Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Kranken- kassen haben die nachfolgend abge- druckten Änderungsvereinbarungen zu den Bundesmantelverträgen vereinbart, die zum 1. Juli 2004 in Kraft treten und über die bereits im Vorfeld unterrichtet worden ist.
Auf folgende Änderungen wird nochmals hingewiesen:
❃ Aufhebung der Übergangsregelung zur Zuzahlung nach § 28 Abs. 4 SGB V bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von ärztlicher und psychotherapeutischer Be- handlung in demselben Kalenderviertel- jahr mit der Folge, dass die Regelungen der Bundesmantelverträge nunmehr un- befristet gelten (siehe Nr. 3.1 der Ver- tragsänderungen).
❃ Die Regelungen zur Inanspruch- nahme ärztlicher Leistungen im Notfall bzw. im organisierten Notfalldienst wer- den vereinfacht und sehen nunmehr vor, dass die Zuzahlung nach § 28 Abs. 4 SGB V bei Inanspruchnahme dieser Leistungen immer fällig wird. Sie wird jedoch für die gesamte Dauer eines Ka- lendervierteljahres nur einmal fällig, un- abhängig davon, wie häufig der Versi- cherte den organisierten Notfalldienst beansprucht oder ärztliche Leistungen im Notfall bei ihm erbracht werden (sie- he Nr. 1.1 der Vertragsänderungen). Zur Überprüfung, ob der Versicherte bereits
im Notfall bzw. im organisierten Notfall- dienst die Zuzahlung nach § 28 Abs. 4 SGB V geleistet hat, ist die bereits be- kannte Quittung vorgesehen, die jedoch farblich zur Vermeidung von Missbrauch verändert wird. Für den Übergangs- zeitraum bis zum 31. Dezember 2004 ist die Quittung der Regelversorgung in diesen Fällen handschriftlich mit „Not- fall“ oder „Organisierter Notfall“ zu er- gänzen (siehe Nr. 3.2 der Vertragsände- rungen).
❃ Aufgrund dieser Vereinfachung wird die Regelung zum so genann- ten „planbaren“ Notfall gestrichen (sie- he Nr. 2 der Vertragsänderungen). Dies halten die Vertragspartner für vertret- bar, weil der „planbare“ Notfall primär für die Mehrfachbehandlung im orga- nisierten Notfalldienst geschaffen wor- den war.
❃ Aufnahme einer Regelung zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Zu- zahlungen (siehe Nr. 1.2 der Vertragsän- derungen).
❃ Streichung der Zuzahlungsbefrei- ung der ersten Inanspruchnahme der Re- gelversorgung nach einer Inanspruch- nahme im Notfall oder des organisierten Notfalldienstes (siehe Nr. 1.5 der Ver- tragsänderungen).
❃ Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass die Änderungen vorbehaltlich der Zustimmung der jeweils beschlussfassen- den Gremien – von der jedoch auszuge- hen ist – rückwirkend zum 1. Juli 2004 in Kraft treten.
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
A
A2276 Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 3313. August 2004
K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G
Mitteilungen
Änderungsvereinbarungen zu den Bundesmantelverträgen
1. § 21 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 Satz 3 wird um folgenden 6. Spiegelstrich ergänzt:
„– bei Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen im Notfall oder im organisier- ten Notfalldienst, wenn mit der nach Ab-
satz 2 zu erstellenden und für den Notfall oder organisierten Notfalldienst vorgese- henen Quittung nachgewiesen wird, dass in demselben Kalendervierteljahr bereits im Rahmen einer Erstinanspruchnahme eines Leistungserbringers im Notfall oder im organisierten Notfalldienst die Zuzah- lung gemäß § 28 Abs. 4 SGB V geleistet worden ist.“
1.2 In Absatz 1 wird nach Satz 4 fol- gender Satz 5 eingefügt:
„Wird im Einvernehmen zwischen Vertragsarzt und Versichertem festge- stellt, dass eine Zuzahlung gemäß § 28 Abs. 4 SGB V ohne rechtliche oder ver- tragliche Grundlage vom Versicherten einbehalten wurde, ist der Vertragsarzt dazu verpflichtet, dem Versicherten die Zuzahlung zurückzuerstatten.“
1.3 Der bisherige Satz 5 wird Satz 6 und erhält folgende Fassung:
„Die nachträgliche Vorlage einer Über- weisung, einer Quittung gemäß Abs. 2 oder eines Befreiungsausweises begrün- det keinen Rückzahlungsanspruch des Versicherten.“
1.4 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einbehalt Verpflichteten ent- weder auf den hierzu vereinbarten For- mularen oder in einem Nachweisheft sei- ner Ersatzkasse zu quittieren. Ein Vergü- tungsanspruch hierfür besteht nicht.“
1.5 In Absatz 6 wird der mittlere Spie- gelstrich „– eines Leistungserbringers im Notfall oder im organisierten Notfall- dienst,“ ersatzlos gestrichen.
2. In § 27 wird der Abs. 12 ersatzlos ge- strichen.
3. Die Protokollnotiz zur Umsetzung der Zuzahlungen gemäß § 28 Abs. 4 SGB V des Bundesmantelvertrages-Ärz- te (Stand: 1. Januar 2004) wird aufgeho- ben und durch folgende Regelung ersetzt:
3.1 „Die Partner der Bundesmantel- verträge stimmen darin überein, dass der Beschluss des Bundesschiedsamtes vom 8. Dezember 2003 bei Inanspruchnahme ärztlicher und psychotherapeutischer Be- handlung in einem Kalendervierteljahr durch den Versicherten zurzeit nicht um- gesetzt wird. Sobald zu dieser Rechtsfra- ge eine Entscheidung des Sozialgerichtes Köln (Az.: S19KA27/04) vorliegt, werden die Partner der Bundesmantelverträge erneute Beratungen aufnehmen.“
3.2. „Bis zum 31. Dezember 2004 wird eine Quittung für die Zuzahlung bei In- anspruchnahme von ärztlichen Leistun- gen im Notfall oder organisierten Notfall- dienst vereinbart. Für die Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2004 ist bei der In- anspruchnahme von ärztlichen Leistun- gen im Notfall die Quittung (Muster 99
Bekanntmachungen
Änderung des Bundesmantelvertrages- Ärzte/Ersatzkassen
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, – einerseits – und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg, sowie der AEV – Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg, – andererseits – vereinbaren, den Arzt-/Ersatzkassenvertrag (Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen) – Stand:
1. Januar 2004 – wie folgt zu ändern:
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 3313. August 2004 AA2277
der Vordruckvereinbarung) mit dem handschriftlichen Vermerk „Notfall“
oder „Organisierter Notfalldienst“ zu er- gänzen.“
4. Diese Änderungen treten am 1. Juli 2004 in Kraft.
Köln/Siegburg, den 27. Juli 2004 ✮
1. § 18 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 Satz 3 wird um folgenden 6. Spiegelstrich ergänzt:
„– bei Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen im Notfall oder im organisier- ten Notfalldienst, wenn mit der nach Ab- satz 2 zu erstellenden und für den Notfall oder organisierten Notfalldienst vorgese- henen Quittung nachgewiesen wird, dass in demselben Kalendervierteljahr bereits im Rahmen einer Erstinanspruchnahme eines Leistungserbringers im Notfall oder im organisierten Notfalldienst die Zuzah- lung gemäß § 28 Abs. 4 SGB V geleistet worden ist.“
1.2 In Absatz 1 wird nach Satz 4 fol- gender Satz 5 eingefügt:
„Wird im Einvernehmen zwischen Vertragsarzt und Versichertem festge- stellt, dass eine Zuzahlung gemäß § 28 Abs. 4 SGB V ohne rechtliche oder ver- tragliche Grundlage vom Versicherten einbehalten wurde, ist der Vertragsarzt dazu verpflichtet, dem Versicherten die Zuzahlung zurückzuerstatten.“
1.3 Der bisherige Satz 5 wird Satz 6 und erhält folgende Fassung:
„Die nachträgliche Vorlage einer Überweisung, einer Quittung gemäß Abs. 2 oder eines Befreiungsausweises begründet keinen Rückzahlungsan- spruch des Versicherten.“
1.4 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einbehalt Verpflichteten ent- weder auf den hierzu vereinbarten Formularen oder in einem Nachweis- heft seiner Krankenkasse zu quittieren.
Ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht.“
1.5 In Absatz 6 wird der mittlere Spie- gelstrich „– eines Leistungserbringers im Notfall oder im organisierten Notfall- dienst,“ ersatzlos gestrichen.
2. In § 24 wird der Abs. 12 ersatzlos ge- strichen.
3. Die Protokollnotiz zur Umsetzung der Zuzahlungen gemäß § 28 Abs. 4 SGB V des Bundesmantelvertrages-Ärz- te (Stand: 1. Januar 2004) wird aufgeho- ben und durch folgende Regelung ersetzt:
3.1 „Die Partner der Bundesmantel- verträge stimmen darin überein, dass der Beschluss des Bundesschiedsamtes vom
Änderung des
Bundesmantelvertrages-Ärzte
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, – einerseits – und der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bergisch Gladbach, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Kranken- kassen, K. d. ö. R., Kassel, die See-Krankenkasse, K. d. ö. R., Hamburg, die Bundesknappschaft, K. d. ö. R., Bochum, – andererseits – vereinbaren, den Bundesmantelvertrag-Ärzte – Stand: 1. Januar 2004 – wie folgt zu ändern:
8. Dezember 2003 bei Inanspruchnahme ärztlicher und psychotherapeutischer Be- handlung in einem Kalendervierteljahr durch den Versicherten zur Zeit nicht um- gesetzt wird. Sobald zu dieser Rechtsfra- ge eine Entscheidung des Sozialgerichtes Köln (Az.: S19KA27/04) vorliegt, werden die Partner der Bundesmantelverträge erneute Beratungen aufnehmen.“
3.2. „Bis zum 31. Dezember 2004 wird eine Quittung für die Zuzahlung bei In- anspruchnahme von ärztlichen Leistun- gen im Notfall oder organisierten Notfall- dienst vereinbart. Für die Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2004 ist bei der In- anspruchnahme von ärztlichen Leistun- gen im Notfall die Quittung (Muster 99 der Vordruckvereinbarung) mit dem handschriftlichen Vermerk „Notfall“
oder „Organisierter Notfalldienst“ zu er- gänzen.“
4. Diese Änderungen treten am 1. Juli 2004 in Kraft.
Köln/Bonn/Essen/Bergisch Gladbach/Kas- sel/Hamburg/Bochum, den 27. Juli 2004✮
Bei den Ergänzungen der Psychothera- pie-Richtlinien handelt es sich um Modi- fizierungen der in Abschnitt F III. 2. der Psychotherapie-Richtlinien festgelegten Sachverhalte für die Möglichkeit einer
Befreiung für die Gutachterpflicht bei Kurzzeittherapie. Teilweise sind diese Sachverhalte durch Rundschreiben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung den Kassenärztlichen Vereinigungen als Emp-
Mitteilungen
Erläuterungen zu Änderungen und
Ergänzungen der Psychotherapie-Richtlinien
1. Nach § 1 Abs. 3 der Satzung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung ihren Sitz in Berlin. Nach § 1 Abs. 4 der Satzung wird diese Sitzbestim- mung wirksam, wenn der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen am Sitz Berlin festgestellt und den Zeitpunkt dieser Feststellung im Deut- schen Ärzteblatt veröffentlicht hat. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Kassen- ärztliche Bundesvereinigung ihren Sitz in Köln.
2. In seiner Sitzung am 8. Juli 2004 hat der Vorstand die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen am Sitz in Berlin festge- stellt. Damit ist die Sitzentscheidung nach
§ 1 Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 4 der Satzung mit diesem Tage wirksam.
3. Die Entscheidung des Vorstandes wird hiermit ausgefertigt und im Deut- schen Ärzteblatt veröffentlicht.
Berlin, 8. Juli 2004
gez. Dr. med. Leonhard Hansen Stellvertretender Vorsitzender
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung