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Archiv "Aufhebung der Vorbehalte zu den Beschlüssen des ergänzten Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 5a SGB V sowie des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 5a SGB V" (12.09.2014)

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Aktie "Archiv "Aufhebung der Vorbehalte zu den Beschlüssen des ergänzten Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 5a SGB V sowie des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 5a SGB V" (12.09.2014)"

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A 1538 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 111

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Heft 37

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12. September 2014

− Für den KV-Bezirk Brandenburg in Höhe von 0,5661 %

− Für den KV-Bezirk Sachsen-Anhalt in Höhe von 0,4941 %

− Für den KV-Bezirk Thüringen in Höhe von 0,4860 %

− Für den KV-Bezirk Sachsen in Höhe von 0,2751 % 3. Mitteilung der beschlossenen Veränderungsraten für das

Jahr 2015

Der Bewertungsausschuss teilt hiermit gemäß § 87a Abs. 5 Satz 2 SGB V den Vertragsparteien nach § 87a Abs. 2 Satz 1 SGB V die in Nummern 1. und 2. beschlossenen Verände- rungsraten für das Jahr 2015 mit.

Vorbehalt:

Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministe-

rium für Gesundheit (BMG). □

Die Partner des Bundesmantelvertrages haben beschlossen, die Dokumentationsprüfungen für die photodynamische Therapie am Augenhintergrund (PDT) und die phototherapeutische Kerat- ektomie (PTK) bis zum 31. Dezember 2016 auszusetzen.

Die Prüfungen der ärztlichen Dokumentation sind in den jewei- ligen Qualitätssicherungsvereinbarungen vorgeschrieben. Für das Aussetzen der Dokumentationsprüfungen bis zum 31. De- zember 2016 wurde die bereits bestehende Protokollnotiz der QS-Vereinbarung PDT angepasst. Bei der QS-Vereinbarung PTK wurde eine diesbezügliche Protokollnotiz neu an die Vereinba- rung angefügt.

Die Änderungen sind zum 1. Juli 2014 in Kraft getreten.

Änderung

der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V

zur phototherapeutischen Keratektomie

Änderungen

der Vereinbarungen von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur

photodynamischen Therapie am Augenhintergrund und zur phototherapeutischen Keratektomie

Die Protokollnotiz wird wie folgt geändert:

In der Überschrift wird das Wort „Protokollnotiz“ durch das Wort

„Protokollnotizen“ ersetzt.

Die Protokollnotiz erhält die Nummer „1)“.

Der Protokollnotiz 1) wird die folgende Protokollnotiz angefügt:

„2) Die Vertragspartner vereinbaren, die Überprüfung der ärzt- lichen Dokumentation nach § 7 bis zum 31. Dezember 2016 auszusetzen. Danach werden die Vertragspartner eine er- neute Auswertung nach Genehmigungsinhabern und An- zahl der von diesen durchgeführten und abgerechneten Leistungen nach der Nummer 31362 EBM veranlassen, um über die Fortführung der Maßnahme und ggf. weitere Maß- nahmen zu beschließen.“

Die Änderungen sind mit Wirkung vom 1. Juli 2014 in Kraft ge- treten.

Mitteilungen

Aufhebung der Vorbehalte

zu den Beschlüssen des ergänzten Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 5a SGB V sowie des ergänzten erweiterten

Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 5a SGB V

Aufhebung des Vorbehaltes Erratum

zur Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertrags -

ärztlichen Versorgung gemäß § 28 Abs. 1 S. 3 SGB V – Anlage 24 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) –

In der Protokollnotiz wird das Datum „30. Juni 2014“ durch das Datum „31. Dezember 2016“ ersetzt.

Die Änderung ist mit Wirkung vom 1. Juli 2014 in Kraft getreten.

Der Vorbehalt zum Inkrafttreten der aktualisierten Fassung der Qualitätssicherungsvereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V zur zytologischen Untersuchung von Abstrichen der Cervix uteri, veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt, Heft 33–34, am 18. Au- gust 2014, ist aufgehoben.

Das Unterschriftenverfahren wurde abgeschlossen.

Die Beschlüsse (Präsenzsitzung) der 3. Sitzung des ergänzten Bewertungsausschusses sowie der Beschluss (Präsenzsitzung) der konstituierenden Sitzung des ergänzten erweiterten Bewer- tungsausschusses wurden im Deutschen Ärzteblatt unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gemäß § 87 Abs. 6 Satz 2 SGB V veröf- fentlicht. Nach erfolgter Nichtbeanstandung durch das BMG sind die Vorbehalte zu den Veröffentlichungen gegenstandslos.

In Ziffer I.4.b. des Anhangs zur Anlage 24 wird das Wort

„Magnet resonanztherapie“ durch das Wort „Magnetresonanz - tomographie“ ersetzt.

Änderung

der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V

zur photodynamischen Therapie am Augenhintergrund Bekanntmachungen

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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