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Archiv "Beschluss zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 160. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum 1. Oktober 2008" (25.07.2008)

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Aktie "Archiv "Beschluss zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 160. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum 1. Oktober 2008" (25.07.2008)"

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Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 105⏐⏐Heft 30⏐⏐25. Juli 2008

A

1631

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Protokollnotizen:

1. Der Bewertungsausschuss wird bis zum 31. März 2009 die Auswirkungen der Regelung unter 1.7.2 Nr. 3 überprüfen.

Vorbehalt:

Das Unterschriftsverfahren zur Beschlussfassung der 159. Sitzung des Bewertungsausschusses ist eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch alle Vertragspartner sowie gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG).

Mitteilungen

In der 160. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) hat der Be- wertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V den folgenden Beschluss zur Erhöhung des Bonus zur wirtschaftlichen Erbrin- gung und/oder Veranlassung von Leistungen des Kapitels 32 für Allgemeinärzte, praktische Ärzte, hausärztliche Internisten und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Wirkung zum

1. Oktober 2008 getroffen.

Bekanntmachungen

Beschluss

zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V

in seiner 160. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

mit Wirkung zum 1. Oktober 2008

1. Änderung folgender Bewertungen der Gebührenord- nungsposition 32001 im Kapitel 32.1 des EBM

32001 Wirtschaftliche Erbringung und/oder Veranlassung von Leistungen des Kapitels 32 (in Punkten) für:

2. Änderung der Nr. 1 der Präambel des Abschnitts 32.2 1. Bei den im Abschnitt 32.2 aufgeführten Bewertun-

gen handelt es sich um vertraglich vereinbarte Eu- robeträge für die Kosten der laboratoriumsmedizi- nischen Analysen.

Bei Erbringung von laboratoriumsmedizinischen Leistungen des Abschnitts 32.2 durch Laborgemein- schaften haben diese Anspruch auf die Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten höchstens bis zum Betrag der im Abschnitt 32.2 hinter den Ge- bührenordnungspositionen aufgeführten Eurobe- trägen (Höchstpreise). Das Nähere zur Abrech- nung von laboratoriumsmedizinischen Leistungen des Abschnitts 32.2 durch Laborgemeinschaften ist in § 25 Abs. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte bzw. § 28 Abs. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen und in den Richtlinien nach § 106 a SGB V geregelt.

3. Änderung der Nr. 2 der Präambel des Abschnitts 32.2 2. Für die Kosten eigenerbrachter, von Laborge-

meinschaften bezogener Leistungen oder als Auf- tragsleistung überwiesener kurativ-ambulanter Laboratoriumsuntersuchungen nach dem Ab- schnitt 32.2 wird je Vertragsarzt und Quartal eine begrenzte Gesamtpunktzahl gebildet, deren Höhe sich aus dem Produkt aus arztgruppenbezogener Fallpunktzahl und der Zahl kurativ-ambulanter Fälle des Vertragsarztes ergibt. In die Berechnung der begrenzten Gesamtpunktzahl gehen nicht ein alle Überweisungsfälle zur ausschließlichen Er- bringung von Leistungen der Kapitel 11, 19 und 32, kurativ-ambulante Behandlungsfälle zur Be- fundung von dokumentierten Untersuchungser- gebnissen und Fälle, in denen ausschließlich Kos- ten der vertraglich vereinbarten Pauschalerstat- tungen abgerechnet werden. Für von Laborge- meinschaften bezogener kurativ-ambulanter La- boratoriumsuntersuchungen gelten diese Kosten als Höchstpreise.

4. Änderung der Nr. 3 der Präambel des Abschnitts 32.2 3. Dieser Gesamtpunktzahl steht ein Punktzahlvolu-

men gegenüber, das sich aus der Umrechnung der Eurobeträge der eigenerbrachten, bezogenen oder überwiesenen kurativ-ambulanten Laboratorium- suntersuchungen nach dem Abschnitt 32.2 ergibt.

In dieses Punktzahlvolumen werden von dem Ver- tragsarzt durchgeführte Auftragsleistungen nicht einbezogen. Für von Laborgemeinschaften bezo- gener kurativ-ambulanter Laboratoriumsuntersu- chungen gelten diese Kosten als Höchstpreise.

Vorbehalt:

Das Unterschriftsverfahren zur Beschlussfassung der 160. Sit- zung des Bewertungsausschusses ist eingeleitet. Die Bekanntma- chung erfolgt unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeich- nung durch alle Vertragspartner sowie gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt durch das Bundesministerium für Gesund-

heit (BMG).

Mitteilungen

Aufhebung der Vorbehalte

zu den Beschlüssen aus der 146. und 149. Sitzung des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V

Die Beschlüsse der 146. und 149. Sitzungen des Bewertungsaus- schusses wurden im Deutschen Ärzteblatt unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gemäß § 87 Abs. 6 Satz 2 SGB V sowie unter dem Vorbe- halt der endgültigen Unterzeichnung durch alle Vertragspartner, soweit es sich um schriftliche Beschlussfassungen gehandelt hat, veröffentlicht. Nach Abschluss aller Unterschriftsverfahren und nach Ablauf der Vorbehaltsfristen des BMG sind die Vorbehalte zu den Veröffentlichungen damit gegenstandslos.

Allgemeinärzte, praktische Ärzte, hausärztliche Internisten 48

Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin 17

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