23.3 In Abs. 10 Satz 3 wird hinter der Ziffer „7“ der Buchstabe „a“ eingefügt.
24. § 40 wird wie folgt geändert:
24.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Neue Untersuchungs- und Behand- lungsmethoden im Sinne des § 135 Abs. 1 SGB V dürfen in der vertragsärztlichen Versorgung nur dann angewendet und abgerechnet werden, wenn der Gemein- same Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Richtlinien deren An- erkennung empfohlen hat, die erforderli- chen Bestimmungen zur Qualitätssiche- rung getroffen wurden und sie in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab aufge- nommen wurden. Nicht anerkannte Be- handlungsmethoden sind im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung auch keine verordnungsfähigen Leistungen.“
24.2 In Absatz 2 und 3 wird vor dem Wort „Bundesausschuss“ das Wort „Ge- meinsame“ eingefügt.
24.3 In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „in Anlage 3 a“ ersatzlos gestri- chen.
24.4 In Abs. 3 werden nach den Worten
„§ 92 Absatz 6 a SGB V“ die Worte „in Verbindung mit § 135 Absatz 1 SGB V“
eingefügt.
25. § 52 wird wie folgt neu gefasst:
„Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschä- den
Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Krankheit, eine Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversiche- rung oder deren Spätfolgen oder die Fol- ge oder Spätfolge eines Arbeitsunfalls, ei- nes sonstigen Unfalls, einer Körperverlet- zung, einer Schädigung im Sinne des Bun- desversorgungsgesetzes oder eines Impf- schadens im Sinne des Infektionsschutz- gesetzes ist, oder liegen Hinweise auf dritt- verursachte Gesundheitsschäden vor, sind die Vertragsärzte, ärztlich geleiteten Ein- richtungen und die Krankenhäuser nach
§ 108 SGB V verpflichtet, die erforderli- chen Daten, einschließlich der Angaben über Ursachen und den möglichen Verur- sacher, den Krankenkassen mitzuteilen.
Für die Geltendmachung von Schadens- ersatzansprüchen, die nach § 116 SGB X auf die Krankenkassen übergehen, über- mitteln die Kassenärztlichen Vereinigun- gen den Krankenkassen die erforderli- chen Angaben versichertenbezogen.“
26. In § 53 wird Absatz 4 ersatzlos ge- strichen.
27. Diese Änderungen treten am 1. April 2005 in Kraft.
Berlin/Siegburg, den 3. März 2005 )
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A
A854 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 12⏐⏐25. März 2005
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1.1 Nach Anlage 2 wird eingefügt:
„Anlage 2 a – Vereinbarung über den Einsatz des Blankoformularbedruckungs- Verfahrens zur Herstellung und Be- druckung von Vordrucken für die ver- tragsärztliche Versorgung –“
1.2 Die Anlage 3 a – „Empfehlungen des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zu neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“ – wird er- satzlos gestrichen.
1.3 Nach Anlage 9.1 wird eingefügt:
„Anlage 9.2 – Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brust- krebs durch Mammographie-Screening –“
1.4 Die Anlage 13 – „Rahmenverein- barung zur Integrierten Versorgung gem.
§ 140 d SGB V“ – wird ersatzlos gestrichen.
1.5 Nach Anlage 9.2 werden folgende weitere Anlagen aufgenommen:
„Anlage 14 – Vereinbarung zur Um- setzung des Gesetzes zur Einführung des Wohnortprinzips (BKK) –
Anlage 15 – Vereinbarung zur bundes- weiten Anerkennung von regionalen Sondervertragsregelungen (BKK) –
Anlage 16 – Vereinbarung zur Umset- zung des Gesetzes zur Einführung des Wohnortprinzips (IKK) –
Anlage 17 – Vereinbarung zur bundes- weiten Anerkennung von regionalen Son- dervertragsregelungen (Bundesknapp- schaft) –
Anlage 19 – Vereinbarung zur Ab- wicklung der Finanzierung des Gemein- samen Bundesausschusses (§ 91 SGB V) und des Instituts für Qualität und Wirt- schaftlichkeit im Gesundheitswesen (§ 139 a SGB V) –
Anlage 20 – Vereinbarung zur Anwen- dung der Europäischen Krankenversi- cherungskarte –“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 Nr. 13 wird vor dem Wort „Bundesausschusses“ das Wort
„Gemeinsamen“ eingefügt.
2.2 Die Fußnote zu Abs. 1 Nr. 14 wird ersatzlos gestrichen.
2.3 In Absatz 2 wird hinter Nr. 4 fol- gende Nr. 4.1 eingefügt:
„4.1 Leistungen auf der Grundlage von Verträgen nach § 73 b und § 73 c SGB V, soweit dies in den Gesamtverträ- gen vereinbart ist,“
3. In § 3 Absatz 2 wird nach Nr. 12 eine Nr. 13 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„ambulante Behandlung im Kranken- haus gemäß § 116 b SGB V.“
4. § 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„An der vertragsärztlichen Versor- gung nehmen zugelassene Ärzte (Ver- tragsärzte), zugelassene Medizinische Versorgungszentren, nach § 311 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V zugelassene Einrich- tungen in dem Umfang, in dem sie am 31. 12. 2003 zur vertragsärztlichen Ver- sorgung zugelassen waren (neue Bundes- länder), sowie ermächtigte Ärzte und er- mächtigte ärztlich geleitete Einrichtun- gen teil. Die in diesem Vertrag für Ver- tragsärzte getroffenen Regelungen gel- ten auch für zugelassene Medizinische Versorgungszentren, in zugelassenen Me- dizinischen Versorgungszentren ange- stellte Ärzte, zugelassene Einrichtungen sowie für ermächtigte Ärzte und ermäch- tigte ärztlich geleitete Einrichtungen, so- weit nichts anderes bestimmt ist.“
5. In § 5 Absatz 2 Nr. 2 und Abs. 4 wird jeweils vor dem Wort „Bundesausschus- ses“ das Wort „Gemeinsamen“ eingefügt.
6. § 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Fachwissenschaftler der Medizin der Fachrichtung Klinische Chemie und La- bordiagnostik können unter den Voraus- setzungen von Abs. 1 zur Durchführung laboratoriumsdiagnostischer Leistungen des Kapitels 32 und des Kapitels 1.7 des EBM ermächtigt werden. Die Ermächti- gung nur für Leistungen des Kapitels 32.3
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bergisch Gladbach, der Bundesverband der landwirtschaft- lichen Krankenkassen, K. d. ö. R., Kassel, die See-Krankenkasse, K. d. ö. R., Hamburg, die Bundesknappschaft, K. d. ö. R., Bochum, – andererseits – vereinbaren, den
Bundesmantelvertrag-Ärzte
– Stand: 1. Juli 2004 –
wie folgt zu ändern:
und entsprechender laboratoriumsme- dizinischer Leistungen des Kapitels 1.7 kann auch erfolgen, wenn der Klinische Chemiker Leiter eines Gemeinschaftsla- bors von niedergelassenen Ärzten ist, in der für die Mitglieder der Laborgemein- schaft Leistungen des Kapitels 32.1 und 32.2 des Leistungsverzeichnisses erbracht werden. Die Ermächtigung des Klini- schen Chemikers gestattet den ärztlichen Mitgliedern der Gemeinschaftseinrich- tung nicht, die Laboratoriumsleistungen des Kapitels 32.3 und der entsprechenden laboratoriumsmedizinischen Leistungen des Kapitels 1.7 in der Gemeinschaftsein- richtung als eigene Leistungen zu bezie- hen und abzurechnen. Die Ermächtigung des Klinischen Chemikers begründet ent- sprechend der für Ärzte geltenden Rege- lung die Verpflichtung, Laboratoriumslei- stungen des Kapitels 32.3 und der ent- sprechenden laboratoriumsmedizinischen Leistungen des Kapitels 1.7 nach Maßga- be der Abschnitte A und B der Richtlini- en der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung für die Durchführung von Labora- toriumsuntersuchungen in der vertrags- ärztlichen Versorgung als persönliche Leistungen auszuführen.“
7. In § 8 Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Richtlinien“ die Worte „des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen“ eingefügt.
8. § 11 wird wie folgt geändert:
8.1 Die Absätze 1, 3, 4, 5, 6 und 7 wer- den wie folgt neu gefasst:
„(1) Ärztliche Untersuchungs- und Be- handlungsmethoden, welche wegen der Anforderungen an ihre Ausführung oder wegen der Neuheit des Verfahrens be- sonderer Kenntnisse und Erfahrungen (Fachkunde) sowie einer besonderen Praxisausstattung oder weiterer Anfor- derungen an die Strukturqualität bedür- fen, können in der vertragsärztlichen Ver- sorgung nur ausgeführt und abgerechnet werden, wenn der Arzt die vorgeschriebe- nen Voraussetzungen erfüllt. Diese wer- den jeweils in den Anlagen zu diesem Vertrag unter Berücksichtigung des Wei- terbildungsrechts von den Vertragspart- nern vereinbart. Die Vertragspartner können zur Sicherung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungser- bringung Regelungen treffen, nach denen die Erbringung bestimmter medizinisch- technischer Leistungen den Fachärzten vorbehalten ist, für die diese Leistungen zum Kern ihres Fachgebietes gehören.
(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen bestimmt durch Richtlinien Kriterien zur Qua- litätsbeurteilung sowie Auswahl, Umfang und Verfahren der Stichprobenprüfung
gemäß § 136 SGB V. Diese Richtlinien sind in der vertragsärztlichen Versorgung verbindlich.
(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen bestimmt aufgrund § 136 a SGB V durch Richtlini- en nach § 92 SGB V die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinter- nes Qualitätsmanagement sowie die ver- pflichtenden einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung, die insbesondere zum Ziel haben, die Ergeb- nisqualität zu verbessern, sowie Kriterien für die indikationsbezogene Notwendig- keit und Qualität der durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Lei- stungen, insbesondere aufwendiger medi- zinischer Leistungen. Diese Richtlinien sind in der vertragsärztlichen Versorgung verbindlich.
(5) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 ist gegenüber der Kas- senärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen teilen den Landesverbänden der Krankenkassen mit, welche Leistungserbringer die vorge- schriebenen Voraussetzungen erfüllen.
(6) Leistungserbringer, die aufgrund eines Qualifikationsnachweises gemäß den Vereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V die Berechtigung zur Ausführung und Abrechnung vertragsärztlicher Lei- stungen durch eine Kassenärztliche Ver- einigung erhalten haben, behalten diese Berechtigung auch dann, wenn sie diese Leistungen aufgrund einer Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit in einem an- deren KV-Bereich erbringen wollen.
(7) Die Kassenärztlichen Vereinigun- gen führen Maßnahmen zur Förderung der Qualität durch. Sie veröffentlichen einen jährlichen Qualitätsbericht.“
8.2 Es wird folgender Absatz 7 a ein- gefügt:
„(7 a) Soweit in Regelungen auf die Richtlinien der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung zu Verfahren zur Qualitätssi- cherung in der vertragsärztlichen Versor- gung verwiesen wird, gelten diese weiter, bis sie von einem Beschluss des Gemein- samen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen abgelöst werden.“
8.3 In Absatz 10 Satz 3 wird hinter der Ziffer „7“ der Buchstabe „a“ eingefügt.
9. § 12 wird wie folgt geändert:
9.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Neue Untersuchungs- und Behand- lungsmethoden im Sinne des § 135 Abs. 1 SGB V dürfen in der vertragsärztlichen Versorgung nur dann angewendet und abgerechnet werden, wenn der Gemein- same Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Richtlinien deren An- erkennung empfohlen hat, die erforderli- chen Bestimmungen zur Qualitätssiche-
rung getroffen wurden und sie in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab aufge- nommen wurden. Nicht anerkannte Be- handlungsmethoden sind im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung auch keine verordnungsfähigen Leistungen.“
9.2 In Absatz 2 und 3 wird vor dem Wort „Bundesausschuss“ das Wort „Ge- meinsame“ eingefügt.
9.3 In Absatz 2 Satz 2 werden die Wor- te „in Anlage 3 a“ ersatzlos gestrichen.
9.4 In Absatz 3 werden nach den Wor- ten „§ 92 Absatz 6 a SGB V“ die Worte „in Verbindung mit § 135 Absatz 1 SGB V“
eingefügt.
10. § 13 wird wie folgt geändert:
10.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Kostenerstattungsberechtigte Versi- cherte, die sich nicht nach Abs. 1 auswei- sen, sind Privatpatienten. Unberührt da- von bleiben die Regelungen nach § 18 Abs. 8 Nr. 1 und Absatz 9. Ärztliche Lei- stungen im Rahmen einer Privatbehand- lung sind nach den Grundsätzen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Rechnung zu stellen. Die Krankenkassen erstatten nach Maßgabe ihrer Satzung ihren kostenerstattungsberechtigten Ver- sicherten höchstens hierfür die entspre- chende Vergütung, die die Krankenkas- sen bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätten, abzüglich des Erstattungs- betrages für Verwaltungskosten und feh- lende Wirtschaftlichkeitsprüfung sowie vorgesehene Zuzahlungen.“
10.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„Den Versicherten steht die Wahl un- ter den Vertragsärzten, zugelassenen Me- dizinischen Versorgungszentren, den nach
§ 311 Abs. 2 SGB V zugelassenen Einrich- tungen, den ermächtigten Ärzten und den ermächtigten ärztlich geleiteten Einrich- tungen im Umfang der jeweiligen Er- mächtigung sowie den zu ambulanten Operationen in den betreffenden Lei- stungsbereichen zugelassenen Kranken- häusern frei. Andere Ärzte und ärztlich geleitete Einrichtungen dürfen nur in Not- fällen in Anspruch genommen werden.“
10.3 In Absatz 9 wird der letzte Satz wie folgt neu gefasst:
„Vertragsärzte dürfen nur dann die Befreiung von der Zuzahlung kenntlich machen, wenn der Versicherte einen gül- tigen Befreiungsbescheid seiner Kran- kenkasse vorlegt.“
11. In § 14 Absatz 2 Satz 1 werden hin- ter dem Wort „Vertragsarzt“ die Worte
„oder das Medizinische Versorgungszen- trum“ eingefügt.
12. In § 16 wird vor dem Wort „Bun- desausschuss“ das Wort „Gemeinsamen“
eingefügt.
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13. In § 17 wird Absatz 3 um folgenden Satz ergänzt:
„Eine Vertragsärztin kann sich in un- mittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von sechs Monaten vertreten lassen; die Vertretungszeiten dürfen zusammen mit den Vertretungszeiten nach Satz 4 inner- halb eines Zeitraums von zwölf Monaten eine Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.“
14. In § 18 wird folgender Absatz 8 a eingefügt:
„(8 a) Bei Leistungen der künstlichen Befruchtung rechnet der Vertragsarzt 50 % der nach dem Behandlungsplan genehmigten Behandlungskosten un- mittelbar gegenüber dem Versicherten ab.“
15. § 19 wird wie folgt geändert:
15.1 Absatz 2 wird um folgenden Satz ergänzt:
„Die Krankenkasse ist verpflichtet, ungültige Krankenversichertenkarten ein- zuziehen.“
15.2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„Die Daten der Krankenversicherten- karte dürfen vom Vertragsarzt nur für die gesetzlichen und vertraglich erlaubten Zwecke verwendet werden.“
15.3 Absatz 6 wird ersatzlos gestri- chen.
15.4 Die Absätze 7 und 8 werden Ab- sätze 6 und 7.
16. In § 20 Absatz 4 werden die Worte
„Anlage 6“ ersetzt durch die Worte „An- lage 4“.
17. In § 21 Absatz 1 Satz 7 werden nach den Worten „einer Einrichtung nach
§ 311 SGB V“ die Worte „oder einem Me- dizinischen Versorgungszentrum“ einge- fügt.
18. In § 23 wird vor dem Wort „Bun- desausschusses“ das Wort „Gemeinsa- men“ eingefügt.
19. § 24 wird wie folgt geändert:
19.1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Der Vertragsarzt hat die Durch- führung erforderlicher diagnostischer oder therapeutischer Leistungen durch einen anderen Vertragsarzt, eine nach § 311 Abs. 2 Satz 1 und 2 zugelassene Einrich- tung, ein Medizinisches Versorgungszen- trum, einen ermächtigten Arzt oder eine ermächtigte ärztlich geleitete Einrich- tung durch Überweisung auf vereinbar- tem Vordruck (Muster 6 bzw. Muster 10 der Vordruckvereinbarung) zu veranlas- sen.“
19.2 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Eine Überweisung an einen anderen Arzt kann erfolgen:
1. Zur Auftragsleistung oder 2. zur Konsiliaruntersuchung oder 3. zur Mitbehandlung oder 4. zur Weiterbehandlung.“
19.3 Absatz 8 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Überweisungen zur Durchführung von Leistungen des Kapitels 32 BMÄ und von entsprechenden laboratoriums- medizinischen Leistungen des Kapitels 1.7 sind nur als Auftragsleistung zu- lässig.“
20. § 25 wird wie folgt geändert:
20.1 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Für die Erbringung von laboratori- umsmedizinischen Untersuchungen gilt
§ 15 mit folgender Maßgabe:
1. Bei Untersuchungen des Kapitels 32.2 und bei entsprechenden laboratori- umsmedizinischen Leistungen des Kapi- tels 1.7 des BMÄ ist der Teil 3 der Befunderhebung einschließlich ggf. ver- bliebener Anteile von Teil 2 beziehbar.
Überweisungen zur Erbringung der Un- tersuchungen des Kapitels 32.2 und ent- sprechender laboratoriumsmedizinischer Leistungen des Kapitels 1.7 des BMÄ sind zulässig.
2. Bei Untersuchungen des Kapitels 32.3 und entsprechenden laboratoriums- medizinischen Leistungen des Kapitels 1.7 des BMÄ kann der Teil 3 der Befund- erhebung nicht bezogen werden, son- dern muss entweder nach den Regeln der persönlichen Leistungserbringung selbst erbracht oder an einen anderen zur Er- bringung dieser Untersuchung qualifi- zierten und zur Abrechnung berechtigten Vertragsarzt überwiesen werden.“
20.2 In Absatz 3 werden die Worte „zu Abschnitt O I/II“ und „des Abschnitts O I/II“ ersetzt durch die Worte „zum Kapi- tel 32.2“ und „des Kapitels 32.2“.
20.3 In Absatz 5 wird der Buchstabe
„O“ jeweils ersetzt durch die Ziffer „32“.
20.4 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Arztpraxis, die auf Überweisung kurativ-ambulante Auftragsleistungen des Kapitels 32 BMÄ durchführt, teilt der überweisenden Arztpraxis zum Zeit- punkt der abgeschlossenen Untersu- chung die Gebührennummern dieser Leistungen und die Höhe der Kosten in Euro getrennt nach Leistungen der An- hänge zu den Kapiteln 32.2 und 32.3 BMÄ mit.“
21. In § 26 Absatz 2 wird vor dem Wort
„Bundesausschusses“ das Wort „Ge- meinsamen“ eingefügt.
22. § 29 wird wie folgt geändert:
22.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Will der Vertragsarzt zu einer Verord- nung ausschließen, dass die Apotheken ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel anstelle des verordneten Mittels abgeben, hat er den Ausschluss durch Ankreuzen des Aut-idem-Feldes auf dem Verordnungsblatt kenntlich zu machen.“
22.2 In Absatz 3 wird Satz 2 ersatzlos gestrichen.
22.3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„Nicht verschreibungspflichtige Arz- neimittel sind von der Verordnung ausge- schlossen. Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr und versicherte Jugendliche bis zum voll- endeten 18. Lebensjahr mit Entwick- lungsstörungen. Der Gemeinsame Bun- desausschuss legt in den Richtlinien nach
§ 92 Abs. 1 Satz 2 SGB V fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arznei- mittel ausnahmsweise verordnet werden dürfen.“
22.4 Absatz 5 wird ersatzlos gestri- chen.
22.5 In Absatz 7 werden die Worte
„§ 18 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt durch die Wor- te „§ 18 Abs. 8 Nr. 2“.
22.6 Die bisherigen Absätze 6 bis 11 werden Absätze 5 bis 10.
23. § 30 wird wie folgt geändert:
23.1 In Absatz 3 wird vor dem Wort
„Bundesausschusses“ das Wort „Ge- meinsamen“ eingefügt.
23.2 In Absatz 6 werden die Worte
„§ 18 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt durch die Wor- te „§ 18 Abs. 8 Nr. 2“
23.3 Absatz 8 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Abgabe von Heilmitteln bedarf keiner Genehmigung, soweit die Richtli- nien des Gemeinsamen Bundesausschus- ses nichts anderes vorsehen.“
24. In § 31 wird vor dem Wort „Bun- desausschusses“ das Wort „Gemeinsa- men“ eingefügt.“
25. § 41 Absatz 8 wird wie folgt geän- dert:
„Die Verordnung und Abrechnung von Arznei-, Verband- , Heil- und Hilfsmitteln sowie sonstiger Materialien für die sta- tionäre Behandlung ist nicht zulässig.“
26. § 42 wird wie folgt geändert:
26.1 Die Absätze 1 bis 9 werden ersatz- los gestrichen.
26.2 Die Absätze 10 bis 12 werden Ab- sätze 1 bis 3.
27. In § 43 wird Absatz 2 ersatzlos ge- strichen.
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28. § 44 wird wie folgt geändert:
28.1 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Diagnosen auf den Abrech- nungsvordrucken und den Arbeitsun- fähigkeitsbescheinigungen sind unter Verwendung der jeweils vorgeschriebe- nen Fassung der Internationalen Klassifi- kation der Krankheiten (ICD) zu ver- schlüsseln.“
28.2 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Abrechnungen können nur vergütet werden, wenn die in § 303 Abs. 3 SGB V geforderten Daten in dem jeweils zuge- lassenen Umfang maschinenlesbar oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern angegeben oder übermittelt worden sind.“
28.3 In Absatz 5 werden in Satz 1 die Worte „gemäß A. I. 4“ ersetzt durch
„gemäß Kapitel 7.3“, und in Satz 5 werden hinter dem Wort „Barzahlungsrabatten“
die Worte „bis zu 3 %“ eingefügt.
29. In § 51 wird der DM-Betrag durch den Euro-Betrag ersetzt; die Fußnote 9 wird ersatzlos gestrichen.
30. In § 54 wird Absatz 3 ersatzlos ge- strichen.
31. § 58 wird wie folgt neu gefasst:
„Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschä- den
Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Krankheit, eine Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversiche- rung oder deren Spätfolgen oder die Fol- ge oder Spätfolge eines Arbeitsunfalls, ei- nes sonstigen Unfalls, einer Körperverlet- zung, einer Schädigung im Sinne des Bun- desversorgungsgesetzes oder eines Impf- schadens im Sinne des Infektionsschutz- gesetzes ist, oder liegen Hinweise auf drittverursachte Gesundheitsschäden vor, sind die Vertragsärzte, ärztlich geleiteten Einrichtungen und die Krankenhäuser nach § 108 SGB V verpflichtet, die erfor- derlichen Daten, einschließlich der An- gaben über Ursachen und den mögli- chen Verursacher, den Krankenkassen mitzuteilen. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die nach
§ 116 SGB X auf die Krankenkassen übergehen, übermitteln die Kassenärztli- chen Vereinigungen den Krankenkassen die erforderlichen Angaben versicherten- bezogen.“
32. Diese Änderungen treten am 1. April 2005 in Kraft.
Berlin/Bonn/Essen/Bergisch Gladbach/
Kassel/Hamburg/Bochum, den 3. März
2005 )
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Begleitend zu der in der 97. Sitzung des Bewertungsausschusses (schriftliche Be- schlussfassung) – mit In-Kraft-Treten zum 1. April 2005 – beschlossenen Neu- aufnahme eines Basis- (Nr. 30700) und eines Betreuungskomplexes (Nr. 30701) zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten so- wie zur Neuaufnahme der Kardiore- spiratorischen Polysomnographie (Nr.
30901) in den Einheitlichen Bewer- tungsmaßstab (EBM) haben sich die Vertragspartner auf die Einleitung des schriftlichen Beschlussverfahrens zu fol- genden Bundesempfehlungen verstän- digt.
1. Bundesempfehlung zur Finanzierung der Einführung der schmerztherapeuti- schen Versorgung chronisch schmerzkran- ker Patienten in den Einheitlichen Bewer- tungsmaßstab (EBM) zum 1. April 2005.
2. Bundesempfehlung zur Finanzie- rung der Einführung der Polysomnogra- phie in den Einheitlichen Bewertungs- maßstab (EBM) zum 1. April 2005.
Vorbehalt:
Die Unterschriftsverfahren zu den Be- schussfassungen sind eingeleitet. Die Be- kanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeich- nung durch alle Vertragspartner. )
Mitteilungen
Bundesempfehlung zur Schmerztherapie, Bundesempfehlung zur Polysomnographie
(1) Die Partner dieser Bundesempfeh- lung haben sich über die Grundsätze zur Finanzierung der Polysomnographie, die in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) eingeführt wird, wie folgt verstän- digt:
Mit Aufnahme der Polysomnographie nach der Nr. 30901 in den EBM wird eine neue Leistung in die vertragsärztliche Versorgung eingeführt.
(2) Die Partner dieser Bundesempfeh- lung stellen unter Verweis auf § 85 Abs. 3 SGB V und der Richtlinie des Gemeinsa- men Bundesausschusses sowie der Qua- litätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Diagnostik und Thera- pie schlafbezogener Atmungsstörungen
fest, dass der finanzielle Mehrbedarf der Einführung der Polysomnographie nicht durch Einsparungen in anderen geeigne- ten Bereichen finanziert werden kann (Substitution).
(3) Die Partner dieser Bundesempfeh- lung empfehlen den Partnern der Ge- samtverträge, für die Vergütung der Poly- somnographie nach der Nr. 30901 einen festen Punktwert außerhalb der budge- tierten bzw. pauschalierten Gesamtver- gütungen zu vereinbaren. Die Leistung nach der Nr. 30901 unterliegt gemäß dem Beschluss zur Festlegung von Regel- leistungsvolumen gemäß § 85 Abs. 4 a SGB V weder Arztgruppentöpfen noch
Regelleistungsvolumen.