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Archiv "Änderung Bundesmantelvertrag-Ärzte – Stand: 1. Juli 2004 –" (25.03.2005)

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(1)

23.3 In Abs. 10 Satz 3 wird hinter der Ziffer „7“ der Buchstabe „a“ eingefügt.

24. § 40 wird wie folgt geändert:

24.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Neue Untersuchungs- und Behand- lungsmethoden im Sinne des § 135 Abs. 1 SGB V dürfen in der vertragsärztlichen Versorgung nur dann angewendet und abgerechnet werden, wenn der Gemein- same Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Richtlinien deren An- erkennung empfohlen hat, die erforderli- chen Bestimmungen zur Qualitätssiche- rung getroffen wurden und sie in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab aufge- nommen wurden. Nicht anerkannte Be- handlungsmethoden sind im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung auch keine verordnungsfähigen Leistungen.“

24.2 In Absatz 2 und 3 wird vor dem Wort „Bundesausschuss“ das Wort „Ge- meinsame“ eingefügt.

24.3 In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „in Anlage 3 a“ ersatzlos gestri- chen.

24.4 In Abs. 3 werden nach den Worten

„§ 92 Absatz 6 a SGB V“ die Worte „in Verbindung mit § 135 Absatz 1 SGB V“

eingefügt.

25. § 52 wird wie folgt neu gefasst:

„Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschä- den

Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Krankheit, eine Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversiche- rung oder deren Spätfolgen oder die Fol- ge oder Spätfolge eines Arbeitsunfalls, ei- nes sonstigen Unfalls, einer Körperverlet- zung, einer Schädigung im Sinne des Bun- desversorgungsgesetzes oder eines Impf- schadens im Sinne des Infektionsschutz- gesetzes ist, oder liegen Hinweise auf dritt- verursachte Gesundheitsschäden vor, sind die Vertragsärzte, ärztlich geleiteten Ein- richtungen und die Krankenhäuser nach

§ 108 SGB V verpflichtet, die erforderli- chen Daten, einschließlich der Angaben über Ursachen und den möglichen Verur- sacher, den Krankenkassen mitzuteilen.

Für die Geltendmachung von Schadens- ersatzansprüchen, die nach § 116 SGB X auf die Krankenkassen übergehen, über- mitteln die Kassenärztlichen Vereinigun- gen den Krankenkassen die erforderli- chen Angaben versichertenbezogen.“

26. In § 53 wird Absatz 4 ersatzlos ge- strichen.

27. Diese Änderungen treten am 1. April 2005 in Kraft.

Berlin/Siegburg, den 3. März 2005 )

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A854 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 12⏐⏐25. März 2005

1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

1.1 Nach Anlage 2 wird eingefügt:

„Anlage 2 a – Vereinbarung über den Einsatz des Blankoformularbedruckungs- Verfahrens zur Herstellung und Be- druckung von Vordrucken für die ver- tragsärztliche Versorgung –“

1.2 Die Anlage 3 a – „Empfehlungen des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zu neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“ – wird er- satzlos gestrichen.

1.3 Nach Anlage 9.1 wird eingefügt:

„Anlage 9.2 – Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brust- krebs durch Mammographie-Screening –“

1.4 Die Anlage 13 – „Rahmenverein- barung zur Integrierten Versorgung gem.

§ 140 d SGB V“ – wird ersatzlos gestrichen.

1.5 Nach Anlage 9.2 werden folgende weitere Anlagen aufgenommen:

„Anlage 14 – Vereinbarung zur Um- setzung des Gesetzes zur Einführung des Wohnortprinzips (BKK) –

Anlage 15 – Vereinbarung zur bundes- weiten Anerkennung von regionalen Sondervertragsregelungen (BKK) –

Anlage 16 – Vereinbarung zur Umset- zung des Gesetzes zur Einführung des Wohnortprinzips (IKK) –

Anlage 17 – Vereinbarung zur bundes- weiten Anerkennung von regionalen Son- dervertragsregelungen (Bundesknapp- schaft) –

Anlage 19 – Vereinbarung zur Ab- wicklung der Finanzierung des Gemein- samen Bundesausschusses (§ 91 SGB V) und des Instituts für Qualität und Wirt- schaftlichkeit im Gesundheitswesen (§ 139 a SGB V) –

Anlage 20 – Vereinbarung zur Anwen- dung der Europäischen Krankenversi- cherungskarte –“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

2.1 In Absatz 1 Nr. 13 wird vor dem Wort „Bundesausschusses“ das Wort

„Gemeinsamen“ eingefügt.

2.2 Die Fußnote zu Abs. 1 Nr. 14 wird ersatzlos gestrichen.

2.3 In Absatz 2 wird hinter Nr. 4 fol- gende Nr. 4.1 eingefügt:

„4.1 Leistungen auf der Grundlage von Verträgen nach § 73 b und § 73 c SGB V, soweit dies in den Gesamtverträ- gen vereinbart ist,“

3. In § 3 Absatz 2 wird nach Nr. 12 eine Nr. 13 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„ambulante Behandlung im Kranken- haus gemäß § 116 b SGB V.“

4. § 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„An der vertragsärztlichen Versor- gung nehmen zugelassene Ärzte (Ver- tragsärzte), zugelassene Medizinische Versorgungszentren, nach § 311 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V zugelassene Einrich- tungen in dem Umfang, in dem sie am 31. 12. 2003 zur vertragsärztlichen Ver- sorgung zugelassen waren (neue Bundes- länder), sowie ermächtigte Ärzte und er- mächtigte ärztlich geleitete Einrichtun- gen teil. Die in diesem Vertrag für Ver- tragsärzte getroffenen Regelungen gel- ten auch für zugelassene Medizinische Versorgungszentren, in zugelassenen Me- dizinischen Versorgungszentren ange- stellte Ärzte, zugelassene Einrichtungen sowie für ermächtigte Ärzte und ermäch- tigte ärztlich geleitete Einrichtungen, so- weit nichts anderes bestimmt ist.“

5. In § 5 Absatz 2 Nr. 2 und Abs. 4 wird jeweils vor dem Wort „Bundesausschus- ses“ das Wort „Gemeinsamen“ eingefügt.

6. § 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Fachwissenschaftler der Medizin der Fachrichtung Klinische Chemie und La- bordiagnostik können unter den Voraus- setzungen von Abs. 1 zur Durchführung laboratoriumsdiagnostischer Leistungen des Kapitels 32 und des Kapitels 1.7 des EBM ermächtigt werden. Die Ermächti- gung nur für Leistungen des Kapitels 32.3

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bergisch Gladbach, der Bundesverband der landwirtschaft- lichen Krankenkassen, K. d. ö. R., Kassel, die See-Krankenkasse, K. d. ö. R., Hamburg, die Bundesknappschaft, K. d. ö. R., Bochum, – andererseits – vereinbaren, den

Bundesmantelvertrag-Ärzte

– Stand: 1. Juli 2004 –

wie folgt zu ändern:

(2)

und entsprechender laboratoriumsme- dizinischer Leistungen des Kapitels 1.7 kann auch erfolgen, wenn der Klinische Chemiker Leiter eines Gemeinschaftsla- bors von niedergelassenen Ärzten ist, in der für die Mitglieder der Laborgemein- schaft Leistungen des Kapitels 32.1 und 32.2 des Leistungsverzeichnisses erbracht werden. Die Ermächtigung des Klini- schen Chemikers gestattet den ärztlichen Mitgliedern der Gemeinschaftseinrich- tung nicht, die Laboratoriumsleistungen des Kapitels 32.3 und der entsprechenden laboratoriumsmedizinischen Leistungen des Kapitels 1.7 in der Gemeinschaftsein- richtung als eigene Leistungen zu bezie- hen und abzurechnen. Die Ermächtigung des Klinischen Chemikers begründet ent- sprechend der für Ärzte geltenden Rege- lung die Verpflichtung, Laboratoriumslei- stungen des Kapitels 32.3 und der ent- sprechenden laboratoriumsmedizinischen Leistungen des Kapitels 1.7 nach Maßga- be der Abschnitte A und B der Richtlini- en der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung für die Durchführung von Labora- toriumsuntersuchungen in der vertrags- ärztlichen Versorgung als persönliche Leistungen auszuführen.“

7. In § 8 Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Richtlinien“ die Worte „des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen“ eingefügt.

8. § 11 wird wie folgt geändert:

8.1 Die Absätze 1, 3, 4, 5, 6 und 7 wer- den wie folgt neu gefasst:

„(1) Ärztliche Untersuchungs- und Be- handlungsmethoden, welche wegen der Anforderungen an ihre Ausführung oder wegen der Neuheit des Verfahrens be- sonderer Kenntnisse und Erfahrungen (Fachkunde) sowie einer besonderen Praxisausstattung oder weiterer Anfor- derungen an die Strukturqualität bedür- fen, können in der vertragsärztlichen Ver- sorgung nur ausgeführt und abgerechnet werden, wenn der Arzt die vorgeschriebe- nen Voraussetzungen erfüllt. Diese wer- den jeweils in den Anlagen zu diesem Vertrag unter Berücksichtigung des Wei- terbildungsrechts von den Vertragspart- nern vereinbart. Die Vertragspartner können zur Sicherung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungser- bringung Regelungen treffen, nach denen die Erbringung bestimmter medizinisch- technischer Leistungen den Fachärzten vorbehalten ist, für die diese Leistungen zum Kern ihres Fachgebietes gehören.

(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen bestimmt durch Richtlinien Kriterien zur Qua- litätsbeurteilung sowie Auswahl, Umfang und Verfahren der Stichprobenprüfung

gemäß § 136 SGB V. Diese Richtlinien sind in der vertragsärztlichen Versorgung verbindlich.

(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen bestimmt aufgrund § 136 a SGB V durch Richtlini- en nach § 92 SGB V die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinter- nes Qualitätsmanagement sowie die ver- pflichtenden einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung, die insbesondere zum Ziel haben, die Ergeb- nisqualität zu verbessern, sowie Kriterien für die indikationsbezogene Notwendig- keit und Qualität der durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Lei- stungen, insbesondere aufwendiger medi- zinischer Leistungen. Diese Richtlinien sind in der vertragsärztlichen Versorgung verbindlich.

(5) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 ist gegenüber der Kas- senärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen teilen den Landesverbänden der Krankenkassen mit, welche Leistungserbringer die vorge- schriebenen Voraussetzungen erfüllen.

(6) Leistungserbringer, die aufgrund eines Qualifikationsnachweises gemäß den Vereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V die Berechtigung zur Ausführung und Abrechnung vertragsärztlicher Lei- stungen durch eine Kassenärztliche Ver- einigung erhalten haben, behalten diese Berechtigung auch dann, wenn sie diese Leistungen aufgrund einer Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit in einem an- deren KV-Bereich erbringen wollen.

(7) Die Kassenärztlichen Vereinigun- gen führen Maßnahmen zur Förderung der Qualität durch. Sie veröffentlichen einen jährlichen Qualitätsbericht.“

8.2 Es wird folgender Absatz 7 a ein- gefügt:

„(7 a) Soweit in Regelungen auf die Richtlinien der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung zu Verfahren zur Qualitätssi- cherung in der vertragsärztlichen Versor- gung verwiesen wird, gelten diese weiter, bis sie von einem Beschluss des Gemein- samen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen abgelöst werden.“

8.3 In Absatz 10 Satz 3 wird hinter der Ziffer „7“ der Buchstabe „a“ eingefügt.

9. § 12 wird wie folgt geändert:

9.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Neue Untersuchungs- und Behand- lungsmethoden im Sinne des § 135 Abs. 1 SGB V dürfen in der vertragsärztlichen Versorgung nur dann angewendet und abgerechnet werden, wenn der Gemein- same Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Richtlinien deren An- erkennung empfohlen hat, die erforderli- chen Bestimmungen zur Qualitätssiche-

rung getroffen wurden und sie in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab aufge- nommen wurden. Nicht anerkannte Be- handlungsmethoden sind im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung auch keine verordnungsfähigen Leistungen.“

9.2 In Absatz 2 und 3 wird vor dem Wort „Bundesausschuss“ das Wort „Ge- meinsame“ eingefügt.

9.3 In Absatz 2 Satz 2 werden die Wor- te „in Anlage 3 a“ ersatzlos gestrichen.

9.4 In Absatz 3 werden nach den Wor- ten „§ 92 Absatz 6 a SGB V“ die Worte „in Verbindung mit § 135 Absatz 1 SGB V“

eingefügt.

10. § 13 wird wie folgt geändert:

10.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Kostenerstattungsberechtigte Versi- cherte, die sich nicht nach Abs. 1 auswei- sen, sind Privatpatienten. Unberührt da- von bleiben die Regelungen nach § 18 Abs. 8 Nr. 1 und Absatz 9. Ärztliche Lei- stungen im Rahmen einer Privatbehand- lung sind nach den Grundsätzen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Rechnung zu stellen. Die Krankenkassen erstatten nach Maßgabe ihrer Satzung ihren kostenerstattungsberechtigten Ver- sicherten höchstens hierfür die entspre- chende Vergütung, die die Krankenkas- sen bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätten, abzüglich des Erstattungs- betrages für Verwaltungskosten und feh- lende Wirtschaftlichkeitsprüfung sowie vorgesehene Zuzahlungen.“

10.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Den Versicherten steht die Wahl un- ter den Vertragsärzten, zugelassenen Me- dizinischen Versorgungszentren, den nach

§ 311 Abs. 2 SGB V zugelassenen Einrich- tungen, den ermächtigten Ärzten und den ermächtigten ärztlich geleiteten Einrich- tungen im Umfang der jeweiligen Er- mächtigung sowie den zu ambulanten Operationen in den betreffenden Lei- stungsbereichen zugelassenen Kranken- häusern frei. Andere Ärzte und ärztlich geleitete Einrichtungen dürfen nur in Not- fällen in Anspruch genommen werden.“

10.3 In Absatz 9 wird der letzte Satz wie folgt neu gefasst:

„Vertragsärzte dürfen nur dann die Befreiung von der Zuzahlung kenntlich machen, wenn der Versicherte einen gül- tigen Befreiungsbescheid seiner Kran- kenkasse vorlegt.“

11. In § 14 Absatz 2 Satz 1 werden hin- ter dem Wort „Vertragsarzt“ die Worte

„oder das Medizinische Versorgungszen- trum“ eingefügt.

12. In § 16 wird vor dem Wort „Bun- desausschuss“ das Wort „Gemeinsamen“

eingefügt.

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 12⏐⏐25. März 2005 AA855

(3)

13. In § 17 wird Absatz 3 um folgenden Satz ergänzt:

„Eine Vertragsärztin kann sich in un- mittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von sechs Monaten vertreten lassen; die Vertretungszeiten dürfen zusammen mit den Vertretungszeiten nach Satz 4 inner- halb eines Zeitraums von zwölf Monaten eine Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.“

14. In § 18 wird folgender Absatz 8 a eingefügt:

„(8 a) Bei Leistungen der künstlichen Befruchtung rechnet der Vertragsarzt 50 % der nach dem Behandlungsplan genehmigten Behandlungskosten un- mittelbar gegenüber dem Versicherten ab.“

15. § 19 wird wie folgt geändert:

15.1 Absatz 2 wird um folgenden Satz ergänzt:

„Die Krankenkasse ist verpflichtet, ungültige Krankenversichertenkarten ein- zuziehen.“

15.2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„Die Daten der Krankenversicherten- karte dürfen vom Vertragsarzt nur für die gesetzlichen und vertraglich erlaubten Zwecke verwendet werden.“

15.3 Absatz 6 wird ersatzlos gestri- chen.

15.4 Die Absätze 7 und 8 werden Ab- sätze 6 und 7.

16. In § 20 Absatz 4 werden die Worte

„Anlage 6“ ersetzt durch die Worte „An- lage 4“.

17. In § 21 Absatz 1 Satz 7 werden nach den Worten „einer Einrichtung nach

§ 311 SGB V“ die Worte „oder einem Me- dizinischen Versorgungszentrum“ einge- fügt.

18. In § 23 wird vor dem Wort „Bun- desausschusses“ das Wort „Gemeinsa- men“ eingefügt.

19. § 24 wird wie folgt geändert:

19.1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Der Vertragsarzt hat die Durch- führung erforderlicher diagnostischer oder therapeutischer Leistungen durch einen anderen Vertragsarzt, eine nach § 311 Abs. 2 Satz 1 und 2 zugelassene Einrich- tung, ein Medizinisches Versorgungszen- trum, einen ermächtigten Arzt oder eine ermächtigte ärztlich geleitete Einrich- tung durch Überweisung auf vereinbar- tem Vordruck (Muster 6 bzw. Muster 10 der Vordruckvereinbarung) zu veranlas- sen.“

19.2 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Eine Überweisung an einen anderen Arzt kann erfolgen:

1. Zur Auftragsleistung oder 2. zur Konsiliaruntersuchung oder 3. zur Mitbehandlung oder 4. zur Weiterbehandlung.“

19.3 Absatz 8 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Überweisungen zur Durchführung von Leistungen des Kapitels 32 BMÄ und von entsprechenden laboratoriums- medizinischen Leistungen des Kapitels 1.7 sind nur als Auftragsleistung zu- lässig.“

20. § 25 wird wie folgt geändert:

20.1 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Für die Erbringung von laboratori- umsmedizinischen Untersuchungen gilt

§ 15 mit folgender Maßgabe:

1. Bei Untersuchungen des Kapitels 32.2 und bei entsprechenden laboratori- umsmedizinischen Leistungen des Kapi- tels 1.7 des BMÄ ist der Teil 3 der Befunderhebung einschließlich ggf. ver- bliebener Anteile von Teil 2 beziehbar.

Überweisungen zur Erbringung der Un- tersuchungen des Kapitels 32.2 und ent- sprechender laboratoriumsmedizinischer Leistungen des Kapitels 1.7 des BMÄ sind zulässig.

2. Bei Untersuchungen des Kapitels 32.3 und entsprechenden laboratoriums- medizinischen Leistungen des Kapitels 1.7 des BMÄ kann der Teil 3 der Befund- erhebung nicht bezogen werden, son- dern muss entweder nach den Regeln der persönlichen Leistungserbringung selbst erbracht oder an einen anderen zur Er- bringung dieser Untersuchung qualifi- zierten und zur Abrechnung berechtigten Vertragsarzt überwiesen werden.“

20.2 In Absatz 3 werden die Worte „zu Abschnitt O I/II“ und „des Abschnitts O I/II“ ersetzt durch die Worte „zum Kapi- tel 32.2“ und „des Kapitels 32.2“.

20.3 In Absatz 5 wird der Buchstabe

„O“ jeweils ersetzt durch die Ziffer „32“.

20.4 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Arztpraxis, die auf Überweisung kurativ-ambulante Auftragsleistungen des Kapitels 32 BMÄ durchführt, teilt der überweisenden Arztpraxis zum Zeit- punkt der abgeschlossenen Untersu- chung die Gebührennummern dieser Leistungen und die Höhe der Kosten in Euro getrennt nach Leistungen der An- hänge zu den Kapiteln 32.2 und 32.3 BMÄ mit.“

21. In § 26 Absatz 2 wird vor dem Wort

„Bundesausschusses“ das Wort „Ge- meinsamen“ eingefügt.

22. § 29 wird wie folgt geändert:

22.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Will der Vertragsarzt zu einer Verord- nung ausschließen, dass die Apotheken ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel anstelle des verordneten Mittels abgeben, hat er den Ausschluss durch Ankreuzen des Aut-idem-Feldes auf dem Verordnungsblatt kenntlich zu machen.“

22.2 In Absatz 3 wird Satz 2 ersatzlos gestrichen.

22.3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Nicht verschreibungspflichtige Arz- neimittel sind von der Verordnung ausge- schlossen. Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr und versicherte Jugendliche bis zum voll- endeten 18. Lebensjahr mit Entwick- lungsstörungen. Der Gemeinsame Bun- desausschuss legt in den Richtlinien nach

§ 92 Abs. 1 Satz 2 SGB V fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arznei- mittel ausnahmsweise verordnet werden dürfen.“

22.4 Absatz 5 wird ersatzlos gestri- chen.

22.5 In Absatz 7 werden die Worte

„§ 18 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt durch die Wor- te „§ 18 Abs. 8 Nr. 2“.

22.6 Die bisherigen Absätze 6 bis 11 werden Absätze 5 bis 10.

23. § 30 wird wie folgt geändert:

23.1 In Absatz 3 wird vor dem Wort

„Bundesausschusses“ das Wort „Ge- meinsamen“ eingefügt.

23.2 In Absatz 6 werden die Worte

„§ 18 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt durch die Wor- te „§ 18 Abs. 8 Nr. 2“

23.3 Absatz 8 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Abgabe von Heilmitteln bedarf keiner Genehmigung, soweit die Richtli- nien des Gemeinsamen Bundesausschus- ses nichts anderes vorsehen.“

24. In § 31 wird vor dem Wort „Bun- desausschusses“ das Wort „Gemeinsa- men“ eingefügt.“

25. § 41 Absatz 8 wird wie folgt geän- dert:

„Die Verordnung und Abrechnung von Arznei-, Verband- , Heil- und Hilfsmitteln sowie sonstiger Materialien für die sta- tionäre Behandlung ist nicht zulässig.“

26. § 42 wird wie folgt geändert:

26.1 Die Absätze 1 bis 9 werden ersatz- los gestrichen.

26.2 Die Absätze 10 bis 12 werden Ab- sätze 1 bis 3.

27. In § 43 wird Absatz 2 ersatzlos ge- strichen.

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A856 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 12⏐⏐25. März 2005

(4)

28. § 44 wird wie folgt geändert:

28.1 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Diagnosen auf den Abrech- nungsvordrucken und den Arbeitsun- fähigkeitsbescheinigungen sind unter Verwendung der jeweils vorgeschriebe- nen Fassung der Internationalen Klassifi- kation der Krankheiten (ICD) zu ver- schlüsseln.“

28.2 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Abrechnungen können nur vergütet werden, wenn die in § 303 Abs. 3 SGB V geforderten Daten in dem jeweils zuge- lassenen Umfang maschinenlesbar oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern angegeben oder übermittelt worden sind.“

28.3 In Absatz 5 werden in Satz 1 die Worte „gemäß A. I. 4“ ersetzt durch

„gemäß Kapitel 7.3“, und in Satz 5 werden hinter dem Wort „Barzahlungsrabatten“

die Worte „bis zu 3 %“ eingefügt.

29. In § 51 wird der DM-Betrag durch den Euro-Betrag ersetzt; die Fußnote 9 wird ersatzlos gestrichen.

30. In § 54 wird Absatz 3 ersatzlos ge- strichen.

31. § 58 wird wie folgt neu gefasst:

„Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschä- den

Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Krankheit, eine Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversiche- rung oder deren Spätfolgen oder die Fol- ge oder Spätfolge eines Arbeitsunfalls, ei- nes sonstigen Unfalls, einer Körperverlet- zung, einer Schädigung im Sinne des Bun- desversorgungsgesetzes oder eines Impf- schadens im Sinne des Infektionsschutz- gesetzes ist, oder liegen Hinweise auf drittverursachte Gesundheitsschäden vor, sind die Vertragsärzte, ärztlich geleiteten Einrichtungen und die Krankenhäuser nach § 108 SGB V verpflichtet, die erfor- derlichen Daten, einschließlich der An- gaben über Ursachen und den mögli- chen Verursacher, den Krankenkassen mitzuteilen. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die nach

§ 116 SGB X auf die Krankenkassen übergehen, übermitteln die Kassenärztli- chen Vereinigungen den Krankenkassen die erforderlichen Angaben versicherten- bezogen.“

32. Diese Änderungen treten am 1. April 2005 in Kraft.

Berlin/Bonn/Essen/Bergisch Gladbach/

Kassel/Hamburg/Bochum, den 3. März

2005 )

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 12⏐⏐25. März 2005 AA857

Begleitend zu der in der 97. Sitzung des Bewertungsausschusses (schriftliche Be- schlussfassung) – mit In-Kraft-Treten zum 1. April 2005 – beschlossenen Neu- aufnahme eines Basis- (Nr. 30700) und eines Betreuungskomplexes (Nr. 30701) zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten so- wie zur Neuaufnahme der Kardiore- spiratorischen Polysomnographie (Nr.

30901) in den Einheitlichen Bewer- tungsmaßstab (EBM) haben sich die Vertragspartner auf die Einleitung des schriftlichen Beschlussverfahrens zu fol- genden Bundesempfehlungen verstän- digt.

1. Bundesempfehlung zur Finanzierung der Einführung der schmerztherapeuti- schen Versorgung chronisch schmerzkran- ker Patienten in den Einheitlichen Bewer- tungsmaßstab (EBM) zum 1. April 2005.

2. Bundesempfehlung zur Finanzie- rung der Einführung der Polysomnogra- phie in den Einheitlichen Bewertungs- maßstab (EBM) zum 1. April 2005.

Vorbehalt:

Die Unterschriftsverfahren zu den Be- schussfassungen sind eingeleitet. Die Be- kanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeich- nung durch alle Vertragspartner. )

Mitteilungen

Bundesempfehlung zur Schmerztherapie, Bundesempfehlung zur Polysomnographie

(1) Die Partner dieser Bundesempfeh- lung haben sich über die Grundsätze zur Finanzierung der Polysomnographie, die in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) eingeführt wird, wie folgt verstän- digt:

Mit Aufnahme der Polysomnographie nach der Nr. 30901 in den EBM wird eine neue Leistung in die vertragsärztliche Versorgung eingeführt.

(2) Die Partner dieser Bundesempfeh- lung stellen unter Verweis auf § 85 Abs. 3 SGB V und der Richtlinie des Gemeinsa- men Bundesausschusses sowie der Qua- litätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Diagnostik und Thera- pie schlafbezogener Atmungsstörungen

fest, dass der finanzielle Mehrbedarf der Einführung der Polysomnographie nicht durch Einsparungen in anderen geeigne- ten Bereichen finanziert werden kann (Substitution).

(3) Die Partner dieser Bundesempfeh- lung empfehlen den Partnern der Ge- samtverträge, für die Vergütung der Poly- somnographie nach der Nr. 30901 einen festen Punktwert außerhalb der budge- tierten bzw. pauschalierten Gesamtver- gütungen zu vereinbaren. Die Leistung nach der Nr. 30901 unterliegt gemäß dem Beschluss zur Festlegung von Regel- leistungsvolumen gemäß § 85 Abs. 4 a SGB V weder Arztgruppentöpfen noch

Regelleistungsvolumen.

Bekanntmachungen

Bundesempfehlung

der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Finanzierung der

Einführung der Polysomnographie in den

Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zum 1. April 2005

Der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkas-

sen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bergisch Gladbach, der Bundes-

verband der Landwirtschaftlichen Krankenkassen, K. d. ö. R., Kassel, die Bundesknapp-

schaft, K. d. ö. R., Bochum, die See-Krankenkasse, K. d. ö. R., Hamburg, der Verband der

Angestellten-Krankenkassen e.V. sowie der AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Sieg-

burg, – einerseits – und die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, – ande-

rerseits – geben im Zusammenhang mit dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesaus-

schusses zur Aufnahme der Polysomnographie in den Einheitlichen Bewertungsmaß-

stab (EBM) folgende Empfehlung zur Finanzierung unter Bezug auf § 85 Abs. 3 SGB V:

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