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Archiv "Änderung des Bewertungsmaßstabes für kassenärztliche Leistungen (BMÄ)" (25.10.1990)

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KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG

Änderung des Bewertungsmaßstabes für kassenärztliche Leistungen (BMÄ)

Durch Beschlußfassung des Bewertungsausschusses nach § 87 SGB V ist gemäß § 43 Abs. 3 des Bundesmantelvertrages - Ärzte der Bewertungsmaß- stab für kassenärztliche Leistungen (BMA) wie folgt geändert worden:

1. Änderung der Anmerkung hin- ter Nr. 860:

„Neben der Leistung nach Nr. 860 sind die Leistungen nach den Nrn. 820, 840, 841, 865 bis 868 und 875 bis 886 nicht berechnungsfähig."

2. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 865:

„865 Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bis zu 25 Sitzungen (Kurzzeittherapie), je Sitzung (Dauer mindestens 50 Minuten, ggf. Untertei- lung in 2 Einheiten von jeweils minde- stens 25 Minuten Dauer) C4 3. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 866:

„866 Verhaltenstherapie bis zu 25 Sitzungen (Kurzzeittherapie), je Sit- zung (Dauer mindestens 50 Minuten, höchstens 2 Sitzungen pro Tag, ggf.

Unterteilung der Sitzung in 2 Einheiten von jeweils mindestens 25 Minuten Dauer)"

4. Neuaufnahme der Leistungspo- sition Nr. 867:

„867 Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie als Gruppenbehand- lung (6 bis 9 Teilnehmer) bis zu 25 Sit- zungen (Kurzzeittherapie), je Teilneh- mer und Sitzung (Dauer mindestens 100 Minuten, höchstens 2 Sitzungen pro Tag) 315"

5. Neuaufnahme der Leistungspo- sition Nr. 868:

„868 Verhaltenstherapie als Grup- penbehandlung (2 bis 9 Teilnehmer) bis zu 25 Sitzungen (Kurzzeittherapie), je Teilnehmer und Sitzung (Dauer mindestens 50 Minuten oder minde- stens 100 Minuten, höchstens 2 Sitzun- gen pro Tag) 155"

6. Neuaufnahme einer Anmerkung hinter Nr. 868:

Bei einer Sitzungsdauer von minde- stens 100 Minuten ist die Leistung nach Nr. 868 zweimal berechnungsfähig."

7. Neuaufnahme der Leistungspo- sition Nr. 1180:

„1180 Beratung des Ehepaares mit eingehender Erörterung der medizini- schen, psychischen und sozialen

Aspekte der Maßnahmen zur künstli- chen Befruchtung (nach den Richtlini- en des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung), einschl.

einer Bescheinigung nach Nr. 15 der Richtlinien 300"

8. Neuaufnahme einer Anmerkung hinter Nr. 1180:

„Die Leistung nach Nr. 1180 ist nur einmal im Krankheitsfall berechnungs- fähig. Ferner ist die Leistung nach Nr.

1180 nicht von dem Arzt berechnungs- fähig, der die Maßnahmen zur künstli- chen Befruchtung durchführt. Die Lei- stung nach Nr. 1180 ist nicht im Zu- sammenhang mit homologen Insemina- tionen im Spontanzyklus berechnungs- fähig."

9. Neuaufnahme der Leistungspo- sition Nr. 1182:

„1182 Homologe Insemination, in- trazervikal, intrakavitär oder intratu- bar 350"

10. Neuaufnahme der Leistungspo- sition Nr. 1184:

„1184 Untersuchung des Spermas, ggf. einschl. Aufbereitung und Kapazi- tation, im Zusammenhang mit Maß- nahmen zur künstlichen Befruch- tung 400"

11. Neuaufnahme einer Anmerkung hinter Nr. 1184:

„Die Leistung nach Nr. 1184 kann nur zu Lasten des Ehemannes bzw.

dessen Krankenkasse berechnet wer- den. Die Leistung nach Nr. 1184 ist nicht neben der Leistung nach Nr. 3930 berechnungsfähig."

12. Neuaufnahme der Leistungspo- sition Nr. 1186:

„1186 Gewinnung von Eizellen zur In-vitro-Fertilisation mittels Punktion von Follikeln der Ovarien unter Ultra- schallsicht 1 000"

13. Aufnahme der Leistungsposi- tion Nr. 1186 in den Zuschlagskatalog nach Nr. 82

14. Neuaufnahme der Leistungspo- sition Nr. 1187:

„1187 Gewinnung von Eizellen und

intratubarer Transfer von Ei- und Sa- menzellen, laparoskopisch 1 500"

15. Aufnahme der Leistungsposi- tion Nr. 1187 in den Zuschlagskatalog nach Nr. 82

16. Neuaufnahme der Leistungspo- sition Nr.1188:

„1188 In-vitro-Fertilisation (IVF) mit anschließendem Embryo-Transfer (ET), einschl. aller zur Durchführung erforderlichen Leistungen vom 1. bis zum 28. Zyklustag außer den Leistun- gen nach 12.1, 12.2 und 12.6 der Richtli- nien über Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung, einschl. der Kosten für Nährmedien und Transferkathe- ter 20 250"

17. Neuaufnahme der Leistungspo- sition Nr. 1190:

„1190 Maßnahmen zur In-vitro-Fer- tilisation (IVF) bei Ausbleiben der Zellteilung, einschl. aller zur Durch- führung erforderlichen Leistungen vom 1. Zyklustag bis zum Tag des Abbruchs außer den Leistungen nach 12.1, 12.2 und 12.6 der Richtlinien über Maßnah- men zur künstlichen Befruchtung, einschl. der Kosten für Nährme- dien 17 250"

18. Neuaufnahme einer Anmerkung hinter Nr. 1190:

„Die Leistungen nach den Nrn.

1188 und 1190 sind nicht berechnungs- fähig, wenn zur Eizellgewinnung ein stationärer Aufenthalt von mehr als zwei Tagen Dauer erfolgt."

19. Neuaufnahme der Leistungspo- sition Nr. 1192:

„1192 Maßnahmen zur In-vitro-Fer- tilisation (IVF) bis frühestens zwei Ta- ge vor der geplanten Follikelpunktion, vom 1. Zyklustag bis zum Tag des Ab- bruchs, einschl. aller zur Durchführung erforderlichen Leistungen, mit Aus- nahme der Leistungen nach der Nr.

12.1 der Richtlinien über Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung .. 4 500"

20. Neuaufnahme einer Anmerkung hinter Nr. 1192:

„In den Leistungen nach den Nm.

1188 bis 1192 sind alle zur Durchfüh- rung erforderlichen Leistungen des be- handelnden Arztes und alle von ihm in diesem Zusammenhang veranlaßten Leistungen enthalten, mit Ausnahme derjenigen nach 12.1, 12.2 und 12.6 der Richtlinien über Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung und mit Aus- nahme der Kosten für Arzneimittel."

Die Beschlüsse 1 bis 6 treten zum 1.

Oktober 1990 in Kraft. Die Beschlüsse 7 bis 20 treten zeitgleich mit den Richt- linien über künstliche Befruchtung in

Kraft.

Dt. Ärztebl. 87, Heft 43, 25. Oktober 1990 (81) A-3341

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