B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 1–2⏐⏐9. Januar 2006 AA75
7. Außer den in diesem Kapitel ge- nannten Leistungen sind bei Vorliegen der entsprechenden Qualifikationsvor- aussetzungen von den in der Präambel genannten Vertragsärzten – unbeschadet der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der All- gemeinen Bestimmungen – zusätzlich nachfolgende Leistungen berechnungs- fähig: Leistungen des Abschnitts 11.3.
4. Aufnahme einer Nr. 7 zur Präambel 12.1 zu Kapitel 12
7. Außer den in diesem Kapitel ge- nannten Leistungen sind bei Vorlie- gen der entsprechenden Qualifika- tionsvoraussetzungen von den in der Präambel genannten Vertragsärzten – unbeschadet der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestimmun- gen – zusätzlich nachfolgende Lei-
stungen berechnungsfähig: Leistungen des Abschnitts 11.3.
5. Aufnahme einer Nr. 9 zur Präambel 19.1 zu Kapitel 19
9. Außer den in diesem Kapitel ge- nannten Leistungen sind bei Vorliegen der entsprechenden Qualifikationsvor- aussetzungen von den in der Präambel genannten Vertragsärzten – unbeschadet der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der All- gemeinen Bestimmungen – zusätzlich nachfolgende Leistungen berechnungs- fähig: Leistungen des Abschnitts 11.3.
Vorbehalt:
Die Bekanntmachung erfolgt unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Ge-
sundheit. )
Mitteilungen
Zu den Beschlüssen der 4. Sitzung des Erweiterten Bewertungsausschusses nach
§ 87 Abs. 4 SGB V vom 16. Dezember 2005:
1. Zur Festlegung von Regelleistungsvolumen gemäß
§ 85 Abs. 4 SGB V durch die Kassenärztlichen Vereinigungen
Zur Festlegung von Regelleistungsvolu- men durch die Kassenärztlichen Vereini- gungen gemäß § 85 Abs. 4 SGB V hat der Bewertungsausschuss am 13. Mai 2004 erst- mals entschieden. Mit Beschluss des Be- wertungsausschusses vom 29.Oktober 2004 wurde der Beschluss vom 13. Mai 2004 mit Wirkung ab 1. Januar 2005 ausgesetzt (Teil I des Beschlusses vom 29. 10. 2004), jedoch gleichermaßen als Ausgangspunkt einer Anschlussregelung mit Wirkung ab 1. Janu- ar 2006 festgelegt (Teil IV des Beschlusses vom 29. 10. 2004).
Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat in seiner 4. Sitzung den Beschluss zur Festlegung von Regelleistungsvolumen durch die Kassenärztlichen Vereinigun- gen gemäß § 85 Abs. 4 SGB V mit Wir- kung zum 1. Januar 2006 festgesetzt:
Teil I bis III des Beschlusses:
Der Erweiterte Bewertungsausschuss stellt entsprechend dem Beschlussantrag der Ärzteseite fest, dass aufgrund der noch unzureichenden Datengrundlage
– weder der gesetzliche Zeitrahmen zur Umsetzung der Einführung morbi- ditätsbezogener Regelleistungsvolumen gemäß § 85a–d SGB V eingehalten wer- den kann,
– noch die bestehenden Vorgaben zur Festlegung von Regelleistungsvolumen nach § 85 Abs. 4 SGB V mit Wirkung ab 1. Januar 2006 in sinnvoller Weise weiter- zuentwickeln sind,
– noch die Möglichkeit zu einer vali- den Überprüfung und ggf. Änderung des RLV-Beschlusses vom 13. Mai 2004 im Sinne des Teils IV. des RLV-Beschlusses vom 29. Oktober 2004 besteht.
Teil IV des Beschlusses:
Der Teil III des Beschlusses vom 29. Oktober 2004 zur Festlegung von Re- gelleistungsvolumen gilt ebenso wie die in diesem Beschluss getroffenen Vorga- ben zur Steuerung arztgruppenspezifi- scher Auswirkungen zur Ermittlung und Anwendung von Regelleistungsvolumen bis zum 31.Dezember 2006 fort.
Teil V des Beschlusses:
Der ursprüngliche Beschluss zu den Regelleistungsvolumen vom 13. Mai 2004 wird zunächst auch im Jahre 2006 nicht angewendet, bleibt jedoch wei- terhin entsprechend den Vorgaben von
Teil IV des RLV-Beschlusses vom 29. 10. 2004 Ausgangspunkt für eine An- schlussregelung.
2. Zu den vorbereitenden Maßnahmen zur Einführung von morbiditätsorientierten Regelleistungsvolumen gemäß
§ 85 a Abs. 5 Satz 6 SGB V:
Der Erweiterte Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 4 SGB V hat in seiner 4. Sitzung am 16. Dezember 2005 gemäß
§ 85a Abs. 5 Satz 6 SGB V zu den vorbe- reitenden Maßnahmen zur Einführung von morbiditätsorientierten Regellei- stungsvolumen beschlossen.
Es handelt sich hierbei um ein Verga- beverfahren zum Erwerb der Rechte an einem Patientenklassifikationsverfahren gemäß § 85 a und b SGB V.
In Teil A des Beschlusses wird der Zu- schlag für Los A – Einsatz des Klassifika- tionsverfahrens, um den erwarteten Lei- stungsbedarf je Versicherten in der ver- tragsärztlichen Versorgung darzustellen – auf das Angebot der Firma DxCG, Bo- ston – Massachusetts – USA, erteilt.
In Teil B des Beschlusses wird das Ver- gabeverfahren zu Los B – Einsatz des Klassifikationsverfahrens, um den erwar- teten Leistungsbedarf je Versicherten bei Ärzten bzw. Praxen einer Arztgruppe und bei der gesamten Arztgruppe nach Maß- gabe der dokumentierten Morbidität dar- zustellen – aufgehoben. Der Bewertungs- ausschuss entscheidet bis Ende Januar 2006 in gesonderter Sitzung darüber, ob und ggf. wie die in Los B geforderte Lei- stung erneut vergeben wird.
In Teil C des Beschlusses beschließt der Erweiterte Bewertungsausschuss be- gleitende Maßnahmen zur Anwendung und Weiterentwicklung des Patienten- klassifikationsverfahrens:
– kontinuierlichen Überprüfung der Datengrundlage,
– Empfehlung an die Partner der Bun- desmantelverträge bis zum 30. 9. 2006 Codierrichtlinien sowie Prüfmaßnahmen zu vereinbaren,
– Beschluss geeigneter Maßnahmen, um unerwünschten Codiereffekten ent- gegenzuwirken sowie zur jährlichen Überprüfung und ggf. Anpassung des Patientenklassifikationssystems; erstmals bis zum 30. September 2006.
– Empfehlung zur Gründung einer neutralen Einrichtung zur Umsetzung der jährlichen Anpassungen durch die Träger des Bewertungsausschusses bis
zum 31. März 2006. )