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Archiv "Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 4 SGB V in seiner 34. Sitzung am 19. März 2013 zur Vorbereitung des Beschlusses zur Festlegung gemäß § 87 Abs. 2e SGB V und Anpassung gemäß § 87 Abs. 2g SGB V des Orientierungswertes f

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A 1284 Deutsches Ärzteblatt

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Heft 25

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21. Juni 2013 Der Erweiterte Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 4 SGB V

hat in seiner 34. Sitzung am 19. März 2013 einen Beschluss zur Vorbereitung des Beschlusses zur Festlegung gemäß § 87 Abs. 2e SGB V und Anpassung gemäß § 87 Abs. 2g SGB V des Orientie- rungswertes für das Jahr 2014 mit Wirkung zum 19. März 2013 gefasst.

Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses un- ter www.institut-ba.de veröffentlicht.

Bekanntmachungen

Beschluss

des Erweiterten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 4 SGB V

in seiner 34. Sitzung am 19. März 2013 zur Vorbereitung des Beschlusses zur Festlegung gemäß § 87 Abs. 2e SGB V und Anpassung gemäß § 87 Abs. 2g SGB V des Orientierungswertes für das Jahr 2014

mit Wirkung zum 19. März 2013 Präambel

Gemäß § 87 Abs. 2e SGB V hat der Bewertungsausschuss jähr- lich bis zum 31. August im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen einen bundeseinheitlichen Punktwert als Orientierungswert in Euro zur Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen festzulegen. Mit diesem Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses wird das Institut des Bewertungsaus- schusses mit vorbereitenden Arbeiten und Berechnungsschritten beauftragt.

I. Beauftragung des Instituts des Bewertungsausschusses 1. Das Institut des Bewertungsausschusses wird beauftragt, bis

20. Juni 2013 die folgenden Rechengrößen zu berechnen, gegebenenfalls strittige Methodenfragen zu identifizieren und dem Bewertungsausschuss mitzuteilen:

a. Veränderung der Praxiskosten über Inputpreise (z. B.

Personalkosten [MFA], Energiekosten, Miete für Praxis- räume etc.) von 2011 nach 2012

b. Veränderungen der Praxiskosten im Rahmen einer Kos- tendegression durch Mengenveränderungen von 2011 nach 2012

c. Veränderung der Praxiskosten von 2011 nach 2012 auf- grund von realisierten Wirtschaftlichkeitsreserven 2. Das Institut des Bewertungsausschusses wird beauftragt,

den Bewertungsausschuss bis 20. Juni 2013 über die Verän- derung der tariflich vereinbarten Entgelte von Oberärzten in Krankenhäusern von 2011 nach 2012 zu unterrichten.

3. Das Institut des Bewertungsausschusses wird beauftragt, den Bewertungsausschuss bis 20. Juni 2013 über die Höhe der Veränderung des Überschusses aus vertragsärztlicher Tätigkeit von 2011 nach 2012 zu unterrichten.

4. Das Institut des Bewertungsausschusses wird beauftragt, die Veränderung des StaBS-Punktzahlvolumens gemäß Ab- schnitt II. von 2011 nach 2012 unter Verwendung der ge- nannten Stellgrößen, gegebenenfalls in Varianten, zu be- rechnen und den Bewertungsausschuss zu unterrichten.

5. Das Institut des Bewertungsausschusses wird beauftragt, den Bewertungsausschuss bis 20. Juni 2013 über die Verän- derungen der tatsächlichen Vergütung (EGV + MGV) je EBM-Punkt von 2011 nach 2012 zu unterrichten. Bei der Ermittlung der Veränderung der tatsächlichen Vergütung (EGV + MGV) je EBM-Punkt sind Veränderungen der Be- wertungen des EBM nicht einzubeziehen. Dabei ist der Be- wertungsausschuss über den jeweiligen Einfluss folgender Größen auf die Veränderung der tatsächlichen Vergütung (EGV + MGV) je EBM-Punkt von 2011 nach 2012 zu un- terrichten:

a. regional vereinbarte Abweichungen vom Orientierungs- wert

b. regional für bestimmte Verwendungszwecke und als nicht-vorhersehbar vereinbarter Behandlungsbedarf c. Veränderungen der Gesamtvergütung aufgrund des vom

Bewertungsausschuss beschlossenen Verfahrens bei der Ein- und Ausdeckelung von Leistungen

d. Veränderungen der Gesamtvergütung aufgrund von Ver- änderungen am Leistungskatalog

II. Grundsätze eines datengestützten Verfahrens

1. Das Institut des Bewertungsausschusses wird beauftragt, auf der Grundlage des Standardbewertungssystems (StaBS) die Auswirkungen von Kostenveränderungen der Arztpraxis auf die Kosten je EBM-Punkt zu berechnen und dem Be- wertungsausschuss zu berichten. Das Institut des Bewer- tungsausschusses berichtet dem Bewertungsausschuss in re- gelmäßigen Abständen über den Fortschritt seiner Arbeiten.

2. Die Auswirkung von Kostenveränderungen der Arztpraxis auf die Kosten je EBM-Punkt wird gemessen durch die Ver- änderungsrate des Punktzahlvolumens gemäß Standardbe- wertungssystem (StaBS-Punktzahlvolumen) in 2011 (Basis- jahr) und 2012 (Folgejahr). Durch Anpassungen des Stan- dardbewertungssystems sind insbesondere die Veränderung der Praxiskosten über Inputpreise, die Mengenentwicklung der Leistungen in Punkten (u. a. die Kostendegression) und die realisierte Ausschöpfung der Wirtschaftlichkeitsreser- ven der Arztpraxen zu berücksichtigen.

a. Sowohl für das Basisjahr als auch für das Folgejahr wird mit Hilfe des Standardbewertungssystems (StaBS) die Bewertung der Leistungen in Punkten ermittelt. Die Be- schreibung der Leistungen und Teilleistungen ist dabei für Basisjahr und Folgejahr dieselbe.

b. Im Standardbewertungssystem (StaBS) werden für den Zweck der Anpassung des Orientierungswertes die Stell- größen so eingestellt, dass eine durchschnittlich arbei- tende Praxis in den verschiedenen Praxisbetriebsmodel- len des Standardbewertungssystems (StaBS) angemes- sen abgebildet wird. Insbesondere wird für Basisjahr und Folgejahr getrennt die Höhe der durchschnittlichen Kosten von Praxen (jeweils bezogen auf einen Praxisin- haber) eingestellt. Zur Berücksichtigung von Mengen- entwicklungen sowie der damit verbundenen Kostende- gression werden die im Standardbewertungssystem

Mitteilungen

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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21. Juni 2013 A 1285 (StaBS) zugrunde gelegten Auslastungen für das Folge-

jahr entsprechend angepasst. Bei der Einstellung der Stellgrößen nach Satz 1 und der Berücksichtigung von Mengenentwicklungen und Kostendegressionen nach Satz 3 wird jeweils getrennt der Effekt einer Einbezie- hung bzw. einer Nicht-Einbeziehung der Tätigkeit im Rahmen von Selektivverträgen berichtet.

c. Das StaBS-Punktzahlvolumen in beiden Jahren ergibt sich jeweils, indem die so ermittelten Bewertungen der Leistungen in Punkten im jeweiligen Jahr mit den Ab- rechnungshäufigkeiten dieser Leistungen im Basisjahr multipliziert und dann aufaddiert werden.

3. Die beschriebenen Änderungen verschiedener Stellgrößen im Standardbewertungssystem (StaBS) im Rahmen dieses Verfahrens zur Anpassung des Orientierungswertes stellen kein Präjudiz für die Anpassung des Standardbewertungs- systems zum Zweck der Bewertung von Leistungen im Ein- heitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) dar.

4. Sind mit Wirkung zum Folgejahr im Einheitlichen Bewer- tungsmaßstab (EBM) Bewertungen angepasst worden, um so Kostensteigerungen (etwa Anstieg von Berufshaftpflicht- kosten) zu berücksichtigen und haben diese Veränderungen der Bewertung der Leistungen im Einheitlichen Bewer- tungsmaßstab zu Veränderungen der Ausgaben der Kran- kenkassen geführt, so sind die höheren Kosten des Folge- jahres auch im Basisjahr anzusetzen, um auf diese Weise die mehrfache Berücksichtigung der gestiegenen Praxiskosten zu vermeiden.

5. In das Standardbewertungssystem (StaBS) sind die empi- risch beobachteten Kosten von Praxen (jeweils bezogen auf einen Praxisinhaber) einzusetzen, wenn solche Daten dem Bewertungsausschuss vorliegen und vom Bewertungsaus- schuss festgestellt wird, dass diese Daten für die Zwecke des Bewertungsausschusses eine geeignete Datengrundlage darstellen.

6. Liegen für mindestens eines der beiden Jahre (Basisjahr oder Folgejahr) keine empirisch beobachteten Kosten von durchschnittlich arbeitenden Praxen vor, so werden diese mit einem geeigneten Verfahren geschätzt. Dieses Schätz- verfahren berücksichtigt auf folgende Weise die in § 87 Abs. 2g SGB V genannten Sachverhalte; dabei ist eine dop- pelte Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeitsreserven und Kostendegression sowie eine Mehrfachfinanzierung von Kosten zu vermeiden:

a. Veränderungen der Preise werden kostenartenspezifisch anhand geeigneter Preisindizes fortentwickelt.

b. Die realisierte Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsre- serven wird geschätzt, insbesondere durch Bewertung des Organisationseffekts aufgrund von Strukturverände- rungen der Praxen.

c. Die allgemeine Kostendegression, insbesondere die Fix- kostendegression bei einer Leistungsmengenausweitung ist zu ermitteln.

7. Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsre- serven sind zu berücksichtigen, indem die in das Standard- bewertungssystem (StaBS) einzustellenden Kosten von Pra- xen (jeweils bezogen auf einen Praxisinhaber) entsprechend korrigiert werden.

8. Um die Transparenz des Verfahrens zu sichern, ist der um- fassende Zugang der Träger des Bewertungsausschusses zu

dem verwendeten Standardbewertungssystem (StaBS) zu gewährleisten.

III. Datengrundlage

Neben ärztlichen Abrechnungsdaten der Jahre 2011 und 2012 sind die Kostenstrukturanalyse (Fachserie 2 Reihe 1.6.1) und weitere Datenquellen des Statistischen Bundes- amtes heranzuziehen. Ergänzend können weitere repräsen- tative Datenquellen (zum Beispiel DATEV, Banken) ver- wendet werden.

IV. Weiteres Vorgehen

Auf Basis der Berechnungen des Instituts des Bewertungs- ausschusses wird der Bewertungsausschuss bzw. der Erwei- terte Bewertungsausschuss bis Ende Juni 2013 das weitere Verfahren zur Beschlussfassung bis Ende August 2013 fest- legen.

Vorbehalt:

Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministe- rium für Gesundheit (BMG).

Die Beschlüsse (schriftliche Beschlussfassung) der 296., 297., 298. und 299. Sitzung und die Beschlüsse (Präsenzsitzung) der 302. Sitzung des Bewertungsausschusses wurden im Deutschen Ärzteblatt unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gemäß § 87 Abs. 6 Satz 2 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfristen sind die Vorbehalte zu den Veröffentlichungen damit gegen- standslos.

Mitteilungen

Aufhebung der Vorbehalte

zu den Beschlüssen des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 16. Mai 2013 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arznei- mittel-Richtlinie) in der am Beschlusstag geltenden Fassung in

Bekanntmachungen

Beschluss

des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage XII – Beschlüsse über die

Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)

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