Höchstwert im Behandlungsfall für die Untersuchungen nach den Nrn. 3860 bis 3869 im ersten und zweiten Quartal der substitutionsgestützten Behandlung Opi- atabhängiger gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Kran- kenkassen. . . 125,00A 5. Neuaufnahme des zweiten Höchstwer- tes hinter der Nr. 3869
Höchstwert im Behandlungsfall für die Untersuchungen nach den Nrn. 3860 bis 3869 ab dem dritten Quartal oder außer- halb der substitutionsgestützten Behand- lung Opiatabhängiger gemäß den Richt- linien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen . . . 64,00A 6. Änderung der Leistungslegende und der Leistungsbewertung der Leistung nach der Nr. 4033
4033 Gesamteiweiß im Liquor oder Harn . . . 6,50A 7. Streichung der Leistungsposition Nr.
4120
8. Neuaufnahme der Leistungsposition Nr. 4124
Quantitative chromatographische Bestim- mung(en) einer oder mehrerer Sub- stanz(en), ggf. einschließlich qualitativen chromatographischen Nachweises, je Un- tersuchungsgang
Katalog
4124 Hämoglobine (außer glykierte Hä- moglobine nach Nr. 3722). . . 12,00 A 9. Neuaufnahme einer Anmerkung hin- ter Nr. 4127
Neben der Leistung nach Nr. 4124 ist die Leistung nach Nr. 4373 nicht berechnungs- fähig.
10. Neuaufnahme der Leistungsposition Nr. 4140
4140 Quantitative Bestimmung von Ho- mocystein . . . 13,00A 11. Änderung der Leistungslegende der Leistung nach der Nr. 4543
4543 HIV (Humanes Immunschwäche- Virus)-1- und/oder HIV-1/2-Antikörper- Nachweis mittels Immunoassay, ggf. ein- schließlich HIV-Antigen-Nachweis mittels HIV-Antigen-Antikörper-Kombinations- test . . . 4,60A 12. Änderung der Leistungslegende der Leistung nach der Nr. 4544
4544 HIV (Humanes Immunschwäche- Virus)-2-Antikörper-Nachweis mittels Immunoassay, ggf. einschließlich HIV-An- tigen-Nachweis mittels HIV-Antigen-Anti- körper-Kombinationstest. . . 4,60A
13. Änderung der Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 4544
Die Nrn. 4543 und 4544 sind nicht neben- einander berechnungsfähig, wenn die An- tikörper-Untersuchungen in einem Ansatz (Antikörper-Kombinationstest) erfolgen.
14. Änderung der Leistungslegende der Leistung nach der Nr. 4648:
4648 Systematische parasitologische Un- tersuchung auf einheimische und/oder tropische Helminthen und/oder Helmin- theneier nach Anreicherung, zum Beispiel SAF-, Zink-Sulfat-Anreicherung, ein- schließlich aller mikroskopischen Unter- suchungen . . . 6,10A 15. Änderung der Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 4658
Die mykologische Untersuchung von Haut-, Schleimhaut- oder Vaginalabstri- chen einschließlich von Vaginalsekret ist nicht nach Nr. 4658, sondern nach Nr. 3884 berechnungsfähig.
16. Streichung der Leistungsposition Nr.
4747
(Gültig ab 1. 7. 2003)
B 873.
207. Sitzung der AG Ärzte/Ersatzkassen
Schriftliche Beschlussfassung am 6. Mai 2003
873. Zu Kapitel A II – Allgemeine Be- stimmungen der E-GO
Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:
Änderung der Allgemeinen Bestimmun- gen A II, § 1 Abs. 4 der E-GO
Solche gebietsbezogenen Leistungen sind nur dann und nur als belegärztliche Lei- stungen berechnungsfähig, wenn das Krankenhaus seine Angestellten den ge- nannten Ärzten zur jeweiligen Leistungs- erbringung ausdrücklich zuordnet, der Arzt die für die Leistungserbringung not- wendigen Kenntnisse hat, die Leistungen vom Arzt angeordnet und unter seiner per- sönlichen Aufsicht und unmittelbaren Ver- antwortung erbracht werden.
(Gültig ab 1. 7. 2003)
B 874.
207. Sitzung der AG Ärzte/Ersatzkassen
Schriftliche Beschlussfassung am 6. Mai 2003 874. Zu Kapitel U der E-GO Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:
Neuaufnahme der Nr. 7153
7153* Pauschalerstattung der Kosten bei Durchführung einer interventionellen en- doskopischen Untersuchung des Gastroin- testinaltraktes nach den Nrn. 163, 746 oder 765 für die beim Eingriff eingesetzte(n) Einmalsklerosierungsnadel(n) . . . 15,00A (Gültig ab 1. 7. 2003)
B 875.
207. Sitzung der AG Ärzte/Ersatzkassen
Schriftliche Beschlussfassung am 6. Mai 2003 875. Zu Kapitel U der E-GO Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:
Änderung der Nr. 7111
7111* Pauschalerstattung für Versandma- terial sowie für die Versendung beziehungs- weise den Transport von Röntgenaufnah- men und/oder Filmfolien mit dokumen- tierten Untersuchungsergebnissen bildge- bender Verfahren, je Versand . . . 5,10A (Gültig ab 1. 7. 2003) )
Änderung des Bewertungs- maßstabs für vertrags- ärztliche Leistungen (BMÄ)
(schriftliche Beschlussfassung)
(gültig ab 1. Juli 2003)
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, – einerseits – und der AOK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskran- kenkassen, K.d.ö.R., Essen, der Bundes- verband der Innungskrankenkassen, K.d.ö.R., Bergisch Gladbach, der Bundes- verband der landwirtschaftlichen Kran- kenkassen, K.d.ö.R., Kassel, die See- Krankenkasse, K.d.ö.R., Hamburg und die Bundesknappschaft, K.d.ö.R., Bo- chum – andererseits –, vereinbaren auf der Grundlage des § 1 Abs. (2) des Bun- desmantelvertrages-Ärzte folgende Än- derungen des Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen (BMÄ):
Zu Kapitel O Laboratoriumsuntersu- chungen BMÄ
1. Neuaufnahmen und Streichungen von Leistungspositionen in Kapitel O sowie Änderungen von Leistungslegenden und Leistungsbewertungen
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
A
A1562 Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 2230. Mai 2003
Änderung der Überschrift des Abschnitts O I/II. 6
6. Immunologische Untersuchungen und Untersuchungen auf Drogen
Neuaufnahme der Leistungsposition Nr.
3869
3869 Quantitative Alkohol-Bestimmung in der Atemluft mit apparativer Messung, zum Beispiel elektrochemisch, im Rah- men der substitutionsgestützten Behand- lung Opiatabhängiger gemäß den Richtli- nien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen . . . 1,00A Streichung der beiden Höchstwerte hin- ter der Nr. 3868
Neuaufnahme des ersten Höchstwertes hinter der Nr. 3869
Höchstwert im Behandlungsfall für die Untersuchungen nach den Nrn. 3860 bis 3869 im ersten und zweiten Quartal der substitutionsgestützten Behandlung Opiat- abhängiger gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Kran- kenkassen. . . 125,00A Neuaufnahme des zweiten Höchstwertes hinter der Nr. 3869
Höchstwert im Behandlungsfall für die Untersuchungen nach den Nrn. 3860 bis 3869 ab dem dritten Quartal oder außer- halb der substitutionsgestützten Behand- lung Opiatabhängiger gemäß den Richtli- nien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen . . . 64,00A Änderung der Leistungslegende und der Leistungsbewertung der Leistung nach der Nr. 4033
4033 Gesamteiweiß im Liquor oder Harn . . . 6,50A
Streichung der Leistungsposition Nr. 4120 Neuaufnahme der Leistungsposition Nr.
4124
Quantitative chromatographische Bestim- mung(en) einer oder mehrerer Sub- stanz(en), ggf. einschließlich qualitativen chromatographischen Nachweises, je Un- tersuchungsgang
Katalog
4124 Hämoglobine (außer glykierte Hä- moglobine nach Nr. 3722). . . 12,00A Neuaufnahme einer Anmerkung hinter Nr. 4127
Neben der Leistung nach Nr. 4124 ist die Leistung nach Nr. 4373 nicht berechnungs- fähig.
Neuaufnahme der Leistungsposition Nr.
4140
4140 Quantitative Bestimmung von Ho- mocystein . . . 13,00A Änderung der Leistungslegende der Lei- stung nach der Nr. 4543
4543 HIV (Humanes Immunschwäche- Virus)-1- und/oder HIV-1/2-Antikörper- Nachweis mittels Immunoassay, ggf. ein- schließlich HIV-Antigen-Nachweis mittels HIV-Antigen-Antikörper-Kombinations- test . . . 4,60A Änderung der Leistungslegende der Lei- stung nach der Nr. 4544
4544 HIV (Humanes Immunschwäche- Virus)-2-Antikörper-Nachweis mittels Im- munoassay, ggf. einschließlich HIV-Anti- gen-Nachweis mittels HIV-Antigen-Anti- körper-Kombinationstest. . . 4,60 A Änderung der Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 4544
Die Nrn. 4543 und 4544 sind nicht ne- beneinander berechnungsfähig, wenn die Antikörper-Untersuchungen in einem Ansatz (Antikörper-Kombinationstest) erfolgen.
Änderung der Leistungslegende der Lei- stung nach der Nr. 4648:
4648 Systematische parasitologische Unter- suchung auf einheimische und/oder tropi- sche Helminthen und/oder Helminthen- eier nach Anreicherung, zum Beispiel SAF-, Zink-Sulfat-Anreicherung, ein- schließlich aller mikroskopischen Unter- suchungen . . . 6,10A Änderung der Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 4658
Die mykologische Untersuchung von Haut-, Schleimhaut- oder Vaginalabstri- chen einschließlich von Vaginalsekret ist nicht nach Nr. 4658, sondern nach Nr. 3884 berechnungsfähig.
Streichung der Leistungsposition Nr.
4747
Zu Kapitel U des BMÄ 1. Neuaufnahme der Nr. 7153
7153* Pauschalerstattung der Kosten bei Durchführung einer interventionellen en- doskopischen Untersuchung des Gastroin- testinaltraktes nach den Nrn. 163, 746 oder 765 für die beim Eingriff eingesetzte(n) Einmalsklerosierungsnadel(n) . . . 15,00A 2. Änderung der Nr. 7111
7111* Pauschalerstattung für Versandmate- rial sowie für die Versendung beziehungs- weise den Transport von Röntgenaufnah- men und/oder Filmfolien mit dokumentier-
ten Untersuchungsergebnissen bildgeben- der Verfahren, je Versand. . . 5,10A Die Vereinbarung tritt am 1. Juli 2003 in
Kraft. )
Ergänzung der
Bundesempfehlung der Spitzen- verbände der Krankenkassen und
der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung zur Finanzierung der
Neueinführung der Früh- erkennungs-Koloskopie in den
Einheitlichen Bewertungs- maßstab (EBM) und der Qualitätssicherungsmaßnahmen
der kurativen Koloskopie mit Wirkung zum 1. Juli 2003 Der AOK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskran- kenkassen, K.d.ö.R., Essen, der IKK-Bun- desverband, K.d.ö.R., Bergisch Glad- bach, der Bundesverband der Landwirt- schaftlichen Krankenkassen, K.d.ö.R., Kas- sel, die Bundesknappschaft, K.d.ö.R., Bochum, die See-Krankenkasse, K.d.ö.R., Hamburg, der Verband der Angestell- ten-Krankenkassen e.V. sowie der AEV- Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Sieg- burg, – einerseits – und die Kassenärztli- che Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, – andererseits – vereinbaren im Zusam- menhang mit der Bundesempfehlung zur Finanzierung der Neueinführung der Früherkennungs-Koloskopie in den Ein- heitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) und der Qualitätssicherungsmaßneh- men der kurativen Koloskopie zum 1. Oktober 2002 folgende Änderung mit Wirkung zum 1. Juli 2003:
Einfügung einer Ergänzung zu Abs. 3 Satz 3:
(3) Die Partner dieser Bundesempfeh- lung empfehlen den Partnern der Ge- samtverträge, für die Vergütung der Früherkennungs-Koloskopie (Nr. 156) sowie den damit zusammenhängenden weiteren ärztlichen Maßnahmen (Nrn.
154, 163, 164) einen festen Punktwert zu vereinbaren. Der künftige Leistungsbe- darf der oben genannten Leistungen wird im Formblatt 3 gesondert ausgewiesen.
Die Finanzierung des Mehrbedarfs für diese ärztlichen Leistungen sowie der Sachkostenpauschale nach der Nr. 7153 erfolgt außerhalb der budgetierten Ge-
samtvergütungen. )
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 2230. Mai 2003 AA1563