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Archiv "Bekanntmachungen: Beschluss des Bewertungsausschusses gem. § 87 Abs. 3 SGB V in seiner 99. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) – zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) gemäß § 87 Abs. 1 SGB V (TEIL A) – zum Beschluss des Bew

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B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 148. April 2005 AA1007

Der Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 3 SGB V hat in seiner 99. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zu Änderungen des Ein- heitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V mit Wir- kung zum 1. April 2005 beschlossen.

Im Einzelnen handelt es sich hierbei um – die Aufnahme einer Bestimmung, dass im organisierten ärztlichen Not- (fall)dienst nur Leistungen abrechnungs- fähig sind, die in unmittelbarem diagnosti- schen oder therapeutischen Zusammen- hang mit der Notfallversorgung stehen,

– die Aufnahme neuer Leistungsposi- tionen nach den Nrn. 09335 und 09336/

20335 und 20336 für die Durchführung der Kinderaudiometrie sowie der Kin- dersprachaudiometrie an einer speziellen Kinderaudiometrieanlage (z. B. „Main- zer Kindertisch“) sowie die Änderung der Leistungslegende der Leistung nach der Nr. 09322 bzw. 20322,

– die Änderung von Nr. 3 der Präam- bel des Abschnitts 30.7 dahingehend, dass von der in Nr. 3. genannten Fallzahl- begrenzung aus Sicherstellungsgründen (nach Genehmigung durch die zuständi- ge Kassenärztliche Vereinigung) abgewi- chen werden kann sowie die Streichung der „Teilnahme an der Schmerzkonfe- renz“ aus dem obligaten Leistungsinhalt der Leistung nach der Nr. 30701,

– die Änderung der dritten Anmer- kung hinter der Leistung nach der Nr.

30900 dahingehend, dass die Leistung nach der Nr. 30900 auch dann berechnet werden kann, wenn zur Erbringung der Leistung Polygraphiegeräte genutzt wer- den, die bereits vor dem 1.April 2005 ver- wendet wurden.

Des Weiteren wurde in der 99. Sitzung des Bewertungsausschusses zur Ände- rung des Beschlusses des Bewertungsaus- schusses gemäß § 85 Abs. 4a SGB V vom 16. 2. 2000, zuletzt geändert durch Be- schlussfassung des Bewertungsausschus- ses in seiner 84. Sitzung, beschlossen.

Hierbei wird insbesondere geregelt, dass ab dem 1. Oktober 2004 Ver-

tragsärzte, die dem hausärztlichen Ver- sorgungsbereich angehören, die Vergü- tung für die erbrachten Leistungen nach den (EBM 96) Nrn. 608, 609 und 680 (ab- weichend von der bis dahin geltenden Bestimmung) aus dem hausärztlichen Vergütungsanteil erhalten.

Vorbehalt:

Das Unterschriftsverfahren zur Be- schlussfassung der 99. Sitzung des Bewer- tungsausschusses ist eingeleitet. Die Be- kanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeich- nung durch alle Vertragspartner sowie gemäß § 87 Abs. 6 Satz 1 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Ge- sundheit und Soziale Sicherung (BMGS).

Der Arbeitsausschuss des Bewertungs- ausschusses hat in seiner 268. Sitzung am 18. März 2005 folgende Interpretations- beschlüsse getroffen:

– Interpretationsbeschluss Nr. 61 zu Anästhesien im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen des Ab- schnitts 31.2 EBM.

Durch diesen Interpretationsbeschluss wird klargestellt, dass die Berechnung von Anästhesien aus dem EBM-Ab- schnitt 31.5.3 nur dann möglich ist, wenn ein anderer Vertragsarzt in diesem Zusammenhang eine Leistung des EBM- Abschnitts 31.2 erbringt und berechnet.

– Interpretationsbeschluss Nr. 62 zum obligaten Leistungsinhalt der Leistung nach der Nr. 34343 EBM.

Dieser Interpretationsbeschluss stellt klar, dass der in der Zuschlags-Nr. 34343 genannte obligate Leistungsinhalt „Dar- stellung mindestens eines vollständigen Abdomenabschnittes“ nur bei gemeinsa- mer Erbringung mit den Leistungen nach den Nrn. 34340 (CT-Untersuchung des Oberbauches) sowie 34341 (CT-Untersu- chung des gesamten Abdomens) erfüllt werden muss.

Des Weiteren wurde durch den Arbeits- ausschuss des Bewertungsausschusses be- schlossen, den Interpretationsbeschluss Nr. 56 auf den neuen EBM dahingehend anzupassen, die bisherigen Nrn. 2445 bis 2449 (EBM 96) durch die neuen EBM 2000plus-Nrn. 31141 bis 31147 zu erset- zen. Der Interpretationsbeschluss Nr. 56 legt fest, dass in den genannten EBM- Leistungspositionen die Kosten für Im- plantate bei rekonstruktiven Band- ersatzoperationen bis zu einer Höhe von 25,56 Euro enthalten sind. ) K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

– zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V

– zu Änderungen des Beschlusses des Bewertungsausschusses gemäß § 85 Abs. 4a SGB V vom 16. 2. 2000, zuletzt geändert durch Beschlussfassung des Bewertungsausschusses in seiner 84. Sitzung

– zu Interpretationsbeschlüssen des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses

TEIL A

Beschluss des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 3 SGB V zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) gemäß § 87 Abs. 1 SGB V

mit Wirkung zum 1. April 2005

1. Aufnahme einer Bestimmung nach der Überschrift „1.2 Leistungen im Not- fall und im organisierten ärztlichen Not(fall)dienst“ des Abschnitts II.1 (Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen, Allgemeine Leistungen)

1. Neben den Leistungen dieses Ab- schnittes sind nur Leistungen abrech-

Bekanntmachungen

Beschluss

des Bewertungsausschusses gem. § 87 Abs. 3 SGB V in seiner 99. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

– zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) gemäß § 87 Abs. 1 SGB V (TEIL A)

– zum Beschluss des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 3 SGB V zu Änderungen des Beschlusses des Bewertungsausschusses gemäß

§ 85 Abs. 4a SGB V vom 16. 2. 2000, zuletzt geändert durch Beschluss-

fassung des Bewertungsausschusses in seiner 84. Sitzung (TEIL B)

(2)

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A1008 Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 148. April 2005

nungsfähig, die in unmittelbarem diagno- stischen oder therapeutischen Zusam- menhang mit der Notfallversorgung ste- hen. Die allgemeine Bestimmung 1.5 gilt für die Berechnung von im Rahmen der Notfallversorgung erbrachten Leistun- gen nicht.

2. Änderung der Leistungslegende der Leistung nach der Nr. 09322

09322 Zuschlag zur Leistung nach der Nr. 09320 für die Durchführung einer Kinderaudiometrie an einer sonstigen Kinderaudiometrieanlage

Obligater Leistungsinhalt

– Kinderaudiometrie beim Säugling, Kleinkind oder Kind,

– Unter Anwendung kindgerechter Hilfen,

– Unter Anwendung einer sonstigen kinderaudiometrischen Einrichtung

85 Punkte Die Leistung nach der Nr. 09322 ist nicht neben der Leistung nach der Nr.

09335 berechnungsfähig

3. Aufnahme der Leistung nach der Nr. 09335

09335 Zuschlag zur Leistung nach der Nr. 09320 bei Durchführung einer Kin- deraudiometrie an einer speziellen Kin- deraudiometrieanlage

Obligater Leistungsinhalt – Beobachtungsaudiometrie und/oder

– konditionierte Bestimmung der Hör- schwelle

und/oder

– Spielaudiometrie,

– an einer Kinderaudiometrieanlage, – im freien Schallfeld und/oder mit Kopfhörern,

– bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, – ein- und/oder beidseitig 375 Punkte Die Berechnung der Leistung nach Nr.

09335 setzt eine Kinderaudiometrieanlage mit einer Mindestausstattung von fünf Au- diometrielautsprechern mit Störschalllaut- sprecher(n) entsprechend EN 60645 (im Halbkreis angeordnet, 0 Grad, 45 Grad, 90 Grad, Mindestausgangsleistung 90 dB) passiv sprachsimulierendes Rauschen, Mindestabstand der Lautsprecher vom Patienten 1 m, Konditionierungsleuchten für jeden Richtungslautsprecher oder Bilddarbietung rechts und links, zweika- naliges Audiometer mit schmalbandigem frequenzspezifischem Prüfgeräusch sowie mindestens einer Powerbox mit einer Aus- gangsleistung von mindestens 100 dB ak- tiv voraus.

Die Leistung nach Nr. 09335 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn.

09321 und 09322 berechnungsfähig.

4. Aufnahme der Leistung nach der Nr.

09336

09336 Kindersprachaudiometrie an ei-

ner speziellen Kinderaudiometrieanlage Obligater Leistungsinhalt

– Kinderaudiometrische Untersuchung- (en) des Sprachgehörs,

– an einer Kinderaudiometrieanlage, – Verwendung von Kindersprachtests entsprechend dem Sprachentwicklungs- alter,

– im freien Schallfeld und/oder mit Kopfhörern,

– bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, – ein- und/oder beidseitig 450 Punkte Fakultativer Leistungsinhalt

– Bilddarbietung

Die Leistung nach der Nr. 09336 ist nur berechnungsfähig bei Verwendung eines von der PTB bzw. eines entsprechend der EU-Richtlinie 93/42/EWG zugelassenen Audiometers mit mindestens einmal jähr- lich durchgeführter messtechnischer Kon- trolle gemäß § 11 der Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (MPBetreibV) durch einen zugelassenen Wartungsdienst ent- sprechend der MPBetreibV. Der Vertrags- arzt hat der zuständigen Kassenärztli- chen Vereinigung die Bestätigung über die Durchführung der Wartung mit der nach dem Wartungsdienst erfolgenden Quar- talsabrechnung beizulegen.

Die Berechnung der Leistung nach Nr.

09336 setzt eine Kinderaudiometrieanlage mit einer Mindestausstattung von fünf Au- diometrielautsprechern mit Störschalllaut- sprecher(n) entsprechend EN 60645 (im Halbkreis angeordnet, 0 Grad, 45 Grad, 90 Grad, Mindestausgangsleistung 90 dB) pas- siv sprachsimulierendes Rauschen, Minde- stabstand der Lautsprecher vom Patienten 1 m, Konditionierungsleuchten für jeden Richtungslautsprecher oder Bilddarbie- tung rechts und links, zweikanaliges Audio- meter mit schmalbandigem frequenzspezi- fischem Prüfgeräusch sowie mindestens ei- ner Powerbox mit einer Ausgangsleistung von mindestens 100 dB aktiv voraus.

Die Leistung nach Nr. 09336 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn.

09320 bis 09322 berechnungsfähig.

5. Aufnahme der Leistungen nach der Nr. 09335 und 09336 in die Anlage 3 zum EBM:

6. Änderung der Leistungslegende der Leistung nach der Nr. 20322

20322 Zuschlag zur Leistung nach der Nr. 20320 für die Durchführung einer Kinderaudiometrie an einer sonstigen Kinderaudiometrieanlage

Obligater Leistungsinhalt

– Kinderaudiometrie beim Säugling, Kleinkind oder Kind,

– Unter Anwendung kindgerechter Hilfen,

– Unter Anwendung einer sonstigen kinderaudiometrischen Einrichtung

85 Punkte Die Leistung nach der Nr. 20322 ist nicht neben der Leistung nach der Nr.

20335 berechnungsfähig

7. Aufnahme der Leistung nach der Nr.

20335

20335 Zuschlag zur Leistung nach der Nr. 20320 bei Durchführung einer Kin- deraudiometrie an einer speziellen Kin- deraudiometrieanlage

Obligater Leistungsinhalt – Beobachtungsaudiometrie und/oder

– konditionierte Bestimmung der Hör- schwelle

und/oder

– Spielaudiometrie,

– an einer Kinderaudiometrieanlage, – im freien Schallfeld und/oder mit Kopfhörern,

– bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, – ein- und/oder beidseitig 375 Punkte Die Berechnung der Leistung nach Nr.

20335 setzt eine Kinderaudiometrieanlage mit einer Mindestausstattung von fünf Au- diometrielautsprechern mit Störschalllaut- sprecher(n) entsprechend EN 60645 (im Halbkreis angeordnet, 0 Grad, 45 Grad, 90 Grad, Mindestausgangsleistung 90 dB) passiv sprachsimulierendes Rauschen, Mindestabstand der Lautsprecher vom Patienten 1 m, Konditionierungsleuchten für jeden Richtungslautsprecher oder Bilddarbietung rechts und links, zweika- naliges Audiometer mit schmalbandigem

GOP1) Kurzlegende Kalkulationszeit Prüfzeit Eignung

in Minuten2) in Minuten der Prüfzeit 09335 Zuschlag zur Leistung nach der KA 6 Tages- und

Nr. 09320 bei Durchführung einer Quartals-

Kinderaudiometrie an einer profil

speziellen Kinderaudiometrieanlage

09336 Kindersprachaudiometrie an einer KA 10 Tages- und

speziellen Kinderaudiometrieanlage Quartals-

profil

(3)

frequenzspezifischem Prüfgeräusch sowie mindestens einer Powerbox mit einer Aus- gangsleistung von mindestens 100 dB ak- tiv voraus.

Die Leistung nach Nr. 20335 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn.

20321 und 20322 berechnungsfähig.

8. Aufnahme der Leistung nach der Nr.

20336

20336 Kindersprachaudiometrie an einer speziellen Kinderaudiometriean- lage

Obligater Leistungsinhalt

– Kinderaudiometrische Untersuchung- (en) des Sprachgehörs,

– an einer Kinderaudiometrieanlage, – Verwendung von Kindersprachtests entsprechend dem Sprachentwicklungs- alter,

– im freien Schallfeld und/oder mit Kopfhörern,

– bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, – ein- und/oder beidseitig 450 Punkte Fakultativer Leistungsinhalt

– Bilddarbietung

Die Leistung nach der Nr. 20336 ist nur berechnungsfähig bei Verwendung eines von der PTB bzw. eines entsprechend der EU-Richtlinie 93/42/EWG zugelassenen Audiometers mit mindestens einmal jähr- lich durchgeführter messtechnischer Kon- trolle gemäß § 11 der Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (MPBetreibV) durch einen zugelassenen Wartungs- dienst entsprechend der MPBetreibV.

Der Vertragsarzt hat der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung die Be- stätigung über die Durchführung der Wartung mit der nach dem Wartungs- dienst erfolgenden Quartalsabrechnung beizulegen.

Die Berechnung der Leistung nach Nr. 20336 setzt eine Kinderaudiome- trieanlage mit einer Mindestausstattung von fünf Audiometrielautsprechern mit Störschalllautsprecher(n) entsprechend EN 60645 (im Halbkreis angeordnet, 0 Grad, 45 Grad, 90 Grad, Mindest- ausgangsleistung 90 dB) passiv sprachsi- mulierendes Rauschen, Mindestabstand der Lautsprecher vom Patienten 1 m, Konditionierungsleuchten für jeden Richtungslautsprecher oder Bilddarbie- tung rechts und links, zweikanaliges Au- diometer mit schmalbandigem frequenz- spezifischem Prüfgeräusch sowie minde- stens einer Powerbox mit einer Aus- gangsleistung von mindestens 100 dB ak- tiv voraus.

Die Leistung nach Nr. 20336 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn.

20320 bis 20322berechnungsfähig.

9. Aufnahme der Leistungen nach der Nr. 20335 und 20336 in die Anlage 3 zum EBM:

10. Änderung der Präambel zu Ab- schnitt 30.7

1. Voraussetzung für die Abrechnung der Leistungen nach den Nrn. 30700 und 30701 ist eine Genehmigung der zuständi- gen Kassenärztlichen Vereinigung gemäß Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chro- nisch schmerzkranker Patienten (Qua- litätssicherungsvereinbarung Schmerzthe- rapie) gemäß § 135 Abs. 2 SGB V und der Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an interdisziplinären Schmerzkonferenzen gemäß § 5 Abs. 3 der Qualitätssicherungs- vereinbarung Schmerztherapie.

2. Kommt es im Verlauf der schmerz- therapeutischen Behandlung nach sechs Monaten zu keiner nachweisbaren Ver- besserung der Beschwerdesymptomatik, soll der Arzt prüfen, ob der Patient von einer psychiatrischen bzw. psychothera- peutischen Mitbehandlung profitiert.

Die Behandlung von chronisch schmerz- kranken Patienten (mit Ausnahme von Malignompatienten) nach den Vorgaben der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie soll einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten. Der Arzt benennt der Kassenärztlichen Ver- einigung diejenigen Patienten, die sich über diesen Zeitraum hinaus in seiner schmerztherapeutischen Behandlung befinden. Die Kassenärztliche Vereini- gung kann die weitere Behandlung die- ser Patienten von der erfolgreichen Teil- nahme an einem Kolloquium vor der Schmerztherapie-Kommission abhängig machen.

3. Die Berechnung der Leistungen nach den Nrn. 30700 und 30701 ist auf höchstens 300 Behandlungsfälle je Arzt, der über ei- ne Genehmigung nach der Qualitätssi- cherungsvereinbarung Schmerztherapie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V verfügt, pro Quartal begrenzt.

Die vorgenannte Begrenzung auf 300 Behandlungsfälle kann aus Gründen der Sicherstellung der Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten auf Antrag durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung modifiziert werden.

Protokollnotiz:

Mit der in Absatz 3 der Präambel zu 30.7 aufgeführten Begrenzung der Berech-

nung der Leistungen nach den Nrn. 30700 und 30701 auf höchstens 300 Behand- lungsfälle je Arzt pro Quartal wird der Bewertungsausschuss einer qualifizierten Leistungserbringung gemäß der Qua- litätssicherungsvereinbarung Schmerz- therapie nach § 135 Abs. 2 SGB V ge- recht. Er geht dabei davon aus, dass die Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten in der ambulanten Versorgung nicht gefährdet ist. Sollte es dennoch zu Sicherstellungsproblemen in der Versor- gung spezifisch chronisch schmerzkran- ker Patienten kommen, wird der Bewer- tungsausschuss zu deren Abhilfe notwen- dige Änderungen oder Ergänzungen sei- nes Beschlusses vornehmen.

11. Änderung der Leistungslegende der Leistungsposition nach der Nr. 30701

30701 Zuschlag zum Ordinationskom- plex für die Fortführung einer um- fassenden schmerztherapeutischen Ver- sorgung chronisch schmerzkranker Pati- enten gemäß der Qualitätssicherungs- vereinbarung zur schmerztherapeuti- schen Versorgung chronisch schmerz- kranker Patienten nach § 135 Abs. 2 SGB V.

Obligater Leistungsinhalt

– Zwischenanamnese einschließlich Auswertung von Fremdbefunden,

– Eingehende Beratung des Patienten und ggf. Überprüfung der Therapieziele und des Therapieplans,

– Weitere Koordination und ggf. Über- prüfung der flankierenden therapeuti- schen Maßnahmen,

– Standardisierte Dokumentation(en), – Dauer mindestens 35 Minuten, – Bericht an den Hausarzt über den Behandlungsverlauf,

Fakultativer Leistungsinhalt

– Konsiliarische Beratung der gemäß

§ 6 Abs. 2 der Qualitätssicherungsverein- barung zur schmerztherapeutischen Ver- sorgung chronisch schmerzkranker Pati- enten kooperierenden Ärzte,

einmal im Behandlungsfall 895 Punkte B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 148. April 2005 AA1009

GOP1) Kurzlegende Kalkulationszeit Prüfzeit Eignung

in Minuten2) in Minuten der Prüfzeit 20335 Zuschlag zur Leistung nach der KA 6 Tages- und

Nr. 20320 bei Durchführung einer Quartals-

Kinderaudiometrie an einer profil

speziellen Kinderaudiometrieanlage

20336 Kindersprachaudiometrie an einer KA 10 Tages- und

speziellen Kinderaudiometrieanlage Quartals-

profil

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12. Änderung der dritten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 30900

Entgegen Nr. 4.4 der Allgemeinen Be- stimmungen kann die Leistung nach der Nr. 30900 mit Ausnahme der Ersteinstel- lung oder Therapieverlaufskontrolle der Atemwegs-Überdrucktherapie auch dann berechnet werden, wenn zur Erbringung der Leistung Polygraphiegeräte Verwen- dung finden, welche die Schnarchgeräu- sche, die abdominalen und thorakalen Atembewegungen und/oder den Masken- druck nicht aufzeichnen bzw. messen kön- nen und bereits vor dem 1. 4. 2005 im Rah- men einer Genehmigung zur Schlafapnoe- diagnostik verwendet worden sind.

TEIL B

Beschluss des Bewertungsausschusses ge- mäß § 87 Abs. 3 SGB V zu Änderungen des Beschlusses des Bewertungsaus- schusses gemäß § 85 Abs. 4a SGB V vom 16. 2. 2000, zuletzt geändert durch Be- schlussfassung des Bewertungsausschus- ses in seiner 84. Sitzung

mit Wirkung zum 1. Oktober 2004 Vorbemerkung

Der Bewertungsausschuss hat in seiner 90. Sitzung einen Beschluss zur Änderung des Beschlusses des Bewertungsausschus- ses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 zur Gliederung der Leistungen im Einheitlichen Bewer- tungsmaßstab (EBM) in Leistungen der hausärztlichen und Leistungen der fach- ärztlichen Versorgung gemäß § 87 Abs. 2a SGB V gefasst. Aufgrund der Zuordnung der Leistungen nach den Nrn. 608, 609 und 680 auch zum hausärztlichen Versor- gungsbereich wird der Beschluss des Be- wertungsausschusses vom 16. 2. 2000 (veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt 97, Heft 9 vom 3. 3. 2000), zuletzt geän- dert durch Beschlussfassung des Bewer- tungsausschusses in seiner 84. Sitzung (veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt 100, Heft 42 vom 17. 10. 2003) mit Gültig- keit zum 1. 10. 2004 wie folgt geändert:

I. Die Anmerkung in Anlage 1 zum Beschluss hinter Schritt 12.) wird wie folgt neu gefasst:

Anmerkung:

1. Vertragsärzte, die gemäß § 73 SGB V dem hausärztlichen Versorgungsbereich angehören und aus Gründen der Sicher- stellung eine Genehmigung besitzen, nach dem 1. Januar 2003 in den Vereinba- rungen gemäß § 6 Abs. 2 des Vertrages über die hausärztliche Versorgung ge- nannte Leistungen abzurechnen, erhalten die Vergütungen für den abgerechneten Leistungsbedarf dieser Leistungen aus dem fachärztlichen Vergütungsanteil.

2. Unter Beibehaltung des Trennungs- faktors wird der fachärztliche Vergü- tungsanteil um die Vergütungen für den im Jahr 2000 von in der Anmerkung 1. ge- nannten Vertragsärzten abgerechneten Leistungsbedarf der Leistungen nach den Nrn. 608, 609 und 680 quartalsweise be- reinigt. Dieser Betrag wird dem hausärzt- lichen Vergütungsanteil hinzugerechnet.

Ab dem 1. 10. 2004 erhalten Vertragsärz- te, die gemäß § 73 SGB V dem hausärztli- chen Versorgungsbereich angehören, die Vergütungen für den abgerechneten Lei- stungsbedarf der Leistungen nach den Nrn. 608, 609 und 680 aus dem hausärztli- chen Vergütungsanteil.

Interpretationsbeschlüsse des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses aus der

268. Sitzung am 18. März 2005

1. Änderung des Interpretationsbeschlus- ses Nr. 56 (mit Wirkung ab 1. April 2005)

Leistungen nach den Nrn. 31141 bis 31147 EBM

„Die Leistungen nach den Nrn. 31141 bis 31147 EBM beinhalten die Kosten für Im- plantate bei rekonstruktiven Bandersatz- operationen bis zu einer Höhe von 25,56 Euro. Darüber hinausgehende Implantat- kosten sind über die KV mit der zuständi- gen Krankenkasse abzurechnen.“

2. Aufnahme des Interpretationsbeschlus- ses Nr. 61 (mit Wirkung ab 1. April 2005)

Anästhesien im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen des

Abschnitts 31.2 EBM

„Die Berechnung von Anästhesien des Abschnitts 31.5.3 EBM setzt voraus, dass ein anderer Vertragsarzt in diesem Zu- sammenhang eine Leistung des Ab- schnitts 31.2 EBM erbringt und berech- net. Im Zusammenhang mit der Erbrin- gung von Leistungen des Abschnitts 31.2 EBM durch einen anderen Vertragsarzt können nur Anästhesien des Abschnitts 31.5.3 EBM, keine Anästhesien aus dem Kapitel 5 EBM, erbracht werden.“

3. Aufnahme des Interpretationsbeschlus- ses Nr. 62 (mit Wirkung ab 1. April 2005) Obligater Leistungsinhalt der Leistung

nach der Nr. 34343 EBM

„Bei der Leistung nach der Nr. 34343 EBM bezieht sich der obligate Leistungs- inhalt: „– Darstellung mindestens eines vollständigen Abdomenabschnittes“ auf die gemeinsame Erbringung mit den Lei- stungen nach den Nrn. 34340 oder 34341 EBM. Im Zusammenhang mit anderen CT-Leistungen ist die Erbringung dieses Leistungsinhaltes nicht erforderlich.“ )

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses

vom 21. Dezember 2004

Der Gemeinsame Bundesausschuss ge- mäß § 91 Abs. 7 SGB V hat in seiner Sitzung am 21. 12. 2004 folgenden Be- schluss zur Anwendung der hyperbaren Sauerstofftherapie im stationären Be- reich gefasst:

Die hyperbare Sauerstofftherapie bei der Indikation Schädelhirntrauma erfüllt derzeit weder alleine noch in Kombinati- on mit einer anderen Therapie die Krite- rien des § 137c SGB V (ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich) und ist damit nicht Leistung im Rahmen der gesetzli- chen Krankenversicherung.

In der Anlage B der Verfahrensregeln zur Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Kranken- haus gem. § 137c SGB V (Untersu- chungs- und Behandlungsmethoden, die nicht als Krankenhausbehandlung zu- lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden dürfen) wird unter der Ziffer 2.4 die folgende Nummer ange- fügt:

2.5 Hyperbare Sauerstofftherapie beim Schädelhirntrauma Die Änderung der Richtlinie tritt am Ta- ge nach der Bekanntmachung im Bun- desanzeiger in Kraft.

Siegburg, den 21. 12. 2004

Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 Abs. 7 SGB V

Der Vorsitzende Prof. Polonius

Erratum

Im Heft Nr. 10 des Deutschen Ärzteblat- tes, Erscheinungstag 11. März 2005, wur- de unter anderem der 883. Beschluss der 214. Sitzung (schriftliche Beschlussfas- sung) der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/

Ersatzkassen zu Kapitel U bzw. Kapitel 40 zum Einheitlichen Bewertungsmaß- stab (EBM) der E-GO bekannt ge- macht.

Unter Punkt 1 „Streichung der Ge- bührenordnungspositionen“ sind folgen- de Änderungen vorzunehmen:

Die Gebührenordnungspositionen nach den Nrn. 7160, 7161 und 7200 sind unter Punkt 1 zu streichen. ) B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A1010 Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 148. April 2005

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