOÄ zuzüglich des Zuschlages nach Leitnummer 61 Abs. 3 vergütet.

(89) Epikutane Tests (auch Skarifi- kationstests) ohne Unkosten werden je Test mit 3,40 DM vergütet.

Werden mehr als 20 Tests (einschließ- lich Kontrolltests) durchgeführt, wird je- der weitere Test ohne Unkosten mit 1,70 DM vergütet.

Intrakutane Tests ohne Unkosten wer- den je Test mit 4,20 DM vergütet.

Werden mehr als 15 Tests (einschließ- lich Wiederholungstests) durchgeführt, wird jeder weitere Test ohne Unkosten mit 2,10 DM vergütet.

Der große Antigentest nach Hansen einschließlich Unkosten wird mit 118,—

DM vergütet.

(90) Bei Anforderung von Auskünften, Berichten und Gutachten durch den Träger der gesetzlichen Unfallversiche- rung sind von diesem für die Rücksen- dung Freiumschläge beizulegen. In al- len anderen Fällen ist dem Arzt das Porto zu ersetzen. Für die Übersendung angeforderter Röntgenaufnahmen (ein- schließlich Verpackung und Porto) ist ein Pauschbetrag von 7,— DM je Sen- dung zu zahlen.

Bei den Berichten und Gutachten nach den Vordrucken 6 bis 12 b und den Gutachten nach den Leitnummern 84 und 85 ist eine Schreibgebühr in Höhe von 2,70 DM für jede Seite und von 0,20 DM für jede verlangte Durch- schlagseite zu vergüten.

(91) Unvollständige Auskünfte, Beschei- nigungen, Berichte und Gutachten sind kostenlos zu ergänzen.

(92) Abschriften von Krankengeschich- ten oder Auszüge daraus werden unge- achtet ihres Umfanges mit einem Pauschsatz von 15,80 DM vergütet. Sie

müssen vom absendenden Arzt durch- gesehen und ihre Richtigkeit muß von diesem bescheinigt werden.

Die Kopie eines Tonschwellenaudio- gramms (einschließlich Verpackung und Porto) wird mit 3,30 DM vergütet.

5. Besondere Regelungen bei Hinzuzie- hung zur Klärung der Diagnose ein- schließlich Dokumentation

(93) Ein Arzt, der zur Klärung der Dia- gnose einschließlich Dokumentation zu- gezogen wird, erstattet einen Krank- heitsbericht nach Vordruck oder in frei- er Form und erhält hierfür vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine Gebühr nach Leitnummer 82. Au- gen- und Hals-Nasen-Ohren-Ärzte er- statten in diesen Fällen den Augen- bzw. Hals-Nasen-Ohren-Arzt-Beilcht.

Neben der Gebühr für den Bericht wer- den ärztliche Leistungen besonders vergütet.

Durchschrift seines Berichts hat der Arzt unverzüglich dem Träger der ge- setzlichen Unfallversicherung zu über- senden.

Für Besuchs- und Wegegebühren gel- ten die Leitnummern 79 und 80.

(94) Bei stationärer Behandlung im Rahmen des allgemeinen oder beson- deren Pflegesatzes zahlt der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Fal- le der Hinzuziehung eines am Kranken- haus angestellten Arztes zur Klärung der Diagnose einschließlich Dokumen- tation nur das Honorar für die Bericht- erstattung. Ist der hinzugezogene Arzt nicht am Krankenhaus angestellt, wer- den zusätzlich zur Berichtsgebühr die zur Berichterstattung notwendigen ärzt- lichen Leistungen vergütet.

Für Besuchs- und Wegegebühren gel- ten die Leitnummern 79 und 80.

6. Besondere Regelungen für die Ver- gütung von Durchgangsärzten, Bera- tungsfachärzten und an der Durchfüh- rung der berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung beteiligten Ärzten (95) Wird ein berufsgenossenschaftli- ches Heilverfahren eingeleitet, so erhält der Durchgangsarzt für seine Berichter- stattung eine Gebühr von 12,20 DM. Die persönlichen und sächlichen Leistun- gen des Arztes und die Portoauslagen sind besonders zu vergüten.

Bei Einleitung stationärer Behandlung gilt Leitnummer 71.

(96) Wird ein berufsgenossenschaftli- ches Heilverfahren nicht eingeleitet, so erhält der Durchgangsarzt je Fall einen Pauschbetrag von 30,— DM, bei Tätig- werden in der Nacht (20 Uhr bis 8 Uhr) einen Pauschbetrag von 37,70 DM.

Mit diesem Pauschbetrag werden abge- golten:

a) die Untersuchung,

b) die Berichterstattung mit Vordruck D13, c) die sonstigen formularmäßigen Be- nachrichtigungen,

d) die Erstversorgung einschließlich des dazu benötigten Materials.

Außerdem werden besonders vergütet:

a) die Röntgenleistungen,

b) teure Medikamente, die in besonde- ren Einzelfällen erforderlich werden (z.

B. Seren, injizierte Antibiotika), Teta- nus-Seren und -Toxoide,

c) die Portoauslagen,

d) die Blutentnahme zum Zwecke der Alkoholbestimmung einschließlich des zu erstattenden Befundberichtes, die Kosten für die Koller-Venüle und die Übersendungskosten (Ltnr. 69).

Bei Einleitung stationärer Behandlung ist nur eine Berichtsgebühr von 12,20 DM zuzüglich Portoauslagen zu vergü- ten.

(97) Wird anläßlich einer Nachschauun- tersuchung (Ltnr. 34) ein berufsgenos- senschaftliches Heilverfahren eingelei- tet, so erhält der Durchgangsarzt für seine Berichterstattung auf Vordruck D 9 a eine Gebühr von 6,80 DM.

Die persönlichen und sächlichen Lei- stungen des Arztes und die Portoausla- gen sind besonders zu vergüten.

Bei Einleitung stationärer Behandlung gilt Leitnummer 71.

(98) Wird anläßlich einer Nachschauun- tersuchung ein berufsgenossenschaftli- ches Heilverfahren nicht eingeleitet, so erhält der Durchgangsarzt für seine Nachschau je Fall einen Pauschbetrag von 11,50 DM.

(4)

Die Information:

Bericht und Meinung

Abkommen Ärzte/Unfallversicherungsträger

Mit diesem Pauschbetrag werden abge- golten:

a) die Untersuchung,

b) die Berichterstattung mit Vordruck D 9 a,

c) die sonstigen formularmäßigen Be- nachrichtigungen,

d) die Versorgung einschließlich des dazu benötigten Materials.

Außerdem werden besonders vergütet:

a) die Röntgenleistungen,

b) teure Medikamente, die in besonde- ren Einzelfällen erforderlich sind (z. B.

Seren, injizierte Antibiotika) und Teta- nus-Toxoide,

c) die Portoauslagen.

Bei Einleitung stationärer Behandlung ist nur eine Berichtsgebühr von 6,80 DM zuzüglich Portoauslagen zu vergü- ten.

(99) Die Liquidation der Fahrkosten, die der. Durchgangsarzt in den Fällen der Leitnummer 96 und bei Nachschauun- tersuchungen dem Unfallverletzten auf Antrag zu erstatten hat, erfolgt auf den Vordrucken D 13 bzw. D 9a.

(100) Bei Untersuchungen zur Feststel- lung einer Verschlimmerung wird für die Berichterstattung der Vordruck D 13, B 13 oder H 13 verwendet. Die Leit- nummern 95, 96 und 102 finden Anwen- dung.

(101) Für den Beratungsfacharzt gelten die Leitnummern 95 bis 98 sinngemäß.

(102) Der an der Durchführung der be- rufsgenossenschaftlichen Heilbehand- lung beteiligte Arzt (H-Arzt) erhält für seine Berichterstattung (Ltnr. 50 h) eine Gebühr von 12,20 DM; in den Fällen, in denen die Kosten für die Behandlung des Unfallverletzten zu Lasten des Trä- gers der gesetzlichen Unfallversiche- rung gehen, sind die persönlichen und sächlichen Leistungen besonders zu vergüten.

Bei Einleitung stationärer Behandlung gilt Leitnummer 71.

(103) Der Hautarztbericht nach den Leitnummern 49 c und 49 d ist mit ei- nem Pauschbetrag von 20,90 DM zu vergüten. Mit diesem Pauschbetrag sind

alle im Zusammenhang mit der Erstat- tung des Berichts anfallenden Leistun- gen abgegolten. Besonders werden ver- gütet die Portoauslagen und die Tests nach Leitnummer 49 e. Für diese Tests findet die Leitnummer 89 Anwendung.

Außerdem wurden folgende Leitnum- mern neugefaßt:

(8) Eine berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung soll dann durchgeführt werden, wenn Art und Schwere der Verletzung diese erfordern.

(10) Der behandelnde Arzt erstattet am Tage der ersten Inanspruchnahme durch den Unfallverletzten, spätestens am Tage darauf, dem Träger der ge- setzlichen Unfallversicherung eine ärzt- liche Unfallmeldung (Arztvordruck 13;

vgl. Ltnr. 82), wenn der Träger der ge- setzlichen Unfallversicherung durch die Zustellung des Formblattes den allge- meinen Auftrag zur Abgabe dieser Mel- dung erteilt hat.

Hat der Unfallverletzte aus einem Schul- unfall (§ 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO) keinen eigenen Anspruch auf Leistung gegen eine gesetzliche Krankenkasse, so er- stattet der Arzt am Tage der ersten In- anspruchnahme durch den Unfallver- letzten, spätestens am Tage darauf, dem Träger der gesetzlichen Unfallver- sicherung eine ärztliche Unfallmeldung auf dem Arztvordruck 13 S (vgl. Ltnr.

82).

Die Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, wenn der Unfallverletz- te dem Durchgangsarzt vorgestellt wird.

Die Meldung nach Absatz 2 entfällt auch, wenn der Unfallverletzte einem Facharzt für Augenheilkunde oder ei- nem Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohren-Heilkunde vorgestellt wird.

(11) Der Arzt, der bei einem Unfallver- letzten die erste ärztliche Versorgung leistet, erstattet auf Verlangen des Trä- gers der gesetzlichen Unfallversiche- rung diesem einen Bericht über den Zustand des Unfallverletzten und die Art der geleisteten Versorgung. Die Ko- sten für die Berichterstattung trägt der Träger der gesetzlichen Unfallversiche- rung (Ltnr. 82).

(14) Überweist der behandelnde Arzt den Unfallverletzten einem Facharzt zur weiteren Behandlung, soll er diesen — wenn nötig — durch einen kurzen Be- richt über seine Feststellungen bezüg- liPh des Unfallhergangs, seinen ersten Befund, die von ihm getroffenen Maß-

nahmen und über den bisherigen Heil- verlauf unterrichten. Dieser Bericht wird in freier Form erstattet und von dem Facharzt nach Kenntnisnahme an den Träger der gesetzlichen Unfallver- sicherung weitergeleitet. Für die Erstat- tung des Berichts hat der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine Vergütung zu gewähren (Ltnr. 87). Die- se Bestimmungen gelten nicht in den Fällen, in denen die Vorstellung beim Facharzt auf Grund der für die Sonder- verfahren erlassenen Bestimmungen er- folgt.

(28) Im anderen Falle hält der Arzt den Unfallverletzten an, sich unverzüglich einem Durchgangsarzt vorzustellen.

Dies gilt auch bei Wiedererkrankungen.

Ist der Unfallverletzte nicht in der Lage, einen Durchgangsarzt aufzusuchen, so gibt der behandelnde Arzt einem Durchgangsarzt unverzüglich davon Kenntnis. Für die Überweisung oder Kenntnisgabe hat der Arzt den Vor- druck ÜV zu verwenden. Er erhält hier- für eine Gebühr nach Leitnummer 82.

(30) Der Durchgangsarzt beurteilt und entscheidet, ob ein berufsgenossen- schaftliches Heilverfahren angezeigt ist.

Leitet er es ein, so veranlaßt er sofort die erforderlichen Maßnahmen. Er er- stattet unverzüglich den Durchgangsarzt- bericht (Vordruck D 13). Durchschrift dieses Berichts hat der Durchgangsarzt unverzüglich dem behandelnden Arzt zu übersenden. Die Krankenkasse er- hält gleichfalls unverzüglich die für sie bestimmte Durchschrift.

Bei Unfällen mit Kopfverletzungen mit Gehirnbeteiligung oder Verdacht auf Gehirnbeteiligung erstattet der Durch- gangsarzt unverzüglich zusätzlich einen Ergänzungsbericht nach Vordruck D (H) 13 a (Kopf). Hiervon bleibt die als- baldige Hinzuziehung eines Neurologen unberührt.

Bei Unfällen mit Knieverletzungen oder Knieschäden erstattet der Durchgangs- arzt zusätzlich einen Ergänzungsbericht nach Vordruck D (H) 13 b (Knie) in den dort vorgesehenen Fällen.

Bei Unfällen durch elektrischen Strom erstattet der Durchgangsarzt zusätzlich einen Ergänzungsbericht nach Vor- druck D (H) 13 c (elektrischer Unfall) in doppelter Ausfertigung.

Bei schweren Verbrennungen (2. und 3.

Grades) erstattet der Durchgangsarzt zu- sätzlich einen Ergänzungsbericht nach Vordruck D (H) 13 d (schwere Verbren- nungen) in doppelter Ausfertigung. >

3134

Heft 48 vom 25. November 1976

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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(42) Der praktische Arzt erstattet in die- sen Fällen dem Beratungsfacharzt ei- nen kurzen Krankheitsbericht (Arztvor- druck 5 a; vgl. Ltnr. 82). Ist der Unfall- verletzte nicht reisefähig, auch nicht in Begleitung, so ist dies im Bericht zu vermerken. Der Beratungsfacharzt gibt diesen Bericht unverzüglich an den Träger der gesetzlichen Unfallversiche- rung weiter und erstattet gleichzeitig den Beratungsfacharztbericht (Vordruck B 13). Durchschrift dieses Berichtes hat der Beratungsfacharzt unverzüglich dem behandelnden Arzt zu übersenden.

Die Krankenkasse erhält gleichfalls un- verzüglich die für sie bestimmte Durch- schrift.

Für die Erstattung von Ergänzungsbe- richten gilt Leitnummer 30 entspre- chend.

Für die Vergütung der Tätigkeit des Be- ratungsfacharztes sind die Bestimmun- gen für die Vergütung der Durchgangs- ärzte anzuwenden.

(45) Hält der behandelnde Arzt den Un- fallverletzten für transportunfähig, so hat er darüber auf Verlangen des Trä- gers der gesetzlichen Unfallversiche- rung eine Bescheinigung auszustellen.

In ihr muß die Transportunfähigkeit näher begründet werden. Die Beschei- nigung ist von dem Träger der gesetzli- chen Unfallversicherung zu vergüten (Ltnr. 82).

(46) Jeder Träger der gesetzlichen Un- fallversicherung ist berechtigt, für sich allein oder gemeinsam mit anderen Trägern der gesetzlichen Unfallversi- cherung durch die Landesverbände der gewerblichen Berufsgenossenschaften das besondere Verfahren bei Augen- und Hals-, Nasen-, Ohrenverletzungen einzuführen. Ist ein solches Verfahren eingeführt, so ist der Arzt verpflichtet, jeden Unfallverletzten mit einer Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzung unverzüglich möglichst dem nächst- wohnenden oder am leichtesten er- reichbaren Facharzt zur Untersuchung vorzustellen, es sei denn, daß sich durch die vom erstbehandelnden Arzt geleistete Erstbehandlung eine weitere fachärztliche Behandlung erübrigt. Für diese Überweisung hat der Arzt den Vordruck ÜV zu verwenden. Er erhält hierfür eine Gebühr nach Leitnummer 82.

(49 b) Jeder Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist berechtigt, für sich allein oder gemeinsam mit ande- ren Trägern der gesetzlichen Unfallver-

sicherung durch die Landesverbände der gewerblichen Berufsgenossen- schaften ein Verfahren zur Früherfas- sung beruflich bedingter Hauterkran- kungen einzuführen. Ist ein solches Verfahren eingeführt, so ist der Arzt verpflichtet, einen Versicherten, bei dem die Möglichkeit besteht, daß eine Hauterkrankung durch eine berufliche Tätigkeit im Sinne der Berufskrankhei- tenverordnung entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, unverzüglich möglichst dem nächstwohnenden oder am leichtesten erreichbaren Facharzt für Hautkrankheiten zur Untersuchung vorzustellen. Für diese Überweisung hat der Arzt den Vordruck OV zu ver- wenden. Er erhält hierfür eine Gebühr nach Leitnummer 82.

(50 h) Der Arzt erstattet unverzüglich ei- nen Bericht nach Vordruck H 13. Die Durchschrift des Berichtes nach H 13 hat der Arzt unverzüglich der Kranken- kasse zu übersenden.

Bei Unfällen mit Kopfverletzungen mit Gehirnbeteiligung oder Verdacht auf Gehirnbeteiligung erstattet der Arzt un- verzüglich zusätzlich einen Ergän- zungsbericht nach Vordruck D (H) 13 a (Kopf). Hiervon bleibt die alsbaldige Hinzuziehung eines Neurologen unbe- rührt.

Bei Unfällen mit Knieverletzungen oder Knieschäden erstattet der Arzt zusätz- lich einen Ergänzungsbericht nach Vor- druck D (H) 13 b (Knie) in den dort vor- gesehenen Fällen.

Bei Unfällen durch elektrischen Strom erstattet der Arzt zusätzlich einen Er- gänzungsbericht nach Vordruck D (H) 13 c (elektrischer Unfall) in doppelter Ausfertigung.

Bei schweren Verbrennungen (2. und 3.

Grades) erstattet der Arzt zusätzlich ei- nen Ergänzungsbericht nach Vordruck D (H) 13 d (schwere Verbrennungen) in doppelter Ausfertigung.

Bei Berufskrankheiten ist nur die ge- setzlich vorgeschriebene Berufskrank- heitenanzeige zu erstatten.

(54 a) Der zu Lasten eines Unfallversi- cherungsträgers behandelnde Arzt ist verpflichtet, die in § 3 des Gesetzes über die Fortzahlung des Arbeitsent- gelts im Krankheitsfalle und über Ände- rungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung vom 27. 7. 1969 erforderlichen ärztlichen Bescheinigun- gen über die Arbeitsunfähigkeit sowie

deren voraussichtliche Dauer auszustel- len. Er ist weiterhin verpflichtet, dem Träger der gesetzlichen Krankenversi- cherung unverzüglich die Bescheini- gungen über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die vor- aussichtliche Dauer der Arbeitsunfähig- keit zu übersenden.

Diese Bescheinigung wird nach Leit- nummer 82 vergütet.

(59) Der Träger der gesetzlichen Unfall- versicherung kann auch den Arzt, der nicht für Rechnung des Trägers der ge- setzlichen Unfallversicherung einen Un- fallverletzten behandelt, im Einzelfall bitten, über den Verlauf des Heilverfah- rens fortlaufend eingehende Aufzeich- nungen zu machen. Diese sollen die spätere Darstellung des Heilverlaufes und besonders die wesentlichen Verän- derungen im Zustand des Kranken er- kennen lassen (Befundbericht). Für die- se Aufzeichnungen und die Erteilung einer Abschrift der Aufzeichnungen zahlt der Träger der gesetzlichen Un- fallversicherung dem Arzt eine beson- dere Gebühr (vgl. Ltnr. 87).

II.

Diese Neufassung des Abkommens gilt für die nach dem 31. Dezember 1976 erbrachten ärztlichen Leistungen.

gez. Dr. Nienhaus

Kassenarztsitze

Niedersachsen

Von der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen werden folgende Kas- senarztsitze als vordringlich zu beset- zen ausgeschrieben:

Goslar-Oker, Arzt für Allgemeinmedizin bzw. praktischer Arzt. In dem Stadtteil Oker ist wegen Praxisaufgabe aus Al- ters- und Gesundheitsgründen die Stel- le eines Arztes für Allgemeinmedizin bzw. praktischen Arztes wieder zu be- setzen. Das Arzthaus kann käuflich oder auf Mietbasis übernommen wer- den. Außerdem sind geeignete Miet- räumlichkeiten vorhanden. Gegenseiti- ge Wochenend- und Urlaubsvertretung.

Referenzen

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