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Archiv "Beschluss der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen anstelle der 254. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) vom 12. Juli 2010 zu Änderung des Abschnitts 32.3.6 des Kapitels 32 der E-GO (Beschluss-Nr. 929) gleichlautend auch Beschluss der Partne

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Aktie "Archiv "Beschluss der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen anstelle der 254. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) vom 12. Juli 2010 zu Änderung des Abschnitts 32.3.6 des Kapitels 32 der E-GO (Beschluss-Nr. 929) gleichlautend auch Beschluss der Partne"

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A 1478 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 107

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Heft 30

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30. Juli 2010 den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen.

Der Bewertungsausschuss hat sich über die Grundsätze zur Fi- nanzierung dieser Leistung wie folgt verständigt:

(1) Auf der Grundlage des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Änderung der Richtlinien zu Un- tersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztli- chen Versorgung vom 13. März 2008 wird die Gebühren- ordnungsposition 10350 in den Abschnitt 10.3 des EBM aufgenommen.

(2) Die Einführung der Leistung nach der Gebührenordnungs- position 10350 führt zu Einsparungen bei Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 30430 und/oder 30431 (Substitution). Dazu wird den Partnern der Gesamtvergü- tung eine Bereinigung der Gesamtvergütung nach folgen- den Grundsätzen empfohlen: Aufsatzzeitraum ist das Jahr 2007. Für die Bereinigung wird der Leistungsbedarf aus den Gebührenordnungspositionen 30430 und 30431 von den Versicherten zugrunde gelegt, für die in diesem Jahr – die Codierung einer Psoriasis mit mindestens einem der

folgenden ICD-Code dokumentiert wurde: L40.0, L40.3, L40.8, L40.9 und

– die eine Leistung nach den Gebührenordnungspositionen 30430 und/oder 30431 erhalten haben.

Zur Berücksichtigung von Leistungen nach 30430 und/

oder 30431, die bei Patienten mit einem PASI-Score unter 10 erbracht wurden, wird von dem so errechneten Leis- tungsbedarf ein Anteil von 50 % abgezogen.

(3) Der Bewertungsausschuss stellt fest, dass der finanzielle Mehrbedarf der Einführung der Balneophototherapie nach der Gebührenordnungsposition 10350 unter Berücksichti- gung von Abs. 2 nicht durch weitere Einsparungen in ande- ren geeigneten Bereichen finanziert werden kann.

(4) Die Finanzierung des Mehrbedarfs für die Aufnahme dieser Leistung nach der Gebührenordnungsposition 10350 erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen.

(5) Der Bewertungsausschuss prüft bis zum 30. September 2012, ob der Leistungsbedarf aus den Leistungen nach der Ge- bührenordnungsposition 10350 in die vorhersehbare mor- biditätsbedingte Gesamtvergütung überführt werden kann.

Die Übernahme des Leistungsbedarfs aus der Gebührenord- nungsposition 10350 in die morbiditätsbedingte Gesamt- vergütung erfolgt spätestens zu dem Zeitpunkt, ab dem der Anstieg der Morbidität vollständig mit Hilfe des Patienten- klassifikationssystems nach § 87a SGB V gemessen wird.

(6) Der Bewertungsausschuss empfiehlt den Partnern der Ge- samtverträge eine unverzügliche Aufnahme der Beratun- gen zur Finanzierung der Balneophototherapie.

Protokollnotiz:

Die Rechnungslegung der Gebührenordnungsposition 10350 er- folgt im Formblatt 3 im Konto 400 – Ärztliche Behandlung – Ka- pitel 10, Ebene 6.

Vorbehalt:

Das Unterschriftsverfahren zum Beschluss der 225. Sitzung ist eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbe- halt der endgültigen Unterzeichnung durch die Vertragspartner sowie gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nicht- beanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit

(BMG). …

Mitteilungen

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzen- verband haben sich im Zusammenhang mit der Einführung der Gebührenordnungspositionen 01955 zu Änderung des Ab- schnitts 32.3.6 des Kapitels 32 zum 1. Oktober 2010 verständigt.

Bekanntmachungen

Beschluss

der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen anstelle der 254. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) vom 12. Juli 2010 zu Änderung des Abschnitts 32.3.6

des Kapitels 32 der E-GO (Beschluss-Nr. 929)

mit Wirkung zum 1. Oktober 2010

gleichlautend auch

Beschluss

der Partner des Bundesmantelvertrages anstelle der 114. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) vom 12. Juli 2010 zu Änderung des Abschnitts 32.3.6

des Kapitels 32 des BMV-Ä

mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2010

Die Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen gemäß § 50 Bun- desmantelvertrag hat anstelle der 254. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) vom 12. Juli 2010 den nachfolgenden Be- schluss Nr. 929 gefasst:

Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Änderung im Abschnitt 32.2.6 des Kapitels 32 Aufnahme einer Anmerkung hinter der Gebührenordnungsposition 32148

Die Gebührenordnungsposition 32148 ist am Behandlungs- tag nicht neben der Gebührenordnungsposition 01955 be- rechnungsfähig.

Gültig ab 1. Oktober 2010 Vorbehalt:

Das Unterschriftsverfahren zur Beschlussfassung ist eingeleitet.

Die Bekanntmachung erfolgt unter dem Vorbehalt der endgülti- gen Unterzeichnung durch alle Vertragspartner. …

vom 29. August bis 3. September in Grado/Italien Programmanforderung und Auskunft: Margret Del Bove un- ter Telefon: 030 400456-415, E-Mail: cme@baek.de …

42. Internationaler Seminarkongress

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