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Archiv "Bekanntmachungen: Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 4 SGB V zur Erhebung von Daten zur Ermittlung von Verlagerungseffekten zwischen dem stationären und dem ambulanten Sektor gemäß § 87a Abs. 4 Nr. 3 SGB V in seiner 19.

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Aktie "Archiv "Bekanntmachungen: Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 4 SGB V zur Erhebung von Daten zur Ermittlung von Verlagerungseffekten zwischen dem stationären und dem ambulanten Sektor gemäß § 87a Abs. 4 Nr. 3 SGB V in seiner 19."

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 107

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Heft 15

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16. April 2010 A 723 3. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungs-

position 16222 in den Abschnitt 16.3

16222 Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 16220 bei Patienten mit schweren neuropsychologi- schen und verhaltensneurologischen Störungen auf Basis der in der Anmerkung genannten Er- krankungen.

Fakultativer Leistungsinhalt

– Erhebung einer/von Fremdanamnese(n), einmal im Behandlungsfall 320 Punkte Die Gebührenordnungsposition 16222 ist zusätzlich nur berechnungsfähig bei Patienten mit schweren Einschränkungen der Kommunikationsfähigkeit und/oder der kognitiven Fähigkeiten und mindes- tens einer der im Folgenden genannten Erkrankun- gen: A81 Atypische Virus-Infektionen des Zentral- nervensystems (z. B. Creutzfeldt-Jakob-Krankheit), C71.- bis C72.- Bösartige Neubildungen des Ge- hirns und des Rückenmarkes, F00.- bis F03.- De- menz, F06.9 Hirnorganisches Syndrom, F07.- Orga- nische Hirnstörung mit Verhaltensstörung, F70.- bis F79.- Intelligenzstörung, G09.- Folgen einer Enze- phalomyelitis, G10.- bis G13.- Systematrophien, G20.- Morbus Parkinson, G35.- Multiple Sklerose, G40.- Epilepsie, G61.- Guillain-Barree-Syndrom und chron. inflammatorisch demyelisierende Poly- neuritis, G70.- und G71.- Myasthenia gravis, Mus- keldystrophien und Myopathien, G80.- bis G82.- Hemi-/Paraparese, Hemi-/Paraplegie, G83.- Diple- gie/Monoplegie, G91.- Hydrocephalus, G95.0 bis G95.2 Sonstige Erkrankungen des Rückenmarkes, I60.- bis I69.- Hirnblutungen und Hirninfarkte, M33.- Polymyositis, R47.- Aphasie.

4. Aufnahme der Gebührenordnungsposition 16222 in die Berechnungsausschlüsse hinter den Gebührenord- nungspositionen 01210, 01214, 01216, 01218, 21220, 21221 und bei den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 30.3, 35.1 und 35.2.

5. Streichung der Gebührenordnungsposition 21222 aus dem Abschnitt 21.3 und Anpassung der konsekutiven Ausschlüsse der jeweiligen Kapitel 1.2, 21, 30 und 35.

6. Änderung der Prüfzeiten der Gebührenordnungsposi- tionen 16210, 16211 und 16212 im Anhang 3

7. Aufnahme der Prüfzeiten zu den Gebührenordnungs- positionen 16220 und 16222 im Anhang 3 des EBM

Vorbehalt:

Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministe-

rium für Gesundheit (BMG). …

GOP

16220

16222

Kurzlegende

Gespräch, Bera- tung, Erörterung, Abklärung (Einzel- behandlung) Zuschlag bei schweren neuro- psychologischen und verhaltens- neurologischen Störungen

Kalkulati- onszeit in Minuten 10

KA

Prüfzeit in Minuten

8

8

Eignung der Prüfzeit

Tages- und Quartalsprofil

Tages- und Quartalsprofil

GOP

16210

16211

16212

Kurzlegende

Grundpauschale bis zum vollende- ten 5. Lebensjahr Grundpauschale ab Beginn des 6.

bis zum vollende- ten 59. Lebensjahr Grundpauschale ab Beginn des 60. Lebensjahres

Kalkula- tionszeit in Minuten KA

KA

KA

Prüfzeit in Minuten

15

16

16

Eignung der Prüfzeit

Nur Quartalsprofil

Nur Quartalsprofil

Nur Quartalsprofil

Der Erweiterte Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 4 SGB V hat in seiner 19. Sitzung am 26. März 2010 den nachfolgenden Beschluss gefasst. Dieser Beschluss sieht vor, noch in diesem Jahr sowohl ein Meßverfahren zu entwickeln als auch die not- wendige Datenbasis zu schaffen, um Verlagerungseffekte zwi- schen dem stationären und dem ambulanten Sektor (§ 87a Abs. 4 Nr. 3 SGB V) künftig quantifizieren zu können.

Bekanntmachungen

Beschluss

des Erweiterten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 4 SGB V zur Erhebung von Daten zur Ermittlung von Verlagerungseffekten zwischen dem stationären und dem ambulanten Sektor

gemäß § 87a Abs. 4 Nr. 3 SGB V in seiner 19. Sitzung am 26. März 2010

1. Entwicklung eines Auswertungskonzepts

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, der GKV-Spitzenver- band und das Institut des Bewertungsausschusses legen bis zum 30. April 2010 detaillierte Konzepte zur Messung des Verlage- rungseffektes vor. Das Institut des Bewertungsausschusses be- richtet dem Bewertungsausschuss über die logische Konsistenz der Konzepte und die Übereinstimmung mit den Prüfkriterien aus Beschluss Teil B des Beschlusses der 15. Sitzung des Erwei- terten Bewertungsausschusses vom 2. September 2009 (amtliche Bekanntmachung: Deutsches Ärzteblatt, Jg. 106, Heft 39 vom 25. September 2009, Seiten A 1907 bis 1919), geändert in der

Mitteilungen

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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A 724 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 107

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Heft 15

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16. April 2010 208. Sitzung des Bewertungsausschusses am 8./9. Dezember 2009

(amtliche Bekanntmachung: Deutsches Ärzteblatt, Jg. 107, Heft 3 vom 22. Januar 2010, Seiten A 101f.). Der Bewertungsausschuss bzw. ggf. der Erweiterte Bewertungsausschuss beschließt bis zum 30. Juni 2010, welche Konzepte weiterverfolgt und empi- risch geprüft werden.

2. Erhebung von Daten

Zur Schaffung einer Datengrundlage für die Prüfung von Kon- zepten zur Messung von Verlagerungseffekten und zur Messung von Verlagerungseffekten gemäß § 87a Abs. 4 Nr. 3 SGB V be- auftragt der Erweiterte Bewertungsausschuss das Institut des Be- wertungsausschusses, gemeinsam mit der Fachebene der Träger- organisationen des Bewertungsausschusses ein Datensatzformat für stationäre und ambulante Krankenhausabrechnungsdaten bis zum 15. April 2010 vorzulegen, welches der Bewertungsaus- schuss bis zum 30. April 2010 beschließt. Gemäß diesem Format wird in einer ersten Datenlieferung eine Stichprobe von versi- chertenbezogenen Krankenhausdaten von den Krankenkassen er- hoben und gemäß § 87 Abs. 3f SGB V über den GKV-Spitzen- verband bis zum 31. Juli 2010 an das Institut des Bewertungsaus- schusses weitergeleitet. Sie umfasst Krankenhausabrechnungs- daten der Jahre 2007 bis 2009.

Vom 17. Dezember 2009

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 17. Dezember 2009 beschlossen, die Richtlinie über die Verord- nung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zu- letzt geändert am 17. Dezember 2009 (BAnz. S. 996), wie folgt zu ändern:

I.

Die Anlage IV nach § 17 AM-RL wird um den folgenden Thera- piehinweis ergänzt:

Wirkstoff: Ezetimib (z. B. Ezetrol®, Inegy®) Zugelassene Anwendungsgebiete

Die Monotherapie mit Ezetimib ist begleitend zur Diät zugelas- sen zur Anwendung bei Patienten mit

– primärer (heterozygoter familiärer und nicht familiärer) Hy- percholesterinämie, bei denen ein Statin als ungeeignet er- achtet oder nicht vertragen wird,

– homozygoter familiärer Sitosterinämie.

Ezetimib ist in Kombination mit einem HMG-CoA-Redukta- sehemmer (Statin) zugelassen begleitend zur Diät bei Patienten mit

Beschluss des

Gemeinsamen Bundesausschusses

über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) in Anlage IV: Therapiehinweis zu Ezetimib

3. Beschluss über Auswertungskonzept

Die gemäß 1. als geeignet befundenen Konzepte werden vom In- stitut des Bewertungsausschusses mittels der gemäß 2. zu lie- fernden Daten empirisch geprüft. Näheres beschließt der Bewer- tungsausschuss bis zum 30. Juni 2010.

4. Datenschutzrechtliche Prüfung

Das Institut des Bewertungsausschusses lässt die datenschutz- rechtlich zulässige Ausgestaltung des Übermittlungs-, ggf. Zu- sammenführungs- und Pseudonymisierungsverfahrens zu diesen Daten durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informations- technik (BSI) sowie den Bundesbeauftragten für den Daten- schutz und die Informationsfreiheit (BfDI) überprüfen.

5. Ermittlung von Verlagerungseffekten für das Jahr 2011 Der Bewertungsausschuss bzw. ggf. der Erweiterte Bewertungs- ausschuss wird bis zum 31. August 2010 einen Beschluss zur Feststellung der Verlagerungseffekte für 2011 fassen.

Vorbehalt:

Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministe-

rium für Gesundheit (BMG). …

– primärer (heterozygoter familiärer und nicht familiärer) Hypercholesterinämie oder gemischter Hyperlipidämie, bei denen die Therapie mit einem Statin allein nicht aus- reicht,

– homozygoter familiärer Hypercholesterinämie. Die Patien- ten können weitere begleitende Therapien (wie LDL-Aphe- rese) erhalten.

Empfehlung zur wirtschaftlichen Verordnungsweise Endpunktstudien zu Ezetimib, die eine Reduktion von Morbidi- tät, Mortalität oder eine Verbesserung der Lebensqualität zeigen könnten, liegen nicht vor.

Die Atherosklerose ist bedingt durch zahlreiche nur zum Teil bekannte Risikofaktoren. Strategien zur Verhinderung kardio- vaskulärer Ereignisse sollten daher nicht auf einzelne Faktoren fokussieren. Die Hypercholesterinämie ist ein wichtiger Faktor, dennoch wurde in Anbetracht der großen Zahl an entsprechen- den klinischen Prüfungen nur in wenigen Studien in der Sekun- därprävention eine signifikante Reduktion harter klinischer Endpunkte gezeigt. Ein klinisch relevanter Nutzen besteht nur bei sehr hohem kardiovaskulärem Risiko (zu erwartende Ereig- nis-rate über 20 % in 10 Jahren auf der Basis der zur Verfügung stehenden Risikokalkulatoren oder bei bereits bestehender vas- kulärer Erkrankung [KHK, cerebrovaskuläre Manifestation, pAVK]). Andererseits wurde gezeigt, dass Simvastatin (20 mg bis 40 mg) allein die Häufigkeit kardiovaskulärer Ereignisse re- duziert.

Für Ezetimib allein und in Kombination liegen keine harte Endpunkte erfassenden Studien vor.

Bezüglich des Vorgehens im Rahmen der lipidsenkenden The- rapien werden zwei verschiedene Strategien angewandt:

1. LDL-Cholesterin-Senkung auf Zielwerte, 2. Strategie der festen Dosis.

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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