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Archiv "Durch Beschlußfassung des Bewertungsausschusses nach § 87 SGB V wird der Bewertungsmaßstab für kassenärztliche Leistungen (BMÄ) mit Wirkung ab 1. Juli 1992 wie folgt geändert." (27.03.1992)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

KASSENÄRZTLICHE BUNDE IGUNG

Durch Beschlußfassung des Bewertungsausschusses nach § 87 SGB V wird der Bewertungsmaßstab für kassenärztliche Lei- stungen (BMÄ) mit Wirkung ab 1. Juli 1992 wie folgt geändert.

Die nachstehenden Änderungen gelten gleichlautend für das Leistungsverzeichnis zur Abrechnung kassen- und vertrags- ärztlicher Leistungen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaß- stab (EBM) für die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Bran- denburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen und den Ostteil des Landes Berlin.

13. Neuaufnahme der Leistungspo- sition Nr. 109:

„109 Planung der Geburtsleitung durch den betreuenden Arzt der Ent- bindungsklinik, einschl. geburtshilfli- cher Untersuchung sowie Besprechung mit der Schwangeren, ggf. einschl. so- nographischer Untersuchung .... 350"

14. Neuaufnahme einer Anmerkung hinter Nr. 109:

Neben Nr. 109 sind weitere Leistun- gen nicht berechnungsfähig.

Die Leistung nach Nr. 109 ist nicht durch den Arzt berechnungsfähig, der die Schwangere während der Schwan- gerschaft betreut."

Kapitel B

1. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 17:

„17 Visite im Krankenhaus, je Pa-

tient 105"

2. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 18:

„18 Einzelvisite im Krankenhaus oder auf der Pflegestation mit Pflege- personal, dringend angefordert und so- fort ausgeführt — Begründung erforder- lich — 380"

3. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 19:

„19 Einzelvisite im Krankenhaus oder auf der Pflegestation mit Pflege- personal zwischen 20 und 22 Uhr oder zwischen 6 und 8 Uhr, dringend ange- fordert und sofort ausgeführt — Be- gründung sowie Angabe der Uhrzeit der Bestellung und der Ausführung er- forderlich — 600"

4. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 20:

„20 Einzelvisite im Krankenhaus oder auf der Pflegestation mit Pflege- personal zwischen 22 und 6 Uhr, drin- gend angefordert und sofort ausgeführt

— Begründung sowie Angabe der Uhr- zeit der Bestellung und der Ausfüh- rung erforderlich — 800"

5. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 21:

„21 Einzelvisite auf der Pflegestati- on mit Pflegepersonal, nur auf beson- dere Anforderung 325"

6. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 26:

„26 Besuch, wegen der Erkrankung sofort nach Anforderung ausgeführt — Uhrzeitangabe erforderlich — . . . 500"

7. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 27:

„27 Besuch, wegen der Erkrankung sofort nach Anforderung ausgeführt, mit Unterbrechung der Sprechstunden- tätigkeit — Uhrzeitangabe erforderlich

— oder Besuch bei Nacht, bestellt und ausgeführt zwischen 20 und 22 Uhr oder zwischen 6 und 8 Uhr — Uhrzeitan- gabe der Bestellung und Ausführung erforderlich — 720"

8. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 29:

„29 Besuch bei Nacht, bestellt und ausgeführt zwischen 22 und 6 Uhr — Uhrzeitangabe der Bestellung und der Ausführung erforderlich — 900"

9. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 74:

„74 Kurzer ärztlicher Bericht über das Ergebnis einer Patientenuntersu- chung 40"

10. Neuaufnahme der Leistungspo- sition Nr. 78:

„78 Ausführlicher Arztbrief über das Ergebnis einer eingehenden inter- nistischen, pädiatrischen, neurologi- schen oder psychiatrischen Untersu- chung oder Exploration unter Einbe- ziehung der Ergebnisse von Untersu- chungen nach den Nrn. 60, 800 oder 820, mit umfassender Beurteilung des Gesamtzustandes und kritischer Dar- stellung aller Befunde unter differenti- aldiagnostischen Erwägungen, ggf.

einschl. Therapieempfehlung.... 180"

11. Streichung der Leistungspositio- nen Nrn. 106 und 107 und der Anmer- kung hinter Nr. 106

12. Neuaufnahme der Leistungspo- sition Nr. 108:

„108 Ultraschallüberwachung einer Schwangerschaft, einschl. der erforder- lichen sonographischen Untersuchun- gen bei Risikoschwangerschaft, einschl.

Bilddokumentation, ggf. einschl. Bio- metrie und Beurteilung der Organent- wicklung, je Behandlungsfall . . . . 300"

Kapitel C

15. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 380:

„380 Sonographie des Oberbauches mit Untersuchung der Leber, der Gal- lenblase, der Gallenwege, der Milz, der Gefäße und/oder Lymphknoten sowie ggf. der Nieren, der im Oberbauch be- findlichen Abschnitte des Magen- Darm-Traktes und von Teilen des Pan-' kreas, einmal im Behandlungsfall

440"

16. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 381:

„381 Zuschlag zur Leistung nach Nr. 380 für die vollständige sonographi- sche Darstellung des Pankreas .... 55"

17. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 382:

„382 Sonographie des Harntraktes mit Untersuchung beider Nieren und der Harnblase sowie ggf. der Prostata, der Ureteren und der Gefäße der Regi- on, einmal im Behandlungsfall . . . 405"

18. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 383:

„383 Sonographie des weiblichen Beckens mit Untersuchung des Uterus, des zervikalen Abschnittes der Vagina und der Adnexe beider Seiten sowie ggf. der Harnblase und der Gefäße der Region, einmal im Behandlungsfall

420"

19. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 384:

„384 Zuschlag zu den Leistungen nach den Nrn. 380, 382 oder 383 bei so- nographischer Untersuchung weiterer Organe, insgesamt, einmal im Behand- lungsfall 70"

20. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 385:

„385 Sonographische Untersuchung eines Organs 180"

A1-1150 (82) Dt. Ärztebl. 89, Heft 13, 27. März 1992

(2)

21. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 386:

„386 Sonographische Untersuchung von bis zu drei weiteren Organen, zu- sätzlich zu den Leistungen nach den Nrn. 385, 393 oder 394, je Organ 70"

22. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 387:

„387 Sonographische Untersuchung eines Organs zur Kontrolle der von demselben Arzt im selben Behand- lungsfall erhobenen Befunde . . . 135"

23. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 388:

„388 Sonographische Untersuchung von bis zu drei weiteren Organen zur Kontrolle der von demselben Arzt im selben Behandlungsfall erhobenen Be- funde, zusätzlich zur Leistung nach Nr.

387 oder ggf. zu den Leistungen nach den Nrn. 385, 393 oder 394, je Organ

55"

24. Änderung der Leistungslegende und der Leistungsbewertung zu Nr.

390:

„390 Zuschlag zu den sonographi- schen Leistungen nach den Nrn. 108, 382, 383, 384, 385 oder 387 bei transka- vitärer Untersuchung 180"

25. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 391:

„391 Weiterführende differential- diagnostische sonographische Untersu- chung eines Feten nach vorangegange- ner Ultraschalluntersuchung mit Ver- dacht auf Schädigung durch Mißbil- dung oder Erkrankung, ggf. einschl.

der Leistung nach Nr. 108 950"

26. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 392:

„392 Sonographische Untersuchung des kindlichen Schädels (durch die Fontanelle oder transparietal) . . . 290"

27. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 393:

„393 Sonographische Untersuchung der Hüftgelenke bei einem Säugling

270"

28. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 394:

„394 Sonographische Untersuchung der Schilddrüse oder einer Brustdrüse, ggf. einschl. der regionalen Lymphkno- ten 210"

Kapitel F

29. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 610:

„610 Phonokardiographische Unter- suchung mit mindestens zwei verschie- denen Ableitpunkten in mehreren Fre-

quenzbereichen, einschl. einer elektro- kardiographischen Kontrollableitung

250"

30. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 615:

„615 Eindimensionale echokardio- graphische Untersuchung mittels Time- Motion-Diagramm (TM), mit Bilddo- kumentation, einschl. gleichzeitiger EKG-Kontrolle 360"

31. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 616:

„616 Zweidimensionale echokardio- graphische Untersuchung mittels Real- Time-Verfahren (B-Mode), mit Bild- dokumentation, ggf. einschl. der Lei- stung nach Nr. 615 610"

32. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 617:

„617 Eindimensionale D oppler- echokardiographische Untersuchung, einschl. Untersuchung mit cw-Doppler und Frequenzspektrumanalyse, mit Bilddokumentation, einschl. der Lei- stung nach Nr. 616 1080"

33. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 618:

„618 Zweidimensionale farbcodier- te Doppler-echokardiographische Un- tersuchung mit Bilddokumentation, einschl. der Leistung nach Nr. 617

1450"

34. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 691:

„691 Spirographische Untersuchung zur Bestimmung exspiratorischer Para- meter (Vitalkapazität, Vitalkapazität bei forcierter Ausatmung, Sekunden- kapazität, Atemstromstärken im Be- reich unterschiedlicher Lungenvolumi- na), einschl. graphischer Registrierung und Dokumentation 130"

35. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 692:

„692 Zuschlag zu den Leistungen nach den Nrn. 691 oder 700 bei Bestim- mung inspiratorischer Parameter und Darstellung der Flußvolumenkurve, einschl. graphischer Registrierung und Dokumentation 110"

36. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 695:

„695 Zuschlag zur Leistung nach Nr. 691 bei Bestimmung exspiratori- scher Parameter nach Applikation bronchospasmolytisch wirksamer Sub- stanzen, einschl. Substanzkosten, einschl. graphischer Registrierung und Dokumentation 90"

37. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 715:

„715 Ganzkörperplethysmographi- sche Lungenfunktionsdiagnostik, ein-

schl. Bestimmung des intrathorakalen Gasvolumens und des Atemwegwider- standes (Resisstance), einschl. graphi- scher Registrierung und Dokumenta- tion 520"

Kapitel G

38. Neuaufnahme der Leistungspo- sition Nr. 813:

„813 Zuschlag zur Leistung nach Nr. 802 für simultane elektrokardiogra- phische Ableitung(en) (Monitoring)

50"

Kapitel H

39. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 904:

„904 Entfernung und/oder Nachbe- handlung von bis zu fünf plantaren, palmaren, sub- oder paraungualen Warzen oder vergleichbaren Hautver- änderungen 130"

40. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 905:

„905 Entfernung und/oder Nachbe- handlung von bis zu fünf vulgären War- zen beziehungsweise Mollusken oder vergleichbaren Hautveränderungen zum Beispiel mittels scharfen Löffels, Kauterisation oder chemisch-kausti- scher Verfahren oder Entfernung von bis zu fünfzehn pendelnden Fibro- men 80"

Kapitel K

41. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 1265:

„1265 Messung der Achsenlänge oder von Teilabschnitten der Achsen- länge eines Auges mittels Ultraschall- Biometrie, einschl. graphischer oder Bilddokumentation, ggf. einschl. ver- gleichender Untersuchung des anderen Auges und/oder Berechnung einer in- traokularen Linse 160"

42. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 1266:

„1266 Messung der Hornhautdicke eines Auges mittels Ultraschall-Pachy- metrie, einschl. graphischer oder Bild- dokumentation, ggf. einschl. verglei- chender Untersuchungen des anderen Auges 160"

43. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 1268:

„1268 Sonographische Untersu- chung zur Gewebsdiagnostik eines Au- ges mittels A-Bild-Verfahrens, ggf.

einschl. vergleichender Untersuchung des anderen Auges 150"

Dt. Arztebl. 89, Heft 13, 27. März 1992 (83) A1-1151

(3)

44. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 1270:

„1270 Sonographische Untersu- chung zur Gewebsdiagnostik eines Augapfels mittels A-Bild- und B-Bild- Verfahren, einschl. Bilddokumentati- on, ggf. einschl. vergleichender Unter- suchung des anderen Augapfels 540"

45. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 1271:

„1271 Sonographische Untersu- chung zur Gewebsdiagnostik einer Au- genhöhle mittels A-Bild- und B-Bild- Verfahrens, einschl. Bilddokumentati- on, ggf. einschl. vergleichender Unter- suchung der anderen Augenhöhle

540"

46. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 1272:

„1272 Sonographische Untersu- chung zur weiterführenden Diagnostik des Augapfels und/oder der Augen- höhle einer Seite mittels A-Bild-Ver- fahrens, B-Bild-Verfahrens mit auto- matischer und manueller Abtastung so- wie spezieller Verfahren wie Spektral-, Signal- oder Bildanalyse, einschl. Bild- dokumentation, ggf. einschl. verglei- chender Untersuchung der anderen Seite 850"

47. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 1303:

„1303 Kanthotomie, einschl. plasti- scher Rekonstruktion des äußeren Lid- winkels, als selbständige Leistung

230"

Kapitel 0

48. Änderung der Leistungslegende zu den Nrn. 3850 bis 3859:

„Serologische (Antigen-Antikör- per-) oder gleichwertige chemische Re- aktionen qualitativer Art, ggf. einschl.

mehrerer Probenverdünnungen, je Un- tersuchung 45"

49. Neuaufnahme der Leistungspo- sition Nr. 3870:

„3870 Bestimmung von allergenspe- zifischem(n) Immunglobulin(en) mit mindestens neun deklarierten Allerge- nen auf einem Träger und Differenzie- rung nach Einzelallergenen, ggf.

einschl. semiquantitativer Bestimmung des Gesamt-IgE, insgesamt 800"

50. Neuaufnahme einer Anmerkung hinter Nr. 3870:

„Die Leistung nach Nr. 3870 ist im Behandlungsfall nur bis zu dreimal be- rechnungsfähig.

Neben der Leistung nach Nr. 3870 sind die Leistungen nach den Nrn. 4180 bis 4182 nicht berechnungsfähig."

51. Neuaufnahme der Leistungspo- sition Nr. 3890:

„3890 Nachweis von Chlamydien- Antigen(en) aus der Zervix auf einem vorgefertigten Testträger 150"

52. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 4175:

„4175 Quantitative Bestimmung von

Gesamt-IgE 400"

53. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 4180:

„4180 Bestimmung von allergenspe- zifischem(n) Immunglobulin(en) in Einzelansätzen, bis zu 10 Allergenen oder Allergengemischen, je Ansatz

240"

54. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 4181:

„4181 Bestimmung von allergenspe- zifischem(n) Immunglobulin(en) in Einzelansätzen, jede weitere, über die Leistung nach Nr. 4180 hinausgehende Bestimmung bis zu insgesamt 15 Aller- genen oder Allergengemischen, je An- satz 120"

55. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 4182:

„4182 Bestimmung von allergenspe- zifischem(n) Immunglobulin(en) mit mindestens zwanzig deklarierten Aller- genen auf einem Träger und Differen- zierung nach Einzelallergenen, ggf.

einschl. semiquantitativer Bestimmung des Gesamt IgE, insgesamt 1400"

56. Änderung der ersten Anmer- kung hinter Nr. 4182 und Neuaufnah- me einer zweiten Anmerkung hinter Nr. 4182:

„Neben der Leistung nach Nr. 4182 sind die Leistungen nach den Nrn.

3870, 4180 und 4181 nicht berech- nungsfähig."

„Die Leistung nach Nr. 4182 ist im Behandlungsfall bis zu zweimal berech- nungsfähig."

Kapitel Q

57. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 5200:

„5200 Computergesteuerte Tomo- graphie im Kopfbereich, ggf. einschl.

des kranio-zervikalen Überganges, na- tiv und/oder mit Kontrastdarstellung

1950"

58. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 5201:

„5201 Computergesteuerte Tomo- graphie im Hals- und Thoraxbereich, einschl. der Übergangsregionen, nativ und/oder mit Kontrastdarstellung

2280"

59. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 5202:

„5202 Computergesteuerte Tomo- graphie im Abdominalbereich, ggf.

einschl. des Beckens bzw. der Über- gangsregion, nativ und/oder mit Kon- trastdarstellung 2570"

60. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 5203:

„5203 Computergesteuerte Tomo- graphie des Skeletts (Wirbelsäule oder Extremitäten bzw. Extremitätenpaare, ggf. einschl. Gelenke bzw. Gelenkpaa- re), nativ und/oder mit Kontrastdar- stellung 1900"

61. Änderung der Leistungslegende und der Leistungsbewertung zu Nr.

5204:

„5204 Computergesteuerte Tomo- graphie der Zwischenwirbelräume im Bereich der HWS, BWS oder LWS, ggf.

einschl. der Übergangsregionen . 2360"

62. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 5205:

„5205 Zuschlag zu den Leistungen nach den Nrn. 5200 bis 5204 für ergän- zende computergesteuerte Tomogra- phien mit mindestens einer zusätzli- chen Serie 490"

63. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 5425:

„5425 Szintigraphische Untersu- chungen eines Skeletteils, ggf. einschl.

der kontralateralen Seite, mittels ra- dioaktiv markierter osteotroper Sub- stanzen 1950"

64. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 5426:

„5426 Szintigraphische Untersu- chungen mehrerer Skeletteile mittels radioaktiv markierter osteotroper Sub- stanzen 2550"

65. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 5427:

„5427 Szintigraphische Untersu- chung des Gesamtskeletts mittels ra- dioaktiv markierter osteotroper Sub- stanzen 2800"

66. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 5435:

„5435 Quantitative szintigraphische Untersuchung der Schilddrüse mittels Gammakamera mit rechnergestützter Auswertung zur Erstellung globaler und ggf. regionaler Funktionsparame- ter (z. B. thyreoidale Jodavitität [TJ], 99 m-TC-Thyreoidea-Uptake [TcTU], Radiojodclearance [RJC], Radiojod- Thyreoidea-Uptake [RJTU]), einschl.

der Leistung nach Nr. 5433 1350"

A1-1152 (84) Dt. Ärztebl. 89, Heft 13, 27. März 1992

(4)

Kapitel R

67. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 5500:

„5500 Kernspintomographie im Be- reich des Kopfes, ggf. einschl. des kra- nio-zervikalen Überganges, in zwei Ebenen, davon mindestens eine Ebene unter Einschluß T2-gewichteter Auf- nahmen 5160"

68. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 5501:

„5501 Zuschlag zur Leistung nach Nr. 5500 bei ergänzender Serie nach Spulenwechsel oder nach Kontrastmit- telapplikation 700"

69. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 5505:

„5505 Kernspintomographie im Be- reich der Wirbelsäule in zwei Ebenen, davon mindestens eine Ebene mit T1- und T2-gewichteten Aufnahmen

4990"

70. Streichung der Anmerkung hin- ter Nr. 5505 (Aufnahme hinter Nr.

5512)

71. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 5506:

„5506 Zuschlag zur Leistung nach Nr. 5505 bei ergänzender Serie nach Positionswechsel und/oder Spulen- wechsel oder nach Kontrastmittelappli- kation 700"

72. Änderung der Leistungslegende und Leistungsbewertung zu Nr. 5510:

„5510 Kernspintomographie im Be- reich des Herzens und/oder der Aorta

5080"

73. Änderung der Leistungslegende und Leistungsbewertung zu Nr. 5511:

„5511 Kernspintomographie im Be- reich des Halses, des Thorax und/oder des Abdomens, ggf. einschl. des klei- nen Beckens 5080"

74. Änderung der Leistungslegende und Leistungsbewertung zu Nr. 5512:

„5512 Kernspintomographie im Be- reich von Muskeln, Gelenken und/oder Knochen der Extremitäten 5080”

75. Aufnahme einer Anmerkung hinter Nr. 5512:

„Die Leistungen nach den Nrn.

5500 bis 5512 sind grundsätzlich nicht nebeneinander berechnungsfähig. Aus- nahmen bedürfen der besonderen Be- gründung."

Die Umsetzung der vorstehen- den Änderungen des Einheitli- chen Bewertungsmaßstabes für die E-GO erfolgt gleichlautend ebenfalls mit Wirkung ab 1. Juli 1992 nach Beschlußfassung durch die Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen nach § 32 EKV unter Berücksichtigung des für die E-GO für diese Leistun- gen gültigen Punktwertes.

Die KBV informiert

Zur Erläuterung der vorstehenden Beschlüsse des Bewertungsausschusses

Durch Beschlußfassung des Bewer- tungsausschusses am 17. März 1992 sind mit Wirkung zum 1. Juli 1992 ins- besondere die Leistungsbewertungen be- stimmter medizinisch-technischer Lei- stungen sowie von Visiten und Besu- chen geändert worden. Darüber hinaus ist auf folgende Änderungen hinzuwei- sen:

Mit der Aufnahme der Leistungs- position Nr. 78 in den Gebührenord- nungsabschnitt BV konnte der seit lan- gem bestehenden Forderung der Ärzte nach einer Höherbewertung aufwendi- ger Arztbriefe Rechnung getragen wer- den.

Ab dem 1. Juli 1992 erfolgt die Abrechnung sonographischer Untersu- chungen im Rahmen der Mutterschafts- vorsorge quartalsbezogen über die Nr.

108. Die Berechnung der Leistung nach Nr. 108 setzt nicht voraus, daß sich die Schwangerschaft jeweils über das ge- samte Quartal erstreckt. Unabdingbar für die Berechnung ist allerdings, daß im Quartal mindestens eine sonogra- phische Untersuchung im Rahmen der

Mutterschaftsvorsorge durchgeführt wurde. Bei transkavitärer (transvagina- ler) Untersuchungstechnik ist der Zu-

schlag nach Nr. 390 zusätzlich zu Nr.

108 einmal berechnungsfähig.

Nach den Mutterschafts-Richtli- nien (Abschnitt B. Nr. 6.) soll der be- treuende Arzt die Schwangere rechtzei- tig vor der Geburt in der Entbindungs- klinik vorstellen. Für die Abrechnung der in diesem Zusammenhang von er- mächtigten Krankenhausärzten er- brachten Leistungen wurde die Lei- stungsposition Nr. 109 neu in den EBM aufgenommen.

In den Gebührenordnungsab- schnitt 0 II wird die Leistungsposition Nr. 3870 neu aufgenommen. Allergie- tests mit Verwendung trägergebundener Testsysteme (zum Beispiel Teststreifen) mit mindestens 9 Allergenen sind nach dieser Position zu berechnen. Dabei er- folgt die Bestimmung der allergenspezi- fischen Immunglobuline und gegebe- nenfalls des Gesamt-IgE gleichzeitig in einem einzigen Untersuchungsgang wo- bei das Ergebnis in der Regel visuell ohne apparative Hilfsmittel abgelesen wird. Die Berechnung der Leistungen nach den Nm. 4180 und 4181 setzt da- gegen entsprechend der geänderten Lei- stungslegenden Einzelansätze zur Be- stimmung von allergenspezifischen Im-

munglobulinen mit je einem vollständi- gen Untersuchungsgang mit einem Al- lergen oder einem Allergengemisch vor- aus. Berechnungsfähig sind maximal 10 Ansätze nach Nr. 4180 und ggf: weitere 5 Ansätze nach Nr. 4181 (Höchstwert- regelung).

Nach Nr. 3890 (Abschnitt 0 II) ist der Nachweis von Chlamydien-Anti- gen(en) aus der Zervix zu berechnen.

Der Nachweis erfolgt mittels trägerge- bundener Testsysteme (zum Beispiel Testzelle, Testeinheit, Reaktionsplatte), zu denen entweder Probenmaterial al- lein (Zellen von Zervixabstrichen) oder zusätzlich auch Reagenzien gegeben werden. Das Ergebnis kann visuell ohne apparative Unterstützung abgelesen werden.

Die neu eingeführte Leistungspo- sition Nr. 4175 in Abschnitt 0 III kann für semiquantitative Untersuchungen (z. B. mit Ergebnisangaben wie gering erhöht, stark erhöht, größer als 100 I.

E./ml) nicht berechnet werden.

Die indikationsbezogene Ein- schränkung der Berechnungsfähigkeit kernspintomographischer Untersuchun- gen nach den Nrn. 5510, 5511 und 5512 entfällt. Die Leistungspositionen sind künftig für alle MR-Tomographien der in den Leistungslegenden genannten anatomischen Regionen berechnungs-

fähig.

Dt. Ärztebl. 89, Heft 13, 27. März 1992 (85) A1-1153

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