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Archiv "Bekanntmachungen: Beschluss zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 150. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)" (25.04.2008)

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Aktie "Archiv "Bekanntmachungen: Beschluss zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 150. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)" (25.04.2008)"

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Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 150. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum 1. April 2008 den Nachweis für Chlamydia trachomatis gemäß Abschnitt A, Nr. 2 b der Mutterschafts-Richtlinie sowie gemäß Ab- schnitt B, Nr. 9 c und Abschnitt D, Nr. 3.3, a, (aa) der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch in die Abschnitte 1.7.4, 1.7.5 sowie 1.7.7 des EBM aufgenommen. Über eine Protokollnotiz zum Beschluss wurde vereinbart, die Kosten für die Screening-Leistun- gen sowie für die in diesem Zusammenhang anfallenden Bera- tungsleistungen zu evaluieren. Zusätzlich wurde der obligate Leis- tungsinhalt der Gebührenordnungsposition 11322 (Einzelstrang- sequenzierung menschlicher DNA) angepasst.

Bekanntmachungen

Beschluss

zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V

in seiner 150. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

mit Wirkung zum 1. April 2008

1. Streichung der Gebührenordnungsposition 01812 2. Streichung der Gebührenordnungsposition 01813 3. Änderungen der Präambel 1.7 im Abschnitt II

Die Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 1.7.4, 1.7.5 und 1.7.7 – mit Ausnahme der Gebührenordnungspo- sitionen 01783, 01790, 01791, 01792, 01793, 01800 bis 01811, 01816, 01817, 01820, 01821, 01822, 01826, 01828, 01829, 01835, 01836, 01837, 01838, 01839, 01840, 01842, 01900, 01903, 01913, 01915, 01917 – sind vorbehaltlich der Regelung in Nummer 4 nur von Fachärzten für Frauen- heilkunde berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposi- tionen 01852, 01856, 01903 und 01913 sind nicht von Fachärzten für Frauenheilkunde berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition 01910 kann von allen Ver- tragsärzten – soweit dies berufsrechtlich zulässig ist – be- rechnet werden. Haben an der Erbringung der Gebühren- ordnungsposition 01910 mehrere Ärzte mitgewirkt, so hat der die Gebührenordnungsposition 01910 abrechnende Arzt in einer der Quartalsabrechnung beizufügenden und von ihm zu unterzeichnenden Erklärung zu bestätigen, dass er mit den anderen Ärzten eine Vereinbarung darüber ge- troffen hat, wonach nur er allein in den jeweiligen Fällen diese Gebührenordnungsposition abrechnet.

4. Aufnahme der Gebührenordnungsposition 01816 in den Abschnitt 1.7.4

01816 Chlamydia-trachomatis-Nachweis im Urin gemäß Abschnitt A, Nr. 2 b der Mutterschafts-Richtlinie

Obligater Leistungsinhalt

– Nachweis von Chlamydia trachomatis im Urin mit- tels Nukleinsäure-amplifizierendem Test (NAT) Fakultativer Leistungsinhalt

– Pooling entsprechend der Richtlinie,

einmal im Krankheitsfall 190 Punkte Die Gebührenordnungsposition 01816 ist im Krankheitsfall nicht neben den Gebührenordnungs- positionen 01817, 01840, 01842, 01915, 01917 und 32153 berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 01816 ist nicht ne- ben den Gebührenordnungspositionen 32702 und 32839 berechnungsfähig.

4.1 Aufnahme der Gebührenordnungsposition 01816 in den Anhang 3 zum EBM

5. Aufnahme der Gebührenordnungsposition 01817 in den Abschnitt 1.7.4

01817 Einzelbestimmung von Chlamydia trachomatis im Endozervikalabstrich mittels Enzymimmuno- assay (EIA) entsprechend der Übergangsregelung zum Chlamydia-trachomatis-Nachweis im Urin gemäß Abschnitt A, Nr. 2 b der Mutterschafts- Richtlinie

Obligater Leistungsinhalt

– Nachweis von Chlamydia trachomatis im Endo- zervikalabstrich mittels Enzymimmunoassay

(EIA) 190 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 01817 ist im Krankheitsfall nicht neben den Gebührenordnungs- positionen 01816, 01840, 01842, 01843, 01915, 01917, 01918 und 32153 berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 01817 ist nicht ne- ben den Gebührenordnungspositionen 32702 und 32839 berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 01817 ist nur bis zum 31. 12. 2008 berechnungsfähig.

5.1 Aufnahme der Gebührenordnungsposition 01817 in den Anhang 3 zum EBM

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

GOP Kurzlegende Kalkulationszeit Prüfzeit Eignung der in Minuten in Minuten Prüfzeit 01816 Chlamydia-tracho- KA ./. Keine

matis-Nachweis Eignung

im Uringemäß Abschnitt A, Nr. 2 b der Mutterschafts- Richtlinie

GOP Kurzlegende Kalkulationszeit Prüfzeit Eignung der in Minuten in Minuten Prüfzeit

01817 Einzelbestimmung KA ./. Keine

von Chlamydia Eignung

trachomatis im Endozervikalab- strich mittels Enzymimmuno- assay (EIA) ent- sprechend der Über- gangsregelung zum Chlamydia-tracho- matis-Nachweis im Urin

(2)

6. Aufnahme der Gebührenordnungsposition 01818 in den Abschnitt 1.7.4

01818 Entnahme von Zellmaterial aus der Endozervix im Rahmen des Chlamydien-Screenings nach der Gebührenordnungsposition 01817, einschl. Kosten Obligater Leistungsinhalt

– Entnahme von Zellmaterial aus der Endozervix 55 Punkte Die Gebührenordnungsposition 01818 ist im Krankheitsfall nicht neben den Gebührenordnungs- positionen 01842 und 01917 berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 01818 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01730, 01825, 01843 und 01918 berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 01818 ist nur bis zum 31. 12. 2008 berechnungsfähig.

6.1 Analoge Aufnahme der Ausschlussregel hinter den Ge- bührenordnungspositionen 01730 und 01825

6.2 Aufnahme der Gebührenordnungsposition 01818 in den Anhang 3 zum EBM

7. Aufnahme der Gebührenordnungsposition 01840 in den Abschnitt 1.7.5

01840 Chlamydia-trachomatis-Nachweis im Urin ge- mäß Abschnitt B, Nr. 9 c der Richtlinien des Ge- meinsamen Bundesausschusses zur Empfängnis- regelung und zum Schwangerschaftsabbruch Obligater Leistungsinhalt

– Nachweis von Chlamydia trachomatis im Urin mit- tels Nukleinsäure-amplifizierendem Test (NAT) Fakultativer Leistungsinhalt

– Pooling entsprechend der Richtlinie,

einmal im Krankheitsfall 190 Punkte Die Gebührenordnungsposition 01840 ist im Krankheitsfall nicht neben den Gebührenordnungs- positionen 01816, 01817, 01842, 01915, 01917 und 32153 berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 01840 ist nicht ne- ben den Gebührenordnungspositionen 32702 und 32839 berechnungsfähig.

7.1 Aufnahme der Gebührenordnungsposition 01840 in den Anhang 3 zum EBM

8. Aufnahme der Gebührenordnungsposition 01842 in den Abschnitt 1.7.5

01842 Einzelbestimmung von Chlamydia trachoma- tis im Endozervikalabstrich mittels Enzym- immunoassay (EIA) entsprechend der Über- gangsregelung zum Chlamydia-trachomatis-Nach- weis im Urin gemäß Abschnitt B, Nr. 9 c der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschus- ses zur Empfängnisregelung und zum Schwan- gerschaftsabbruch

Obligater Leistungsinhalt

– Nachweis von Chlamydia trachomatis im Endo- zervikalabstrich mittels Enzymimmunoassay

(EIA) 190 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 01842 ist im Krankheitsfall nicht neben den Gebührenord- nungspositionen 01816, 01817, 01818, 01840, 01915, 01917, 01918 und 32153 berechnungs- fähig.

Die Gebührenordnungsposition 01842 ist nicht ne- ben den Gebührenordnungspositionen 32702 und 32839 berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 01842 ist nur bis zum 31. 12. 2008 berechnungsfähig.

8.1 Aufnahme der Gebührenordnungsposition 01842 in den Anhang 3 zum EBM

9. Aufnahme der Gebührenordnungsposition 01843 in den Abschnitt 1.7.5

01843 Entnahme von Zellmaterial aus der Endozervix im Rahmen des Chlamydien-Screenings nach der Gebührenordnungsposition 01842, einschl. Kos- ten

Obligater Leistungsinhalt

– Entnahme von Zellmaterial aus der Endozervix 55 Punkte Die Gebührenordnungsposition 01843 ist im Krankheitsfall nicht neben den Gebührenord- nungspositionen 01817 und 01917 berechnungs- fähig.

Die Gebührenordnungsposition 01843 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01730, 01818, 01825 und 01918 berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 01843 ist nur bis zum 31. 12. 2008 berechnungsfähig.

GOP Kurzlegende Kalkulationszeit Prüfzeit Eignung der in Minuten in Minuten Prüfzeit

01818 Entnahme von KA 1 Tages- und

Zellmaterialaus Quartalsprofil

der Endozervix

GOP Kurzlegende Kalkulationszeit Prüfzeit Eignung der in Minuten in Minuten Prüfzeit 01840 Chlamydia-tracho- KA ./. Keine

matis-Nachweis Eignung

im Urin gemäß Abschnitt B, Nr. 9 c der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Empfängnis- regelung und zum Schwanger- schaftsabbruch

GOP Kurzlegende Kalkulationszeit Prüfzeit Eignung der in Minuten in Minuten Prüfzeit

01842 Einzelbestimmung KA ./. Keine

von Chlamydia Eignung

trachomatis im Endozervikalab- strich mittels Enzymimmuno- assay (EIA) ent- sprechend der Über- gangsregelung zum Chlamydia-tracho- matis-Nachweis im Urin

(3)

9.1 Analoge Aufnahme der Ausschlussregel hinter den Ge- bührenordnungspositionen 01730 und 01825

9.2 Aufnahme der Gebührenordnungsposition 01843 in den Anhang 3 zum EBM

10. Aufnahme der Gebührenordnungsposition 01915 in den Abschnitt 1.7.7

01915 Chlamydia-trachomatis-Nachweis im Urin gemäß Abschnitt D, Nr. 3.3, a, (aa) der Richtlinien des Ge- meinsamen Bundesausschusses zur Empfängnisrege- lung und zum Schwangerschaftsabbruch

Obligater Leistungsinhalt

– Nachweis von Chlamydia trachomatis im Urin mit- tels Nukleinsäure-amplifizierendem Test (NAT) Fakultativer Leistungsinhalt

– Pooling entsprechend der Richtlinie

einmal im Krankheitsfall 190 Punkte Die Gebührenordnungsposition 01915 ist im Krankheitsfall nicht neben den Gebührenordnungs- positionen 01816, 01817, 01840, 01842, 01917 und 32153 berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 01915 ist nicht ne- ben den Gebührenordnungspositionen 32702 und 32839 berechnungsfähig.

10.1 Aufnahme der Gebührenordnungsposition 01915 in den Anhang 3 zum EBM

11. Aufnahme der Gebührenordnungsposition 01917 in den Abschnitt 1.7.7

01917 Einzelbestimmung von Chlamydia trachomatis im Endozervikalabstrich mittels Enzymimmu- noassay (EIA) entsprechend der Übergangsrege- lung zum Chlamydia-trachomatis-Nachweis im Urin gemäß Abschnitt D, Nr. 3.3, a (aa) der Richt- linien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschafts- abbruch

Obligater Leistungsinhalt

– Nachweis von Chlamydia trachomatis im Endo- zervikalabstrich mittels Enzymimmunoassay

(EIA) 190 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 01917 ist im Krankheitsfall nicht neben den Gebührenord- nungspositionen 01816, 01817, 01818, 01840, 01842, 01843, 01915 und 32153 berechnungs- fähig.

Die Gebührenordnungsposition 01917 ist nicht ne- ben den Gebührenordnungspositionen 32702 und 32839 berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 01917 ist nur bis zum 31. 12. 2008 berechnungsfähig.

11.1 Aufnahme der Gebührenordnungsposition 01917 in den Anhang 3 zum EBM

12. Aufnahme der Gebührenordnungsposition 01918 in den Abschnitt 1.7.7

01918 Entnahme von Zellmaterial aus der Endozervix im Rahmen des Chlamydien-Screenings nach der Gebührenordnungsposition 01917, einschl. Kos- ten

Obligater Leistungsinhalt

– Entnahme von Zellmaterial aus der Endozervix 55 Punkte Die Gebührenordnungsposition 01918 ist im Krankheitsfall nicht neben den Gebührenordnungs- positionen 01817 und 01842 berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 01918 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01730, 01818, 01825 und 01843 berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 01918 ist nur bis zum 31. 12. 2008 berechnungsfähig.

12.1 Analoge Aufnahme der Ausschlussregel hinter den Ge- bührenordnungspositionen 01730 und 01825

12.2 Aufnahme der Gebührenordnungsposition 01918 in den Anhang 3 zum EBM

13. Aufnahme der Gebührenordnungspositionen 01816 bis 01818, 01840, 01842, 01843, 01915, 01917 und 01918 in die Präambel des Kapitels 3 Nr. 3 und Nr. 4

3. Außer den in diesem Kapitel genannten Ge- bührenordnungspositionen sind von den in der

GOP Kurzlegende Kalkulationszeit Prüfzeit Eignung der in Minuten in Minuten Prüfzeit

01843 Entnahme von KA 1 Tages- und

Zellmaterial aus Quartalsprofil der Endozervix

GOP Kurzlegende Kalkulationszeit Prüfzeit Eignung der in Minuten in Minuten Prüfzeit 01915 Chlamydia-tracho- KA ./. Keine

matis-Nachweis Eignung

im Urin gemäß Abschnitt D, Nr. 3.3, a (aa) der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Empfängnis- regelung und zum Schwanger- schaftsabbruch

GOP Kurzlegende Kalkulationszeit Prüfzeit Eignung der in Minuten in Minuten Prüfzeit 01917 Einzelbestimmung KA ./. Keine

von Chlamydia Eignung

trachomatis im Endozervikalab- strich mittels Enzymimmuno- assay (EIA) ent- sprechend der Übergangsregelung zum Chlamydia- trachomatis- Nachweis im Urin

GOP Kurzlegende Kalkulationszeit Prüfzeit Eignung der in Minuten in Minuten Prüfzeit

01918 Entnahme von KA 1 Tages- und

Zellmaterial aus Quartalsprofil der Endozervix

(4)

Präambel genannten Vertragsärzten – unbescha- det der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der Allge- meinen Bestimmungen – zusätzlich nachfolgen- de Gebührenordnungspositionen berechnungs- fähig: 01100 bis 01102, 01210, 01211, 01214 bis 01222, 01310 bis 01312, 01410 bis 01416, 01430, 01435, 01436, 01600 bis 01602, 01611, 01620 bis 01623, 01707, 01711 bis 01722, 01730 bis 01732, 01734, 01735, 01740, 01758, 01816 bis 01818, 01820 bis 01822, 01828, 01840, 01842, 01843, 01915, 01917, 01918, 01950 bis 01952, 02300 bis 02302, 02310 bis 02313, 02500, 02501, 02510 bis 02512 und 02520.

4. Die Gebührenordnungspositionen 01730, 01735, 01816 bis 01818, 01821, 01822, 01828, 01840, 01842, 01843, 01915, 01917 und 01918 sind von den unter Nr. 1 genannten Vertragsärz- ten berechnungsfähig, wenn sie eine mindestens einjährige Weiterbildung im Gebiet Frauenheil- kunde und Geburtshilfe nachweisen können oder wenn entsprechende Leistungen bereits vor dem 31. 12. 2002 durchgeführt und abgerechnet wurden.

14. Aufnahme der Gebührenordnungspositionen 01816 bis 01818, 01840, 01842, 01843, 01915, 01917 und 01918 in die Präambel des Kapitels 4 Nr. 5 und Nr. 6

5. Außer den in diesem Kapitel genannten Ge- bührenordnungspositionen sind von den in der Präambel genannten Vertragsärzten – unbe- schadet der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestimmungen – zusätzlich nach- folgende Gebührenordnungspositionen berech- nungsfähig: 01100 bis 01102, 01210, 01211, 01214 bis 01222, 01310 bis 01312, 01410 bis 01416, 01430, 01435, 01436, 01600 bis 01602, 01611, 01620 bis 01623, 01707, 01711 bis 01722, 01816 bis 01818, 01820 bis 01822, 01828, 01840, 01842, 01843, 01915, 01917, 01918, 01950 bis 01952, 02300 bis 02302, 02310 bis 02313, 02500, 02501, 02510 bis 02512 und 02520.

6. Die Gebührenordnungspositionen 01816 bis 01818, 01821, 01822, 01828, 01840, 01842, 01843, 01915, 01917 und 01918 sind von Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin be- rechnungsfähig, wenn sie eine mindestens ein- jährige Weiterbildung im Gebiet Frauenheil- kunde und Geburtshilfe nachweisen können oder wenn entsprechende Leistungen bereits vor dem 31. 12. 2002 durchgeführt und abge- rechnet wurden.

15. Aufnahme der Gebührenordnungspositionen 01816 bis 01818, 01840, 01842, 01843, 01915, 01917 und 01918 in die Präambel des Kapitels 8 Nr. 4 und Streichung der Gebührenordnungspositionen 01812 und 01813 aus der Präambel des Kapitels 8 Nr. 4.

4. Außer den in diesem Kapitel genannten Ge- bührenordnungspositionen sind von den in der

Präambel genannten Vertragsärzten – unbe- schadet der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestimmungen – zusätzlich nach- folgende Gebührenordnungspositionen be- rechnungsfähig: 01100 bis 01102, 01210, 01211, 01214 bis 01222, 01310 bis 01312, 01410 bis 01416, 01420, 01422, 01424, 01430, 01435, 01436, 01440, 01510 bis 01512, 01600 bis 01602, 01610 bis 01612, 01620 bis 01623, 01701, 01707, 01711, 01730, 01733 bis 01735, 01740, 01750, 01752 bis 01755, 01758, 01759, 01770, 01772 bis 01775, 01780 bis 01787, 01790 bis 01792, 01800 bis 01811, 01815, 01816 bis 01818, 01820 bis 01822, 01825 bis 01832, 01835 bis 01837, 01840, 01842, 01843, 01850, 01851, 01855, 01857, 01900 bis 01902, 01904 bis 01906, 01910 bis 01912, 01915, 01917, 01918, 01950 bis 01952, 02100, 02101, 02110 bis 02112, 02120, 02200, 02300 bis 02302, 02310, 02320 bis 02323, 02330, 02331, 02340, 02341, 02343, 02360 und 02510 bis 02512.

16. Aufnahme der Gebührenordnungspositionen 01816, 01817, 01840, 01842, 01915 und 01917 in die Präambel des Kapitels 12 Nr. 2 und Streichung der Gebührenord- nungspositionen 01812 und 01813 aus der Präambel des Kapitels 12 Nr. 2.

2. Außer den in diesem Kapitel genannten Ge- bührenordnungspositionen sind von den in der Präambel genannten Vertragsärzten – unbescha- det der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der Allge- meinen Bestimmungen – zusätzlich nachfolgen- de Gebührenordnungspositionen berechnungs- fähig: 01210, 01211, 01214 bis 01222, 01416, 01420, 01422, 01424, 01430, 01435, 01610, 01611, 01620, 01621, 01700, 01701, 01708, 01783, 01793, 01800 bis 01811, 01816, 01817, 01828, 01829, 01838, 01839, 01840, 01842, 01915, 01917, 02100, 02101, 02200, 02300, 02330, 02400 und 02401.

17. Aufnahme der Gebührenordnungspositionen 01816 bis 01818, 01840, 01842, 01843, 01915, 01917 und 01918 in die Präambel des Kapitels 31.2.1 Nr. 8 und Streichung der Gebührenordnungspositionen 01812 und 01813 aus der Präambel des Kapitels 31.2.1 Nr. 8

8. In einem Zeitraum von drei Tagen, beginnend mit dem Operationstag, können vom Operateur neben der ambulanten Operation nur die Ge- bührenordnungspositionen 01220 bis 01222, 01310 bis 01312, 01410 bis 01415, 01436, 01602, 01610 bis 01612, 01620 bis 01623, 01700, 01701, 01707, 01708, 01711 bis 01722, 01730 bis 01735, 01740 bis 01743, 01750, 01752 bis 01758, 01770, 01772 bis 01775, 01780 bis 01787, 01790 bis 01793, 01800 bis 01811, 01815, 01816 bis 01818, 01820 bis 01822, 01825 bis 01832, 01835 bis 01839, 01840, 01842, 01843, 01850, 01915, 01917,

(5)

01918, 01950 bis 01952, 13421, 13423, 19310, 19312 und 19320, die Versicherten- und Grund- pauschalen, Gebührenordnungspositionen der Kapitel bzw. Abschnitte 31.3, 31.4.3, 31.5.2, 32, 34 und 35 sowie die Gebührenordnungspositio- nen 01100 oder 01101 jeweils in Verbindung mit der Gebührenordnungsposition 01414 berechnet werden.

18. Aufnahme der Gebührenordnungspositionen 01816 bis 01818, 01840, 01842, 01843, 01915, 01917 und 01918 in die Präambel des Kapitels 31.6.1 Nr. 1 und Streichung der Gebührenordnungspositionen 01812 und 01813 aus der Präambel des Kapitels 31.6.1 Nr. 1

1. Neben einem ablaufbezogenen Leistungskom- plex nach den Nrn. 31930 und/oder 31932 kön- nen im Behandlungsfall nur die arztgruppen- spezifischen Versicherten- und/oder Grund- pauschalen, die Gebührenordnungspositionen 01100, 01101, 01210, 01211, 01214 bis 01222, 01310 bis 01312, 01600 bis 01602, 01610, 01612, 01620 bis 01623, 01711 bis 01718, 01722, 01770, 01772 bis 01775, 01780 bis 01787, 01790 bis 01792, 01793, 01800 bis 01811, 01815, 01816 bis 01818, 01822, 01825 bis 01832, 01839, 01840, 01842, 01843, 01850, 01915, 01917, 01918, 01950 bis 01952, 33050 und 33051 und die Gebührenordnungs- positionen der Kapitel 32, 34 und 35 berechnet werden.

19. Aufnahme der Gebührenordnungspositionen 01816 bis 01818, 01840, 01842, 01843, 01915, 01917 und 01918 in die Präambel des Kapitels 36.2.1 Nr. 4 und Streichung der Gebührenordnungspositionen 01812 und 01813 aus der Präambel des Kapitels 36.2.1 Nr. 4

4. In einem Zeitraum von drei Tagen, beginnend mit dem Operationstag, können vom Operateur neben der belegärztlichen Operation nur die Gebührenordnungspositionen 01220 bis 01222, 01310 bis 01312, 01412, 01414, 01602, 01610 bis 01612, 01620 bis 01623, 01700, 01701, 01707, 01708, 01711 bis 01722, 01730 bis 01735, 01740 bis 01743, 01750, 01752 bis 01758 und 01770 bis 01775, 01780 bis 01787, 01790 bis 01793, 01800 bis 01811, 01815, 01816 bis 01818, 01820 bis 01822, 01825 bis 01832, 01835 bis 01839, 01840, 01842, 01843, 01850, 01950 bis 01952, 02100, 02101, 02110 bis 02112 und 02120, 16310, 19310, 19312, 01915, 01917, 01918, 19320, 26310, 26311 und 26320 bis 26325, die arztgruppenspezifischen Grundpauschalen, Gebührenordnungspositio- nen der Kapitel 32, 33, 34 und 35 bzw. Ab- schnitte 30.3 und 30.7 (mit Ausnahme der Ge- bührenordnungspositionen 30702 und 30704), 36.3, 36.5.2 sowie die Gebührenordnungsposi- tionen 01100 oder 01101 jeweils in Verbindung mit der Gebührenordnungsposition 01414 be- rechnet werden.

20. Änderung der Gebührenordnungsposition 11322 in Kapitel 11

11322 Nachweis oder Ausschluss einer krankheitsrelevan- ten oder krankheitsauslösenden genomischen Mu- tation mittels Sequenzierung menschlicher DNA Obligater Leistungsinhalt

– Einzelstrangsequenzierung menschlicher DNA zum Nachweis von Punktmutationen

Fakultativer Leistungsinhalt – Doppelstrangsequenzierung

– Extraktion menschlicher DNA aus Zellen oder Gewebeproben

– Spaltung menschlicher DNA mittels eines Re- striktionsenzyms

– Auswertung der erhobenen Befunde

je Ansatz 2 825 Punkte

Die Sequenzierung ist nur in einer Richtung berech- nungsfähig, die Sequenzierung des komplementären Strangs ist nicht gesondert berechnungsfähig.

Zum Nachweis oder Ausschluss einer krankheitsre- levanten genomischen Mutation ist diese Leistung nicht als Screening-Leistung, sondern nur im be- gründeten Einzelfall berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 11322 ist im Be- handlungsfall nicht neben der Gebührenordnungs- position 08571 berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 11322 ist im Krankheitsfall nicht neben den Gebührenordnungs- positionen 01791, 01793, 01836 und 11231 berech- nungsfähig.

Protokollnotizen zur Aufnahme von Gebührenordnungspositio- nen für die Leistungen des Chlamydien-Screenings in den EBM 1. Die Vertragspartner vereinbaren die Prävalenz und die Kosten des Chlamydien-Screenings bis zum 31. März 2009 zu evaluieren und ggf. die Bewertung des Chlamydien- Screenings anzupassen.

2. Für den Chlamydia-trachomatis-Nachweis im Pooling-Ver- fahren sind die gültigen Qualitätsvorschriften für die Durchführung von Nukleinsäureamplifikations-Testver- fahren in der Praxis zu erfüllen, soweit noch keine speziel- len Untersuchungskits für Pooling-Tests verfügbar sind.

3. Zur Aufnahme einer Gebührenordnungsposition für die Be- ratung im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistun- gen des Chlamydien-Screenings nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses bzw. eine entsprechen- de Aufwertung bestehender Beratungsleistungen hat es kei- ne Einigung gegeben. Dies ist bei der vom Bewertungsaus- schuss beschlossenen Überprüfung der Angemessenheit der Bewertung der Leistungen des Bereichs Gynäkologie mit Wirkung ab 1. Januar 2009 zu berücksichtigen.

Vorbehalt:

Das Unterschriftsverfahren zur Beschlussfassung der 150. Sitzung des Bewertungsausschusses ist eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch alle Vertragspartner sowie gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vor- behalt durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). )

(6)

Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Gültig ab 1. April 2008

B 909 Aufnahme und Änderung von Anmerkungen im Ka- pitel 32 der EGO

Änderung in der Anmerkung hinter der Gebührenordnungs- position 32153

32153 Nachweis von Chlamydia-trachomatis-Antigen(en) aus der Zervix auf einem vorgefertigtem Reagenzträger

3,85 Euro Die Gebührenordnungsposition 32153 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01816, 01817, 01840, 01842, 01915 und 01917 berechnungsfähig.

Änderung der Anmerkung zu der Gebührenordnungsposi- tion 32702

32702 Chlamydia trachomatis 9,70 Euro

Die Gebührenordnungsposition 32702 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01816, 01817, 01840, 01842, 01915 und 01917 berechnungsfähig.

Aufnahme einer Anmerkung zu der Gebührenordnungsposi- tion 32839

32839 Chlamydien 16,50 Euro

Die Gebührenordnungsposition 32839 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01816, 01817, 01840, 01842, 01915 und 01917 berechnungsfähig.

Gültig ab 1. April 2008 Vorbehalt:

Die Unterschriftsverfahren zu der Beschlussfassung wurde einge- leitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch alle Vertragspartner. ) Die Partner des Bundesmantelvertrages Ärzte sowie des

Bundesmantelvertrages Ärzte/Ersatzkassen haben, nachdem der Bewertungsausschuss in seiner 150. Sitzung nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V zum 1. April 2008 Gebührenordnungspositionen für den Chlamydia-trachomatis-Nachweis im Abschnitt 1.7.4

Mutterschaftsvorsorge, 1.7.5. Empfängnisregelung und 1.7.7 Schwangerschaftsabbruch eingeführt hat, die entsprechenden Ausschlüsse zur Nebeneinanderberechnung bei den Gebühren- ordnungspositionen 32153, 32702 und 32839 ergänzt.

Mitteilungen

Aufnahme und Änderung

von Anmerkungen im Kapitel 32 zum EBM

(gültig ab 1.April 2008)

Bekanntmachungen

In der 93. Sitzung der Partner des Bundesmantelvertrages sowie in der 233. Sitzung der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen (schriftliche Beschlussfassung) am 4. März 2008 erfolgte ein Beschluss zur Aufnahme und Änderung von Anmerkungen im Kapitel 32.

Beschluss

der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen anstelle der 233. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) vom 4. März 2008 zur Aufnahme und Änderung von Anmerkungen im Kapitel 32 zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab

(EBM) der E-GO (Beschluss-Nr. 909) gleichlautend auch

Beschluss

der Partner des Bundesmantelvertrages anstelle der 93. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) vom 4. März 2008 zur Aufnahme und Änderung von Anmerkungen im Kapitel 32.

Die Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen gemäß § 50 Bundesmantelvertrag hat anstelle der 232. Sitzung

(schriftliche Beschlussfassung) vom 4. März 2008 den nachfolgenden Beschluss Nr. 909 gefasst:

(7)

Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Gültig ab 1. Oktober 2008

B 907 § 28 Abs. 3 des Bundesmantelvertrages-Ärzte/Er- satzkassen analog § 25 Abs. 3 des Bundesmantelver- trages-Ärzte wird wie folgt geändert:

1. Unterabsatz 1 S. 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Der den Teil 3 der Befunderhebung beziehende Vertragsarzt rechnet die Analysekosten gemäß dem Anhang zum Kapitel 32.2 durch seine Laborgemeinschaft gegenüber der Kas- senärztlichen Vereinigung an deren Sitz ab.“

2. Folgende Sätze werden dem Unterabsatz 1 angefügt:

„Der Arzt, der die Befunderhebung anweist, ist durch Angabe der Arztnummer und der (Neben-)Betriebsstättennummer der veranlassenden Arztpraxis kenntlich zu machen. Die Abrech- nung erfolgt auf der Basis der bei der Abrechnung nachzuwei- senden Kosten der Laborgemeinschaft, höchstens jedoch nach

den Kostensätzen des Anhangs zum Kapitel 32.2.“

3. Die beiden folgenden Unterabsätze werden dem Unterabsatz 1 angefügt:

„Die Kassenärztliche Vereinigung meldet der Kassenärztlichen Bundesvereinigung die kurativ-ambulanten Fälle mit angewie- senen Befunderhebungen des Anhangs zum Kapitel 32.2, die von Vertragsärzten außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs an- gewiesen und von der Laborgemeinschaft mit Sitz in ihrem Zu- ständigkeitsbereich abgerechnet worden sind.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung übermittelt die Daten anweiserbezogen an die für den anweisenden Arzt zuständige Kassenärztliche Vereinigung.“

Diese Änderungen treten am 1. Oktober 2008 in Kraft.

Vorbehalt:

Die Unterschriftsverfahren zu den Beschlussfassungen wurden ein- geleitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch alle Vertragspartner. ) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände

der Krankenkassen haben die nachfolgend abgedruckten Änderun- gen des Bundesmantelvertrages zur Einführung der Direktabrech- nung für Laborgemeinschaften vereinbart. Die Änderungen der Bun- desmantelverträge sehen vor, dass künftig die Laborgemeinschaften, die über ihre vertragsärztlichen Mitglieder dort in Auftrag gegebene

Leistungen direkt mit der für den Standort der Laborgemeinschaft zu- ständigen Kassenärztlichen Vereinigung unter Angabe der Betriebs- stättennummer der anfordernden Praxis, der Betriebsstättennummer der Laborgemeinschaft, der Arztnummer des anfordernden Arztes sowie der Höhe der je abgerechneten Parameter (GOP) in der Labor- gemeinschaft nachweislich anfallenden Kosten abrechnen.

Mitteilungen

Bekanntmachungen

In der 91. Sitzung der Partner des Bundesmantelvertrages sowie in der 231. Sitzung der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen (schriftliche Beschlussfassung) am 4. März 2008 erfolgten Beschlüsse zu Änderungen des § 25 Abs. 3 des Bundesmantelvertrages-Ärzte

sowie § 28 Abs. 3 des Bundesmantelvertrages Ärzte/Ersatzkassen.

Beschluss

der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen anstelle der 231. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des § 28 Abs. 3 des Bundesmantelvertrages-Ärzte/Ersatzkassen

analog zum § 25 Abs. 3 des Bundesmantelvertrages-Ärzte (Beschluss-Nr. 907) zum 1. Oktober 2008 gleichlautend auch

Beschluss

der Partner des Bundesmantelvertrages anstelle der 91. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des

§ 25 Abs. 3 des Bundesmantelvertrages-Ärzte analog zum § 28 Abs. 3 des Bundesmantelvertrages-Ärzte/Ersatzkassen zum 1. Oktober 2008

Die Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen gemäß § 50 Bundesmantelvertrag hat anstelle der 231. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) vom 4. März 2008 den nachfolgenden Beschluss Nr. 907 gefasst:

Änderungsvereinbarung

zu den Bundesmantelverträgen Ärzte/Ersatzkassen und zum Bundesmantelvertrag-Ärzte

(gültig ab 1. Oktober 2008)

(8)

Im Nachgang zur Einführung des Chlamydien-Screenings in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zum 1. April 2008 ha- ben sich die Vertragspartner zur Finanzierung des finanziellen Mehrbedarfs außerhalb der budgetierten und pauschalierten Ge- samtvergütung auf eine Bundesempfehlung verständigt.

Bekanntmachungen

Bundesempfehlung

nach § 86 SGB V der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur angemessenen Veränderung der Gesamtvergütungen

im Rahmen der Einführung des Chlamydien-Screenings in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zum 1. April 2008 Der AOK-Bundesverband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Bonn; der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Essen; der IKK-Bundesverband, Körper- schaft des öffentlichen Rechts, Bergisch Gladbach; der Bundes- verband der Landwirtschaftlichen Krankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Kassel; die Knappschaft, Bochum; der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. sowie der AEV – Arbeiter- Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg, – einerseits – und die Kas- senärztliche Bundesvereinigung, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Berlin, – andererseits – geben im Zusammenhang mit der Einführung des Chlamydien-Screenings in den Einheitlichen Be- wertungsmaßstab (EBM) zum 1. April 2008 folgende Empfehlung:

Die Partner dieser Bundesempfehlung haben sich über die Grundsätze zur Finanzierung der neuen Leistungen im Rahmen der Einführung des Screenings auf genitale Chlamydia-trachoma- tis-Infektionen bei Frauen zum 1. April 2008 wie folgt verständigt:

(1) Auf der Grundlage des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Änderung der Richtlinien zur Empfäng- nisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch sowie der Mut- terschafts-Richtlinien vom 13. September 2007 werden für die Abrechnung der Untersuchungen im Rahmen des Chlamydien- Screenings die Gebührenordnungspositionen 01816, 01817 und 01818 in den Abschnitt 1.7.4, die Gebührenordnungspositionen 01840, 01842 und 01843 in den Abschnitt 1.7.5 sowie die Ge- bührenordnungspositionen 01915, 01917 und 01918 in den Ab- schnitt 1.7.7 des EBM aufgenommen.

(2) Die Einführung der Untersuchungen im Rahmen des Chlamydien-Screenings nach den Gebührenordnungspositionen 01816, 01817, 01818, 01840, 01842, 01843, 01915, 01917 und 01918 führt nicht zu Einsparungen bei budgetierten Leistungen (Substitution).

(3) Die Partner dieser Bundesempfehlung stellen fest, dass der finanzielle Mehrbedarf der Einführung des Chlamydien-Scree- nings in der vertragsärztlichen Versorgung durch Einsparungen in anderen geeigneten Bereichen nicht finanziert werden kann.

(4) Die Partner dieser Bundesempfehlung empfehlen, für die Vergütung der Gebührenordnungspositionen 01816, 01817, 01818, 01840, 01842, 01843, 01915, 01917 und 01918 einen fes- ten Punktwert zu vereinbaren. Der Leistungsbedarf wird hierzu

im Formblatt 3 gesondert ausgewiesen. Die Finanzierung des Mehrbedarfs erfolgt außerhalb der budgetierten und pauschalier- ten Gesamtvergütungen. Bei den Gebührenordnungspositionen 01816, 01817, 01818, 01840, 01842, 01843, 01915, 01917 und 01918 handelt es sich um Leistungen entsprechend 4.2 (nicht aus dem Arztgruppentopf zu vergütende Leistungen, Leistungsarten und Kostenerstattungen, die dem Regelleistungsvolumen nicht unterliegen) des Beschlusses des Bewertungsausschusses zur Fest- legung von Regelleistungsvolumen gemäß § 85 Abs. 4 a SGB V.

(5) Die Partner dieser Bundesempfehlung empfehlen den Part- nern der Gesamtverträge eine unverzügliche Aufnahme der Bera- tung zur Finanzierung dieser Leistungen.

Protokollnotizen:

Die Rechnungslegung der Gebührenordnungspositionen 01816, 01817 und 01818 erfolgt im Formblatt 3, Kontenart 463 – Be- handlung durch Belegärzte im Krankenhaus bzw. 550 – Leistun- gen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Die Rechnungs- legung der Gebührenordnungspositionen 01840, 01842, 01843, 01915, 01917 und 01918 erfolgt im Formblatt 3, Kontenart 530 – Empfängnisverhütung, Sterilisation, Schwangerschaftsab- bruch (ärztliche Beratung und Behandlung) bzw. Kontenart 531 – Empfängnisverhütung, Sterilisation, Schwangerschaftsabbruch (Krankenhausbehandlung) auf der Ebene 6.

Die Bewertung der Leistungen des Chlamydien-Screenings basieren auf den Bewertungen der entsprechenden Laboratoriums-

untersuchungen des Kapitels 32. )

Mitteilungen

Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 151. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) folgenden Be- schluss mit Wirkung zum 1. April 2008 beschlossen: Bei der 151. Sit- zung handelt es sich um Änderung des Beschlusses gemäß § 85 Abs.

4a SGB V durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 93. Sitzung am 29. Oktober 2004, geändert durch Beschlüsse des Bewertungsausschusses in der 96. und 139. Sitzung, zur Festlegung einer angemessenen Höhe der Vergütung ausschließ- lich psychotherapeutisch tätiger Vertragsärzte und -therapeuten.

Bekanntmachungen

Beschluss

des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V zur Änderung des Beschlusses gemäß § 85 Abs. 4a SGB V durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 93. Sitzung am 29. Oktober 2004, geändert durch Beschlüsse

des Bewertungsausschusses in der 96. und 139. Sitzung, zur Festlegung einer angemessenen Höhe der Vergütung ausschließlich

psychotherapeutisch tätiger Vertragsärzte und -therapeuten mit Wirkung zum 1. April 2008

Vorbemerkung

Der Beschluss zur Änderung der Beschlüsse des Bewertungsaus- schusses zur Festlegung der angemessenen Höhe der Vergütung

Mitteilungen

(9)

ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsärzte und -therapeuten in der 139. Sitzung wurde vom Bundesministerium für Gesundheit per Schreiben vom 12. Dezember 2007 nicht be- anstandet unter der Auflage, dass der Bewertungsausschuss die Berechnungsvorgabe unter Ziffer 2.7 „Beschluss ab dem 01. Juli 2004“ nach vorab durchzuführenden Simulationsberechnungen zur Aktualisierung der Berechnungsvorgabe spätestens bis zum Ende des ersten Quartals 2008 entsprechend anpasst.

Aus diesem Anlass beschließt der Bewertungsausschuss fol- gende Änderung des Beschlusses gemäß § 85 Abs. 4a SGB V durch den Bewertungsausschuss zur Festlegung einer angemesse- nen Höhe der Vergütung ausschließlich psychotherapeutisch täti- ger Vertragsärzte und -therapeuten:

1. Die Überschrift zu Nr. 2.7 wird wie folgt neu gefasst:

„2.7 Beschluss ab dem 1. Juli 2004 bis zum 31. März 2008.“

2. Nr. 2.8 wird wie folgt neu aufgenommen:

„2.8 Beschluss ab dem 1. April 2008.

Der Vergleichsertrag gem. 2.2.1.6 ergibt sich aus dem mit der Arztzahl gewichteten durchschnittlichen Istumsatz nachfol- gender Fachärzte im fachärztlichen Versorgungsbereich gem.

§ 73 Abs. 1a SGB V in 2006 multipliziert mit dem jeweils hinter der aufgeführten Arztgruppe benannten Faktor:

Augenärzte Faktor 0,449

Chirurgen mit und ohne Schwerpunkt Faktor 0,360

Frauenärzte Faktor 0,444

HNO-Ärzte Faktor 0,447

Hautärzte Faktor 0,397

Orthopäden Faktor 0,392

Urologen Faktor 0,428

Der Mindestpunktwert gilt für die antrags- und genehmi- gungspflichtigen Leistungen des Abschnitts 35.2 des EBM der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte und -therapeuten, der Fachärzte für Kinder- und Jugendpsy- chiatrie und -psychotherapie, der Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, der Fachärzte für Nervenheilkunde und der Fachärzte für psychotherapeutische Medizin.“

Vorbehalt: Das Unterschriftsverfahren zur Beschlussfassung der 151. Sitzung des Bewertungsausschusses ist eingeleitet. Die Be- kanntmachung erfolgt unter dem Vorbehalt der endgültigen Un- terzeichnung durch alle Vertragspartner sowie gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt durch das Bundesministerium für

Gesundheit (BMG). )

Beschluss des

Gemeinsamen Bundesausschusses

über eine Änderung der Kinder-Richtlinien:

Verdacht auf Kindesmisshandlung

Vom 21. Februar 2008

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 21.

Februar 2008 beschlossen, die Richtlinien über die Früherken- nung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des sechs- ten Lebensjahres („Kinder-Richtlinien“) in der Fassung vom 26. April 1976 (Beilage Nr. 28 zum BAnz. Nr. 214 vom 11. No- vember 1976), zuletzt geändert am 21. Dezember 2004 (Banz.

2005, S. 4833), wie folgt zu ändern:

I. Im Abschnitt A „Allgemeines“ wird unter Nummer 4 nach Satz 1 folgender Absatz angefügt:

„Bei erkennbaren Zeichen einer Kindesvernachlässigung oder -misshandlung hat der untersuchende Arzt die notwendigen Schritte einzuleiten.“

II. Die Änderung der Richtlinien treten am Tag nach der Be- kanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Ho- mepage des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Siegburg, den 21. Februar 2008

Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende Hess

Beschluss des

Gemeinsamen Bundesausschusses

über eine Änderung der Rehabilitations-Richtlinie:

Schriftliche Mitteilung an die Versicherten

Vom 20. Dezember 2007

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 20. Dezember 2007 beschlossen, die Richtlinie über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Rehabilitations-Richtlinie) in der Fassung vom 16. März 2004 (BAnz. S. 6769), zuletzt geändert am 21. Februar 2006 (BAnz. S. 2219), wie folgt zu ändern:

I. In § 12 Abs. 2 der Rehabilitations-Richtlinie wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:

„Die Mitteilung an die Versicherten erfolgt schriftlich.“

II. Inkrafttreten:

Der Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Home- page des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Siegburg, den 20. Dezember 2007

Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende Hess Ergänzung der KBV:

„Diese Änderung der Rehabilitations-Richtlinie wurde am 19. März 2008 im Bundesanzeiger veröffentlicht, sodass sie mit dem 20. März 2008 in Kraft getreten ist.

Alle weiteren Änderungen der Rehabilitations-Richtlinie sind re- daktionelle Anpassungen hinsichtlich

> einer formalen Gestaltung der Richtlinie

> einer sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Män- nern sowie

> der Anlagen der Richtlinie.

Diese Änderungen sind ebenfalls zum 20. März 2008 in Kraft ge- treten und auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschus- ses unter www.g-ba.de veröffentlicht.“ )

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