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Archiv "Bekanntmachungen: Artikel 1, Änderung des Bundesmantelvertrages-Ärzte – Stand: 1. Januar 2007 –" (08.06.2007)

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(1)

Laborparameter existieren, hat die Dokumentation anhand klinischer Parameter zu erfolgen.

Unerwünschte Wirkungen sind mit Datum und Angabe der Uhrzeit im Krankenblatt zu dokumentieren. Die Meldung unerwünschter Wirkungen ist nach geltenden Vorschriften vorzunehmen.

Ist eine Aufklärung des Patienten bei der Anwendung von Blutprodukten nicht möglich, z. B. in einer Notfallsituation, dann ist der Patient nachträglich über die stattgefundene An- wendung von Blutprodukten und insbesondere die Infekti- onsrisiken, ggf. Immunisierungsrisiken, aufzuklären.

Die Verantwortung für diese Aufklärung ist im Qualitätssi- cherungssystem der Einrichtung festzulegen.“

[Hinweis: Die Fußnoten 26 und 27 werden nicht geändert.]

8. In Abschnitt 4.5.1 wird der viertletzte Absatz wie folgt gefasst:

„Es empfiehlt sich, im Rahmen des erforderlichen Qualitätsma- nagements die Meldepflichten bei Nebenwirkungen dem Transfu- sionsverantwortlichen zu übertragen und zentral EDV-gestützt durchzuführen (zentrale Dokumentation und zentrale Archivie- rung über 30 Jahre).“

9. Abschnitt 4.5.2 wird wie folgt gefasst :

„4.5.2 Dokumentation

Alle unerwünschten Wirkungen durch Transfusion sind patien- tenbezogen mit Datum und Angabe der Uhrzeit vollständig zu do- kumentieren. Die Aufzeichnungen sind mindestens 15 Jahre auf- zubewahren (s. § 14 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 TFG).“

zusätzlicher Korrekturhinweis:

In der im Deutschen Ärzte-Verlag erschienen Broschüre (ISBN 3- 7691-1221-0) ist in Tabelle 3.1.4.1 Spalte 2 Zeile 4 für den Prüf- parameter „Restleukozyten für leukozytendepletierte Plasmen“

das Prüfkriterium „< 1 109/ Einheit*“ zu ersetzen durch die Angabe „< 1 106 / Einheit*“. In der Veröffentlichung im Bun- desanzeiger (BAnz Nr. 209 a/2005 vom 05. November 2005) wur- de das Prüfkriterium korrekt angegeben.

Korrespondenzadresse:

Bundesärztekammer Dezernat VI

Herbert-Lewin-Platz 1 10623 Berlin

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbän- de der Krankenkassen haben die nachfolgend abgedruckten Än- derungen der Bundesmantelverträge vereinbart. Damit werden die auf der Grundlage des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes notwendigen Regelungen aufgenommen. Die Änderungen tre-

ten, sofern nicht in einzelnen Vorschriften oder in Artikel 2 et- was anderes geregelt ist, zum 1. Juli 2007 in Kraft. Die Veröf- fentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchge-

führt.

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In § 1 Abs. 3 werden die Wörter „Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen“ durch die Wörter „Gemeinsa- men Bundesausschusses“ ersetzt.

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Sofern sich die Vorschriften dieses Vertrages und seiner Anlage auf Vertragsärzte beziehen, gelten sie entsprechend für Medizinische Versorgungszentren, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist oder Abweichendes aus der Be- sonderheit Medizinischer Versorgungszentren folgt.“

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

㤠1a

Begriffsbestimmungen (Glossar)

Für die Anwendung des Vertrages gelten ergänzend zu Definitio- nen in den einzelnen Vorschriften die nachfolgenden Begriffsbe- stimmungen:

1. Die nachstehenden Bezeichnungen „Vertragsarzt/Ver- tragspsychotherapeut, Arzt oder Psychotherapeut“ wer- K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Änderungsvereinbarungen zu den Bundesmantelverträgen

Bekanntmachungen

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bergisch Gladbach, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen,

K. d. ö. R., Kassel, die See-Krankenkasse, K. d. ö. R., Hamburg, die Bundesknappschaft, K. d. ö. R., Bochum, – andererseits – vereinbaren Folgendes:

Artikel 1

Änderung des Bundesmantelvertrages-Ärzte

– Stand: 1. Januar 2007 –

(2)

den einheitlich und neutral für Vertragsärzte und Ver- tragsärztinnen, Vertragspsychotherapeuten und Vertrags- psychotherapeutinnen, Ärzte und Ärztinnen sowie Psy- chotherapeuten und Psychotherapeutinnen verwendet.

2. Arzt: Im jeweiligen Regelungszusammenhang entwe- der Vertragsarzt, ermächtigter Arzt, angestellter Arzt oder Assistent.

3. Psychotherapeut: Psychotherapeut entspricht der Defi- nition in § 28 Abs. 3 SGB V; danach sind „Psychothera- peuten“ Psychologische Psychotherapeuten und Kin- der- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Im jeweili- gen Sachzusammenhang kann der Begriff „Psychothe- rapeut“ Vertragspsychotherapeut, angestellter Psycho- therapeut, ermächtigter Psychotherapeut bedeuten.

4. Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeut: Arzt oder Psy- chotherapeut im vollen Zulassungsstatus oder mit Teil- zulassung (s. 4 a).

4 a. Teilzulassung: In § 19 a Ärzte-ZV geregelter hälftiger Versorgungsauftrag.

5. Ermächtigter Arzt oder Psychotherapeut: Arzt oder Psy- chotherapeut im Ermächtigungsstatus gemäß § 116 SGB V (Krankenhausarzt) oder § 31, § 31 a Ärzte-ZV (ermächtigter Arzt) oder § 24 Abs. 3 Satz 3 Ärzte-ZV (zur weiteren Tätigkeit ermächtigter Arzt).

6. Medizinisches Versorgungszentrum: Eine nach § 95 Abs. 1 SGB V zugelassene ärztlich geleitete Einrich- tung sowie im Sinne der Bezeichnung eine Einrichtung nach § 311 Abs. 2 SGB V.

7. Ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtung: Eine ärzt- lich geleitete Einrichtung im Ermächtigungsstatus gemäß §§ 117 ff. SGB V bzw. § 31 Ärzte-ZV.

8. Angestellter Arzt/angestellter Psychotherapeut: Arzt mit genehmigter Beschäftigung in einer Arztpraxis oder einem Medizinischen Versorgungszentrum gemäß § 95 Abs. 9 SGB V bzw. § 95 Abs. 1 SGB V; dasselbe gilt für Psychotherapeuten.

9. Assistenten: Weiterbildungs- oder Sicherstellungsassis- tenten gemäß § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV; dasselbe gilt für Psychotherapeuten; sie können auch als Ausbildungs- assistenten gemäß § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV i. V. m. § 8 Abs. 3 PsychThG beschäftigt sein.

10. Belegarzt: Vertragsarzt mit Versorgungsstatus am Kran- kenhaus gemäß § 121 Abs. 2 SGB V.

11. Tätigkeitsformen: Tätigkeitsformen in der vertrags- ärztlichen Versorgung sind Kooperationsformen in Form von Berufsausübungsgemeinschaften, Teilberufs- ausübungsgemeinschaften, Leistungserbringergemein- schaften, auch in KV-bereichsübergreifender Form (Definitionen s. Nrn. 12 bis 15).

12. Berufsausübungsgemeinschaft: Rechtlich verbindliche Zusammenschlüsse von Vertragsärzten oder/und Ver- tragspsychotherapeuten oder Vertragsärzten/Vertrags- psychotherapeuten und Medizinischen Versorgungs- zentren oder Medizinischen Versorgungszentren unter- einander zur gemeinsamen Ausübung der Tätigkeit.

12 a. Berufsausübungsgemeinschaften sind nicht Praxisge- meinschaften, Apparategemeinschaften oder Laborge- meinschaften und andere Organisationsgemeinschaften.

13. Teilberufsausübungsgemeinschaft: Teilberufsausübungs- gemeinschaften sind im Rahmen von § 33 Abs. 3 Satz 2

Ärzte-ZV i.V.m. § 15 a Abs. 5 erlaubte auf einzelne Leis- tungen bezogene Zusammenschlüsse zu Berufsaus- übungsgemeinschaften bei Vertragsärzten, Vertragspsy- chotherapeuten und Medizinischen Versorgungszentren in Entsprechung zu der vorstehenden Nr. 12.

14. Leistungserbringergemeinschaft: Eine bundesmantel- vertraglich bestimmte Form der Zusammenarbeit von Vertragsärzten, insbesondere im Bereich der medi- zinisch-technischen Leistungen gemäß § 15 Abs. 3 BMV-Ä als Sonderfall der Leistungszuordnung im Rahmen der persönlichen Leistungserbringung.

14 a. Laborgemeinschaften sind Gemeinschaftseinrichtun- gen von Vertragsärzten, welche dem Zweck dienen, la- boratoriumsmedizinische Analysen regelmäßig in der- selben gemeinschaftlich genutzten Betriebsstätte zu er- bringen.

15. KV-bereichsübergreifende Tätigkeit: Eine KV-bereichs- übergreifende Berufsausübung liegt vor, wenn der Arzt 1. gleichzeitig als Vertragsarzt mit zwei Teilzulassun- gen nach § 19 a Ärzte-ZV oder als Vertragsarzt und gemäß § 24 Ärzte-ZV ermächtigter Arzt an einem weiteren Tätigkeitsort (Zweigpraxis) in Bereichen von mindestens zwei Kassenärztlichen Vereinigun- gen tätig ist; dasselbe gilt für ein Medizinisches Ver- sorgungszentrum, wenn es in Bereichen von mindes- tens zwei Kassenärztlichen Vereinigungen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt;

2. als Beteiligter einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig ist, deren Vertragsarztsitze (Orte der Zulassung) in Bereichen von mindestens zwei Kassenärztlichen Vereinigungen gelegen sind (§ 33 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 Ärzte-ZV);

3. als Beteiligter einer Teilberufsausübungsgemeinschaft (§ 33 Abs. 2 Satz 3 Ärzte-ZV) an seinem Vertragsarzt- sitz und in einer Teilberufsausübungsgemeinschaft an einem weiteren Tätigkeitsort im Bereich einer weite- ren Kassenärztlichen Vereinigung tätig ist;

4. als zugelassener Vertragsarzt gleichzeitig als ange- stellter Arzt in einem Medizinischen Versorgungs- zentrum im Bereich einer weiteren Kassenärztlichen Vereinigung tätig ist;

5. als angestellter Arzt in Medizinischen Versorgungs- zentren in Bereichen von mindestens zwei Kas- senärztlichen Vereinigungen tätig ist.

Die vorstehenden Definitionen gelten auch für Ver- tragspsychotherapeuten und angestellte Psychothera- peuten. Ebenso können Medizinische Versorgungszen- tren in KV-bereichsübergreifenden Tätigkeitsformen zusammenwirken.

16. Vertragsarztsitz: Ort der Zulassung für den Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeuten oder das Medizinische Versorgungszentrum.

17. Tätigkeitsort: Ort der ärztlichen oder psychotherapeuti- schen Berufsausübung oder Versorgung durch ein Medi- zinisches Versorgungszentrum, der als Betriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte zulässigerweise ausgewiesen ist.

18. Arztpraxis: Tätigkeitsort des Vertragsarztes oder Ver- tragspsychotherapeuten an seiner Betriebsstätte, der auch die Nebenbetriebsstätten der Arztpraxis einschließt.

Arztpraxis in diesem Sinne ist auch die Berufsaus-

(3)

übungsgemeinschaft oder ein Medizinisches Versor- gungszentrum.

19. Zweigpraxis: Genehmigter weiterer Tätigkeitsort des Vertragsarztes oder die Nebenbetriebsstätte eines Medi- zinischen Versorgungszentrums (vgl. Nr. 22).

20. Ausgelagerte Praxisstätte: Ein zulässiger, nicht genehmi- gungsbedürftiger, aber anzeigepflichtiger Tätigkeitsort des Vertragsarztes, Vertragspsychotherapeuten oder eines Medizinischen Versorgungszentrums in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (vgl. § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV); ausge- lagerte Praxisstätte in diesem Sinne ist auch ein Operati- onszentrum, in welchem ambulante Operationen bei Ver- sicherten ausgeführt werden, welche den Vertragsarzt an seiner Praxisstätte in Anspruch genommen haben.

21. Betriebsstätte: Betriebsstätte des Vertragsarztes oder Vertragspsychotherapeuten oder des Medizinischen Versorgungszentrums ist der Vertragsarztsitz. Betriebs- stätte des Belegarztes ist auch das Krankenhaus. Be- triebsstätte des ermächtigten Arztes ist nach Nr. 5 der Ort der Berufsausübung im Rahmen der Ermächtigung.

Betriebsstätte des angestellten Arztes ist der Ort seiner Beschäftigung. Betriebsstätte einer Berufsausübungs- gemeinschaft sind die örtlich übereinstimmenden Ver- tragsarztsitze der Mitglieder der Berufsausübungsge- meinschaft, bei örtlich unterschiedlichen Vertragsarzt- sitzen der Mitglieder der Berufsausübungsgemein- schaft ist Betriebsstätte der gewählte Hauptsitz im Sin- ne von § 15 a Abs. 4 BMV-Ä bzw. § 33 Abs. 3 Ärzte-ZV.

22. Nebenbetriebsstätte: Nebenbetriebsstätten sind in Be- zug auf Betriebsstätten zulässige weitere Tätigkeitsorte, an denen der Vertragsarzt, der Vertragspsychotherapeut, der angestellte Arzt und die Berufsausübungsgemein- schaft oder ein Medizinisches Versorgungszentrum ne- ben ihrem Hauptsitz an der vertragsärztlichen Versor- gung teilnehmen.

23. Versorgungsauftrag: Der inhaltliche und zeitliche sowie fachliche Umfang der Versorgungspflichten von Ver- tragsärzten, Vertragspsychotherapeuten und Medizini- schen Versorgungszentren.

24. Persönliche Leistungserbringung: Die durch gesetzliche und vertragliche Bestimmungen näher geregelte Verpflich- tung des Vertragsarztes bzw. angestellten Arztes zur unmit- telbaren Erbringung der vorgesehenen medizinischen Leistungen, auch im Rahmen zulässiger Delegationen.

25. Persönliche Leitung der Arztpraxis: Voraussetzungen, nach denen bei in der Arztpraxis beschäftigten ange- stellten Ärzten im Hinblick auf deren Zahl, Tätigkeits- umfang und Tätigkeitsinhalt sichergestellt ist, dass der Praxisinhaber den Versorgungsauftrag im notwendigen Umfang auch persönlich erfüllt und dafür die Verant- wortung übernehmen kann.

26. Präsenzpflicht: Der zeitliche Umfang des Zurverfü- gungstehens des Vertragsarztes/Vertragspsychothera- peuten bzw. der Ärzte/Psychotherapeuten des Medizi- nischen Versorgungszentrums am Vertragsarztsitz und gegebenenfalls Nebenbetriebsstätten, in Form von an- gekündigten Sprechstunden.

27. Kennzeichnungen: Verfahren oder Formen (nach Nrn.

28 bis 33), mit denen die an der vertragsärztlichen Ver- sorgung Teilnehmenden nach Maßgabe der näheren

vertraglichen Bestimmungen die ärztlich erbrachten und/oder verordneten Leistungen sowie den Ort der Leistungserbringung kennzeichnen.

28. Behandlungsfall: Die gesamte von derselben Arztpraxis (Nr. 17) innerhalb desselben Kalendervierteljahres an demselben Versicherten ambulant zulasten derselben Krankenkasse vorgenommene Behandlung gilt jeweils als Behandlungsfall; Behandlungsfälle beziehen sich auf die Rechtsbeziehungen zwischen Kassenärztlichen Ver- einigungen und Krankenkassen im Abrechnungswesen.

29. Betriebsstättenfall: Die gesamten innerhalb desselben Kalendervierteljahres in derselben Betriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte bei demselben Versicherten zulasten derselben Krankenkasse vorgenommenen Behandlungs- leistungen gelten jeweils als Betriebsstättenfall. Ein Be- triebsstättenfall liegt auch vor, wenn die ärztlichen Leis- tungen bei demselben Versicherten von einem angestell- ten Arzt des Vertragsarztes oder einem angestellten Arzt des Medizinischen Versorgungszentrums in einer Be- triebsstätte oder Nebenbetriebsstätte erbracht werden und von diesem nicht selbst, sondern dem Träger der Be- triebsstätte abgerechnet werden. Werden von demselben Arzt bei demselben Versicherten ärztliche Leistungen an unterschiedlichen Betriebsstätten erbracht, in welchen der Arzt in einem jeweils unterschiedlichen vertragsarzt- rechtlichen Status tätig ist (Vertragsarzt, angestellter Arzt, Arzt im Medizinischen Versorgungszentrum, er- mächtigter Arzt, Arzt in genehmigter Berufsausübungs- gemeinschaft), liegt jeweils ein gesonderter Betriebsstät- tenfall (insoweit auch ein gesonderter Behandlungsfall nach Nr. 28) vor. Ein jeweils gesonderter Betriebsstätten- fall liegt auch vor, wenn ein Vertragsarzt an zwei Orten gemäß § 19 a Ärzte-ZV zugelassen ist.

30. Arztfall: Alle Leistungen bei einem Versicherten, wel- che durch denselben Arzt unabhängig vom vertragsarzt- rechtlichen Status in der vertragsärztlichen Versorgung in demselben Kalendervierteljahr und unabhängig von der Betriebsstätte/Nebenbetriebsstätte zulasten dersel- ben Krankenkasse erbracht werden.

31. Arztnummer: Eine nach § 37 a BMV-Ä vorgeschriebene Kennzeichnung der Vertragsärzte und sonstiger Ärzte und entsprechend Psychotherapeuten. Die Arztnummer ist unabhängig vom Status oder der Betriebsstätte gültig.

32. Betriebsstättennummer: Eine nach § 37a BMV-Ä vor- geschriebene Kennzeichnung von Betriebsstätten- und Nebenbetriebsstätten. Die Betriebsstättennummer er- möglicht die Zuordnung ärztlicher Leistungen zum Ort der Leistungserbringung.

33. Arztpraxisübergreifende Behandlung: Arztfall in zwei oder mehreren Arztpraxen. Die Bestimmung eines arztpraxisübergreifenden Behandlungsfalls dient als Grundlage für besondere einzelne Abrechnungsrege- lungen im EBM.“

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 13 werden die Wörter „der Ärzte und Kran- kenkassen“ gestrichen.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen“ durch die Wörter „Gemeinsa- men Bundesausschusses“ ersetzt.

(4)

4. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen“ durch die Wörter „Gemeinsamen Bundesausschusses“ ersetzt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Angestellte Ärzte in Vertragsarztpraxen und in Medizini- schen Versorgungszentren nehmen an der vertragsärztlichen Versorgung im Rahmen ihres Status teil; sie haben die sich aus der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung er- gebenden Pflichten zu beachten, auch wenn sie nicht Mit- glied der Kassenärztlichen Vereinigung sind.“

b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für angestellte Psycho- therapeuten.“

6. In § 5 Absätze 2 Nr. 2 und 4 werden die Wörter „der Ärzte und Krankenkassen“ gestrichen.

7. In § 8 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „der Ärzte und Kran- kenkassen“ gestrichen.

8. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:

„Werden die Leistungen in einer Vertragsarztpraxis oder ei- nem Medizinischen Versorgungszentrum durch angestellte Ärzte erbracht, ist es ausreichend, dass nur der angestellte Arzt die Voraussetzungen erfüllt. Werden Anforderungen definiert, die sich auf eine bestimmte apparative Ausstattung oder räumlich gebundene Voraussetzungen der Strukturqua- lität beziehen oder auf Praxisräume bezogene bestimmte Qualitätssicherungsverfahren bedingen, sind die Anforde- rungen betriebsstättenbezogen zu erfüllen.“

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:

„(2 a) Sofern in den Anlagen zu diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, bedarf die Erbringung von Leistungen nach Ab- satz 1 nach erfolgreichem Nachweis der Qualifikation einer Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Sofern ein angestellter Arzt bei einem Vertragsarzt oder in einem Medi- zinischen Versorgungszentrum entsprechende Leistungen er- bringen soll, ist die Genehmigung zur Erbringung dieser Leis- tungen dem Vertragsarzt oder dem Medizinischen Versor- gungszentrum zu erteilen. Die Kassenärztliche Vereinigung teilt dem in der Vertragsarztpraxis oder Medizinischen Ver- sorgungszentrum angestellten Arzt die Erteilung oder den Fortbestand der Genehmigung mit. Im Falle des Medizini- schen Versorgungszentrums und im Falle des Vertragsarztes, sofern er nicht selbst die Qualifikationsvoraussetzungen er- füllt und eine Abrechnungsgenehmigung erhalten hat, be- schränkt sich der Genehmigungsinhalt darauf, dass nur durch die entsprechend qualifizierten angestellten Ärzte die in Be- tracht kommenden Leistungen erbracht werden dürfen.“

c) In den Absätzen 3 und 4 werden die Wörter „der Ärzte und Krankenkassen“ gestrichen.

d) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Gemäß Absatz 1 Satz 3 ist der Nachweis gegebenenfalls betriebsstättenbezogen zu führen.“

e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten oder Medizini- sche Versorgungszentren, welche gemäß den Vereinbarungen

nach § 135 Abs. 2 SGB V die Berechtigung zur Ausführung und Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen durch die Kas- senärztliche Vereinigung erhalten haben, behalten diese Be- rechtigung auch dann, wenn sie diese Leistungen aufgrund einer Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit oder der Ge- nehmigung zur Beteiligung an einer Berufsausübungsge- meinschaft oder der Genehmigung eines weiteren Tätigkeits- ortes innerhalb desselben Bereichs der Kassenärztlichen Ver- einigung an einer anderen Betriebsstätte oder Nebenbetriebs- stätte erbringen. Dies gilt nicht bei betriebsstättenbezogenen Anforderungen (§ 11 Abs. 1 Satz 4). Ist eine Abrechnungsge- nehmigung mit der Maßgabe erteilt worden, dass nur ein an- gestellter Arzt eines Vertragsarztes oder eines Medizinischen Versorgungszentrums diese Leistungen ausführen darf, und wechselt dieser den Arbeitgeber innerhalb des Bezirks der Kassenärztlichen Vereinigung, so kann der neue Arbeitgeber unter Bezugnahme auf die bei der Kassenärztlichen Vereini- gung vorhandenen Unterlagen und die zuletzt erteilte Abrech- nungsgenehmigung eine entsprechende Abrechnungsgeneh- migung erhalten, wenn in der Person des angestellten Arztes die Voraussetzungen für die Ausführung der entsprechenden Leistungen fortbestehen. Sollen die entsprechenden Leistun- gen im Bereich einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung erbracht werden, ist grundsätzlich für jeden Ort der Leis- tungserbringung in den Bereichen der beteiligten Kassen- ärztlichen Vereinigungen eine entsprechende Genehmigung durch die beteiligte Kassenärztliche Vereinigung erforderlich.

Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Anerkennung der Be- rechtigung für den weiteren Tätigkeitsort.“

f) In Absatz 7 a werden die Wörter „der Ärzte und Kranken- kassen“ gestrichen.

g) In Absatz 10 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

„Absatz 1 Satz 3 sowie die Absätze 2 a, 3, 6 und 7 a gelten entsprechend.“

9. In § 12 Absätze 1 bis 3 werden die Wörter „der Ärzte und Krankenkassen“ gestrichen.

10. In § 13 Absatz 4 werden die Wörter „der Ärzte und Kranken- kassen“ gestrichen.

11. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 3 und 4 durch folgenden Satz ersetzt:

„Für die Leistungserbringung durch angestellte Ärzte in ei- ner Vertragsarztpraxis oder in einem Medizinischen Ver- sorgungszentrum gilt § 11 Abs. 1 Satz 3.“

b) Im bisherigen Satz 5 wird das Wort „selbstständig“ durch das Wort „eigenverantwortlich“ ersetzt.

12. Nach § 14 wird folgender § 14 a eingefügt:

㤠14 a

Persönliche Leitung der Vertragsarztpraxis bei angestellten Ärzten

(1) In Fällen, in denen nach § 95 Abs. 9 SGB V i. V. m. § 32 b Abs. 1 Ärzte-ZV1der Vertragsarzt einen angestellten Arzt

1 § 95 Abs. 9 – neu – SGB V i. V. m. § 32b Abs. 1 Ärzte-ZV i. d. F. des VÄndG vom 22. 12. 2006 (BGBl. I S. 3439 ff.)

(5)

oder angestellte Ärzte beschäftigen darf, ist sicherzustellen, dass der Vertragsarzt die Arztpraxis persönlich leitet. Die persönliche Leitung ist anzunehmen, wenn je Vertragsarzt nicht mehr als drei vollzeitbeschäftigte oder teilzeitbe- schäftigte Ärzte in einer Anzahl, welche im zeitlichen Um- fang ihrer Arbeitszeit drei vollzeitbeschäftigten Ärzten entspricht, angestellt werden. Bei Vertragsärzten, welche überwiegend medizinisch-technische Leistungen erbringen, wird die persönliche Leitung auch bei der Beschäftigung von bis zu vier vollzeitbeschäftigten Ärzten vermutet;

Satz 2 2. Halbsatz gilt entsprechend. Bei Vertragsärzten, welche eine Zulassung nach § 19 a Ärzte-ZV für einen hälf- tigen Versorgungsauftrag haben, vermindert sich die Be- schäftigungsmöglichkeit auf einen vollzeitbeschäftigten oder zwei teilzeitbeschäftigte Ärzte je Vertragsarzt. Die Be- schäftigung eines Weiterbildungsassistenten wird insoweit nicht angerechnet. Will der Vertragsarzt über den Umfang nach Sätzen 2 bis 4 hinaus weitere Ärzte beschäftigen, hat er dem Zulassungsausschuss vor der Erteilung der Geneh- migung nachzuweisen, durch welche Vorkehrungen die persönliche Leitung der Praxis gewährleistet ist.

(2) Die Beschäftigung eines angestellten Arztes eines anderen Fachgebiets oder einer anderen Facharztkompetenz als des- jenigen Fachgebiets oder derjenigen Facharztkompetenz, für die der Vertragsarzt zugelassen ist, ist nicht zulässig, wenn der anzustellende Arzt Facharzt eines Fachgebiets oder einer Facharztkompetenz ist, bei der die entsprechen- den Ärzte gemäß § 13 Abs. 4 nur auf Überweisung in An- spruch genommen werden dürfen, oder wenn durch diesen Facharzt Leistungen erbracht werden sollen, welche gemäß

§ 13 Abs. 5 nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden können. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Ver- tragsarzt, welcher gemäß § 13 Abs. 4 nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden darf, einen Arzt eines an- deren Fachgebiets oder einer anderen Facharztkompetenz anstellen will; handelt es sich um Leistungen, welche gemäß § 13 Abs. 5 nur auf Überweisung in Anspruch ge- nommen werden dürfen, so ist der angestellte Arzt des ent- sprechenden Fachgebiets oder der entsprechenden Fach- arztkompetenz von der Erbringung dieser Leistungen in der Vertragsarztpraxis ausgeschlossen. Beschäftigt der Ver- tragsarzt einen angestellten Arzt eines anderen Fachgebiets oder einer anderen Facharztkompetenz, der in diesem Fach- gebiet oder unter dieser Facharztkompetenz tätig wird, so ist die gleichzeitige Teilnahme dieser Arztpraxis an der hausärztlichen und fachärztlichen Versorgung zulässig. Im Übrigen gelten Absatz 1 und § 15 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Vertragsarzt bei der Erbringung der fachärztlichen Leistungen des angestellten Arztes die Not- wendigkeit der Leistung mit zu verantworten hat.“

13. In § 15 Absatz 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:

„Dem Praxisinhaber werden die ärztlichen selbstständigen Leistungen des angestellten Arztes zugerechnet, auch wenn sie in der Betriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte der Praxis in Abwesenheit des Vertragsarztes erbracht werden. Dassel- be gilt für fachärztliche Leistungen eines angestellten Arztes eines anderen Fachgebiets (§ 14 a Abs. 2), auch wenn der Praxisinhaber sie nicht selbst miterbracht oder beaufsichtigt hat.“

14. Nach § 15 werden die folgenden §§ 15 a bis 15 c eingefügt:

㤠15 a

Vertragsärztliche Tätigkeit an weiteren Orten (Betriebsstätten) und in gemeinschaftlicher Berufsausübung (1) Der Vertragsarzt kann unter den Voraussetzungen des Ab-

satzes 2 an weiteren Orten vertragsärztlich tätig sein. Be- triebsstätte ist der Vertragsarztsitz. Jeder Ort einer weiteren Tätigkeit des Vertragsarztes ist eine Nebenbetriebsstätte der vertragsärztlichen Tätigkeit. Wird der Vertragsarzt gleich- zeitig als angestellter Arzt in einem Medizinischen Versor- gungszentrum oder bei einem anderen Vertragsarzt tätig, ist dieser Tätigkeitsort des Arztes die Betriebsstätte des Medi- zinischen Versorgungszentrums oder die Betriebsstätte des anderen Vertragsarztes. Wird der Vertragsarzt außerhalb seines Vertragsarztsitzes gemäß Absatz 4 in einer Berufs- ausübungsgemeinschaft tätig, ist der weitere Tätigkeitsort die Betriebsstätte der Berufsausübungsgemeinschaft. Dies gilt auch, wenn sich die gemeinsame Berufsausübung auf einzelne Leistungen beschränkt. Betriebsstätten des Beleg- arztes sind sowohl die Arztpraxis als auch das Kranken- haus. Betriebsstätte des ermächtigten Arztes ist der Ort der Ausübung seiner vertragsärztlichen Tätigkeit, zu der er er- mächtigt ist.

(2) Die Tätigkeit des Vertragsarztes in einer weiteren Nebenbe- triebsstätte außerhalb des Vertragsarztsitzes ist zulässig, wenn sie gemäß § 24 Ärzte-ZV genehmigt worden ist oder nach dieser Vorschrift ohne Genehmigung erlaubt ist.

Tätigkeitsorte, an denen Anästhesisten vertragsärztliche Leistungen außerhalb ihres Vertragsarztsitzes erbringen, gelten als Nebenbetriebsstätten des Anästhesisten; Neben- betriebsstätten des Anästhesisten sind auch Vertragszahn- arztpraxen. Die Nebenbetriebsstätten der Anästhesisten be- dürfen der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereini- gung. Soweit es sich um Nebenbetriebsstätten handelt, an denen schmerztherapeutische Leistungen erbracht werden, ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV vorliegen. Werden nur anästhe- siologische Leistungen erbracht, ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Versorgung durch die Anzahl der Neben- betriebsstätten nicht gefährdet ist. Nebenbetriebsstätten des Anästhesisten in Bezirken einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung bedürfen der Genehmigung der Kassenärzt- lichen Vereinigung seines Vertragsarztsitzes; § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV bleibt unberührt, sofern es sich um schmerzthera- peutische Leistungen handelt.

(3) Absätze 1 und 2 gelten für Medizinische Versorgungszen- tren entsprechend. Weitere Einrichtungen von Medizini- schen Versorgungszentren sind Nebenbetriebsstätten des Medizinischen Versorgungszentrums.

(4) Die gemeinsame Berufsausübung ist mit Genehmigung des Zulassungsausschusses gemäß § 33 Ärzte-ZV zulässig. Ha- ben die Berufsausübungsgemeinschaftspartner denselben Vertragsarztsitz ist dieser Ort Betriebsstätte der Berufs- ausübungsgemeinschaft. Die Bildung weiterer Nebenbe- triebsstätten bedarf, soweit vorgeschrieben, der Genehmi- gung nach Absatz 2. Hat die Berufsausübungsgemeinschaft mehrere örtlich unterschiedliche Vertragsarztsitze im Be- zirk einer Kassenärztlichen Vereinigung, bestimmen die

(6)

Berufsausübungsgemeinschaftspartner durch Anzeige an die Kassenärztliche Vereinigung einen Vertragsarztsitz als Betriebsstätte und den oder die weiteren Vertragsarztsitze als Nebenbetriebsstätten; die Wahl des Sitzes ist für den Ort zulässig, wo der Versorgungsschwerpunkt der Tätigkeit der Berufsausübungsgemeinschaft liegt. Die Wahlentschei- dung ist für die Dauer von zwei Jahren verbindlich. Sie kann nur jeweils für den Beginn eines Quartals getroffen werden. Unterbleibt die Festlegung nach Fristsetzung der Kassenärztlichen Vereinigung, bestimmt diese die Be- triebsstätte und die Nebenbetriebsstätte. Sind die Berufs- ausübungsgemeinschaftspartner wechselseitig an diesen Vertragsarztsitzen tätig, bedarf dies nicht der Genehmigung nach Absatz 2, wenn die Voraussetzungen der Präsenzver- pflichtung nach § 17 erfüllt sind und eine Tätigkeit am je- weils anderen Vertragsarztsitz nur in begrenztem Umfang ausgeübt wird; hinsichtlich des zeitlichen Umfangs einer entsprechenden Tätigkeit gilt insoweit § 17 Abs. 1 a. Auf Verlangen der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung ist dies nachzuweisen; sie kann die Verpflichtung durch Auflagen sichern. Sollen neben der Tätigkeit an den Ver- tragsarztsitzen weitere Nebenbetriebsstätten errichtet wer- den, bedarf dies der Genehmigung nach Absatz 2, soweit diese vorgesehen ist. Für Gemeinschaftspraxen mit Ver- tragsarztsitzen in Bereichen von mindestens zwei Kas- senärztlichen Vereinigungen gilt ergänzend § 15 b.

(5) Die gemeinsame Berufsausübung kann sich auf die Erbrin- gung einzelner Leistungen beschränken (Teilberufsaus- übungsgemeinschaft). Unbeschadet des Erfordernisses der Genehmigung nach § 33 Abs. 3 Ärzte-ZV ist eine solche Teilberufsausübungsgemeinschaft nur zulässig, wenn das zeitlich begrenzte Zusammenwirken der Ärzte erforderlich ist, um Patienten zu versorgen, die einer gemeinschaftli- chen Versorgung der der Teilberufsausübungsgemeinschaft angehörenden Ärzte bedürfen, und die Ärzte gemeinschaft- lich im Rahmen des § 17 Abs. 1 a zur Verfügung stehen. Die Möglichkeit für den Patienten, die Zweitmeinung anderer Ärzte, welche nicht in der Teilberufsausübungsgemein- schaft zusammengeschlossen sind, einzuholen, darf nicht beeinträchtigt werden.

(6) Wird die Tätigkeit in einer Nebenbetriebsstätte nach Ab- satz 2 genehmigt, ist der Arzt verpflichtet, die Behandlung von Versicherten an diesem Tätigkeitsort grundsätzlich per- sönlich durchzuführen. Die Beschäftigung eines Assisten- ten (angestellter Arzt) allein zur Durchführung der Behand- lung an dieser Nebenbetriebsstätte ist gestattet, wenn dies von der Genehmigung der Tätigkeit an diesem Ort umfasst ist. § 17 Abs. 1 a Satz 3 bleibt unberührt.

(7) Wird die Genehmigung nach Absatz 2 widerrufen, ist dem Vertragsarzt eine angemessene Übergangszeit zur Beendi- gung seiner Tätigkeit an der Nebenbetriebsstätte einzuräu- men.

§ 15 b

KV-bereichsübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften Für Berufsausübungsgemeinschaften, welche Vertragsarztsitze in Bereichen mehrerer Kassenärztlicher Vereinigungen haben, gelten ergänzend die Richtlinien der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung gemäß § 75 Abs. 7. Die Wahl des Vertragsarztsit-

zes für zwei Jahre gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 Ärzte-ZV (Haupt- sitz der bereichsübergreifenden Berufsausübung) kann nur je- weils zum Beginn eines Quartals durch Anzeige an die maß- gebliche Kassenärztliche Vereinigung erfolgen. Für die Tätig- keit der Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft an ört- lich unterschiedlichen Vertragsarztsitzen gilt § 17 Abs. 1 a.

§ 15 c

Berufsausübungsgemeinschaften zwischen Medizinischen Versorgungszentren und Vertragsärzten

§§ 15 a und 15 b gelten entsprechend für Berufsausübungsge- meinschaften zwischen Medizinischen Versorgungszentren und Vertragsärzten unabhängig von der jeweiligen Rechtsform.“

15. In § 16 Satz 2 werden die Wörter „der Ärzte und Krankenkas- sen“ gestrichen.

16. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

„Der Vertragsarzt ist gehalten, an seinem Vertragsarztsitz sowie weiteren Tätigkeitsorten Sprechstunden entsprechend dem Bedürfnis nach einer ausreichenden und zweckmäßigen vertragsärztlichen Versorgung mindestens in dem in Absatz 1 a geregelten Umfang festzusetzen und seine Sprechstunden auf einem Praxisschild bekannt zu geben; die Höchstzeiten für Tätigkeiten an weiteren Tätigkeitsorten sind zu beachten.“

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1 a und 1 b einge- fügt:

„(1 a) Der sich aus der Zulassung des Vertragsarztes erge- bende Versorgungsauftrag ist dadurch zu erfüllen, dass der Vertragsarzt an seinem Vertragsarztsitz persönlich mindes- tens 20 Stunden wöchentlich in Form von Sprechstunden zur Verfügung steht. Für einen Teilversorgungsauftrag nach

§ 19 a Ärzte-ZV gelten die in Satz 1 festgelegten Sprech- stundenzeiten entsprechend auf der Grundlage von zehn Stunden wöchentlich für den Vertragsarztsitz. In allen Fällen der Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit an einem weite- ren oder mehreren Tätigkeitsorten außerhalb des Vertrags- arztsitzes gilt, dass die Tätigkeit am Vertragsarztsitz alle Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes zeitlich insge- samt überwiegen muss. Bei Medizinischen Versorgungszen- tren gelten die vorgenannten Regelungen mit der Maßgabe, dass die angegebenen Mindestzeiten für den Versorgungs- auftrag des Medizinischen Versorgungszentrums insgesamt unabhängig von der Zahl der beschäftigten Ärzte anzuwen- den sind. Satz 3 gilt entsprechend. Zur Sicherung der Ver- sorgungspräsenz am Vertragsarztsitz und den weiteren Or- ten sollen Mindest- und/oder Höchstzeiten an den weiteren Orten festgelegt werden.

(1 b) Absatz 1 a gilt hinsichtlich des zeitlichen Umfangs nicht für Anästhesisten und Belegärzte.“

c) In Absatz 2 wird das Wort „sollen“ durch das Wort „sind“

und die Wörter „berücksichtigt werden“ durch die Wörter

„zu berücksichtigen“ ersetzt.

17. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben

vor jeder ersten Inanspruchnahme

(7)

– einer Arztpraxis (Vertragsarzt, Vertragspsychotherapeut, Berufsausübungsgemeinschaft, Medizinisches Versor- gungszentrum),

– einer ermächtigten Einrichtung, – eines ermächtigten Krankenhausarztes,

– eines Krankenhauses, wenn es an der ambulanten Versor- gung teilnimmt,

im Kalendervierteljahr eine Zuzahlung von 10,00 zu leisten.“

b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Dasselbe gilt bei arztpraxisübergreifender Behandlung.“

18. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Krankheitsfall“

ein Schrägstrich und die Wörter „Betriebsstättenfall/Arzt- fall“ eingefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die gesamte von derselben Arztpraxis (Vertragsarzt, Ver- tragspsychotherapeut, Berufsausübungsgemeinschaft, Me- dizinisches Versorgungszentrum) innerhalb desselben Ka- lendervierteljahres an demselben Versicherten ambulant zulasten derselben Krankenkasse vorgenommene Behand- lung gilt jeweils als Behandlungsfall.“

bb) In Satz 2 wird das Wort „Kranke“ durch das Wort „Ver- sicherte“ ersetzt.

cc) In Satz 6 wird das Wort „Kranken“ durch das Wort

„Versicherten“ ersetzt.

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1 a und 1 b einge- fügt:

„(1 a) Die gesamten innerhalb desselben Kalenderviertel- jahres in derselben Betriebsstätte oder Nebenbetriebs- stätte bei demselben Versicherten zulasten derselben Krankenkasse vorgenommenen Behandlungsleistun- gen gelten jeweils als Betriebsstättenfall. Ein Be- triebsstättenfall liegt auch vor, wenn die ärztlichen Leistungen bei demselben Versicherten von einem angestellten Arzt des Vertragsarztes oder einem ange- stellten Arzt des Medizinischen Versorgungszentrums in einer Betriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte er- bracht werden und von diesem nicht selbst, sondern dem Träger der Betriebsstätte abgerechnet werden.

Werden von demselben Arzt bei demselben Versi- cherten ärztliche Leistungen an unterschiedlichen Betriebsstätten erbracht, in welchen der Arzt in ei- nem jeweils unterschiedlichen vertragsarztrechtlichen Status tätig ist (Vertragsarzt, angestellter Arzt, Arzt im Medizinischen Versorgungszentrum, ermächtigter Arzt, Arzt in genehmigter Berufsausübungsgemein- schaft), liegt jeweils ein gesonderter Betriebsstätten- fall vor. Betriebsstättenfälle sind nach Maßgabe der dazu bestehenden besonderen Vorschriften, insbeson- dere bei der Abrechnung, zu kennzeichnen.

„(1 b) Als Arztfall werden alle Leistungen bei einem Versi- cherten bezeichnet, welche durch denselben Arzt unab- hängig vom vertragsarztrechtlichen Status in der ver- tragsärztlichen Versorgung in demselben Kalendervier- teljahr und unabhängig von der Betriebsstätte/Neben- betriebsstätte zulasten derselben Krankenkasse erbracht werden. Der Bewertungsausschuss trifft im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) besondere Abrechnungsre-

gelungen für Arztfälle. Für Arztfälle bei verordneten Leistungen kann in den maßgeblichen Prüfungsverein- barungen (z. B. Prüfung von Richtgrößen) nach dem vertragsarztrechtlichen Status unterschieden werden.“

19. In § 23 in der Überschrift und in Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Ärzte und Krankenkassen“ gestrichen.

20. In § 24 Absatz 11 werden die Wörter „der Ärzte und Kranken- kassen“ gestrichen.

21. In § 26 Absatz 2 werden die Wörter „der Ärzte und Kranken- kassen“ gestrichen.

22. In § 30 Absatz 3 werden die Wörter „der Ärzte und Kranken- kassen“ gestrichen.

23. In § 31 werden die Wörter „der Ärzte und Krankenkassen“ ge- strichen.

24. § 37 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 wird das Wort „Gemeinschaftspraxis“ durch das Wort „Berufsausübungsgemeinschaft“ ersetzt.

25. Nach § 37 wird folgender § 37 a eingefügt:

㤠37 a

Betriebsstättennummer, Arztnummer

(1) In den vorgeschriebenen Fällen hat der Vertragsarzt die ihm von der Kassenärztlichen Vereinigung zugewiesene Betriebsstättennummer, gegebenenfalls eine Nebenbe- triebsstättennummer sowie die Arztnummer zu verwen- den. Nach Genehmigung der Kassenärztlichen Vereini- gung können in Einzelpraxis ohne Angestellte tätige Ärz- te und Ärzte einer versorgungsbereichs- und fachgruppen- gleichen Berufsausübungsgemeinschaft, die nur in einer Betriebsstätte tätig sind, bei der Abrechnung und Verord- nung auf die Verwendung der Arztnummer verzichten.

Satz 1 gilt entsprechend für die Anstellung von Ärzten.

(2) Wird der Arzt außerhalb des Bereichs der Kassenärztli- chen Vereinigung tätig, die die Arztnummer vergeben hat, hat er der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Bereich er die weitere Tätigkeit aufnimmt, vor Aufnahme der Tätigkeit seine Arztnummer mitzuteilen. Diese prüft die Richtigkeit der Angabe.

(3) Die Regelung über die Verwendung der Arztnummer und der Betriebsstättennummer nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 gilt ab 1. Januar 2008.“

26. In § 39 Absatz 4 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Semikolon er- setzt und folgender Halbsatz angefügt:

„hat der Arzt mehrere Betriebsstätten, gilt dies für die Be- triebsstätte, in welcher hauptsächlich die vertragsärztliche Tätigkeit ausgeübt wird.“

27. § 44 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Bei der Abrechnung sind die vertragsärztlichen Leistungen nach Maßgabe der von der Kassenärztlichen Vereinigung vorgeschriebenen Regelungen unter Angabe der Arztnum-

(8)

mer sowie aufgeschlüsselt nach Betriebsstätten und Ne- benbetriebsstätten zu kennzeichnen. Nach Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung können in Einzelpraxis ohne Angestellte tätige Ärzte und Ärzte einer versorgungs- bereichs- und fachgruppengleichen Berufsausübungsge- meinschaft, die nur in einer Betriebsstätte tätig sind, bei der Abrechnung auf die Verwendung der Arztnummer ver- zichten. Satz 1 gilt entsprechend für die Anstellung von Ärzten. Die Regelung gilt ab 1. Januar 2008.“

28. In § 45 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Im Übrigen gelten neben den gesamtvertraglichen Rege- lungen die Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesver- einigung und der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Inhalt und zur Durchführung der Abrechnungs- prüfungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen gemäß § 106 a Abs. 6 Satz 1 SGB V in der jeweiligen gültigen Fassung.“

29. § 46 wird wie folgt gefasst:

„Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen führen Plausibilitätsprüfungen gemäß §§ 7 ff. sowie § 16 der Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Inhalt und zur Durchführung der Abrechnungsprüfungen der Kassenärztli- chen Vereinigungen und der Krankenkassen gemäß § 106 a Abs. 6 Satz 1 SGB V sowie nach den ergänzenden gesamtver- traglichen Regelungen durch.“

30. In § 47 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Sofern der Vertragsarzt an verschiedenen Betriebsstätten und/oder Nebenbetriebsstätten tätig ist, wird für die Be- urteilung der Behandlungs und Verordnungsweise seine Tätigkeit an allen Betriebsstätten einbezogen, es sei denn, es handelt sich um Fälle der Verordnung von Versiche- rungsleistungen bei Mitgliedern einer Berufsausübungs- gemeinschaft, welche in Bereichen mehrerer Kassenärzt- licher Vereinigungen tätig sind. Die Partner der Prüfver- einbarungen regeln Ausnahmen für Fälle einer weiteren Zulassung des Vertragsarztes oder seiner Tätigkeit in un- terschiedlichen Berufsausübungsgemeinschaften oder in unterschiedlichen statusrechtlichen Verhältnissen.“

31. Folgende Protokollnotiz wird geändert:

In der Protokollnotiz zu den Änderungen der §§ 37 Abs. 3 und

44 Abs. 6 wird das Datum „ 30. Juni 2007“ durch das Datum

„31. Dezember 2007“ ersetzt.

32. Folgende Protokollnotizen werden angefügt:

a) Protokollnotiz zu § 37 a und § 44 Abs. 6 BMV-Ä

1. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung wird vor jeder zukünftigen Änderung der Richtlinie zur Vergabe der Arzt und Betriebsstättennummer (§ 75 Abs. 7 i. V. m.

§ 293 Abs. 4 SGB V) die Spitzenverbände der gesetzli- chen Krankenkassen rechtzeitig informieren und Ände- rungen mit den Spitzenverbänden abstimmen.

2. Die Vertragspartner der Bundesmantelverträge sind sich einig, dass die Regelung in § 37 a Abs. 1 Satz 2 über die gleichzeitige Verwendung der Arzt- und Betriebsstätten- nummer erstmals zum 1. Juli 2009 in ihren Auswirkun- gen überprüft wird.

3. Die Vertragspartner sind sich ferner einig, dass für den Fall der zulässigen alleinigen Verwendung der Betriebs- stättennummer bei Vordrucken in dem für die Arztnum- mer vorgesehenen Feld das neunstellige Füllzeichen

„111 111 111“ aufgedruckt wird.“

b) „Protokollnotiz zu § 46 sowie § 47 BMV-Ä

Die Vertragspartner des Bundesmantelvertrages sind sich einig, dass die Richtlinien zu § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V und § 106 a SGB V mit Wirkung zum 01. 01. 2008 geändert werden sollen. Sie verständigen sich bis zum 31. 07. 2007 über eine Neufassung. Soweit sich daraus die Notwendig- keit zu Änderungen zum Bundesmantelvertrag ergibt, wer- den diese zeitgerecht erfolgen. Soweit sich dadurch Ände- rungen zu der Richtlinie zur Vergabe der Arzt- und Be- triebsstättennummer ergeben, werden die Änderungen die- ser Richtlinie mit den Spitzenverbänden abgestimmt.“

Artikel 2

Inkrafttreten

(1) Die Änderungen treten, sofern nicht in einzelnen Vorschriften oder in Absatz 2 etwas anderes geregelt ist, zum 1. Juli 2007 in Kraft.

(2) Die Änderungen in Artikel 1 Nr. 29 und 30 treten am 1. Janu- ar 2008 in Kraft.

Berlin/Bonn/Essen/Bergisch Gladbach/Kassel/Hamburg/Bochum

1. § 1 wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Sofern sich die Vorschriften dieses Vertrages und sei- ner Anlage auf Vertragsärzte beziehen, gelten sie ent-

sprechend für Medizinische Versorgungszentren, so- fern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist oder Abweichendes aus der Besonderheit Medizini-

scher Versorgungszentren folgt.“

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der Verband der Angestellten-Krankenkasse e.V., Siegburg, sowie der AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg, – andererseits – vereinbaren Folgendes:

Artikel 1

Änderung des Bundesmantelvertrages-Ärzte/Ersatzkassen

– Stand: 1. Januar 2007 –

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