der Grundlohnentwicklung in dem Umfang möglich ist, wie sie nach ge- meinsam festzulegenden Kriterien auf gemeinsam anerkannte exogene Fakto- ren (zum Beispiel Innovationen, Indi- kationserweiterungen) zurückzuführen ist.
Honorar-Mehranforderungen, die auf diese Weise nicht zu rechtfertigen sind, sollten gemäß einer Protokollno- tiz zum Honorarvertrag durch eine in den Einzelheiten noch zu vereinbaren- de Ausgleichsregelung bei denjenigen Vertragsärzten zu einer individuellen Abstaffelung der Punktzahlanforde- rung führen, die mit ihren Honoraran- forderungen in arztgruppenspezifisch festzulegenden Leistungsbereichen im jeweiligen Abrechnungsquartal be- stimmte Grenzwerte überschritten ha- ben.
Durch die am 16. Juni 1992 abge- schlossene Ergänzungsvereinbarung ist nunmehr diese Honorarausgleichsrege- lung für die beiden in Frage kommen- den Quartale (III und IV/1992) entfal- len. Der Ausgleich nicht zu rechtferti- gender Überschreitungen der Gesamt- honoraranforderungen in den vier Quartalen des Vertragszeitraums soll jetzt über eine Quotierung der vertrag- lich vereinbarten Punktwerte bei der Abrechnung des dritten und vierten Quartals 1992 geregelt werden. Die Ver- tragspartner halten jedoch ausdrück- lich daran fest, demnächst ein individu- elles, auf die Honoraranforderung des einzelnen Vertragsarztes bezogenes Ausgleichsmodell zu vereinbaren. Da- bei soll durch Bildung fachgruppenspe- zifischer Grenzwerte eine Abstaffelung der Honoraranforderungen bei denje- nigen Vertragsärzten herbeigeführt werden, die diese Grenzwerte über- schreiten. Eine solche Ausgleichsrege- lung soll allerdings frühestens zum 1.
Januar 1993, d. h. im nachfolgenden Vertragszeitraum, eingeführt werden.
Grund für diese Vertragsänderung sind neben den inhaltlichen Problemen der Vereinbarung einer solchen Aus- gleichsregelung die zur Zeit nicht ab- sehbaren Auswirkungen des im Bun- desgesundheitsministerium und in der Regierungskoalition beratenen Ent- wurfs eines Gesundheitsstrukturgeset- zes 1993. Auch haben die jetzt vorlie- genden Abrechnungsergebnisse des er- sten Quartals 1992 Zweifel an der Praktikabilität solcher individualisier- ter Honorarbegrenzungsregelungen als alleiniges Ausgleichsverfahren bei ho- hen Überschreitungen vertraglich ver- einbarter Zuwachsraten aufkommen lassen. So ist im ersten Quartal 1992 gegenüber dem entsprechenden Vor- jahresquartal die Honoraranforderung
je Ersatzkassenmitglied um 13,8 Pro- zent angestiegen, während der Grund- lohnzuwachs, an dem sich nach Maßga- be des Honorarvertrages die zusätzli- chen Honoraranforderungen je Mit- glied zu orientieren haben, im ersten Quartal bei 4,8 Prozent lag.
Den Vertragspartnern schien es vor allem angesichts der sich abzeichnen- den politischen Entwicklung nicht ver- tretbar, den Vertragsärzten für zwei Quartale inhaltlich problematische und nur mit großem Aufwand praktikable Honorarbegrenzungsregelungen zuzu- muten, wenn durch das beabsichtigte Gesundheitsstrukturgesetz bereits zum 1. 1. 1993 Sofortmaßnahmen in Kraft gesetzt werden sollen, die unter Um- ständen dazu zwingen, die Vergütungs- grundlagen der vertragsärztlichen Ver- sorgung bereits zu diesem Zeitpunkt neu zu gestalten.
Welches sind nun die konkreten Folgen der getroffenen Neuregelung?
1. Das erste und zweite Quartal 1992 werden - wie im Honorarvertrag vereinbart - nach den festgelegten Punktwerten (Vergütungssätze der E- GO) abgerechnet. Hiervon ausgenom- men bleiben die Laboratoriumsleistun- gen, für welche die Pauschalierung der Gesamthonoraranforderung mit der sich daraus ergebenden Errechnung des Verteilungspunktwertes bestehen bleibt.
2. Die nach Maßgabe des abgelau- fenen Honorarvertrags vom 21. März 1990 bereits „ausgedeckelten" Leistun- gen (zum Beispiel ambulantes Operie-
Änderung des Bewertungs- maßstabes für kassenärztli- che Leistungen (BMÄ) so- wie des Leistungsverzeich- nisses zur Abrechnung kas- sen- und vertragsärztlicher Leistungen nach dem Ein- heitlichen Bewertungsmaß- stab (EBM-Ost) zum 1. 10. 1992.
Durch Beschluß der Partner des Bundesmantelvertrages wird der Be- wertungsmaßstab .. für kassenärztliche Leistungen (BMA) und gleichlautend auf Beschluß der Vertragspartner (Spitzenverbände der Primärkassen und Verbände der Ersatzkassen einer- seits, KBV andererseits) das Leistungs- verzeichnis zur Abrechnung kassen-
ren, Prävention, Hausbesuche, Psy- chotherapie) werden im gesamten Ver- tragszeitraum 1992 mit den vertraglich vereinbarten Punktwerten vergütet.
Für diese Leistungen erfolgt also auch bei Überschreiten der vertraglich für die anderen Leistungen vereinbarten Zuwachsraten keine „Quotierung".
3. Die jeweiligen Abrechnungser- gebnisse des ersten und des zweiten Quartals 1992 sind sobald als möglich zu analysieren und daraufhin zu über- prüfen, ob und in welchem Umfang im Vergleich zur Entwicklung der bei- tragspflichtigen Einnahmen der Er- satzkassen (sogenannte „Grundlohn- summe") ein medizinisch durch exoge- ne Faktoren begründeter Leistungsbe- darf festzustellen ist, der zusätzliche Honoraranforderungen rechtfertigen würde.
4. Bleiben nach dieser Prüfung für das erste und zweite Quartal 1992 Überschreitungen von mehr als einem Prozentpunkt oberhalb der beitrags- pflichtigen Einnahmen bestehen, so sind diese je nach ihrer Größenord- nung im Zusammenhang mit den Ab- rechnungen des dritten und/oder vier- ten Quartals 1992 auszugleichen. Dies führt dann zur Quotierung der Punkt- werte, wenn ein festgestellter Über- schreitungsbetrag nicht durch Unter- schreitungen im dritten oder vierten Quartal kompensiert wird und auch das Guthaben der KBV aus dem abge- laufenen Honorarvertrag vom 21. 3.
1990 für eine Verrechnung nicht aus-
reichen sollte. KBV
und vertragsärztlicher Leistungen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM-Ost) wie folgt ergänzt:
Neuaufnahme von zwei vertragli- chen Anmerkungen hinter Nr. 14:
„Neben der Leistung nach der Nr. 14 sind die Leistungen nach den Nrn. 1 bis 3, 4 bis 6, 8, 1Z 60, 61, 62 63, 360, 800, 801, 850, 950 bis 955, 1070, 1202, 1205, 1207, 1209, 1216 bis 1219, 1228, 1240, 1242, 1255, 1530, 1531, 1551 und 1775 nicht berechnungsfähig.
Ferner sind neben der Leistung nach der Nr. 14 Leistungen aus den Abschnit- ten B IX und B X, die klinische Untersu- chungen enthalten (Nrn. 101 bis 105, 140, 142 bis 149, 157, 158, 160, 161, 162, 166, 173, 180, 181, 190, 192), nicht be- rechnungsfähig."
Die Vereinbarung tritt am 1. 10. 1992 in Kraft. ❑
KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG
A1 -2482 (66) Dt. Ärztebl. 89, Heft 28/29, 13. Juli 1992