Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 105⏐⏐Heft 25⏐⏐20. Juni 2008 A1405
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
Aufnahme einer Anmerkung nach der Gebührenordnungspo- sition 32702 aus dem Abschnitt 32.3.10
Die Gebührenordnungsposition ist bis zum 31. Dezember 2008 berechnungsfähig.
Änderung der Gebührenordnungsposition 32839 des Ab- schnitt 32.3.12 Molekularbiologische Untersuchungen 32839 Chlamydien
Durchführung ausschließlich mittels Nukleinsäure- amplifikationsverfahren (NAT)
Gültig ab 1. Oktober 2008 Vorbehalt:
Die Unterschriftsverfahren zu der Beschlussfassung wurden ein- geleitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch alle Vertragspartner. )
Mitteilungen
Änderung des Bundesmantelvertrages Ärzte (BMV-Ä) sowie des Bundesmantelvertrages Ärzte/Ersatzkassen (EKV)
im Zusammenhang mit der Direktabrechnung Labor mit Wirkung zum 1. Januar 2008.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen haben sich zur Anpassung der Bundesmantel- verträge im Zusammenhang mit der Direktabrechnung Labor ver- ständigt. Die Protokollnotiz zu § 37 a und § 44 Abs. 6 BMV-Ä und die Protokollnotiz zu § 22 a und § 34 Abs. 6 EKV werden – wie abgedruckt – neu gefasst.
Bekanntmachungen
Der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebs- krankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö. R., Ber- gisch Gladbach, der Bundesverband der Landwirtschaftlichen Krankenkas- sen, K. d. ö. R., Kassel, sowie die Knappschaft, Bochum, – einerseits – und die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – andererseits – ver- einbaren im Zusammenhang mit der Direktabrechnung Labor Folgendes:
Änderungen des
Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä)
Die Protokollnotiz zu § 37 a und § 44 Abs. 6 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Kassenärztliche Bundesvereinigung wird vor Änderun- gen der Technischen Richtlinie zum Vertragsarztrechtsände- rungsgesetz die Spitzenverbände der Krankenkassen rechtzei- tig informieren.“
Der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. sowie der AEV-Arbeiter- Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg, – einerseits – und die Kassenärzt- liche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – andererseits – vereinbaren im Zusammenhang mit der Direktabrechnung Labor Folgendes:
Änderungen des
Bundesmantelvertrages-Ärzte/- Ersatzkassen (EKV)
Die Protokollnotiz zu § 22 a und § 34 Abs. 6 wird wie folgt neu ge- fasst:
„Die Kassenärztliche Bundesvereinigung wird vor Änderun- gen der Technischen Richtlinie zum Vertragsarztrechtsände- rungsgesetz die Spitzenverbände der Krankenkassen rechtzei- tig informieren.“
Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeich- nung des Vertrages; das Unterschriftsverfahren wird derzeit
durchgeführt. )
Mitteilungen
Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 156. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum 1. Juli 2008 den Beschluss zur Aufnahme der Nr. 9 in die Präambel des Kapitels 11 des EBM mit Wirkung zum 1. Juli 2008 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM 2008) getroffen.
Bekanntmachungen
Beschluss
zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V
in seiner 156. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
mit Wirkung zum 1. Juli 2008
1. Aufnahme der Nr. 9 in die Präambel des Kapitels 11 des EBM
9. Die Qualifikationsvoraussetzungen für die Berech- nung von Gebührenordnungspositionen des Ab- schnitts 32.3.14 gemäß Nr. 3 gelten bei den in Nr. 1 genannten Vertragsärzten als erfüllt.
Vorbehalt:
Das Unterschriftsverfahren zur Beschlussfassung der 156. Sit- zung des Bewertungsausschusses ist eingeleitet. Die Bekanntma- chung erfolgt unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeich- nung durch alle Vertragspartner sowie gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt durch das Bundesministerium für Gesund-
heit (BMG). )