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Archiv "Bekanntmachungen: Änderung des Bundesmantelvertrages-Ärzte" (12.03.2004)

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Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Kranken- kassen haben die nachfolgend abge- druckten Änderungsvereinbarungen zu den Bundesmantelverträgen vereinbart, die rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft treten und über die bereits im Vor- feld unterrichtet worden ist.

Auf folgende Änderungen wird noch- mals hingewiesen:

– Verlängerung der Übergangsrege- lung vorerst bis zum 30. 6. 2004 zur Zu- zahlung bei Inanspruchnahme psycho- therapeutischer Behandlung

– Regelungen zur Inanspruchnahme von Leistungserbringer im Notdienst und im organisierten Notfalldienst

– Befreiung quartalsübergreifender Überweisungen zu Auftragsleistungen,

die ohne Arzt-Patienten-Kontakt durch- geführt werden (z. B. Probeneinsendung zur Laboratoriumsuntersuchung)

– Klarstellung, dass die Praxisgebühr entfällt, wenn einem Leistungserbringer oder einer Krankenkasse gegenüber ausschließlich ein Bericht abgegeben wird

– Rückführung der Regelungen zu den

§§ 13 Absatz 4 und 24 Absatz 4 BMV-Ä bzw. §§ 7 Absatz 4 und 27 Absatz 4 EKV auf den Stand vor dem 1. 1. 2004.

Vorsorglich ist jedoch darauf hinzu- weisen, dass die Spitzenverbände der Krankenkassen sich mit dem Inhalt der Änderungsvereinbarungen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer Gremien – von der jedoch auszugehen ist – einverstanden er-

klärt haben. )

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 1112. März 2004 AA743

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Änderungsvereinbarungen zu den Bundesmantelverträgen

1. In § 13 Absatz 4 werden die Sätze 1 und 2 zusammengefasst und erhalten fol- genden Wortlaut:

„Ärzte für Laboratoriumsmedizin, Mi- krobiologie und Infektionsepidemiolo- gie, Nuklearmedizin, Pathologie, Radio- logische Diagnostik bzw. Radiologie, Strahlentherapie und Transfusionsmedi- zin können nur auf Überweisung in An- spruch genommen werden.“

2. § 18 wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 1 erhält nach Satz 2 folgen- de Fassung:

„Die Zuzahlung entfällt

– bei einer Inanspruchnahme auf- grund einer Überweisung aus demselben Kalendervierteljahr,

– bei einer Inanspruchnahme auf- grund einer Überweisung aus einem vor- hergehenden Kalendervierteljahr zu Auf- tragsleistungen, die ohne Arzt-Patienten-

Kontakt durchgeführt werden (z. B. Pro- beneinsendung zur Laboratoriumsunter- suchung),

– wenn vor der Inanspruchnahme ein aktueller, mit Gültigkeitszeitraum verse- hener Befreiungsausweis der Kranken- kasse vorgelegt wird,

– bei einer Inanspruchnahme ausschließ- lich zum Zweck von Schutzimpfungen,

– bei ausschließlicher Inanspruchnah- me von Vorsorge- und Früherkennungs- maßnahmen nach § 25 SGB V, Schwange- renvorsorge gemäß § 196 Absatz 1 RVO.

Eine Inanspruchnahme im Sinne des

§ 28 Absatz 4 SGB V liegt nicht vor, wenn einem Leistungserbringer oder einer Krankenkasse gegenüber ausschließlich ein Bericht abgegeben wird.

Die nachträgliche Vorlage einer Über- weisung oder eines Befreiungsauswei- ses begründet keinen Rückzahlungsan- spruch des Versicherten.“

2.2 Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fas- sung:

„Soweit im Quartal eine Erstinan- spruchnahme

– eines psychologischen Psychothera- peuten oder Kinder- und Jugendlichen- psychotherapeuten,

– eines Leistungserbringers im Notfall oder im organisierten Notfalldienst,

– eines Leistungserbringers im Rah- men der ambulanten Behandlung eines Krankenhauses

erfolgt, tritt die nach Absatz 2 zu er- stellende Quittung an die Stelle der Überweisung.“

3. In § 19 Absatz 3 wird Satz 4 ersatzlos gestrichen.

4. § 24 wird wie folgt geändert:

4.1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Überweisungen an einen Vertrags- arzt derselben Arztgruppe sind, vorbe- haltlich abweichender Regelungen im Gesamtvertrag, nur zulässig zur

1. Inanspruchnahme besonderer Un- tersuchungs- und Behandlungsmetho- den, die vom behandelnden Vertragsarzt nicht erbracht werden,

2. Übernahme der Behandlung durch einen anderen Vertragsarzt bei Wechsel des Aufenthaltsortes des Kranken,

3. Fortsetzung einer abgebrochenen Behandlung.“

4.2 Es wird folgender Absatz 10 einge- fügt:

„(10) Eine von einem Vertragszahn- arzt ausgestellte formlose Überweisung an einen ausschließlich auftragnehmen- den Vertragsarzt gemäß § 13 Absatz 4 gilt als Behandlungsausweis im Sinne dieses Vertrages. Der Vertragsarzt rechnet seine Leistungen auf einem selbst ausgestellten Überweisungsschein ab, dem die formlo- se Überweisung des Vertragszahnarztes beizufügen ist.“

4.3 Der bisherige Absatz 10 wird Ab- satz 11.

4.4 Es wird folgender Absatz 12 einge- fügt:

„(12) Nicht verschiebbare ärztliche Untersuchungen und Behandlungen au- ßerhalb der Sprechstundenzeiten kön- nen an einen organisierten Notfall- dienst oder eine nach § 76 Absatz 1 Satz 2 SGB V tätige Notfallambulanz ei- nes Krankenhauses überwiesen werden.

Diese Überweisungen können auch Ärz- te, die gemäß § 76 Absatz 1 Satz 2 SGB V behandeln, formlos ausstellen. Bei form- loser Überweisung rechnet der Lei- stungserbringer seine an ihn über- wiesenen Leistungen auf einem selbst ausgestellten Abrechnungsschein (Mu- ster 6, sofern vorhanden, sonst Muster 19 a der Vordruckvereinbarung) ab,

Bekanntmachungen

Änderung des Bundesmantelvertrages-Ärzte

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, – einerseits – und

der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der

Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö. R.,

Bergisch Gladbach, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Kranken-

kassen, K. d. ö. R., Kassel, die See-Krankenkasse, K. d. ö. R., Hamburg, die

Bundesknappschaft, K. d. ö. R., Bochum, – andererseits – vereinbaren, den

Bundesmantelvertrag-Ärzte – Stand: 1. Januar 2004 – wie folgt zu ändern:

(2)

dem die formlose Überweisung beizu- fügen ist.“

5. In Nr. 3 der Protokollnotiz zur Um- setzung der Zuzahlungen gemäß § 28 Ab- satz 4 SGB V wird das Datum „1. April 2004“ ersetzt durch „1. Juli 2004“.

6. Diese Änderungen treten am 1. Ja- nuar 2004 in Kraft.

Köln/Bonn/Essen/Bergisch Gladbach/Kas- sel/Hamburg/Bochum, den 17. Februar

2004 )

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A744 Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 1112. März 2004

1. In § 7 Absatz 4 werden die Sätze 1 und 2 zusammengefasst und erhalten fol- genden Wortlaut:

„Ärzte für Laboratoriumsmedizin, Mi- krobiologie und Infektionsepidemiolo- gie, Nuklearmedizin, Pathologie, Radio- logische Diagnostik bzw. Radiologie, Strahlentherapie und Transfusionsmedi- zin können nur auf Überweisung in An- spruch genommen werden.“

2. § 21 wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 1 erhält nach Satz 2 folgen- de Fassung:

„ Die Zuzahlung entfällt

– bei einer Inanspruchnahme auf- grund einer Überweisung aus demselben Kalendervierteljahr,

– bei einer Inanspruchnahme aufgrund einer Überweisung aus einem vorhergehen- den Kalendervierteljahr zu Auftragslei- stungen, die ohne Arzt-Patienten-Kontakt durchgeführt werden (z. B. Probeneinsen- dungen zur Laboratoriumsuntersuchung), – wenn vor der Inanspruchnahme ein aktueller, mit Gültigkeitszeitraum verse- hener Befreiungsausweis der Ersatzkasse vorgelegt wird,

– bei einer Inanspruchnahme ausschließ- lich zum Zweck von Schutzimpfungen,

– bei ausschließlicher Inanspruchnah- me von Vorsorge- und Früherkennungs- maßnahmen nach § 25 SGB V, Schwange- renvorsorge gemäß § 196 Absatz 1 RVO.

Eine Inanspruchnahme im Sinne des

§ 28 Absatz 4 SGB V liegt nicht vor, wenn einem Leistungserbringer oder einer Er- satzkasse gegenüber ausschließlich ein Bericht abgegeben wird.

Die nachträgliche Vorlage einer Über- weisung oder eines Befreiungsauswei- ses begründet keinen Rückzahlungsan- spruch des Versicherten.“

2.2 Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fas- sung:

„Soweit im Quartal eine Erstinan- spruchnahme

– eines psychologischen Psychothera- peuten oder Kinder- und Jugendlichen- psychotherapeuten,

– eines Leistungserbringers im Notfall oder im organisierten Notfalldienst,

– eines Leistungserbringers im Rah- men der ambulanten Behandlung eines Krankenhauses

erfolgt, tritt die nach Absatz 2 zu er- stellende Quittung an die Stelle der Überweisung.“

3. In § 25 Absatz 4 wird Satz 4 ersatzlos gestrichen.

4. § 27 wird wie folgt geändert:

4.1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Überweisungen an einen Vertrags- arzt derselben Arztgruppe sind, vorbe- haltlich abweichender Regelungen im Gesamtvertrag, nur zulässig zur

1. Inanspruchnahme besonderer Un- tersuchungs- und Behandlungsmetho- den, die vom behandelnden Vertragsarzt nicht erbracht werden,

2. Übernahme der Behandlung durch einen anderen Vertragsarzt bei Wechsel des Aufenthaltsortes des Kranken,

3. Fortsetzung einer abgebrochenen Behandlung.“

4.2 Es wird folgender Absatz 10 einge- fügt:

„(10) Eine von einem Vertragszahn- arzt ausgestellte formlose Überwei- sung an einen ausschließlich auftrag- nehmenden Vertragsarzt gemäß § 7 Abs. 4 gilt als Behandlungsausweis im Sinne dieses Vertrages. Der Vertrags- arzt rechnet seine Leistungen auf ei- nem selbst ausgestellten Überweisungs- schein ab, dem die formlose Über- weisung des Vertragszahnarztes beizu- fügen ist.“

4.3 Der bisherige Absatz 10 wird Ab- satz 11.

4.4 Es wird folgender Absatz 12 einge- fügt:

„(12) Nicht verschiebbare ärztliche Untersuchungen und Behandlungen au- ßerhalb der Sprechstundenzeiten können an einen organisierten Notfalldienst oder eine nach § 76 Absatz 1 Satz 2 SGB V täti- ge Notfallambulanz eines Krankenhauses überwiesen werden. Diese Überweisun- gen können auch Ärzte, die gemäß

§ 76 Absatz 1 Satz 2 SGB V behandeln, formlos ausstellen. Bei formloser Über- weisung rechnet der Leistungserbringer seine an ihn überwiesenen Leistungen auf einem selbst ausgestellten Abrechnungs- schein (Muster 6, sofern vorhanden, sonst Muster 19 a der Vordruckvereinbarung) ab, dem die formlose Überweisung beizu- fügen ist.“

5. In Nr. 3 der Protokollnotiz zur Um- setzung der Zuzahlungen gemäß § 28 Ab- satz 4 SGB V wird das Datum „1. April 2004“ ersetzt durch „1. Juli 2004“.

6. Die Anlage 8 (Diabetes-Vereinba- rung) wird ersatzlos gestrichen. Die Anla- ge 8 erhält die Anmerkung „unbesetzt“.

7. Diese Änderungen treten am 1. Ja- nuar 2004 in Kraft.

Köln/Siegburg, den 17. Februar 2004 )

Änderung des Bundesmantelvertrages- Ärzte/Ersatzkassen

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, – einerseits – und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg, sowie der AEV – Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg, – andererseits – vereinbaren, den Arzt-/Ersatzkassenvertrag (Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen) – Stand:

1. Januar 2004 – wie folgt zu ändern:

4. Davoser Tage

18. bis 20. März 2004

Veranstalter: Ärzteverein Davos zusam- men mit dem Medizinischen Zentrum Bad Ragaz, der Deutschen Klinik für Dermatologie und Allergie Davos, der Ultraschallschule und Davos Tourismus.

Wissenschaftliche Organisation: Prof.

Dr. med. Dr. phil. Siegfried Borelli,Tech- nische Universität München/Alexander- hausklinik, Davos.

Wissenschaftliche Leitung: Dr. Peter Ri- si, Davos; Prof. Dr. Dr. Siegfried Borelli, München/Davos; Dr. Josias Mattli, Da- vos; Dr. Beat Villiger, Bad Ragaz; Dr.

Rainer Disch, Davos.

Programm: Einzelvorträge, Kurse, Semi- nare, praktische Übungen und Work- shops. Der Fortbildungskongress wurde von der Bayerischen Landesärztekam- mer und der FMH in Bern anerkannt;

Fortbildende können Fortbildungspunk- te zur Zertifizierung erwerben.

Organisation: Annamarie Piacente, Bahnhofstraße 169 A, CH-7247 Saas/

Prättigau; Telefon: 00 41/81/4 13 01 50;

Fax: 00 41/81/4 13 01 49; E-Mail: piacente-

@bluewin.ch – Tourismusbüro Davos, Promenade 67, CH 7270 Davos; Tele- fon: 00 41/81/4 15 21 63; Fax: 00 41/81/

4 15 21 69. )

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