A 1136 Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 108|
Heft 20|
20. Mai 2011 In seiner 256. Sitzung hat der Bewertungsausschuss gemäß § 87Abs. 1 Satz 1 SGB V einen Beschluss (schriftliche Beschlussfas- sung) zur regionalen Bestimmung von Zuschlägen zu den quali- fikationsgebundenen Zusatzvolumen in fach- und schwerpunkt- übergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten unter- schiedlicher Arztgruppen gefasst.
Bekanntmachungen
Beschluss
des Bewertungsausschusses
nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 256. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur regionalen
Bestimmung von Zuschlägen zu den qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen
mit Wirkung zum 1. Juli 2011
Der Bewertungsausschuss hat in seiner 256. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) beschlossen, den Beschluss des Bewertungs- ausschusses in seiner 218. Sitzung vom 26. März 2010, Teil F, zur Berechnung und zur Anpassung von arzt- und praxisbezoge- nen Regelleistungsvolumen nach § 87b Abs. 2 und 3 SGB V (Amtliche Bekanntmachung: Internetseite des Instituts des Be- wertungsausschusses am 30.03.2010 [www.institut-ba.de]; Deut- sches Ärzteblatt, Jg. 107, Beilage zu Heft 16 vom 23.04.2010), zuletzt geändert durch Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 253. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) (Amtliche Bekanntmachung: Internetseite des Instituts des Bewertungsaus- schusses am 11. April 2011 [www.institut-ba.de], Deutsches Ärz- teblatt, Jg. 108, Heft 17 vom 29. April 2011, Seiten A 973–974) wie folgt zu ändern:
In Abschnitt I., Nr. 1.3.1 wird der letzte Absatz in der Fassung des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 245. Sit- zung am 22. Dezember 2010 wie folgt neu gefasst:
„Die Partner des Gesamtvertrages können einvernehmliche Regelungen zu einer Anwendung der Zuschläge nach a) bis c) auch auf die qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen treffen.
In die Analyse nach Absatz 4 sind die Auswirkungen der gegebe- nenfalls getroffenen KV-spezifischen Regelungen von Zuschlä- gen zu den qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen mit einzu- beziehen.“
Vorbehalt:
Das Unterschriftsverfahren zum Beschluss der 256. Sitzung ist eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbe- halt der endgültigen Unterzeichnung durch die Vertragspartner sowie gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nicht- beanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG).
K AS SE N Ä R Z T L I C H E B U N D ESV E R E I N IGU NG
Mitteilungen
Bekanntmachungen
Änderung der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
Die Vertreterversammlung hat in ihrer Sitzung am 7. April 2011 beschlossen:
I.
Die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der Kassen- ärztlichen Bundesvereinigung, zuletzt geändert durch den Be- schluss der Vertreterversammlung vom 2. Mai 2005, wird wie folgt geändert:
§ 10 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Eine namentliche Abstimmung findet statt, wenn diese von zehn anwesenden Mitgliedern beantragt wird. Namentliche Ab- stimmung findet nicht statt, wenn schriftliche Abstimmung bean- tragt und beschlossen ist.“
II.
Die Änderung der Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung der Vertreterversammlung in Kraft. Die Änderung wird gemäß
§ 21 der Satzung bekannt gegeben.
Der Beschluss wird hiermit ausgefertigt.
Berlin, 7. April 2011
gez. Dipl.-Psych. Hans-Jochen Weidhaas Vorsitzender der Vertreterversammlung
Mitteilungen
Aufhebung der Vorbehalte
zu den Beschlüssen des Bewertungsausschusses gemäß
§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V sowie des Erweiterten Bewertungs- ausschusses gemäß § 87 Abs. 4 SGB V
Die Beschlüsse (schriftliche Beschlussfassungen) der 247., 251.
und 253. Sitzung des Bewertungsausschusses wurden im Deut- schen Ärzteblatt unter dem Vorbehalt der endgültigen Unter- zeichnung durch alle Vertragspartner veröffentlicht. Nach Ab- schluss des Unterschriftsverfahrens sind die Vorbehalte zu den Veröffentlichungen damit gegenstandslos.
Die Beschlüsse (schriftliche Beschlussfassungen) der 239., 240., 241. und 247. Sitzung und die Beschlüsse (Präsenzsitzun- gen) der 238., 242., 245. und 248. Sitzung des Bewertungsaus- schusses sowie der 23., 25. und 26. Sitzung des Erweiterten Be- wertungsausschusses wurden im Deutschen Ärzteblatt unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gemäß § 87 Abs. 6 Satz 2 SGB V veröf- fentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfristen des BMG sind die Vorbehalte zu den Veröffentlichungen damit gegenstandslos.