A 94 Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 111|
Heft 3|
17. Januar 2014 Der Erweiterte Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 4 SGB Vhat in seiner 38. Sitzung am 18. Dezember 2013 (Präsenzsit- zung) einen Beschluss zur Notwendigkeit der Überprüfung der Gewährleistung der Höhe der Bewertung der psychothera- peutischen Leistungen gemäß § 87 Abs. 2c Satz 6 SGB V ge- fasst.
Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses un- ter www.institut-ba.de veröffentlicht.
Bekanntmachungen
Beschluss des
Erweiterten Bewertungsausschusses
nach § 87 Abs. 4 SGB V in seiner 38. Sitzung am 18. Dezember 2013 zur Notwendigkeit der Überprüfung der Gewährleistung der Höhe der Bewertung der psychotherapeutischen Leistungen
gemäß § 87 Abs. 2c Satz 6 SGB V
mit Wirkung zum 18. Dezember 2013 Präambel
Gemäß § 87 Abs. 2c Satz 6 SGB V haben die Bewertungen für psychotherapeutische Leistungen im Einheitlichen Bewertungs- maßstab eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit zu gewährleisten.
Die Überprüfung der Angemessenheit der Höhe der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen durch den Bewertungsaus- schuss ist zuletzt für die Jahre 2007 und 2008 erfolgt.
Überprüfung der angemessenen Höhe der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen
Der Bewertungsausschuss wird bis 30. Juni 2014 die antrags- pflichtigen psychotherapeutischen Leistungen des EBM-Ab- schnitts 35.2 dahingehend überprüfen, ob die seit dem 1. Januar 2009 gültige Bewertung dieser Leistungen die angemessene Hö- he der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen sicherstellt.
Bei dieser Überprüfung ist die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu berücksichtigen. Sofern im Ergebnis der Überprüfung eine Anpassung der Bewertungen notwendig ist, wird der Bewertungsausschuss einen entsprechenden Be- schluss fassen.
Vorbehalt:
Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministe-
rium für Gesundheit (BMG). □
K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G
Mitteilungen
Der Erweiterte Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 4 SGB V hat in seiner 39. Sitzung am 18. Dezember 2013 (Präsenzsitzung) einen Beschluss zur Änderung des Einheitlichen Bewertungs- maßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2014 gefasst. Hin- tergrund der Beschlussfassung ist eine Änderung der Mutter- schafts-Richtlinien (MuRL) des Gemeinsamen Bundesausschus- ses zur strukturellen Anpassung des Ultraschallscreenings in der Schwangerenvorsorge.
Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses un- ter www.institut-ba.de veröffentlicht.
Bekanntmachungen
Beschluss des
Erweiterten Bewertungsausschusses
nach § 87 Abs. 4 SGB V in seiner 39. Sitzung am 18. Dezember 2013 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
mit Wirkung zum 1. Januar 2014
1. Änderung der Gebührenordnungsposition 01770 im Abschnitt 1.7.4
01770 Betreuung einer Schwangeren gemäß den Richt - linien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwanger- schaft und nach der Entbindung (Mutterschafts- Richtlinien)
Obligater Leistungsinhalt
– Beratungen und Untersuchungen gemäß den Mutterschafts-Richtlinien,
– Ultraschall-Untersuchungen nach Anlage 1a ggf. mit Biometrie ohne systematische Untersu- chung der fetalen Morphologie und Anlage 1b der Mutterschafts-Richtlinien,
– Bilddokumentation(en),
einmal im Behandlungsfall 1093 Punkte Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 01770 setzt eine Genehmigung der Kassenärzt - lichen Vereinigung nach der Ultraschall-Verein- barung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus.
Die Gebührenordnungsposition 01770 kann für die Betreuung einer Schwangeren im Laufe eines Quartals nur von einem Vertragsarzt abgerechnet werden. Dies gilt auch, wenn mehrere Vertrags- ärzte in die Betreuung der Schwangeren einge- bunden sind (z. B. bei Vertretung, im Notfall oder bei Mit- bzw. Weiterbehandlung).
Macht die Schwangere nach Aufklärung gemäß den Mutterschafts-Richtlinien Gebrauch von ihrem
Mitteilungen
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17. Januar 2014 A 95 Recht auf Nichtwissen und verzichtet auf die Ul-traschalluntersuchung(en) nach Abschnitt A Nr. 5 der Richtlinie, hat dieses keine Auswirkung auf die Berechnungsfähigkeit der Gebührenordnungs- position 01770.
Die Gebührenordnungsposition 01770 ist im Be- handlungsfall nicht neben den Gebührenordnungs- positionen 33043 und 33044 berechnungsfähig.
2. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenord- nungsposition 01771 in den Abschnitt 1.7.4
01771 Zuschlag im Zusammenhang mit der Gebüh- renordnungsposition 01770 bei der Ultra- schalluntersuchung mit Biometrie und syste- matischer Untersuchung der fetalen Morpho- logie im 2. Trimenon gemäß Anlage 1a der Mutterschafts-Richtlinien
Obligater Leistungsinhalt
– Ultraschalluntersuchung(en) im 2. Trimenon nach Anlage 1a der Mutterschafts-Richtlinien mit Biometrie und systematischer Untersu- chung der fetalen Morphologie,
– Bilddokumentation(en),
– Beratungen,
einmal im Behandlungsfall 440 Punkte Die Berechnung der Gebührenordnungsposi - tion 01771 setzt eine Genehmigung der Kas- senärztlichen Vereinigung nach der Ultra- schall-Vereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus.
Die Gebührenordnungsposition 01771 ist einmal je Schwangerschaft berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 01771 ist im Be- handlungsfall nicht neben den Gebührenordnungs- positionen 33043 und 33044 berechnungsfähig.
3. Aufnahme der analogen Berechnungsausschlüsse für die genannte Gebührenordnungsposition
4. Aufnahme der Berechnungsfähigkeit der Gebühren- ordnungsposition 01771 in die Präambeln 8.1 Nr. 4, 31.2.1 Nr. 8, 31.6.1 Nr. 1 und 36.2.1 Nr. 4
5. Änderungen im Anhang 3 zum EBM
Protokollnotiz:
Die Parteien haben sich darauf verständigt, dass die Frage der Abrechenbarkeit und der Bewertung der Gebührenordnungsposi-
GOP 01770
01771
Kurzlegende
Betreuung einer Schwangeren Zuschlag in Zusam - menhang mit der GOP 01770
Kalkulati- onszeit in Minuten
60
20
Prüfzeit in Minuten
45
16
Eignung der Prüfzeit
Nur Quartals- profil Nur Quartals- profil
tion 01770 sowie eventueller Berechnungsausschlüsse im Rah- men der EBM-Reform überprüft werden.
Vorbehalt:
Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministe- rium für Gesundheit (BMG).
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenver- band) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung – nachstehend Vereinbarungspartner genannt – vereinbaren für das Jahr 2014 folgende Vorgaben für den Abschluss von regionalen Heilmittel- Vereinbarungen nach § 84 Abs. 1 SGB V.
1. Ausgangsbasis
Die Vereinbarungspartner erwarten, dass die regionalen Heilmit- tel-Vereinbarungen auf der Ebene der Kassenärztlichen Vereini- gungen auf der Grundlage dieser Rahmenvorgaben unter Be- rücksichtigung der regionalen Versorgungsbedingungen inhalt- lich fortentwickelt werden. Von den Rahmenvorgaben können die Vertragspartner der regionalen Heilmittel-Vereinbarungen nach § 84 Abs. 1 SGB V abweichen, soweit dies durch die regio- nalen Versorgungsbedingungen begründet ist.
Die Vereinbarung über Praxisbesonderheiten für Heilmittel nach
§ 84 Abs. 8 Satz 3 SGB V unter Berücksichtigung des langfristi- gen Heilmittelbedarfs gemäß § 32 Abs. 1a SGB V bleibt durch diese Vereinbarung unberührt.
2. Anpassung gemäß § 84 Abs. 2 SGB V für das Jahr 2013 Die Vereinbarungspartner hatten sich mit den Rahmenvorgaben 2013 darauf verständigt, Abweichungen gegenüber den zugrunde gelegten Annahmen in den Verhandlungen über die Rahmenvor- gaben für das Folgejahr zu berücksichtigen.
Nach einer Neubewertung der bundesweit vereinbarten Anpas- sungsfaktoren nach § 84 Abs. 2 Nr. 3, 4, 5 und 7 stellen sie für das Jahr 2013 eine weitere Anpassung der regionalen Ausgaben- volumina um plus 0,5 Prozent fest.
Diese Neubewertungen sind bei der Festlegung der regionalen Ausgabenvolumina für das Jahr 2014 zu berücksichtigen. Hier- von kann nur im beiderseitigen Einvernehmen zwischen den vertragsschließenden Parteien abgewichen werden, soweit dies durch die regionalen Versorgungsbedingungen begründet ist. Sie hat keine Rückwirkung auf die für das Jahr 2013 geschlossenen Richtgrößen-Vereinbarungen nach § 84 Abs. 6 i. V. m. Abs. 8 SGB V.
Rahmenvorgaben
nach § 84 Abs. 7 i. V. m. Abs. 8 SGB V – Heilmittel – für das Jahr 2014
vom 30. September 2013
vereinbart zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung – nachstehend Vereinbarungspartner genannt – B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
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