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Archiv "Beschluss: zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 143. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)" (01.02.2008)

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1. Streichung der dritten Anmerkung hinter der Gebühren- ordnungsposition 01436

Die Gebührenordnungsposition 01436 kann nicht neben Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpau- schalen berechnet werden.

Neben der Gebührenordnungsposition 01436 ist für die Berechnung der jeweiligen arztgruppenspezifi- schen Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpau- schale in demselben Behandlungsfall mindestens ein weiterer persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt not- wendig.

Die Gebührenordnungsposition 01436 ist nicht ne- ben der Gebührenordnungsposition 30700 berech- nungsfähig.

2. Änderung in der ersten und zweiten Anmerkung hinter der Gebührenordnungsposition 01530

Die Gebührenordnungsposition 01530 ist nicht ne- ben den Gebührenordnungspositionen 01510 bis 01512, 01520, 01521, 01531, 01857, 01910, 01911, 02100, 02101, 04564 bis 04566, 04572, 04573, 13310, 13610 bis 13612, 13620, 13621, 30708, 32247, 34502 und 34503 und nicht neben den Ge- bührenordnungspositionen des Abschnitts 31.5.3 sowie den Gebührenordnungspositionen des Kapi- tels 5 berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 01530 ist im Be- handlungsfall nicht neben den Gebührenord- nungspositionen 13311 und 34291 berechnungs- fähig.

3. Streichung der zweiten Anmerkung hinter der Gebühren- ordnungsposition 01741

Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 01741 setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus.

Die Gebührenordnungsposition 01741 ist nicht ne- ben den Gebührenordnungspositionen 02300 bis 02302, 02401, 04514, 04518, 10340 bis 10342, 13421 und 13422 berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 01741 ist am Be- handlungstag nicht neben den Gebührenordnungs- positionen 32110 bis 32117 und 32120 berechnungs- fähig.

4. Änderung in der ersten Anmerkung hinter der Gebühren- ordnungsposition 01755

Die Gebührenordnungsposition 01755 ist nur einmal je Seite berechnungsfähig.

5. Änderung in der dritten Anmerkung hinter den Gebühren- ordnungspositionen 04120, 04121 und 04122

Werden Leistungen der Abschnitte 4.4 oder 4.5 er- bracht sind die Versichertenpauschalen 04120 bis 04122 nicht berechnungsfähig. In diesen Fällen sind unter Beachtung der Präambel 4.1 Nr. 4 die Versichertenpauschalen 04110 bis 04112 zu be- rechnen.

6. Änderung in der ersten und der zweiten Anmerkung hin- ter der Gebührenordnungsposition 04335

Die Gebührenordnungsposition 04335 ist nur be- rechnungsfähig bei Verwendung eines von der PTB bzw. eines entsprechend der EU-Richtlinie 93/42/

EWG zugelassenen Audiometers mit mindestens ein- mal jährlich durchgeführter messtechnischer Kon- trolle gemäß § 11 der Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (MPBetreibV) durch einen zugelassenen Wartungs- dienst entsprechend der MPBetreibV. Der Vertrags- arzt hat der zuständigen Kassenärztlichen Vereini- gung die Bestätigung über die Durchführung der Wartung mit der nach dem Wartungsdienst erfolgen- den Quartalsabrechnung beizulegen.

Entgegen Nr. 4.3.2 der Allgemeinen Bestimmungen kann die Gebührenordnungsposition 04335 auch dann berechnet werden, wenn durch die Arztpraxis die kontinuierliche Frequenzänderung nicht vorge- halten wird.

7. Änderung im ersten und zweiten Spiegelstrich des obligaten Leistungsinhalts der Gebührenordnungsposition 19312 19312 Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen

19310 und 19311 für die histologische oder zytologi- sche Untersuchung eines Materials unter Anwen- dung von Sonderverfahren

Obligater Leistungsinhalt

– Anwendung eines histo- oder zytochemischen Son- derverfahrens (Nachweis von organischen und an- organischen Stoffen oder Enzymaktivitäten durch definierte chemische Reaktionen)

und/oder

– Anwendung eines optischen Sonderverfahrens (Morphometrie, Interferenz- oder Polarisationsmi- kroskopie)

Fakultativer Leistungsinhalt – Aufbereitung

je Material, höchstens fünfmal

8. Änderung in der ersten Anmerkung hinter der Gebühren- ordnungsposition 30700

Die Grundpauschale 30700 ist in demselben Arztfall nicht neben einer Versichertenpauschale, sonstigen Grundpauschale bzw. Konsiliarpauschale berech- nungsfähig.

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Bekanntmachungen

Beschluss

zu Änderungen des

Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss

nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 143. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

mit Wirkung zum 1. April 2008

(2)

9. Aufnahme einer Anmerkung hinter der Gebührenord- nungsposition 30706

Die Gebührenordnungsposition 30706 ist nur in Behandlungsfällen berechnungsfähig, in denen die Grundpauschale 30700 berechnet worden ist. Haus- ärzte sowie weitere komplementär behandelnde Ärz- te dürfen die Gebührenordnungsposition unter An- gabe des primär schmerztherapeutisch verantwort- lichen Arztes berechnen.

10. Aufnahme einer weiteren Anmerkung hinter der Gebühren- ordnungsposition 30708

Bei der Nebeneinanderberechnung der Gebühren- ordnungsposition 30708 neben der 30702 ist eine Arzt-Patienten-Kontaktzeit von mindestens 70 Minu- ten Voraussetzung für die Berechnung der Gebühren- ordnungsposition 30708.

Die Gebührenordnungsposition 30708 ist nur in Be- handlungsfällen berechnungsfähig, in denen die Grundpauschale 30700 berechnet worden ist.

Die Gebührenordnungsposition 30708 ist nicht ne- ben den Gebührenordnungspositionen 01440, 01510 bis 01512, 01520, 01521, 01530, 01531, 01856, 02100, 02101, 05320, 05330, 05331, 05340, 05341, 05350, 05372, 31820 bis 31828, 31830, 31831, 36820 bis 36828, 36830 und 36831 berechnungs- fähig.

11. Änderung in der Leistungsbeschreibung der Gebühren- ordnungsposition 34492

34492 Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 34470 für weitere Sequenzen nach Kontrastmittel- einbringung(en)

12. Änderung in den Anmerkungen hinter der Gebühren- ordnungsposition 40840

Die Kostenpauschale nach der Nr. 40840 ist bei Bestrahlung von gutartigen Erkrankungen je Ziel- volumen höchstens zweimal, insgesamt je Behand- lungsfall unter Angabe einer Begründung höchstens sechsmal berechnungsfähig.

Die Kostenpauschale nach der Nr. 40840 ist bei Be- strahlung unter Verwendung von 2-D-Technik je Ziel- volumen höchstens viermal, bei Bestrahlung unter Verwendung von 3-D-Technik je Zielvolumen höchs- tens achtmal, insgesamt je Behandlungsfall unter Angabe einer Begründung höchstens 15-mal berech- nungsfähig.

13. Änderung in der zweiten Anmerkung hinter der Gebühren- ordnungsposition 07345

Die Gebührenordnungsposition 07345 ist bei laufen- der medikamentöser, im Sinne einer systemischen Chemotherapie mit z. B. zytostatischen Substanzen, operativer und/oder strahlentherapeutischer Behand- lung und/oder bei Betreuung im Rahmen der Nachsor- ge bis höchstens zwei Jahre nach Beendigung einer medikamentösen, operativen und/oder strahlenthera- peutischen Behandlung eines Patienten mit gesicher- ter onkologischer Erkrankung berechnungsfähig.

14. Analoge Änderung der zweiten Anmerkung hinter den Gebührenordnungspositionen 08345, 09345, 10345, 13435, 13675, 15345 und 26315

15. Änderung in der Allgemeinen Bestimmung 1.3 1.3 Qualifikationsvoraussetzungen

Gebührenordnungspositionen, deren Berech- nung an ein Gebiet, eine Schwerpunktkom- petenz (Teilgebiet), eine Zusatzweiterbildung oder sonstige Kriterien gebunden ist, setzen das Führen der Bezeichnung, die darauf basie- rende Zulassung oder eine genehmigte Anstel- lung und/oder die Erfüllung der Kriterien vor- aus. Die Berechnung von Leistungen, für die es vertragliche Vereinbarungen gemäß § 135 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB V gibt, setzen die für die Berechnung der Leistungen notwendige Genehmigung durch die Kassenärztliche Ver- einigung voraus.

Beschäftigt der Vertragsarzt einen angestell- ten Arzt, kann der Vertragsarzt die erbrachten Leistungen seines angestellten Arztes auf der Basis des Beschlusses des Zulassungsaus- schusses berechnen.

Satz 1 und Satz 2 gelten entsprechend.

16. Änderung in der Allgemeinen Bestimmung 2.1.6

2.1.6 Beauftragung zur Erbringung von in berech- nungsfähigen Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen enthaltenen Teilleistungen Wird ein Vertragsarzt ausschließlich zur Durchführung von Leistungen beauftragt, die im „Verzeichnis der nicht gesondert berech- nungsfähigen Leistungen“ (Anhang 1) des EBM aufgeführt und die einer Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale zugeordnet sind, ist anstelle der einzelnen Leistungen die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauscha- le der Fachgruppe einmal im Behandlungsfall mit 50 % der Punktzahl zu berechnen. Auch bei Durchführung von mehreren Auftragsleis- tungen (Indikations- oder Definitionsaufträge gemäß § 24 Abs. 7 Nr. 1 Bundesmantelver- trag-Ärzte [BMV-Ä] bzw. § 27 Abs. 7 Nr. 1 Arzt-/Ersatzkassenvertrag [EKV]) in einem Behandlungsfall ist die mit 50 % der Punkt- zahl zu berechnende Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale nur einmalig berech- nungsfähig.

Neben den o. g. mit 50 % der Punktzahl zu berechnenden Pauschalen ist für die Berech- nung der jeweiligen arztgruppenspezifi- schen Versicherten- oder Grundpauschale anstelle der mit 50 % der Punktzahl zu be- rechnenden Pauschale in demselben Be- handlungsfall mindestens ein weiterer per- sönlicher Arzt-Patienten-Kontakt außerhalb der Durchführung der Auftragsleistungen (Indikations- oder Definitionsauftrag) not-

wendig.

(3)

17. Änderung in der Allgemeinen Bestimmung 5.1

5.1 Berechnungsfähige Gebührenordnungsposi- tionen

Die Berechnung der arztgruppenspezifischen Gebührenordnungspositionen von (Teil-)Be- rufsausübungsgemeinschaften, Arztpraxen mit angestellten Ärzten oder Medizinischen Ver- sorgungszentren richtet sich unter Berück- sichtigung von 1.3 der Allgemeinen Bestim- mungen zum EBM nach den Arztgruppen, die in einer (Teil-)Berufsausübungsgemeinschaft, Arztpraxis mit angestellten Ärzten oder ei- nem Medizinischen Versorgungszentrum ver- treten sind.

In internistischen schwerpunktübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften sind, entge- gen der Präambel 13.1 Nrn. 3 und 4 und den Anmerkungen unter den Leistungen, unter Be- achtung von 2.1.3 und 5.2 der Allgemeinen Bestimmungen, Leistungen aus unterschied- lichen schwerpunktorientierten Abschnitten und/oder dem Abschnitt 13.2.1 nebeneinander berechnungsfähig. In pädiatrischen schwer- punktübergreifenden Berufsausübungsgemein- schaften sind, entgegen den Anmerkungen un- ter den Leistungen, unter Beachtung von 2.1.3 und 5.2 der Allgemeinen Bestimmungen, Leis- tungen aus unterschiedlichen schwerpunktori- entierten Abschnitten nebeneinander berech- nungsfähig.

18. Änderung in Nr. 4 der Präambel 36.2.1 (Belegärztliche Operationen)

4. In einem Zeitraum von drei Tagen, beginnend mit dem Operationstag, können vom Opera- teur neben der belegärztlichen Operation nur die Gebührenordnungspositionen 01220 bis 01222, 01310 bis 01312, 01412, 01414, 01602, 01610 bis 01612, 01620 bis 01623, 01700, 01701, 01707, 01708, 01711 bis 01722, 01730 bis 01734, 01740 bis 01743, 01750, 01752 bis 01758 und 01770 bis 01775, 01780 bis 01787, 01790 bis 01793, 01800 bis 01813, 01815, 01820 bis 01822, 01825 bis 01832, 01835 bis 01839, 01850, 01950 bis 01952, 02100, 02101, 02110 bis 02112 und 02120, 16310, 19310, 19312, 19320, 26310, 26311 und 26320 bis 26325, die arztgruppenspezifischen Grundpau- schalen, Gebührenordnungspositionen der Ka- pitel 32, 33, 34 und 35 bzw. Abschnitte 30.3 und 30.7 (mit Ausnahme der Gebührenordnungspo- sitionen 30702 und 30704), 36.3, 36.5.2 sowie die Gebührenordnungspositionen 01100 oder 01101 jeweils in Verbindung mit der Gebühren- ordnungsposition 01414 berechnet werden.

19. Änderung in Nr. 4 der Präambel 4.1 (Versorgungsbereich Kinder- und Jugendmedizin)

4. Wird ein Facharzt für Kinder- und Jugendme- dizin mit Schwerpunkt oder Zusatzweiterbil-

dung im Arztfall ausschließlich im hausärztli- chen Versorgungsbereich tätig, sind die pädia- trischen Versichertenpauschalen aus Ab- schnitt 4.2.1 berechnungsfähig. Wird ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt oder Zusatzweiterbildung im Arztfall im fachärztlichen Versorgungsbe- reich tätig, sind abweichend von 4.1 der Allge- meinen Bestimmungen die Versichertenpau- schalen aus Abschnitt 4.2.1 mit einem Auf- schlag in Höhe von 40 % der jeweiligen Punktzahl berechnungsfähig. Die Regelungen unter 6.1 der Allgemeinen Bestimmungen bleiben davon unberührt. Erfolgt die Behand- lung eines Versicherten auf Überweisung zur Durchführung von Auftragsleistungen (Indi- kations- bzw. Definitionsauftrag gemäß § 24 Abs. 7 Nr. 1 BMV-Ä bzw. § 27 Abs. 7 Nr. 1), ist für den Facharzt für Kinder- und Jugend- medizin gemäß 4.1 der Allgemeinen Bestim- mungen neben den Gebührenordnungsposi- tionen seines Abschnitts die Gebührenord- nungsposition 01436 – Konsultationspauscha- le – berechnungsfähig.

20. Änderung zur Gebührenordnungsposition 30708 im An- hang 3 zum EBM

21. Änderung in der Allgemeinen Bestimmung 6.2.1

6.2.1 Nebeneinanderberechnung von Gebührenord- nungspositionen der Abschnitte 4.4, 4.5 und/

oder 13.3

Abweichend von den Allgemeinen Bestim- mungen zum EBM ist die Nebeneinander- berechnung von Gebührenordnungspositio- nen der schwerpunktorientierten pädiatrischen Versorgung der Abschnitte 4.4 und/oder 4.5 und/oder der schwerpunktorientierten internis- tischen Versorgung des Abschnitts 13.3 – mit Ausnahme der Grundpauschalen – durch einen Vertragsarzt, der seine Tätigkeit unter mehre- ren Schwerpunktbezeichnungen ausübt, bei schwerpunktübergreifender Behandlung des Patienten unter Vornahme eines Abschlags in Höhe von 10 % von der Punktzahl der jewei- ligen im selben Behandlungsfall berechneten Gebührenordnungsposition der Abschnitte 4.4, 4.5 und/oder 13.3 möglich.

Bei den Gebührenordnungspositionen der Ab- schnitte 4.4, 4.5 und/oder 13.3, auf die diese Abschlagsregelung angewendet wird, wird die Prüfzeit gemäß Anhang 3 des EBM ebenfalls um 10% vermindert.

GOP1) Kurzlegende Kalkulationszeit Prüfzeit Eignung der in Minuten in Minuten Prüfzeit

30708 Beratung und 10 10 Tages- und

Erörterung und/oder Quartalsprofil

Abklärung im Rahmen der Schmerztherapie

(4)

22. Änderung in der Allgemeinen Bestimmung 7.3

7.3 Nicht in den Gebührenordnungspositionen enthaltene Kosten

In den Gebührenordnungspositionen sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – nicht ent- halten:

– Kosten für Arzneimittel, Verbandmittel, Ma- terialien, Instrumente, Gegenstände und Stoffe, die nach der Anwendung verbraucht sind oder die der Kranke zur weiteren Ver- wendung behält

– Kosten für Einmalinfusionsbestecke, Ein- malinfusionskatheter, Einmalinfusionsnadeln und Einmalbiopsienadeln

– Telefonkosten, die entstehen, wenn der be- handelnde Arzt mit dem Krankenhaus zu ei- ner erforderlichen stationären Behandlung Rücksprache nehmen muss

23. Änderung in Nr. 1 der Präambel 1.2 (Gebührenordnungs- positionen für die Versorgung im Notfall und im organi- sierten ärztlichen Not[fall]dienst)

1. Neben den Gebührenordnungspositionen die- ses Abschnittes sind nur Gebührenordnungs- positionen berechnungsfähig, die in unmittel- barem diagnostischen oder therapeutischen Zusammenhang mit der Notfallversorgung ste- hen. Die Nr. 1.5 der Allgemeinen Bestimmun- gen gilt für die Berechnung von im Rahmen der Notfallversorgung erbrachten Gebühren- ordnungspositionen nicht.

24. Änderung in der ersten Anmerkung hinter der Gebühren- ordnungsposition 14211

Die Gebührenordnungsposition nach der Nr. 14211 ist auch bei Versicherten jenseits des vollendeten 21. Le- bensjahres berechnungsfähig, wenn die Behandlung vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen wurde.

25. Änderung im dritten und vierten Spiegelstrich des obligaten Leistungsinhalts der Gebührenordnungsposition 30111 30111 Allergologisch-diagnostischer Komplex zur Dia-

gnostik und/oder zum Ausschluss einer Allergie vom Soforttyp (Typ I) einschließlich Kosten

Obligater Leistungsinhalt

– Spezifische allergologische Anamnese – Prick-Testung

und/oder

– Scratch-Testung und/oder

– Reibtestung und/oder

– Skarifikationstestung und/oder

– Intrakutan-Testung und/oder

– Konjunktivaler Provokationstest und/oder

– Nasaler Provokationstest

– Vergleich zu einer Positiv- und Negativkontrolle

– Überprüfung der lokalen Hautreaktion – Vorhaltung notfallmedizinischer Versorgung einmal im Krankheitsfall

26. Änderung im zweiten Spiegelstrich des fakultativen Leis- tungsinhalts der Gebührenordnungsposition 31501 31501 Postoperative Überwachung im Anschluss an Biop-

sien von Muskeln, Weichteilen und Nerven der Ka- tegorie C1 (Nr. 31121) oder einer Leistung entspre- chend der Gebührenordnungsposition 31341 oder 31342

Obligater Leistungsinhalt

– Kontrolle von Atmung, Kreislauf, Vigilanz – Abschlussuntersuchung(en)

Fakultativer Leistungsinhalt – Infusionstherapie

– akute Schmerztherapie, mit Ausnahme der Leistun- gen entsprechend den Gebührenordnungspositio- nen des Abschnitts 30.7

– EKG-Monitoring

27. Änderung in der zweiten Anmerkung hinter der Gebühren- ordnungsposition 13552

Die Gebührenordnungsposition 13552 ist im Be- handlungsfall nicht neben den Gebührenordnungs- positionen 36881 bis 36883 und nicht neben den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 13.3.1, 13.3.2, 13.3.3, 13.3.4, 13.3.6, 13.3.7 und 13.3.8 be- rechnungsfähig.

28. Aufnahme einer weiteren Leistung in den Anhang 1

Mitteilungen

Aufhebung der Vorbehalte zu den Beschlüssen aus der 122. bis 129. Sitzung des Bewertungsausschusses gemäß

§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V

Die Beschlüsse der 122. bis 129. Sitzung des Bewertungsaus- schusses wurden im Deutschen Ärzteblatt unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesund- heit (BMG) gemäß § 87 Abs. 6 Satz 2 SGB V sowie unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch alle Vertrags- partner, soweit es sich um schriftliche Beschlussfassungen ge- handelt hat, veröffentlicht. Nach Abschluss aller Unterschriftsver- fahren und nach Ablauf der Vorbehaltsfristen des BMG sind die Vorbehalte zu den Veröffentlichungen damit gegenstandslos.

Spalten-

VP GP SG

bezeichnung

Legende Leistung ist in Leistung ist Leistung ist der Versicherten- möglicher in sonstigen pauschale Kapitel Bestandteil GOP enthalten 3 bzw. 4 enhalten der Grund-

pauschale(n) Intra-

venöse X X

Injektion

(5)

Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kassenärzt- liche Bundesvereinigung – nachstehend Vereinbarungspartner genannt – vereinbaren für das Jahr 2008 folgende Vorgaben für den Abschluss von regionalen Heilmittel-Vereinbarungen nach

§ 84 Abs. 1 SGB V.

1. Ausgangsbasis

Die Vereinbarungspartner erwarten, dass die regionalen Heilmit- tel-Vereinbarungen auf der Ebene der Kassenärztlichen Vereini- gungen auf der Grundlage dieser Rahmenvorgaben unter Berück- sichtigung der regionalen Versorgungsbedingungen inhaltlich fortentwickelt werden.

2. Anpassung gemäß § 84 Abs. 2 SGB V für das Jahr 2008 KV-bezogene Ausgabenvolumina werden von den Vereinba- rungspartnern für das Jahr 2008 nicht festgesetzt.

(1) Die regionalen Ausgabenvolumina können um bis zu 1,6 % erhöht werden.

Damit sind folgende Anpassungen berücksichtigt:

1. die Anpassungsfaktoren nach § 84 Abs. 2 SGB V, Nummern 3. Veränderungen der gesetzlichen Leistungspflicht 4. Änderungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundes-

ausschusses1

5. Einsatz innovativer Heilmittel und

2. ggf. bei der Festlegung für 2008 notwendige Erhöhungen aufgrund von Korrekturen der Rahmendaten für 2007.

(2) Die Vereinbarungspartner verständigen sich darauf, dass die Anpassungsfaktoren nach § 84 Abs. 2 SGB V, Nummern

1. Veränderungen der Zahl und Altersstruktur der Versicherten 2. Veränderungen der Preise

6. Veränderungen der sonstigen indikationsbezogenen Not- wendigkeit und Qualität bei der Heilmittelversorgung auf- grund von getroffenen Zielvereinbarungen

7. Veränderungen des Verordnungsumfangs von Heilmitteln aufgrund von Verlagerungen zwischen den Leistungsberei- chen und

8. Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven entsprechend den Zielvereinbarungen

von den regionalen Vertragspartnern selbst zu bestimmen sind.

(3) Darüber hinaus können weitergehende Effekte, wie z. B.

die Vereinbarungen über vertragliche Versorgungsformen (struk- turierte Versorgungsprogramme, hausärztliche Versorgungsmo-

delle, integrierte Versorgung u. a.) – abhängig von der jeweiligen Vertragslage –, von den regionalen Vertragspartnern berücksich- tigt werden.

3. Maßnahmen zur Ausgabensteuerung

(1) Für die Ausgabensteuerung stellen die Spitzenverbände der Krankenkassen den Kassenärztlichen Vereinigungen Aus- wertungen aus dem GKV-HIS (Heilmittel-Informationssystem) als Frühinformation nach § 84 Abs. 5 SGB V quartalsweise je- weils grundsätzlich 15 Wochen nach Quartalsende zur Verfü- gung.

(2) Werden den Kassenärztlichen Vereinigungen Informatio- nen zur Ausgabensteuerung nicht rechtzeitig übermittelt, besteht die Möglichkeit, die Heilmittel-Vereinbarungen nach § 84 Abs. 1 SGB V zur Festlegung des KV-bezogenen Ausgabenvolumens für das Jahr 2008 neu zu verhandeln.

(3) Die regionalen Vertragspartner sind aufgerufen, die Aus- gabenentwicklungen im Bereich ihrer Kassenärztlichen Ver- einigung anhand der bereits zur Verfügung stehenden Daten fortlaufend zu beobachten und nach den regionalen Kriterien erforderlichenfalls mit den zur Verfügung stehenden Maßnah- men auf die Heilmittelversorgung einzuwirken.

(4) Die Vereinbarungspartner empfehlen auf KV-Ebene ge- meinsame Arbeitsgruppen zur unterjährigen Steuerung der Heil- mittelversorgung einzurichten.

4. Praxisbesonderheiten

Die Vereinbarungspartner empfehlen den Verhandlungspartnern nach § 84 Abs. 1 SGB V, im Rahmen der Vereinbarung von regio- nalen Richtgrößen zu prüfen, eine Vereinbarung über Praxisbe- sonderheiten, wie z. B. Indikationen und/oder Funktionsstörun- gen gemäß des Indikationskatalogs der Heilmittel-Richtlinien, zu schließen.

5. Weiterentwicklung der Heilmittelversorgung

Die Vereinbarungspartner verständigen sich darauf, innerhalb des Vertragszeitraums auf der Grundlage der Daten des Heilmittel- Informationssystems (HIS) die tatsächliche Ausgabenentwick- lung fortlaufend zu analysieren.

6. Salvatorische Klausel

Die mit diesen Rahmenvorgaben getroffenen Festlegungen beru- hen auf den verfügbaren Rahmendaten für die Heilmittelversor- gung. Die Bundesvertragspartner verständigen sich darauf, Ab- weichungen zu den für das Jahr 2008 zugrunde gelegten Annah- men in den Verhandlungen für die Rahmenvorgaben des Folge- jahres zu berücksichtigen.

Berlin, Bonn, Essen, Bergisch Gladbach, Kassel, Hamburg, Bochum, Siegburg, den 30. September 2007

Kassenärztliche Bundesvereinigung, AOK-Bundesverband, BKK- Bundesverband, IKK-Bundesverband, Bundesverband der land- wirtschaftlichen Krankenkassen, See-Krankenkasse, Knappschaft, Verband der Angestellten Krankenkassen e.V., AEV – Arbeiter-

Ersatzkassen-Verband e.V.

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Bekanntmachungen

Rahmenvorgaben

nach § 84 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 8 SGB V für das Jahr 2008

Heilmittel

1Werden neue Heilmittel vom Gemeinsamen Bundesausschuss als GKV-Leistung eingeführt, erfor- dert dies eine Neubewertung des Anpassungsfaktors.

Referenzen

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