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Archiv "Artikel 1 – Zusammenführung der Anlagen des Bundesmantelvertrages-Ärzte und des Bundesmantelvertrages Ärzte/Ersatzkassen" (05.01.2015)

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(1)

§ 2 des Statuts zusammengesetzt werden. Die Einbezie- hung weiterer sachverständiger Personen bedarf der Ent- scheidung der Leitung der StäKO.

(3) Für die Tätigkeit der Arbeitsgruppen gelten die vorgenann- ten Vorschriften des § 3 Abs. 2, § 4 und der §§ 7 bis 9 des Statuts entsprechend.

§ 13

Niederschrift der Arbeitsgruppenberatungen (1) Die Mitglieder der Arbeitsgruppen benennen aus ihrer Mit-

te einen Schriftführer.

(2) Über die Arbeitsgruppensitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die allen Mitgliedern zugeleitet wird. Einwendun- gen sind gegenüber der Geschäftsführung in der Regel 14 Tage nach der Versendung des Entwurfs der Niederschrift schriftlich mitzuteilen. Änderungen der Niederschrift erge- hen durch Beschluss der Arbeitsgruppenmitglieder.

§ 14

Arbeitsgruppen-Konsilium

(1) Für eilbedürftige Einzelfragen, die nicht bis zur nächsten StäKO-Sitzung aufgeschoben werden können, kann ein Ar- beitsgruppen-Konsilium (AG-K) durch den Vorsitzenden bestimmt werden.

(2) Das AG-K besteht aus der StäKO-Leitung und den Feder- führenden der jeweils fachlich betroffenen Arbeitsgruppen nach § 11 des Statuts.

(3) Das AG-K berät die Transplantationszentren, die Koordi- nierungsstelle und die Vermittlungsstelle. Die Beratung be- zieht sich ausschließlich auf die Auslegung der Richtlinien der Bundesärztekammer nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 bis 7 TPG. Die Entscheidung und Verantwortung verbleibt bei der in den Transplantationszentren eingerichteten interdis- ziplinären Transplantationskonferenz bzw. bei den in Satz 1 genannten Institutionen.

(4) Über die Beratungen des AG-K ist eine Niederschrift zu fertigen. Der Vorsitzende berichtet in der nächsten StäKO- Sitzung über Anlass und Ergebnis der Beratungen.

§ 15

Aufgaben der Geschäftsstelle

(1) Die Geschäftsführung der StäKO liegt bei der Bundesärzte- kammer, die hierzu eine Geschäftsstelle errichtet.

(2) Der Geschäftsstelle obliegen die Aufgaben der Ge- schäftsführung der StäKO, ihrer Arbeitsgruppen und des AG-K. Sie ist zur neutralen Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet.

(3) Die Geschäftsstelle fertigt eine Niederschrift über die StäKO-Sitzungen in Form eines Ergebnisprotokolls. Vor der Unterzeichnung wird diese dem Vorsitzenden und an- schließend den Mitgliedern der StäKO vorgelegt. Der Vor- sitzende und der Leiter der Geschäftsstelle unterzeichnen das verabschiedete Protokoll.

§ 16 Reisekosten

Die Reisekosten trägt diejenige Institution, auf deren Vorschlag das Mitglied in die StäKO berufen worden ist. Dies gilt entspre- chend für die Ständigen Gäste und für die Tätigkeit in einer Ar- beitsgruppe der StäKO oder dem AG-K.

Die zum 1. Oktober 2013 in Kraft getretene Neufassung des Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) sieht vor, dass die An- lagen zum Bundesmantelvertrag-Ärzte vom 1. Januar 1995 und zum Bundesmantelvertrag Ärzte/Ersatzkassen vom 1. Juli 1994 bis zu ihrer Zusammenführung zunächst fortgelten (§ 64 Abs. 2 BMV-Ä). Mit der vorliegenden Änderungsvereinba- rung werden die Anlagen zum BMV-Ä zusammengeführt.

Grundlage der Zusammenführung sind die Anlagen zum Bun- desmantelvertrag-Ärzte (in der bis zum 30.09.2013 geltenden Fassung), deren Weitergeltung als Anlagen zum BMV-Ä (so- weit erforderlich in angepasster Form) vereinbart wird. Die Anlagen zum Bundesmantelvertrag Ärzte/Ersatzkassen und die Übergangsregelung in § 64 Abs. 2 BMV-Ä werden aufge- hoben.

A.

Anlagen des BMV-Ä

Die nachstehenden Vereinbarungen gelten fort und sind nach Maßgabe der Regelungen in Artikel 1 C. I. bis XV. Anlagen und damit Bestandteil des BMV-Ä:

Anlage 1: Psychotherapievereinbarung Anlage 2: Vordruckvereinbarung

Anlage 2a: Vereinbarung über den Einsatz des Blankoformular- bedruckungs-Verfahrens zur Herstellung und Bedru- ckung von Vordrucken für die vertragsärztliche Ver- sorgung

Anlage 3: Vereinbarungen über Qualitätssicherung nach § 135 Abs. 2 SGB V

Anlage 4: Vereinbarung zur Gestaltung und bundesweiten Ein- führung der Krankenversichertenkarte1

Anlage 4a: Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte

Anlage 5: Vertrag über die hausärztliche Versorgung K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Bekanntmachungen

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der GKV-Spitzenverband, (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K. d. ö. R., Berlin, – andererseits –

vereinbaren Folgendes:

Artikel 1

Zusammenführung der Anlagen des Bundesmantelvertrages-Ärzte

und des Bundesmantelvertrages Ärzte/Ersatzkassen

Präambel

1Die Anlage 4 gilt ab dem 01.01.2015 aufgrund der Ablösung der KVK durch die eGK ledig- lich noch für die Sonstigen Kostenträger.

(2)

Anlage 6: Vertrag über den Datenaustausch auf Datenträgern Anlage 7: Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Ver-

sorgung krebskranker Patienten „Onkologie-Verein- barung“

Anlage 8: Vereinbarung über die Erbringung ärztlich angeord- neter Hilfeleistungen in der Häuslichkeit der Patien- ten, in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen be- schützenden Einrichtungen gem. § 87 Abs. 2b Satz 5 SGB V oder in hausärztlichen Praxen (Delegations- Vereinbarung)

Anlage 9: Besondere Versorgungsaufträge

Anlage 9.1: Versorgung chronisch niereninsuffizien- ter Patienten

Anlage 9.2: Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening Anlage 11: Vereinbarung gemäß § 85 Abs. 2 Satz 4 und § 43a

SGB V über besondere Maßnahmen zur Verbesse- rung der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kin- dern und Jugendlichen (Sozialpsychiatrie-Vereinba- rung)

Anlage 17: Vereinbarung zur bundesweiten Anerkennung von regionalen Sondervertragsregelungen (Knappschaft) Anlage 18: Vereinbarung gemäß § 18 Abs. 5a BMV-Ä zur Um-

setzung der Kostenerstattung und des Kostennach- weises im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Zuzahlung nach § 28 Abs. 4 SGB V

Anlage 19: Vereinbarung zur Abwicklung der Finanzierung des G-BA (§ 91 SGB V) und des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (§ 139a SGB V)

Anlage 20: Vereinbarung zur Anwendung der Europäischen Krankenversicherungskarte

Anlage 21: Vereinbarung zur Umsetzung des Wohnortprinzips gemäß § 83 i.V.m. § 87a Abs. 3 SGB V (01.01.2009) Anlage 22: Verfahrensordnung zur Beurteilung innovativer La-

borleistungen im Hinblick auf Anpassungen des Ka- pitels 32 EBM

Anlage 23: Anforderungskatalog AVWG – Anforderungen an Datenbanken und Software für Vertragsarztpraxen (Anlage zu § 29 BMV-Ä).

Anlage 24: Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistun- gen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 28 Abs. 1 S.

3 SGB V

Anlage 25: Vertrag über die kurärztliche Behandlung (Kurarzt- vertrag)

Anlage 27: Vereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V zur Förde- rung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in stationären Pflege- heimen

B.

Änderungen des BMV-Ä

1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Anlage wird gestrichen: „Anlage 16: Verein- barung zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Wohnortprinzips (IKK)“.

b) Nach „Anlage 25 (Kurzarztvertrag)“ wird folgende Anlage angefügt:

„Anlage 27: Vereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in stationären Pflegeheimen.“

2. § 64 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 wird nach der Angabe „1. Juli 1994“ das Kom- ma durch einen Punkt ersetzt und die Wörter „jeweils mit Ausnahme der Anlagen zu diesen Verträgen, die bis zu ihrer Zusammenführung als Bestandteil des vorliegenden Vertra- ges fortgelten. Soweit dort auf Bestimmungen der bisheri- gen Fassung des Vertrages verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden oder vergleichbaren Bestimmun- gen der Neufassung dieses Vertrages.“ gestrichen.

C.

Änderungen der Anlagen des BMV-Ä

I.

Änderung der Anlage 1 BMV-Ä

Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Vereinbarung) 1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „den Psychotherapie- Richtlinien“ durch die Wörter „der Psychotherapie- Richtlinie“ ersetzt. Nach dem Wort „Psychotherapie- Richtlinie“ wird die Fußnote wie folgt gefasst. „Richt- linie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie- Richtlinie) in der jeweils geltenden Fassung.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „den Richtlinien“

durch die Wörter „der Richtlinie“ ersetzt. Die Fußnote nach dem Wort „Psychotherapie-Richtlinien“ wird ge- strichen.

2. In § 5 werden in den Absätzen 1 bis 7 die Bezeichnungen

„BMÄ“ durch „EBM“ ersetzt.

3. In § 6 werden in den Absätzen 1 bis 6 die Bezeichnungen

„BMÄ“ durch „EBM“ ersetzt.

4. In § 7 werden in den Absätzen 1 bis 5 die Bezeichnungen

„BMÄ“ durch „EBM“ ersetzt.

5. In § 9 Absatz 1 werden die Wörter „F I. 1. und 2. der Psy- chotherapie-Richtlinien“ durch die Wörter „F. § 24 der Psychotherapie-Richtlinie“ ersetzt.

6. In § 10 Absatz 1 wird nach dem Wort „Krankenkassen“ die Wörter „und den Ersatzkassen“ eingefügt.

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 wird das Wort „Psychotherapie-Richtlini- en“ durch das Wort „Psychotherapie-Richtlinie“ er- setzt.

b) In Absatz 8 wird Satz 4 gestrichen.

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den Psychothe- rapie-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen“ durch die Wörter „der Psycho- therapie-Richtlinie“ ersetzt. In Satz 2 werden die Wör- ter „den Richtlinien“ durch die Wörter „der Richtli- nie“ ersetzt.

(3)

b) In Absatz 2 werden die Wörter „F III. 2. i.V.m. Ab- schnitt I. 1. der Psychotherapie-Richtlinien“ durch die Wörter „F. § 26 und § 26a der Psychotherapie-Richtli- nie“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „F III. 3. der Psycho- therapie-Richtlinien“ durch die Wörter „F. § 26b der Psychotherapie-Richtlinie“ ersetzt.

d) In Absatz 4 werden die Wörter „den Bundesverbänden der Krankenkassen“ durch die Wörter „dem GKV- Spitzenverband“ ersetzt.

e) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „F III. 3. der Psychotherapie-Richtlinien“ durch die Wörter „F.

§ 26b der Psychotherapie-Richtlinie“ ersetzt.

f) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „den Psychothe- rapie-Richtlinien“ durch die Wörter „der Psychothe- rapie-Richtlinie“ ersetzt.

g) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Die Bundesver- bände der Krankenkassen werden“ durch die Wörter

„Der GKV-Spitzenverband wird“ ersetzt. Die Sätze 7 und 8 werden gestrichen.

h) Dem Absatz 11 werden folgende Sätze angefügt: „Ab- weichend von den in der Musterberufsordnung der Ärzte und in der Musterberufsordnung der Psychologi- schen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendli- chenpsychotherapeuten festgelegten Aufbewahrungs- fristen gelten für die den Gutachter im Gutachterver- fahren zur Verfügung gestellten Unterlagen und seine gutachterliche Stellungnahme unter Wahrung der Schweigepflicht die in Satz 3 genannten Aufbewah- rungsfristen. Er soll die in Satz 1 genannten Unterla- gen mindestens zwei Jahre über den von ihm befürwor- teten Behandlungszeitraum hinaus aufbewahren.“

i) In Absatz 12 werden die Wörter „den Bundesverbän- den der Krankenkassen“ durch die Wörter „dem GKV- Spitzenverband“ ersetzt.

9. In § 14 Absatz 3 wird die Bezeichnung „BMÄ“ durch

„EBM“ ersetzt.

10. In § 16 Absätze 1, 4, 5 und 6 wird das Wort „Psychothera- pievereinbarung“ durch das Wort „Psychotherapieverein- barungen“ ersetzt.

11. § 17 wird wie folgt gefasst:

„Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Vereinbarungen über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) und zum Bundes- mantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen (EKV) vom 1. Januar 2008 außer Kraft.“

II.

Änderung der Anlage 3 BMV-Ä

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach

§ 135 Abs. 2 SGB V zur Vakuumbiopsie der Brust In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden jeweils die Angaben „/ EKV“ gestri- chen.

III.

Änderung der Anlage 3 BMV-Ä

Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung

von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie 1. In der Überschrift werden die Wörter „EKV [3]“ gestri-

chen.

2. In § 1 werden die Wörter „beziehungsweise EKV“ gestri- chen.

IV.

Änderung der Anlage 3 BMV-Ä Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten gem. § 135 Abs. 2 SGB V In § 4 Absatz 3 Nr. 3, in § 6 Abs. 1, in § 10 Nr. 4 wird jeweils die Angabe „/ EKV“ gestrichen.

V.

Änderung der Anlage 3 BMV-Ä

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur kurativen Mammographie 1. In der Überschrift werden die Wörter „EKV [3]“ gestri-

chen.

2. In § 1 werden die Wörter „bzw. EKV“ gestrichen.

VI.

Änderung der Anlage 3 BMV-Ä

Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Langzeit-elektrokardiographischen Untersuchungen In der Überschrift werden die Wörter „EKV [3]“ gestrichen.

VII.

Änderung der Anlage 3 BMV-Ä

Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der

kassenärztlichen/vertragsärztlichen Versorgung 1. Im Anhang werden die Wörter „und des Arzt/Ersatzkassen-

vertrages (EKV)“ gestrichen.

2. Im Anhang Nr. 10 wird die Angabe „/ E-GO“ gestrichen.

VIII.

Änderung der Anlage 3 BMV-Ä

Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von

Untersuchungen in der Kernspintomographie In der Überschrift werden die Wörter „EKV [3]“ gestrichen.

IX.

Änderung der Anlage 3 BMV-Ä

Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und

Abrechnung arthroskopischer Leistungen

1. In der Überschrift werden die Wörter „EKV [3]“ gestri-

chen. ►

(4)

2. In § 9 Absatz 2 werden jeweils die Angaben „/ E-GO“ ge- strichen.

X.

Änderung der Anlage 18 BMV-Ä Vereinbarung gemäß § 18 Abs. 5a BMV-Ä Zur Umsetzung der Kostenerstattung und des Kostennachweises im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Zuzahlung nach § 28 Abs. 4 SGB V

(Umsetzung der Kostenerstattung)

In § 1 wird nach dem Wort „Krankenkassen“ die Wörter „und den Ersatzkassen“ eingefügt.

XI.

Änderung der Anlage 19 BMV-Ä

Vereinbarung zur Abwicklung der Finanzierung des Gemeinsamen Bundesausschusses (§ 91 SGB V) und des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit

im Gesundheitswesen (§ 139a SGB V) In der Überschrift werden die Wörter „/ EKV“ gestrichen.

XII.

Änderung der Anlage 22 BMV-Ä Verfahrensordnung zur Beurteilung innovativer

Laborleistungen im Hinblick auf Anpassungen des Kapitels 32 EBM

1. In der Überschrift werden die Wörter „bzw. Bundesmantel- vertrag Ärzte/Ersatzkassen (EKV)“ gestrichen.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „bzw. die Arbeitsge- meinschaft Ärzte/Ersatzkassen“ gestrichen.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „ ,die Arbeitsgemein- schaft Ärzte/Ersatzkassen“ gestrichen.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „die Arbeitsge- meinschaft Ärzte/Ersatzkassen bzw.“ gestrichen.

b) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „und die Arbeits- gemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen“ gestrichen.

XIII.

Änderung der Anlage 23 BMV-Ä Anforderungskatalog nach § 73 Abs. 8 SGB V für Verordnungssoftware/Arzneimitteldatenbanken 1. In der Überschrift werden die Wörter „bzw. § 15 Bundes-

mantelvertrag – Ärzte/Ersatzkassen“ gestrichen.

2. In Nummer 1.1 werden die Wörter „bzw. § 15 Bundesman- telvertrag – Ärzte/Ersatzkassen (EKV)“ gestrichen.

XIV.

Änderung der Anlage 24 BMV-Ä

Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 28 Abs. 1 S. 3 SGB V In § 5 werden die Wörter „und zum Bundesmantelvertrag-Ärzte/

Ersatzkassen (EKV)“ gestrichen.

XV.

Änderung der Anlage 25 BMV-Ä Vertrag über die kurärztliche Behandlung

(Kurarztvertrag)

1. In der Überschrift werden die Wörter „und zum Bundes- mantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen (EKV)“ gestrichen.

2. In der Präambel, in § 9 Abs. 1 Nr. 3, in § 10 Abs. 1 Nr. 1, in

§ 19 Abs. 2, in § 30, in § 32 Abs. 3 wird jeweils die Angabe

„/ EKV“ gestrichen.

3. In § 18 Abs. 1 wird die Angabe „/ § 39 EKV“ gestrichen.

D.

Aufhebung der Anlagen zum Bundesmantelvertrag Ärzte/Ersatzkassen

Die Anlagen zum Bundesmantelvertrag Ärzte/Ersatzkassen wer- den aufgehoben.

Artikel 2

Weitere Änderungen des BMV-Ä

I.

Elektronische Gesundheitskarte 1. In § 1a wird Nummer 34. gestrichen.

2. In § 13 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „anderen gültigen Anspruchsnachweises“ durch die Wörter „Anspruchsnach- weises gemäß § 19 Abs. 2“ ersetzt.

3. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 8 Satz 3 Nr. 1 werden die Wörter „anderer gültiger Anspruchsnachweis“ durch die Wörter „An- spruchsnachweis gemäß § 19 Abs. 2“ ersetzt.

b) In Absatz 9 werden die Wörter „anderer gültiger An- spruchsnachweis“ durch die Wörter „Anspruchsnach- weis gemäß § 19 Abs. 2“ ersetzt.

4. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Elektronische Gesundheitskarte“.

b) Absatz 2 wird gestrichen.

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.

d) Der neue Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Wird von der Krankenkasse anstelle der elektronischen Gesundheitskarte im Einzelfall ein Anspruchsnachweis zur Inanspruchnahme von Leistungen ausgegeben, muss dieser die Angaben gemäß § 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9 SGB V enthalten. Die Krankenkasse darf einen An- spruchsnachweis nach Satz 1 nur im Ausnahmefall zur Überbrückung von Übergangszeiten bis der Versicherte eine elektronische Gesundheitskarte erhält, ausstellen.

Der Anspruchsnachweis ist entsprechend zu befristen.

Die Krankenkasse ist verpflichtet, ungültige elektroni- sche Gesundheitskarten einzuziehen.“

e) Im neuen Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Versicherten- karte“ durch die Wörter „elektronische Gesundheits- karte“ ersetzt.

f) Im neuen Absatz 3 Satz 8 werden die Wörter „Anlage 4 bzw.“ gestrichen.

(5)

5. In § 21 Abs. 1 Sätze 3 und 4 werden jeweils die Wörter „der Versichertenstatus“ durch die Wörter „die Versichertenart“

ersetzt und in Satz 4 die Wörter „der bei Quartalsbeginn“

durch die Wörter „die bei Quartalsbeginn“.

6. In § 48 Abs. 4 und 5 wird jeweils das Wort „Versicherten- karte“ durch die Wörter „elektronische Gesundheitskarte“

ersetzt.

7. Die Protokollnotiz zu § 19 Abs. 3 und 4 wird wie folgt ge- ändert:

a) Die Angabe „§ 19 Abs. 3 und 4“ wird ersetzt durch die Angabe „§ 19 Abs. 2 und 3“.

b) Die Angabe „§ 19 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 4“

wird ersetzt durch die Angabe „§ 19 Abs. 2 Satz 4 und Abs.3 Satz 4“.

II.

Sonstige Änderungen

1. In § 15b wird die Angabe „§ 33 Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 33 Abs. 3“ ersetzt.

2. § 17 Abs. 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Eine Vertragsärztin kann sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vertreten lassen.“

3. In § 24 Abs. 8 wird nach der Angabe „11.4 EBM“ die Wör- ter „und des Abschnitts 30.12.2 EBM“ eingefügt.

4. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In der Fußnote zu Absatz 2 Nr. 1 Satz 2 wird die Anga- be „2015“ durch die Angabe „2016“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Angaben „1.7, 11.3 und 11.4“ durch die Angaben „1.7, 11.3, 11.4 und 30.12.2“

ersetzt.

c) In der Fußnote zu Absatz 4a Satz 3 wird die Angabe

„2015“ durch die Angabe „2016“ ersetzt.

5. Folgende Protokollnotizen werden geändert:

a) In der Protokollnotiz zu § 25 zur weiteren Umsetzung der Laborreform werden in Absatz 4 Sätze 1 und 2 die Angaben „2015“ durch die Angaben „2016“ ersetzt.

b) In der Protokollnotiz zu § 25 Abs. 7 wird die Angabe

„2015“ durch die Angabe „2016“ ersetzt.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 20. November 2014 beschlossen, die Anlage III der Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztli- chen Versorgung (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versor- gung) in der Fassung vom 17. Januar 2006 (BAnz 2006, S. 1523), zuletzt geändert am 17. Juli 2014 (BAnz AT 02.10.2014 B2), wie folgt zu ändern:

I. Nummer 1 § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1. Die Angabe „Absatz 4“ wird ersetzt durch die Angabe:

„Absatz 1“.

2. Die Jahreszahl „2014“ wird ersetzt durch die Jahres- zahl:

„2016“.

II. Nummer 1 § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4 Satz 4“ ersetzt durch die Angabe:

„Absatz 5 Satz 2“.

2. Satz 3 wird gestrichen.

III. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröf- fentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 20. November 2014

Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende Hecken

Beschluss des

Gemeinsamen Bundesausschusses

über eine Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung:

Verlängerung der Aussetzung des Bewertungsverfahrens zur Vakuumversiegelungstherapie von Wunden

Vom 20. November 2014

Artikel 3

Inkrafttreten

Die Änderungen treten mit Wirkung zum 1. Januar 2015 in Kraft.

Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin

20./21. Februar 2015:

44. Symposion für Juristen und Ärzte: Ausübung der Heil - kunde – durch wenn und wie? Delegation, Substitution, Assistenz

11./12. Juni 2015:

Das Deutsche Gesundheitssystem – Kompaktkurs für ausländi- sche Ärztinnen und Ärzte

Weitere Informationen und Anmeldung: Kaiserin Fried- rich-Stiftung für das ärztliche Fortbildungswesen, Christine Schroeter, Robert-Koch-Platz 7, 10115 Berlin (Mitte), Telefon:

030 30888-920, Fax: 030 30888-926, c.schroeter@kaiserin- friedrich-stiftung.de, www.kaiserin-friedrich-stiftung.de □

Veranstaltungen der

Kaiserin Friedrich-Stiftung für das

ärztliche Fortbildungswesen

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