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Archiv "Aufhebung der Vorbehalte zu den Beschlüssen des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V" (21.06.2013)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 110

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Heft 25

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21. Juni 2013 A 1285 (StaBS) zugrunde gelegten Auslastungen für das Folge-

jahr entsprechend angepasst. Bei der Einstellung der Stellgrößen nach Satz 1 und der Berücksichtigung von Mengenentwicklungen und Kostendegressionen nach Satz 3 wird jeweils getrennt der Effekt einer Einbezie- hung bzw. einer Nicht-Einbeziehung der Tätigkeit im Rahmen von Selektivverträgen berichtet.

c. Das StaBS-Punktzahlvolumen in beiden Jahren ergibt sich jeweils, indem die so ermittelten Bewertungen der Leistungen in Punkten im jeweiligen Jahr mit den Ab- rechnungshäufigkeiten dieser Leistungen im Basisjahr multipliziert und dann aufaddiert werden.

3. Die beschriebenen Änderungen verschiedener Stellgrößen im Standardbewertungssystem (StaBS) im Rahmen dieses Verfahrens zur Anpassung des Orientierungswertes stellen kein Präjudiz für die Anpassung des Standardbewertungs- systems zum Zweck der Bewertung von Leistungen im Ein- heitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) dar.

4. Sind mit Wirkung zum Folgejahr im Einheitlichen Bewer- tungsmaßstab (EBM) Bewertungen angepasst worden, um so Kostensteigerungen (etwa Anstieg von Berufshaftpflicht- kosten) zu berücksichtigen und haben diese Veränderungen der Bewertung der Leistungen im Einheitlichen Bewer- tungsmaßstab zu Veränderungen der Ausgaben der Kran- kenkassen geführt, so sind die höheren Kosten des Folge- jahres auch im Basisjahr anzusetzen, um auf diese Weise die mehrfache Berücksichtigung der gestiegenen Praxiskosten zu vermeiden.

5. In das Standardbewertungssystem (StaBS) sind die empi- risch beobachteten Kosten von Praxen (jeweils bezogen auf einen Praxisinhaber) einzusetzen, wenn solche Daten dem Bewertungsausschuss vorliegen und vom Bewertungsaus- schuss festgestellt wird, dass diese Daten für die Zwecke des Bewertungsausschusses eine geeignete Datengrundlage darstellen.

6. Liegen für mindestens eines der beiden Jahre (Basisjahr oder Folgejahr) keine empirisch beobachteten Kosten von durchschnittlich arbeitenden Praxen vor, so werden diese mit einem geeigneten Verfahren geschätzt. Dieses Schätz- verfahren berücksichtigt auf folgende Weise die in § 87 Abs. 2g SGB V genannten Sachverhalte; dabei ist eine dop- pelte Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeitsreserven und Kostendegression sowie eine Mehrfachfinanzierung von Kosten zu vermeiden:

a. Veränderungen der Preise werden kostenartenspezifisch anhand geeigneter Preisindizes fortentwickelt.

b. Die realisierte Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsre- serven wird geschätzt, insbesondere durch Bewertung des Organisationseffekts aufgrund von Strukturverände- rungen der Praxen.

c. Die allgemeine Kostendegression, insbesondere die Fix- kostendegression bei einer Leistungsmengenausweitung ist zu ermitteln.

7. Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsre- serven sind zu berücksichtigen, indem die in das Standard- bewertungssystem (StaBS) einzustellenden Kosten von Pra- xen (jeweils bezogen auf einen Praxisinhaber) entsprechend korrigiert werden.

8. Um die Transparenz des Verfahrens zu sichern, ist der um- fassende Zugang der Träger des Bewertungsausschusses zu

dem verwendeten Standardbewertungssystem (StaBS) zu gewährleisten.

III. Datengrundlage

Neben ärztlichen Abrechnungsdaten der Jahre 2011 und 2012 sind die Kostenstrukturanalyse (Fachserie 2 Reihe 1.6.1) und weitere Datenquellen des Statistischen Bundes- amtes heranzuziehen. Ergänzend können weitere repräsen- tative Datenquellen (zum Beispiel DATEV, Banken) ver- wendet werden.

IV. Weiteres Vorgehen

Auf Basis der Berechnungen des Instituts des Bewertungs- ausschusses wird der Bewertungsausschuss bzw. der Erwei- terte Bewertungsausschuss bis Ende Juni 2013 das weitere Verfahren zur Beschlussfassung bis Ende August 2013 fest- legen.

Vorbehalt:

Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministe- rium für Gesundheit (BMG).

Die Beschlüsse (schriftliche Beschlussfassung) der 296., 297., 298. und 299. Sitzung und die Beschlüsse (Präsenzsitzung) der 302. Sitzung des Bewertungsausschusses wurden im Deutschen Ärzteblatt unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gemäß § 87 Abs. 6 Satz 2 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfristen sind die Vorbehalte zu den Veröffentlichungen damit gegen- standslos.

Mitteilungen

Aufhebung der Vorbehalte

zu den Beschlüssen des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 16. Mai 2013 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arznei- mittel-Richtlinie) in der am Beschlusstag geltenden Fassung in

Bekanntmachungen

Beschluss

des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage XII – Beschlüsse über die

Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)

Linagliptin (neues Anwendungsgebiet)

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

(2)

A 1286 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 110

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Heft 25

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21. Juni 2013 Anlage XII um den Wirkstoff Linagliptin (neues Anwendungsge-

biet) zu ergänzen. Der Beschluss trat am 16. Mai 2013 in Kraft.

Er ist auf der Website des G-BA abrufbar unter http://www.g-ba.

de/informationen/beschluesse/1713/.

Redaktionelle Anmerkung der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung (KBV): Weitere Informationen zu diesem Beschluss finden Sie auf den Internetseiten der KBV unter www.arzneimittel- infoservice.de.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 16. Mai 2013 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arznei- mittel-Richtlinie) in der am Beschlusstag geltenden Fassung in An- lage XII um den Wirkstoff Pixantron zu ergänzen. Der Beschluss trat am 16. Mai 2013 in Kraft. Er ist auf der Website des G-BA ab- rufbar unter http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/1712/.

Redaktionelle Anmerkung der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung (KBV): Weitere Informationen zu diesem Beschluss finden Sie auf den Internetseiten der KBV unter www.arzneimittel- infoservice.de.

Beschluss

des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen

nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Pixantron

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 21. März 2013 den Vorratsbeschluss vom 16. September 2010 zur Neustrukturierung des Ultraschallscreenings in Kraft gesetzt und ein Merkblatt für die Schwangeren zum neuen Ultraschall- screening als Anlage 5 der Mutterschafts-Richtlinien (Mu-RL) beschlossen.

Wesentliche Änderungen durch die Neustrukturierung sind:

Das Ultraschallscreening, bestehend aus je einer Untersu- chung im 1., 2. und 3. Trimenon, ist künftig abwählbar.

Im 2. Trimenon kann zwischen einer Untersuchung ohne „sys- tematisches Organscreening“ und einer Untersuchung mit

„systematischem Organscreening“ gewählt werden (Untersu- chungen gemäß 2a) bzw. 2b) der Anlage 1a der Mu-RL). Die zu beurteilenden Strukturen sind im Einzelnen definiert. Un-

tersuchungsinhalte, die eine Beratung gemäß Gendiagnostik- gesetz erfordern, sind nicht enthalten.

Aushändigen des Merkblatts (neue Anlage 5 der Mu-RL) vor der ersten Untersuchung einschließlich entsprechender ärztli- cher Aufklärung.

Online-Fachwissensprüfung als neue dritte Qualifikations - ebene beim geburtshilflichen Ultraschall als Voraussetzung für das „systematische Organscreening“ (Anforderung gemäß Anwendungsbereich 9.1a) in Verbindung mit Anlage VI der Ultraschallvereinbarung), die am 1. 6. 2012 in Kraft getreten ist.

Der Beschluss tritt am 1. Juli 2013 in Kraft und ist abrufbar auf der Website des G-BA unter: http://www.g-ba.de/downloads/

39-261-1680/2013-03-21_Mu-RL_Ultraschallscreening-Merkblatt _BAnz.pdf

Beschluss

des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinien über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien):

Ultraschallscreening in der Schwangerschaft

„Medizin und Ökonomie“

Fortbildungsseminar

vom 23. bis 27. September Bundesärztekammer, Berlin

Das Verständnis betriebswirtschaftlicher Abläufe in der sta- tionären und ambulanten Versorgung ist für Ärztinnen und Ärzte in ihrer täglichen Arbeit von wachsender Bedeutung.

Das Seminar „Medizin und Ökonomie“ ist Teil einer Fort- bildungsreihe der Bundesärztekammer, die sich mit den öko- nomischen Aspekten der ärztlichen Tätigkeit befasst. Die Veranstaltung wendet sich an Ärzte in Klinik und Praxis, die Interesse an den ökonomischen Rahmenbedingungen des Arztberufs haben und sich für neue sektorenübergreifende Versorgungsformen interessieren.

Themen: Ökonomische Rahmenbedingungen des deutschen Gesundheitswesens – Einführung in die Grundlagen der Be- triebswirtschaft – Gesetzliche Rahmenbedingungen der statio- nären Versorgung in Deutschland – Zukunft der stationären Versorgung; Entwicklung der Trägerstrukturen, wirtschaftli- che Aspekte – Zukunft und Aufbau der Selbstverwaltung:

Herausforderungen an die Ärztekammern – Rahmen ärzt - licher Tätigkeit: Normen, Umsetzungen, praktische Tipps – Ärztliche Führung – Personalmanagement – Arbeiten in Medizinischen Versorgungszentren – Round-Table-Gespräch zu den Perspektiven des Gesundheitswesens aus gesund- heitsökonomischer und ärztlicher Sicht

Die Teilnahmegebühr beträgt 650 Euro einschließlich Tagungs- unterlagen und Verpflegung, bei Anmeldungs- und Zahlungs- eingang bis zum 23. August 2013: 550 Euro.

Die Anerkennung der Veranstaltung wurde bei der Ärztekam- mer Berlin beantragt. Die Teilnehmer erhalten Fortbildungs- punkte für das Fortbildungszertifikat der Ärztekammern.

Nähere Informationen erhalten Sie bei der Bundesärzte - kammer, Dezernat 1, Leiterin Frau Dr. Rozeboom, Telefon:

030 400456-410, E-Mail: cme@baek.de.

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Referenzen

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