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Archiv "Beschluss zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 159. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung): Teil C mit Wirkung zum 1. Juli 2008" (25.07.2008)

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Aktie "Archiv "Beschluss zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 159. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung): Teil C mit Wirkung zum 1. Juli 2008" (25.07.2008)"

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1628 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 105⏐⏐Heft 30⏐⏐25. Juli 2008

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

bis 01822, 01825 bis 01832, 01835 bis 01839, 01840, 01842, 01843, 01850, 01915, 01917, 01918, 01950 bis 01952, 13421, 13423, 19310, 19312 und 19320, die Versicherten- und Grundpau- schalen, Gebührenordnungspositionen der Kapitel bzw. Abschnitte 31.3, 31.4.3, 31.5.2, 32, 34 und 35 sowie die Gebührenordnungspositionen 01100 oder 01101 jeweils in Verbindung mit der Ge- bührenordnungsposition 01414 berechnet werden.

7. Aufnahme der Gebührenordnungsposition 01723 in die Nr. 1 der Präambel des Kapitels 31.6

1. Neben einem ablaufbezogenen Leistungskomplex nach den Gebührenordnungspositionen 31930 und/oder 31932 können im Behandlungsfall nur die arztgruppenspezifischen Versicherten- und/

oder Grundpauschalen, die Gebührenordnungspo- sitionen 01100, 01101, 01210, 01211, 01214 bis 01222, 01310 bis 01312, 01600 bis 01602, 01610, 01612, 01620 bis 01623, 01711 bis 01718, 01722, 01723, 01770, 01772 bis 01775, 01780 bis 01787, 01790 bis 01792, 01793, 01800 bis 01811, 01815, 01816 bis 01818, 01822, 01825 bis 01832, 01839, 01840, 01842, 01843, 01850, 01915, 01917, 01918, 01950 bis 01952, 33050 und 33051 und die Gebührenordnungspositionen der Kapitel 32, 34 und 35 berechnet werden.

8. Aufnahme der Gebührenordnungsposition 01723 in die Nr. 4 der Präambel des Kapitels 36.2

4. In einem Zeitraum von drei Tagen, beginnend mit dem Operationstag, können vom Operateur neben der belegärztlichen Operation nur die Gebühren- ordnungspositionen 01220 bis 01222, 01310 bis 01312, 01412, 01414, 01602, 01610 bis 01612, 01620 bis 01623, 01700, 01701, 01707, 01708, 01711 bis 01723, 01730 bis 01735, 01740 bis 01743, 01750, 01752 bis 01758 und 01770 bis 01775, 01780 bis 01787, 01790 bis 01793, 01800 bis 01811, 01815, 01816 bis 01818, 01820 bis 01822, 01825 bis 01832, 01835 bis 01839, 01840, 01842, 01843, 01850, 01950 bis 01952, 02100, 02101, 02110 bis 02112 und 02120, 16310, 19310, 19312, 01915, 01917, 01918, 19320, 26310, 26311 und 26320 bis 26325, die arztgruppenspezi- fischen Grundpauschalen, Gebührenordnungspo- sitionen der Kapitel 32, 33, 34 und 35 bzw. Ab- schnitte 30.3 und 30.7 (mit Ausnahme der Gebüh- renordnungspositionen 30702 und 30704), 36.3, 36.5.2 sowie die Gebührenordnungspositionen 01100 oder 01101 jeweils in Verbindung mit der Ge- bührenordnungsposition 01414 berechnet werden.

9. Aufnahme der Gebührenordnungsposition 01723 in den Anhang 3 des EBM

Beschluss

zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V

in seiner 159. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil C

mit Wirkung zum 1. Juli 2008 1. Aufnahme einer Präambel in den Abschnitt 1.7.2

1.7.2 Früherkennung von Krankheiten bei Erwachsenen 1. Die Gebührenordnungspositionen 01745 und

01746 können berechnet werden von – Fachärzten für Allgemeinmedizin

– Fachärzten für Innere und Allgemeinmedizin – praktischen Ärzten

– Ärzten ohne Gebietsbezeichnung

– Fachärzten für Innere Medizin ohne Schwer- punktbezeichnung,

die gegenüber dem Zulassungsausschuss ihre Teil- nahme an der hausärztlichen Versorgung gemäß

§ 73 Abs. 1 a SGB V erklärt haben und über eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß Abschnitt B. 5. oder C 2. der Krebsfrüher- kennungs-Richtlinie verfügen.

2. Die Gebührenordnungsposition 01745 kann von – Fachärzten für Haut- und Geschlechtskrankheiten mit einer Genehmigung der Kassenärztlichen Verei- nigung gemäß Abschnitt B. 5. oder C 2. der Krebs- früherkennungs-Richtlinie berechnet werden.

3. Abweichend zu den Anmerkungen hinter den Gebührenordnungspositionen 01732, 01745 und 01746 sind die Gebührenordnungspositionen 01732, 01745 und 01746 für Beteiligte derselben fachübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft nebeneinander berechnungsfähig.

2. Aufnahme einer Gebührenordnungsposition 01745 in den Abschnitt 1.7.2

01745 Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs gemäß Abschnitt B. 5. oder C 2. der Krebsfrüherkennungs- Richtlinie

Obligater Leistungsinhalt – Anamnese

– visuelle Ganzkörperinspektion der gesamten Haut einschließlich des behaarten Kopfes sowie aller In- tertrigines

– Befundmitteilung einschließlich diesbezüglicher Beratung

– Dokumentation gemäß Abschnitt B. 5. oder C 2.

der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie Fakultativer Leistungsinhalt

– Beratung über weitergehende Maßnahmen, 605 Punkte Erfolgt die Erstuntersuchung nicht durch einen Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten, so muss der Patient im Fall eines auffälligen Befundes zur Zweituntersuchung an einen entsprechenden Facharzt weitergeleitet werden.

Die Gebührenordnungsposition 01745 ist im Be- handlungsfall nicht neben den Gebührenordnungs- positionen 01732 und 01746 berechnungsfähig.

GOP Kurzlegende Kalkulationszeit Prüfzeit Eignung der in Minuten in Minuten Prüfzeit

01723 U7a 31 22 Tages- und

Quartalsprofil

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3. Aufnahme einer Gebührenordnungsposition 01746 in den Abschnitt 1.7.2

01746 Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 01732 für die Früherkennungsuntersuchung auf Haut- krebs gemäß Abschnitt B. 5. oder C 2. der Krebs- früherkennungs-Richtlinie

Obligater Leistungsinhalt – Anamnese

– visuelle Ganzkörperinspektion der gesamten Haut einschließlich des behaarten Kopfes sowie aller In- tertrigines

– Befundmitteilung einschließlich diesbezüglicher Beratung

– Dokumentation gemäß Abschnitt B. 5. oder C 2.

der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie Fakultativer Leistungsinhalt

– Beratung über weitergehende Maßnahmen 480 Punkte Die Gebührenordnungsposition 01746 ist im Be- handlungsfall nicht neben der Gebührenordnungspo- sition 01745 berechnungsfähig.

4. Aufnahme einer Präambel in den Abschnitt 10.3

10.3 Diagnostische und therapeutische Gebühren- ordnungspositionen

1. Die Gebührenordnungspositionen 10343 und 10344 sind nur für die (Teil-)Exzision von kleinen malignomverdächtigen oder mali- gnen Hautveränderungen im Rahmen des Hautkrebsscreenings gemäß Abschnitt B. 5.

oder C 2. der Krebsfrüherkennungs-Richtli- nie berechnungsfähig. Exzisionen bzw. radi- kale Exzisionen von großen malignomver- dächtigen oder malignen Hautveränderungen sind über die entsprechenden Gebührenord- nungspositionen des Kapitels 31 bzw. 36 be- rechnungsfähig. Dabei gilt die Definition der Begriffe klein/groß, kleinflächig/großflächig, lokal/radikal und ausgedehnt nach den Allge- meinen Bestimmungen 4.3.7.

2. Die Gebührenordnungspositionen 10343 und 10344 sind bei Patienten mit mehreren verdächtigen Hautveränderungen gemäß Abschnitt B. 5. oder C 2. der Krebsfrüher- kennungs-Richtlinie nebeneinander und/oder mehrfach in einer Sitzung – jedoch insge- samt höchstens fünfmal am Behandlungstag – berechnungsfähig.

5. Aufnahme einer Gebührenordnungsposition 10343 in das Kapitel 10.3

10343 (Teil-)Exzision einer malignomverdächtigen oder malignen Hautveränderung am Körperstamm oder an den Extremitäten mit Ausnahme der in der Gebüh- renordnungsposition 10344 genannten Regionen Obligater Leistungsinhalt

– (Teil-)Exzision einer kleinen malignomverdächti- gen oder malignen Hautveränderung

– Veranlassung einer histologischen Untersuchung – Dokumentation gemäß Abschnitt B. 5. oder C 2.

der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie

Fakultativer Leistungsinhalt

– Wundverschluss 385 Punkte

Die Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnah- men beim ambulanten Operieren und bei stations- ersetzenden Eingriffen gemäß § 15 des Vertrages nach § 115 b Abs. 1 SGB V gilt nicht für die Leistung entsprechend der Gebührenordnungsposition 10343, sofern der Eingriff nicht im Katalog zum Vertrag nach § 115 b SGB V genannt ist.

Die Gebührenordnungsposition 10343 ist am Be- handlungstag nicht neben den Gebührenordnungs- positionen 02300 bis 02302, 10320, 10322, 10324 und 10340 bis 10342 berechnungsfähig.

6. Aufnahme einer Gebührenordnungsposition 10344 in den Abschnitt 10.3

10344 (Teil-)Exzision einer kleinen malignomverdächti- gen oder malignen Hautveränderung im Kopf-/

Gesichtsbereich oder an der Hand Obligater Leistungsinhalt

– (Teil-)Exzision einer kleinen malignomverdächti- gen oder malignen Hautveränderung

– Veranlassung einer histologischen Untersuchung – Dokumentation gemäß Abschnitt B. 5. oder C 2.

der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie Fakultativer Leistungsinhalt

– Wundverschluss 695 Punkte

Die Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnah- men beim ambulanten Operieren und bei stations- ersetzenden Eingriffen gemäß § 15 des Vertrages nach § 115 b Abs. 1 SGB V gilt nicht für die Leistung entsprechend der Gebührenordnungsposition 10344, sofern der Eingriff nicht im Katalog zum Vertrag nach § 115 b SGB V genannt ist.

Die Gebührenordnungsposition 10344 ist am Be- handlungstag nicht neben den Gebührenordnungs- positionen 02300 bis 02302, 10320, 10322, 10324 und 10340 bis 10342 berechnungsfähig.

7. Ergänzung des Anhang 3 des EBM

GOP Kurzlegende Kalkulationszeit Prüfzeit Eignung der in Minuten in Minuten Prüfzeit

01745 Früherkennung 20 16 Tages- und

auf Hautkrebs Quartalsprofil

01746 Zuschlag zu 16 13 Tages- und

GOP 01732 für Früh- Quartalsprofil

erkennung Hautkrebs

10343 (Teil-)Exzision 8 6 Tages- und

malignomverdächtiger Quartalsprofil

oder malignen Haut- veränderung am Körperstamm bzw.

Extremitäten

10344 (Teil-)Exzision 14 12 Tages- und

malignomverdächtiger Quartalsprofil

oder malignen Haut- veränderung im Kopf-/

Gesichtsbereich oder an der Hand

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1630 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 105⏐⏐Heft 30⏐⏐25. Juli 2008

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

8. Aufnahme der Gebührenordnungspositionen 01745 und 01746 in die Nr. 3 der Präambel des Kapitels 3 des EBM

3. Außer den in diesem Kapitel genannten Gebühren- ordnungspositionen sind von den in der Präambel genannten Vertragsärzten – unbeschadet der Rege- lungen gemäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestim- mungen – zusätzlich nachfolgende Gebührenord- nungspositionen berechnungsfähig: 01100 bis 01102, 01210, 01211, 01214 bis 01222, 01310 bis 01312, 01410 bis 01416, 01430, 01435, 01436, 01600 bis 01602, 01611, 01620 bis 01623, 01707, 01711 bis 01722, 01730 bis 01732, 01734, 01735, 01740, 01745, 01746, 01758, 01816 bis 01818, 01820 bis 01822, 01828, 01840, 01842, 01843, 01915, 01917, 01918, 01950 bis 01952, 02300 bis 02302, 02310 bis 02313, 02500, 02501, 02510 bis 02512 und 02520.

9. Aufnahme der Gebührenordnungsposition 01745 in die Nr. 3 der Präambel des Kapitels 10 des EBM

3. Außer den in diesem Kapitel genannten Gebühren- ordnungspositionen sind von den in der Präambel genannten Vertragsärzten – unbeschadet der Rege- lungen gemäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestim- mungen – zusätzlich nachfolgende Gebührenord- nungspositionen berechnungsfähig: 01100 bis 01102, 01210, 01211, 01214 bis 01222, 01310 bis 01312, 01410 bis 01416, 01420, 01430, 01435, 01436, 01440, 01510 bis 01512, 01600 bis 01602, 01610 bis 01612, 01620 bis 01623, 01701, 01731, 01734, 01740, 01745, 01950 bis 01952, 02100, 02101, 02110 bis 02112, 02120, 02200, 02300 bis 02302, 02310 bis 02313, 02320 bis 02323, 02330, 02331, 02340, 02341, 02343, 02350, 02360, 02500 und 02510 bis 02512.

10. Aufnahme weiterer OPS-Codes in den Anhang 2

OPS Seite Bezeichnung Kategorie OP-Leistung Überwachung Nachbeh. Nachbeh. Narkose

2008 OPS 2008 Überw. Operat.

5-895.1a Radikale und ausgedehnte Exzision von erkranktem Gewebe an A2 31102/36102 31503/36503 31608 31609 31822/36822 Haut und Unterhaut: ohne primären Wundverschluss, histografisch

kontrolliert (mikrografische Chirurgie): Brustwand und Rücken

5-895.1b Radikale und ausgedehnte Exzision von erkranktem Gewebe an A2 31102/36102 31503/36503 31608 31609 31822/36822 Haut und Unterhaut: ohne primären Wundverschluss, histografisch

kontrolliert (mikrografische Chirurgie): Bauchregion

5-895.1c Radikale und ausgedehnte Exzision von erkranktem Gewebe an A2 31102/36102 31503/36503 31608 31609 31822/36822 Haut und Unterhaut: ohne primären Wundverschluss, histografisch

kontrolliert (mikrografische Chirurgie): Leisten- und Genitalregion

5-895.1d Radikale und ausgedehnte Exzision von erkranktem Gewebe an A2 31102/36102 31503/36503 31608 31609 31822/36822 Haut und Unterhaut: ohne primären Wundverschluss, histografisch

kontrolliert (mikrografische Chirurgie): Gesäß

5-895.1e Radikale und ausgedehnte Exzision von erkranktem Gewebe an A2 31102/36102 31503/36503 31608 31609 31822/36822 Haut und Unterhaut: ohne primären Wundverschluss, histografisch

kontrolliert (mikrografische Chirurgie): Oberschenkel und Knie

5-895.1f Radikale und ausgedehnte Exzision von erkranktem Gewebe an A2 31102/36102 31503/36503 31608 31609 31822/36822 Haut und Unterhaut: ohne primären Wundverschluss, histografisch

kontrolliert (mikrografische Chirurgie): Unterschenkel

5-895.1g Radikale und ausgedehnte Exzision von erkranktem Gewebe an A2 31102/36102 31503/36503 31608 31609 31822/36822 Haut und Unterhaut: ohne primären Wundverschluss, histografisch

kontrolliert (mikrografische Chirurgie): Fuß

5-895.10 Radikale und ausgedehnte Exzision von erkranktem Gewebe an A2 31102/36102 31503/36503 31608 31609 31822/36822 Haut und Unterhaut: ohne primären Wundverschluss, histografisch

kontrolliert (mikrografische Chirurgie): Lippe

5-895.14 Radikale und ausgedehnte Exzision von erkranktem Gewebe an A2 31102/36102 31503/36503 31608 31609 31822/36822 Haut und Unterhaut: ohne primären Wundverschluss, histografisch

kontrolliert (mikrografische Chirurgie): Sonstige Teile des Kopfes

5-895.15 Radikale und ausgedehnte Exzision von erkranktem Gewebe an A2 31102/36102 31503/36503 31608 31609 31822/36822 Haut und Unterhaut: ohne primären Wundverschluss, histografisch

kontrolliert (mikrografische Chirurgie): Hals

5-895.16 Radikale und ausgedehnte Exzision von erkranktem Gewebe an A2 31102/36102 31503/36503 31608 31609 31822/36822 Haut und Unterhaut: ohne primären Wundverschluss, histografisch

kontrolliert (mikrografische Chirurgie): Schulter und Axilla

5-895.17 Radikale und ausgedehnte Exzision von erkranktem Gewebe an A2 31102/36102 31503/36503 31608 31609 31822/36822 Haut und Unterhaut: ohne primären Wundverschluss, histografisch

kontrolliert (mikrografische Chirurgie): Oberarm und Ellenbogen

5-895.18 Radikale und ausgedehnte Exzision von erkranktem Gewebe an A2 31102/36102 31503/36503 31608 31609 31822/36822 Haut und Unterhaut: ohne primären Wundverschluss, histografisch

kontrolliert (mikrografische Chirurgie): Unterarm

5-895.19 Radikale und ausgedehnte Exzision von erkranktem Gewebe an A2 31102/36102 31503/36503 31608 31609 31822/36822 Haut und Unterhaut: ohne primären Wundverschluss, histografisch

kontrolliert (mikrografische Chirurgie): Hand

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Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 105⏐⏐Heft 30⏐⏐25. Juli 2008

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B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Protokollnotizen:

1. Der Bewertungsausschuss wird bis zum 31. März 2009 die Auswirkungen der Regelung unter 1.7.2 Nr. 3 überprüfen.

Vorbehalt:

Das Unterschriftsverfahren zur Beschlussfassung der 159. Sitzung des Bewertungsausschusses ist eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch alle Vertragspartner sowie gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG).

Mitteilungen

In der 160. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) hat der Be- wertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V den folgenden Beschluss zur Erhöhung des Bonus zur wirtschaftlichen Erbrin- gung und/oder Veranlassung von Leistungen des Kapitels 32 für Allgemeinärzte, praktische Ärzte, hausärztliche Internisten und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Wirkung zum

1. Oktober 2008 getroffen.

Bekanntmachungen

Beschluss

zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V

in seiner 160. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

mit Wirkung zum 1. Oktober 2008

1. Änderung folgender Bewertungen der Gebührenord- nungsposition 32001 im Kapitel 32.1 des EBM

32001 Wirtschaftliche Erbringung und/oder Veranlassung von Leistungen des Kapitels 32 (in Punkten) für:

2. Änderung der Nr. 1 der Präambel des Abschnitts 32.2 1. Bei den im Abschnitt 32.2 aufgeführten Bewertun-

gen handelt es sich um vertraglich vereinbarte Eu- robeträge für die Kosten der laboratoriumsmedizi- nischen Analysen.

Bei Erbringung von laboratoriumsmedizinischen Leistungen des Abschnitts 32.2 durch Laborgemein- schaften haben diese Anspruch auf die Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten höchstens bis zum Betrag der im Abschnitt 32.2 hinter den Ge- bührenordnungspositionen aufgeführten Eurobe- trägen (Höchstpreise). Das Nähere zur Abrech- nung von laboratoriumsmedizinischen Leistungen des Abschnitts 32.2 durch Laborgemeinschaften ist in § 25 Abs. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte bzw. § 28 Abs. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen und in den Richtlinien nach § 106 a SGB V geregelt.

3. Änderung der Nr. 2 der Präambel des Abschnitts 32.2 2. Für die Kosten eigenerbrachter, von Laborge-

meinschaften bezogener Leistungen oder als Auf- tragsleistung überwiesener kurativ-ambulanter Laboratoriumsuntersuchungen nach dem Ab- schnitt 32.2 wird je Vertragsarzt und Quartal eine begrenzte Gesamtpunktzahl gebildet, deren Höhe sich aus dem Produkt aus arztgruppenbezogener Fallpunktzahl und der Zahl kurativ-ambulanter Fälle des Vertragsarztes ergibt. In die Berechnung der begrenzten Gesamtpunktzahl gehen nicht ein alle Überweisungsfälle zur ausschließlichen Er- bringung von Leistungen der Kapitel 11, 19 und 32, kurativ-ambulante Behandlungsfälle zur Be- fundung von dokumentierten Untersuchungser- gebnissen und Fälle, in denen ausschließlich Kos- ten der vertraglich vereinbarten Pauschalerstat- tungen abgerechnet werden. Für von Laborge- meinschaften bezogener kurativ-ambulanter La- boratoriumsuntersuchungen gelten diese Kosten als Höchstpreise.

4. Änderung der Nr. 3 der Präambel des Abschnitts 32.2 3. Dieser Gesamtpunktzahl steht ein Punktzahlvolu-

men gegenüber, das sich aus der Umrechnung der Eurobeträge der eigenerbrachten, bezogenen oder überwiesenen kurativ-ambulanten Laboratorium- suntersuchungen nach dem Abschnitt 32.2 ergibt.

In dieses Punktzahlvolumen werden von dem Ver- tragsarzt durchgeführte Auftragsleistungen nicht einbezogen. Für von Laborgemeinschaften bezo- gener kurativ-ambulanter Laboratoriumsuntersu- chungen gelten diese Kosten als Höchstpreise.

Vorbehalt:

Das Unterschriftsverfahren zur Beschlussfassung der 160. Sit- zung des Bewertungsausschusses ist eingeleitet. Die Bekanntma- chung erfolgt unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeich- nung durch alle Vertragspartner sowie gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt durch das Bundesministerium für Gesund-

heit (BMG).

Mitteilungen

Aufhebung der Vorbehalte

zu den Beschlüssen aus der 146. und 149. Sitzung des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V

Die Beschlüsse der 146. und 149. Sitzungen des Bewertungsaus- schusses wurden im Deutschen Ärzteblatt unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gemäß § 87 Abs. 6 Satz 2 SGB V sowie unter dem Vorbe- halt der endgültigen Unterzeichnung durch alle Vertragspartner, soweit es sich um schriftliche Beschlussfassungen gehandelt hat, veröffentlicht. Nach Abschluss aller Unterschriftsverfahren und nach Ablauf der Vorbehaltsfristen des BMG sind die Vorbehalte zu den Veröffentlichungen damit gegenstandslos.

Allgemeinärzte, praktische Ärzte, hausärztliche Internisten 48 Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin 17

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