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Archiv "Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bergisch Gladbach, der Bu

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Aktie "Archiv "Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bergisch Gladbach, der Bu"

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A1770 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 104⏐⏐Heft 24⏐⏐15. Juni 2007

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

1. § 18 wird wie folgt geändert:

1.1 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:

„(5) Leistet der Versicherte trotz einer schriftlichen Zahlungs- aufforderung innerhalb der vom Arzt gesetzten Frist nicht, übernimmt die für den Arzt zuständige Kassenärztliche Verei- nigung für den Vertragsarzt und die Krankenkasse den weite- ren Zahlungseinzug. Die Kassenärztliche Vereinigung führt hierzu ein Verwaltungsverfahren einschließlich Anhörung und Verwaltungsakt durch. Die Vollstreckung erfolgt gem. § 66 Abs. 3 SGB X i. V. m. landesrechtlichen Vorschriften über das Vollstreckungsverfahren oder gem. § 66 Abs. 4 SGB X in ent- sprechender Anwendung der Zivilprozessordnung. Bleibt die Vollstreckungsmaßnahme erfolglos, entfällt die Verrechnung dieser Zuzahlung mit der Gesamtvergütung.“

1.2 Absatz 5 a wird wie folgt neu gefasst:

„(5 a) Die zuständige Krankenkasse erstattet der Kassenärzt- lichen Vereinigung je durchgeführtes Verwaltungsverfahren im Sinne des Abs. 5 die entstehenden Portokosten sowie je 3,50 Euro. Die der Kassenärztlichen Vereinigung für Voll- streckungsverfahren und Klagen des Versicherten gegen den Verwaltungsakt entstehenden Kosten werden von den Kran- kenkassen getragen. Die Kassenärztliche Bundesvereini-

gung übermittelt den Krankenkassen eine Aufstellung der den Kassenärztlichen Vereinigungen entstandenen Kosten.

Das Nähere zur Umsetzung der Kostenerstattung und des Kostennachweises vereinbaren die Vertragspartner geson- dert in Anlage 18.“

1.3 In § 54 werden in Absatz 2 im 2. Satz die Worte „sowie der Kostenaufstellung nach § 18 Abs. 5 a BMV-Ä“ gestrichen.

1.4 In der Protokollnotiz zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesschiedsamtes vom 08. 12. 2003 (Stand: 1. Januar 2006) wird im letzten Satz das Datum „30. Juni 2007“

durch das Datum „30. Juni 2008“ ersetzt.

1.5 Es wird eine neue Protokollnotiz aufgenommen:

„Protokollnotiz zu § 18 Abs. 5 BMV-Ä

Die Kassenärztliche Vereinigung soll sich, soweit möglich, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens über das Vorgehen in ge- eigneter Weise mit der jeweiligen Krankenkasse abstimmen.

Bereits bestehende Vereinbarungen zur Abstimmung sollen fortgeführt werden.“

2. Diese Änderungen treten am 1. Juli 2007 in Kraft.

Berlin/Bonn/Essen/Bergisch Gladbach/Kassel/Hamburg/Bochum

1. § 21 wird wie folgt geändert:

1.1 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:

„(5) Leistet der Versicherte trotz einer schriftlichen Zah- lungsaufforderung innerhalb der vom Arzt gesetzten Frist nicht, übernimmt die für den Arzt zuständige Kassenärztli- che Vereinigung für den Vertragsarzt und die Ersatzkasse den weiteren Zahlungseinzug. Die Kassenärztliche Vereinigung führt hierzu ein Verwaltungsverfahren einschließlich An- hörung und Verwaltungsakt durch. Die Vollstreckung erfolgt gem. § 66 Abs. 3 SGB X i. V. m. landesrechtlichen Vorschrif- ten über das Vollstreckungsverfahren oder gem. § 66 Abs. 4 SGB X in entsprechender Anwendung der Zivilprozessord- nung. Bleibt die Vollstreckungsmaßnahme erfolglos, entfällt die Verrechnung dieser Zuzahlung mit der Gesamtvergü- tung.“

1.2 Absatz 5 a wird wie folgt neu gefasst:

„(5 a) Die zuständige Ersatzkasse erstattet der Kassenärztli-

chen Vereinigung je durchgeführtes Verwaltungsverfahren im Sinne des Abs. 5 die entstehenden Portokosten sowie je 3,50 Euro. Die der Kassenärztlichen Vereinigung für Voll- streckungsverfahren und Klagen des Versicherten gegen den Verwaltungsakt entstehenden Kosten werden von den Er- satzkassen getragen. Die Kassenärztliche Bundesvereini- gung übermittelt den Ersatzkassen eine Aufstellung der den Kassenärztlichen Vereinigungen entstandenen Kosten. Das Nähere zur Umsetzung der Kostenerstattung und des Kosten- nachweises vereinbaren die Vertragspartner gesondert in An- lage 18.“

1.3 In § 53 werden in Absatz 2 im 2. Satz die Worte „sowie der Kostenaufstellung nach § 21 Abs. 5 a EKV“ gestrichen.

1.4 In der Protokollnotiz zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesschiedsamtes vom 08. 12. 2003 (Stand: 1. Januar 2006) wird im letzten Satz das Datum „30. Juni 2007“

durch das Datum „30. Juni 2008“ ersetzt.

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Bekanntmachungen

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bergisch Gladbach, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K. d. ö. R., Kassel, die See-Krankenkasse, K. d. ö. R, Hamburg, die Knappschaft, Bochum, – andererseits – vereinbaren, den

Bundesmantelvertrag-Ärzte

wie folgt zu ändern:

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg, sowie der AEV – Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg, – andererseits – vereinbaren, den

Arzt-/Ersatzkassenvertrag (Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen)

wie folgt zu ändern:

(2)

Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 104⏐⏐Heft 24⏐⏐15. Juni 2007 A1771

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

1.5 Es wird eine neue Protokollnotiz aufgenommen:

„Protokollnotiz zu § 21 Abs. 5 EKV

Die Kassenärztliche Vereinigung soll sich, soweit möglich, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens über das Vorgehen in ge- eigneter Weise mit der jeweiligen Ersatzkasse abstimmen. Be-

reits bestehende Vereinbarungen zur Abstimmung sollen fort- geführt werden.“

2. Diese Änderungen treten am 1. Juli 2007 in Kraft.

Berlin/Siegburg

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R, Berlin, – einer- seits – und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg, sowie der AEV – Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg, – andererseits – vereinbaren zur Umsetzung der Kos- tenerstattung gem. § 21 Abs. 5 a Ersatzkassenvertrag-Ärzte fol- gende vertragliche Regelung:

Präambel

Mit dieser vertraglichen Regelung soll die Umsetzung der Rege- lung des § 21 Abs. 5 a EKV im Zusammenhang mit der Durchset- zung der Zuzahlung nach § 28 Abs. 4 SGB V bei Versicherten der jeweiligen Ersatzkasse gewährleistet werden.

§ 1

Aufgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Die Kassenärztliche Bundesvereinigung führt im Einvernehmen mit den Ersatzkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen folgende Aufgaben durch:

– Ermittlung der Erstattungsbeträge für die den Kassenärztli- chen Vereinigungen entstandenen Kosten der Verwaltungs- verfahren, die Portokosten sowie die ggf. entstandenen Voll- streckungs- und Gerichtskosten je Ersatzkasse,

– Rechnungslegung der Erstattungsbeträge an die zuständigen Ersatzkassen und Abwicklung der Zahlungsverkehrs, – Übermittlung der Aufstellung der den Kassenärztlichen Ver-

einigungen entstandenen Kosten an die Ersatzkassen, – Weiterleitung der von den Ersatzkassen erhaltenen Kostener-

stattungen an die Kassenärztlichen Vereinigungen.

§ 2

Ermittlung der Erstattungsbeträge

(1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung ermittelt je Ersatz- kasse den zu erstattenden Betrag für die Kosten der Verwal- tungsverfahren, die Portokosten sowie die ggf. entstandenen Vollstreckungs- und Gerichtskosten im Rahmen der Durchset- zung der Zuzahlung nach § 28 Abs. 4 SGB V bei Versicherten der jeweiligen Ersatzkasse mit den folgenden Maßgaben:

1. Die Ermittlung erfolgt jeweils für alle Versicherten einer Er- satzkasse (Kassensitz-Prinzip). Das bedeutet für die Ermitt- lung eine Zusammenführung aller Abrechnungseinheiten (VKNR) einer Ersatzkasse, die für die Aufteilung der Ge- samtvergütung einer Ersatzkasse auf die Bereiche der Kas- senärztlichen Vereinigungen nach dem Wohnort der Mitglie- der gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 SGB V, für die Abrechnung in

den Vertragsgebieten West und Ost oder für die Abrechnung in sogenannten Netzen geschaffen worden sind.

2. Je durchgeführtes Verwaltungsverfahren ist eine Erstattung der Kosten in Höhe von 3,50 Euro anzusetzen.

3. Die je durchgeführtes Verwaltungsverfahren entstandenen Portokosten werden in der angefallenen Höhe erstattet.

4. Die Vollstreckungskosten bei Versicherten der jeweiligen Ersatzkasse werden von den Kassenärztlichen Vereinigun- gen gemäß § 21 Abs. 5 a EKV zum Ansatz gebracht, soweit diese der Kassenärztlichen Vereinigung entstanden sind.

5. Die Gerichtskosten bei Versicherten der jeweiligen Ersatz- kasse werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß § 21 Abs. 5 a EKV zum Ansatz gebracht, soweit die- se der Kassenärztlichen Vereinigung entstanden sind.

6. Die Erstattungsbeträge werden pro Jahr ermittelt.

§ 3

Übermittlung der Daten von den Kassenärztlichen Vereinigungen

(1) Die Anzahl der durchgeführten Verwaltungsverfahren, die Por- tokosten sowie die ggf. entstandenen Vollstreckungs- und Ge- richtskosten werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen nach einer zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Kas- senärztlicher Bundesvereinigung abzustimmenden Datensatz- beschreibung je Abrechnungseinheit der Ersatzkassen (VKNR) an die Kassenärztliche Bundesvereinigung übermittelt.

(2) Grundsätzlich ist ein Verwaltungsverfahren in den Behandlungs- fällen einzuleiten, bei denen zumindest eine der Pseudoge- bührenordnungspositionen 80044, 80045 und 80047 enthalten ist und der Versicherte die Zuzahlung beim Arzt nicht geleistet hat.

Dies gilt analog, sofern die bundeseinheitliche Pseudocodierung in einer Kassenärztlichen Vereinigung nicht zur Anwendung kommt.

§ 4

Aufstellung zum Nachweis der Erstattungsbeträge (1) Zum Nachweis der ermittelten Erstattungsbeträge gegenüber

den Ersatzkassen wird nach einheitlichem Muster je Ersatz- kasse eine Aufstellung gemäß Anlage 1 mit den folgenden An- gaben an die zuständige Ersatzkasse übermittelt:

– Anzahl der durchgeführten Verwaltungsverfahren, – Kosten der Verwaltungsverfahren,

– Portokosten,

– ggf. entstandenen Vollstreckungskosten,

– ggf. entstandenen Gerichtskosten.

Vereinbarung gemäß § 21 Abs. 5 a EKV zur Umsetzung der Kostenerstattung und des Kostennachweises im Zusammenhang mit der Durchsetzung

der Zuzahlung nach § 28 Abs. 4 SGB V (Anlage 18 EKV)

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