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Archiv "Aufhebung der Vorbehalte zu den Beschlüssen des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V sowie des Erweiterten Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 4 SGB V" (14.03.2014)

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A 474 Deutsches Ärzteblatt | Jg. 111 | Heft 11 | 14. März 2014

Veröffentlichung der Gehälter

der Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

In den amtlichen Bekanntmachungen dieser Ausgabe des Deut- schen Ärzteblattes werden für das Jahr 2013 die Angaben über die Gehälter der auf 6 Jahre gewählten hauptamtlichen Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung veröffentlicht.

Das Sozialgesetzbuch SGB V schreibt in § 79 Abs. 4 SGB V vor, dass die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen Vor- standsmitglieder einschließlich Nebenleistungen sowie die we- sentlichen Versorgungsregelungen in einer Übersicht zu veröf- fentlichen sind.

Zur Erläuterung möchten wir eingangs auf folgende Sachverhalte hinweisen:

Die Gehälter der Vorstände genauso wie die Gehälter aller Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter der KVen werden aus Verwaltungs- kostenbeiträgen der niedergelassenen Ärzte und Psychothera- peuten gezahlt, die von den erarbeiteten Honoraren abgezogen werden. Über die Höhe dieser Beiträge entscheiden die Vertreter- versammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und damit indirekt alle niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten selbst. Es handelt sich also nicht, wie häufig dargestellt wird, um Krankenkassenbeiträge der Versicherten.

Bei den Vorstandsämtern handelt es sich um eine hauptamt- liche Tätigkeit. Die ausgewiesenen Gehälter sind Bruttogehäl- ter. Die Arbeitgeber (KVen) und die Arbeitnehmer (Vorstände) entrichten ggf. anteilig Beiträge zur Rentenversicherung, Kran- kenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversi- cherung, sofern keine besondere Versorgungsregelung nach be- amtenähnlichen Maßstäben vertraglich fortgeführt oder verein- bart wurde. Im Falle einer Versorgungsregelung nach beamten- ähnlichen Regelungen werden vom Arbeitgeber entsprechende Rückstellungen für eine (ggf. zusätzliche) Altersversorgung gebildet und ggf. Beihilfeleistungen im Krankheitsfalle ge- währt.

Neben dem Gehalt haben einige Kassenärztliche Vereinigungen eine Dienstwagenregelung, nach der die Vorstände zur Unterstüt- zung ihrer Arbeit Anspruch auf Gestellung eines Dienstwagens haben.

Eine Bonusregelung, nach der eine erfolgsorientierte zusätz - liche Vergütung gezahlt werden kann, haben 2 Kassenärztliche Vereinigungen mit ihren Vorständen vereinbart.

In Bezug auf die Nebentätigkeitsgenehmigungen ist Folgen- des anzumerken. Den Vorständen vieler Kassenärztlicher Verei- nigungen wird hier die Möglichkeit eingeräumt, im begrenzten Umfange die eigene Praxistätigkeit fortzuführen. Hierdurch wird zum einen weiterhin eine Praxisnähe der Vorstände sichergestellt und zum anderen eine berufliche Option für die Zeit nach Ende der Vorstandstätigkeit bzw. Wahlperiode offen gehalten. Der Umfang der erlaubten Nebentätigkeit ist i. d. R. auf maximal 1 Tag pro Woche bzw. maximal 13 Stunden begrenzt, wobei hier zur Bemessung des zeitlichen Umfangs die übliche wöchentliche Arbeitszeit der niedergelassenen Ärzte mit 60 bis 65 Stunden pro Woche als Maßstab zugrunde gelegt wird.

Im Zusammenhang mit einer Bewertung der Vorstandsvergü- tungen ist auf Folgendes hinzuweisen. Die Kassenärztlichen Ver- einigungen mit Mitarbeiterzahlen von 200 bis zu 1 000 Mitarbei- tern sind mit mittelständischen Unternehmen aus anderen Wirt- schaftsbereichen vergleichbar. Die unterschiedliche Höhe der Gehälter der einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen ist na- türlich abhängig von der wirtschaftlichen Bedeutung und Größe einer KV und der damit verbundenen Verantwortung der Vor- stände. Die Bezüge der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder vergleichbarer (Mitarbeiterzahl/Umsatzgröße) privatwirtschaft- lich organisierter Unternehmen und die Vorstandsvergütungen der Vorstandsmitglieder vieler gesetzlicher Krankenkassen lie- gen ebenfalls in dieser Größenordnung.

KBV, Berlin März 2014

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen/Bekanntmachungen

Die Beschlüsse (schriftliche Beschlussfassung) der 317., 318.

und 320. Sitzung des Bewertungsausschusses, die Beschlüsse (Präsenzsitzung) der 319. Sitzung des Bewertungsausschusses sowie die Beschlüsse (Präsenzsitzung) der 38. und 39. Sitzung des Erweiterten Bewertungsausschusses wurden im Deutschen

Ärzteblatt unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gemäß § 87 Abs. 6 Satz 2 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfristen sind die Vorbehalte zu den Veröffentlichungen damit gegen- standslos.

Aufhebung der Vorbehalte

zu den Beschlüssen des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V

sowie des Erweiterten Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 4 SGB V

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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Deutsches Ärzteblatt | Jg. 111 | Heft 11 | 14. März 2014 A 475

TABELLE

Ve röf fe nt lic hu ng der H öh e de r V or st an ds ve rgüt ung ei ns chl ieß lic h N eb enl ei st un gen (J ah res bet räg e) u nd der w es en tli che n V er sor gung sr egel unge n d er e inz el ne n V or st an ds m itg lie der gem . § 7 9 A bs . 4 SG B V

Vorjahresvergütung 1 2 3 4 5 6 7 8 9

Kassenärztliche Vereinigung Kassenärztliche Bundesvereinigung Baden- Württemberg Bayerns Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg- Vorpommern

Vorstandsfunktion Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzende Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied

Grund - vergütung Höhe gem. Vorstands- vertrag in € 326 372,80 305 974,50 180 000,00 180 000,00 263 973,47 263 973,47 241 078,71 201 915,50 201 915,50 201 915,50 218 790,00 207 239,00 207 239,00 200 159,76 208 131,96 240 000,00 240 000,00 240 000,00 240 000,00 204 000,00 155 800,00 152 000,00

Variable Bestand- teile gezahlter Betrag in € – − 78 800,00*2 78 800,00*2 8 640,00 (Fahr - kosten - erstattung) 31 560,00 (Fahr - kosten - erstattung) − Rückzah- lung von 183 000,00 an die KV*5 − − − bis zu 22 000,00 bis zu 22 000,00 − − − − 20 400,00 15 580,00 15 200,00

Umfang der Nebentätigkeit in der Praxis Wochenstunden – 1 Arbeitstag/ Woche*1 bis zu 13 h*3 bis zu 13 h*3 nicht mehr als 13 Std./Woche im Jahresdurch- schnitt*3 nicht mehr als 13 Std./Woche im Jahresdurch- schnitt*3 nicht mehr als 13 Std./Woche im Jahresdurchschnitt 13 h*6 13 h*6 13 h*6 bis zu 13 h bis zu 13 h bis zu 13 h 4 h − − − max. 13 h max. 13 h 1 Tag pro Woche

Dienstwagen auch zur privaten Nutzung ja/nein ja ja ja ja nein nein ja nein nein nein nein nein nein nein nein ja ja ja ja nein nein nein

wesentliche Versorgungsregelungen Übergangsregelung nach Ablauf der Amtszeit Höhe/Laufzeit – Für jedes vollendete Jahr der Amtsausübung 2/12 der Jahresbruttovergütung, max. eine Jahresbruttovergütung als Einmalzahlung Vergütung für 6 Monate unter Anrechnung anderweitiger Bezüge – – – Nach Beendigung der Vertrags- laufzeit werden dem Vorstands- mitglied Vergütung und Zuschuss für max. 6 Monate unter Anrechnung aller durch Verwertung seiner Arbeitskraft erworbenen Einkünfte − mit Ausnahme solcher aus ärztlicher Tätigkeit – weitergezahlt. − − − − − − − 25 000 € einmalige Zahlung nach Beendigung der 4-jährigen Dienstzeit 25 000 € einmalige Zahlung nach Beendigung der 4-jährigen Dienstzeit Für jedes volle Jahr der Vorstandstätigkeit 2 Monats - vergütungen, max. 12 Monate

in der gesetzl. Rentenvers. versichert ja/nein nein nein nein nein nein nein nein Renten - bezug nein nein nein nein nein nein ja ja ja nein nein nein nein nein

berufs - ständische Versorgung jährl. aufzu- wendender Betrag in € – 6 577,20 (AG-Anteil) 6 585,60 6 585,60 6 577,20 (AG-Anteil) Mitgliedschaft nicht beantragt 6 577,20 6 577,20 − − − 6 577,20 nur AG − − − 6 577,20 5 327,13 − 5 556,60 5 556,60

Zuschuss zur privaten Versorgung jährlich aufzuwendender Betrag in € – 2 777,24 – – – – – 21 000,00 € für die Begründung bzw. Unterhaltung einer Kranken- u. Altersversiche- rung − − − 25 511,04 25 511,04 − − − − − − −

vertragliche Sonder regelung der Versorgung Höhe/ Laufzeit in € beamtenähnliche Maßstäbe Beitrag zur privaten Alters- vorsorge i. H. v. 30 000 € pro Jahr – – *4 *4 *4 *7 *7 *7 38 301,00 37 024,00 35 748,00 − − − − − − beamtenähnliche Maßstäbe

Regelungen für den Fall der Amtsenthebung oder -entbindung Höhe/Laufzeit einer Abfindung/eines Übergangsgeldes – − Frist gem. § 622 BGB (gesetzl. Kündigungsfrist) − − − Für jedes Jahr Vorstandstätigkeit zwei Bruttomonatsvergütungen. Bei vorzeitiger einvernehmlicher Auflösung des Dienstvertrages kann ein Übergangsgeld gezahlt werden. Bei Eigenkündigung entfällt das Übergangsgeld. − − − − − − − − − − − −

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A 476 Deutsches Ärzteblatt | Jg. 111 | Heft 11 | 14. März 2014

*1 Für jeden Tag der Inanspruchnahme ärztlicher Tätigkeit erfolgt eine Kürzung der Vergütung um jeweils 500,00 Euro. *2 Praxisreorganisationspauschale *3 wird derzeit nicht in Anspruch genommen *4 Die Höhe des jährlichen Ruhegehalts bestimmt sich nach dem zuletzt geltenden Jahresgehalt. Das Ruhegehalt beträgt 0,3 % des Jahresgehalts für jeden vollen Dienstmonat, höchstens jedoch 71,75 % der zuletzt geltenden Jahresvergütung. Leistungen aus der Rentenversicherung bzw. berufs- ständischen Versorgungseinrichtung werden auf das Ruhegehalt angerechnet. Das Ruhegehalt wird ab Eintritt des Versorgungsfalles gewährt; je- weils Anpassung lineare Erhöhung zum TVöD/VKA; Anspruch auf Fortzahlung des Ruhegehalts für 3 Monate nach dem Tod; Anspruch auf Hinter- bliebenenversorgung nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz. *5 Rückzahlung dienstvertraglich vereinbarter Übergangsgelder resultierend aus der 1. Amtsperiode *6 Schließt Praxistätigkeit und berufspolitische Betätigung in Verbänden, Vereinen etc. ein. *7 Wird eine Berufsunfähigkeit von mehr als 50 v. H. festgestellt und übt das Vorstandsmitglied infolgedessen seine Tätigkeit als Vorstand nicht mehr aus, so enden das Dienstverhältnis und die Organstellung als Vorstandsmitglied mit Feststellung der Berufsunfähigkeit. Die Vergütung und der Zuschuss werden für den laufenden Monat und die folgenden zwei Monate in voller Höhe weiter gewährt.

Vorjahresvergütung 10 11 12 13 14 15 16 17 18

Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen Nordrhein Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig- Holstein Thüringen Westfalen-Lippe

Vorstandsfunktion Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender stellv. Vorstandsvorsit- zender Vorstandsvorsitzende Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzende stellv. Vorstandsvorsit- zender Vorstandsvorsitzende Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied

Grund - vergütung Höhe gem. Vorstands- vertrag in € 250 000,00 240 000,00 248 000,00 248 000,00 245 000,00 193 000,00 177 000,00 222 000,00 220 000,00 264 000,00*12 240 000,00 222 090,00 206 948,00 206 948,00 222 381,42 222 319,86 220 000,00 215 000,00 240 000,00 235 000,00 235 000,00

Variable Bestand- teile gezahlter Betrag in € − − − − − − − − − − − − − − – − − − − − −

Umfang der Nebentätigkeit in der Praxis Wochenstunden − 1 Tag pro Woche*8 – – bis zu 12 h bis zu 12 h bis zu 12 h 10 h − 13 h keine bis zu 13 h bis zu 13 h − − − bis zu 13 h bis zu 13 h bis zu 4 h − −

Dienstwagen auch zur privaten Nutzung ja/nein ja nein9 ja ja ja ja ja nein nein nein nein ja ja ja nein nein ja ja ja ja ja

wesentliche Versorgungsregelungen Übergangsregelung nach Ablauf der Amtszeit Höhe/Laufzeit − Vergütung für 6 Monate unter Anrechnung anderweitiger Bezüge − − − − − 2 Jahre Übergangsgeld i. H. v. 12 000,00 €/Monat 18 Monate Übergangsgeld i. H. v. 11 000,00 €/Monat − − 2 Jahre, 50 % − − *15 − − − − HGF-Vertrag *8 Die Grundvergütung wurde wegen der Nebentätigkeit von einem Arbeitstag je Woche um 20 % auf 192 000,00 € gekürzt *9 Bahncard 100 *10 monatlich 0,56 % der Jahresvergütung nach endgültiger Beendigung der Vorstandstätigkeit für die 2,5fache Dauer einer Amtszeit; bei Versterben Fortzahlung i. H. v. 60 % an Hinterbliebene *11 monatlich EUR 2 000 für 24 Monate nach endgültiger Beendigung der Vorstandstätigkeit; bei Versterben ab 3. Monat nur noch 60 % an Hinterbliene *12 zuzüglich Zuschuss SV 2 400,00 € p. a. *13 2,75 vom Hundert des zuletzt gezahlten Jahresgehaltes für jedes volle Dienstjahr – max. 16,5 vom Hundert; ab 65 Jahre unbefristet *14 19,5 vom Hundert des Jahresgehaltes ab Ende der Amtszeit, 6 Jahre befristet *15 Sofern mit Ablauf der Amtsperiode ein neuer Vorstand noch nicht gewählt wurde, verlängern sich die Vorstandsdienstverträge bis zum Ablauf des Monats, der auf den folgt, in dem der neue Vorstand gewählt wurde. Auszahlung Amtszeitbonus im Folgejahr der Beendigung der Amtsperiode, nach Feststellung der Erfüllung von vertraglich festgelegten Regelungen/Be- dingungen. Für den Amtszeitbonus wird in der Mitte jedes Jahreszeitraumes (1. Januar) der Amtsperiode ein Betrag (beginnend mit 30 000,00 €) thesauriert und verzinst zurückgestellt. *16 2,00 % der zuletzt gezahlten Jahresvergütung pro Dienstjahr – ab 2013 – max. 20 % zahlbar ab 67 Jahre unbefristet. *17 Sofern keine andere Tätigkeit aufgenommen wird, mind. 70 % der Vergütung bis zum regulären Ende der Dienstzeit bei unverschuldetem, vorzeitigem Ausscheiden.

in der gesetzl. Rentenvers. versichert ja/nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein ja nein nein ja nein ja nein nein nein nein nein

berufs - ständische Versorgung jährl. aufzu- wendender Betrag in € − 6 577,20 − − 6 577,20 6 577,20 6 577,20 16 193,52 16 193,52 − − 5 148,00 5 148,00 − 6 577,20 6 577,20 5 148,00 5 148,00 – − −

Zuschuss zur privaten Versorgung jährlich aufzuwendender Betrag in € − − − − 30 000,00 30 000,00 30 000,00 − − − 1 907,64 − − − 30 550,50 30 550,50 − − − − −

vertragliche Sonder regelung der Versorgung Höhe/ Laufzeit in € nach beamten- ähnlichen Maßstäben (Fortführung aus Vorvertrag) − *10 *11 − − − − − *13 *14 − beamtenähnliche Maßstäbe − − − − − *16 *16 *16

Regelungen für den Fall der Amtsenthebung oder -entbindung Höhe/Laufzeit einer Abfindung/eines Übergangsgeldes − − bei Abwahl 75 % für maximal 3 Jahre − − − − − ab 4 Jahre Dienstzeit Versorgungsregelung − − − − − − − *17 *17 *17

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