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Archiv "Beschluss zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 128. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A mit Wirkung zum 1. Oktober 2007" (22.06.2007)

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Aktie "Archiv "Beschluss zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 128. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A mit Wirkung zum 1. Oktober 2007" (22.06.2007)"

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Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 104⏐⏐Heft 25⏐⏐22. Juni 2007 A1857

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Teil A

Es handelt sich um Änderungen im Abschnitt 34.4.7 (MRT-Angio- grafie) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM), die in Folge der Neufassung der Qualitätssicherungsvereinbarung nach

§ 135 Abs. 2 SGB V zur MR-Angiografie erforderlich waren.

Im Einzelnen handelt es sich um:

– Anpassung in den Leistungslegendierungen zu den Leistun- gen nach den Nrn. 34470 bis 34492 an die Indikationsvorga- ben aus Anlage 2 der Qualitätssicherungsvereinbarung nach

§ 135 Abs. 2 SGB V zur MR-Angiografie

– Bewertungsänderung der Leistungen nach den Nrn. 34470 und 34489

– Streichung der Leistung nach der Nr. 34491 – MRT-Angio- grafie einer Hand oder eines Fußes – und Aufnahme dieser Leistung in den Anhang 4 des EBM (Verzeichnis nicht oder nicht mehr berechnungsfähiger Leistungen)

– Die Berechnungsfähigkeit der Leistung nach der Nr. 34492 – Zuschlag für weitere Sequenzen nach Kontrastmitteleinbrin- gung(en) – wird auf die Leistung nach der Nr. 34470 MRT- Angiografie der Hirngefäße beschränkt

– Aufnahme der Leistung MRT-Angiografie von Venen der oberen Extremität in den Anhang 4 (Verzeichnis nicht oder nicht mehr berechnungsfähiger Leistungen) des EBM

Teil B

Es handelt sich um die Ergänzung der Leistungen zur Mammo- grafie durch die Aufnahme eines Zuschlags für die Vakuumstanz- biopsie in den Abschnitt 1.7 bzw. 34.2.7 des EBM. Ergänzend da- zu werden diesbezügliche Sachkostenpauschalen in das Kapitel 40 des EBM aufgenommen sowie eine Bundesempfehlung ver- einbart (Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen anstelle der 225. Sitzung sowie Beschlüsse der Partner des Bun- desmantelvertrages anstelle der 85. Sitzung und Mitteilung über eine Bundesempfehlung im selben Heft).

Im Einzelnen handelt es sich um:

– Aufnahme eines Zuschlags für die Vakuumstanzbiopsie un- ter der Leistung nach der Nr. 01759 und Aufnahme desselben in die Präambeln 8.1 und 24.1

– Ermöglichung der Berechnungsfähigkeit für die beidseitige Erbringung der Leistung nach der Nr. 01755

– Aufnahme eines Zuschlags für die Vakuumstanzbiopsie un- ter der Leistung nach der Nr. 34274

Vorbehalt: Das Unterschriftsverfahren zur Beschlussfassung der 128. Sitzung des Bewertungsausschusses ist eingeleitet. Die Be-

kanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch alle Vertragspartner sowie gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). )

Mitteilungen

– über eine Bundesempfehlung gemäß § 86 SGB V der Spit- zenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Finanzierung der Leistungen und der Sachkosten im Zusammenhang mit der Durchführung von Vakuumstanzbiopsien zum 1. Juli 2007

Über die Finanzierung des Zuschlags nach der Leistung nach der Nr. 01759 sowie für die bei der Durchführung einer Vakuumstanz- biopsie vereinbarten Sachkostenpauschalen wurde eine Bundes- empfehlung abgeschlossen. Eine Empfehlung wird auch für die Finanzierung der Sachkosten im Übergangszeitraum vom 1. Janu- ar bis zum 30. Juni 2007 gegeben (Abs. 6). In einer Protokollnotiz werden in Abs.1 die Indikationen vereinbart, für die bis zum In- krafttreten einer Qualitätssicherungsvereinbarung nach § 135 Abs.

2 SGB V die betreffenden Leistungen berechnungsfähig sind. )

Bekanntmachungen

Beschluss

zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach

§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 128. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

Teil A

mit Wirkung zum 1. Oktober 2007

1. Aufnahme der laufenden Nrn. 8 und 9 in die Präambel zu Abschnitt 34.4

8. Voraussetzung für die Berechnung der Leistungen des Abschnitts 34.4.7 ist eine Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung gemäß

§ 135 Abs. 2 SGB V.

9. Leistungen des Abschnitts 34.4.7 können nur bei Nachweis einer klinischen Fragestellung gemäß § 7 Abs. 5 und 6 der Qualitätssicherungsvereinbarung zur MR-Angiografie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V er- bracht werden.

2. Änderung in der Legende der Leistung nach der Nr. 34470 34470 MRT-Angiografie der Hirngefäße gemäß den Quali- tätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V Obligater Leistungsinhalt

– Darstellung der Hirngefäße Fakultativer Leistungsinhalt – Kontrastmitteleinbringung(en)

– Darstellung der venösen Phase 1825 Punkte K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Der Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat

in seiner 128. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung mit den

Teilen A und B) Änderungen des Einheitlichen Bewertungs-

maßstabes (EBM) gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V mit Wir-

kung zum 1. Oktober 2007 für Teil A und zum 1. Juli 2007 für

Teil B beschlossen:

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A1858 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 104⏐⏐Heft 25⏐⏐22. Juni 2007

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Eine Nebeneinanderberechnung von zwei oder mehr Leistungen der Nrn. 34470 bis 34490 in derselben Sit- zung ist nur mit Begründung möglich.

Neben der Leistung nach der Nr. 34470 können die Leistungen nach den Nrn. 34410 bis 34460 und 34492 nur mit Begründung berechnet werden.

Die Leistung nach der Nr. 34470 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02100, 02101 und 34283 be- rechnungsfähig.

Die Leistung nach der Nr. 34470 ist im Behandlungs- fall nicht neben der Leistung nach der Nr. 34291 be- rechnungsfähig.

3. Änderung in der Legende der Leistung nach der Nr. 34475 34475 MRT-Angiografie der Halsgefäße gemäß den Quali- tätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V Obligater Leistungsinhalt

– Darstellung der Halsgefäße Fakultativer Leistungsinhalt – Kontrastmitteleinbringung(en)

– Darstellung der venösen Phase 2430 Punkte Eine Nebeneinanderberechnung von zwei oder mehr Leistungen der Nrn. 34470 bis 34490 in derselben Sit- zung ist nur mit Begründung möglich.

Neben der Leistung nach der Nr. 34475 können die Leistungen nach den Nrn. 34410 bis 34460 nur mit Be- gründung berechnet werden.

Die Leistung nach der Nr. 34475 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02100, 02101 und 34283 be- rechnungsfähig.

Die Leistung nach der Nr. 34475 ist im Behandlungs- fall nicht neben der Leistung nach der Nr. 34291 be- rechnungsfähig.

4. Änderung in der Legende der Leistung nach der Nr. 34480 34480 MRT-Angiografie der thorakalen Aorta und ihrer Ab- gänge und/oder ihrer Äste (Truncus brachiocephalicus, A.

subclavia, A. carotis communis, A. vertebralis) gemäß den Qua- litätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V Obligater Leistungsinhalt

– Darstellung der thorakalen Aorta Fakultativer Leistungsinhalt

– Kontrastmitteleinbringung(en) 2430 Punkte Eine Nebeneinanderberechnung von zwei oder mehr Leistungen der Nrn. 34470 bis 34490 in derselben Sit- zung ist nur mit Begründung möglich.

Neben der Leistung nach der Nr. 34480 können die Leistungen nach den Nrn. 34410 bis 34460 nur mit Be- gründung berechnet werden.

Die Leistung nach der Nr. 34480 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02100, 02101 und 34283 be- rechnungsfähig.

Die Leistung nach der Nr. 34480 ist im Behandlungs- fall nicht neben der Leistung nach der Nr. 34291 be- rechnungsfähig.

5. Änderung in der Legende der Leistung nach der Nr. 34485 34485 MRT-Angiografie der abdominalen Aorta und ihrer Äste erster Ordnung gemäß den Qualitätssicherungs- vereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V

Obligater Leistungsinhalt

– Darstellung der abdominalen Aorta Fakultativer Leistungsinhalt

– Kontrastmitteleinbringung(en) 2430 Punkte Eine Nebeneinanderberechnung von zwei oder mehr Leistungen der Nrn. 34470 bis 34390 in derselben Sit- zung ist nur mit Begründung möglich.

Neben der Leistung nach der Nr. 34485 können die Leistungen nach den Nrn. 34410 bis 34460 nur mit Be- gründung berechnet werden.

Die Leistung nach der Nr. 34485 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02100, 02101 und 34283 be- rechnungsfähig.

Die Leistung nach der Nr. 34485 ist im Behandlungs- fall nicht neben der Leistung nach der Nr. 34291 be- rechnungsfähig.

6. Änderung in der Legende der Leistung nach der Nr. 34486 34486 MRT-Angiografie von Venen gemäß den Qualitäts- sicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V Obligater Leistungsinhalt

– Darstellung der Venen:

– von Kopf/Hals und/oder

– des Thorax einschließlich der Venae subcla- viae

und/oder – des Abdomens und/oder – des Beckens Fakultativer Leistungsinhalt

– Kontrastmitteleinbringung(en) 2430 Punkte Eine Nebeneinanderberechnung von zwei oder mehr Leistungen der Nrn. 34470 bis 34490 in derselben Sit- zung ist nur mit Begründung möglich.

Neben der Leistung nach der Nr. 34486 können die Leistungen nach den Nrn. 34410 bis 34460 nur mit Begründung berechnet werden.

Die Leistung nach der Nr. 34486 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02100, 02101 und 34283 be- rechnungsfähig.

Die Leistung nach der Nr. 34486 ist im Behandlungs- fall nicht neben der Leistung nach der Nr. 34291 be- rechnungsfähig.

7. Änderung in der Legende der Leistung nach der Nr. 34489 34489 MRT-Angiografie der Becken- und Beinarterien (ohne Fußgefäße) gemäß den Qualitätssicherungsvereinba- rungen nach § 135 Abs. 2 SGB V

Obligater Leistungsinhalt

– Darstellung der Becken- und Beinarterien (ohne Fußgefäße)

Fakultativer Leistungsinhalt

– Kontrastmitteleinbringung(en) 4860 Punkte Eine Nebeneinanderberechnung von zwei oder mehr Leistungen der Nrn. 34470 bis 34490 in derselben Sit- zung ist nur mit Begründung möglich.

Neben der Leistung nach der Nr. 34489 können die Leistungen nach den Nrn. 34410 bis 34460 nur mit Begründung berechnet werden.

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Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 104⏐⏐Heft 25⏐⏐22. Juni 2007 A1859

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Die Leistung nach der Nr. 34489 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02100, 02101 und 34283 be- rechnungsfähig.

Die Leistung nach der Nr. 34489 ist im Behandlungs- fall nicht neben der Leistung nach der Nr. 34291 be- rechnungsfähig.

8. Änderung in der Legende der Leistung nach der Nr. 34490 34490 MRT-Angiografie der Armarterien und armversorgen- den Arterien und einschließlich/oder Cimino-Shunt (ohne Handgefäße) gemäß den Qualitätssicherungs- vereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V

Obligater Leistungsinhalt

– Darstellung der Arterien einer oberen Extremität und/oder Cimino-Shunt

Fakultativer Leistungsinhalt

– Kontrastmitteleinbringung(en) 2430 Punkte Eine Nebeneinanderberechnung von zwei oder mehr Leistungen der Nrn. 34470 bis 34490 in derselben Sit- zung ist nur mit Begründung möglich.

Neben der Leistung nach der Nr. 34490 können die Leistungen nach den Nrn. 34410 bis 34460 nur mit Begründung berechnet werden.

Die Leistung nach der Nr. 34490 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02100, 02101 und 34283 be- rechnungsfähig.

Die Leistung nach der Nr. 34490 ist im Behandlungs- fall nicht neben der Leistung nach der Nr. 34291 be- rechnungsfähig.

9. Streichung der Leistung nach der Nr. 34491

10. Änderung der Legende der Leistung nach der Nr. 34492 34492 Zuschlag zu den Leistungen nach den Nrn. 34470

für weitere Sequenzen nach Kontrastmitteleinbrin-

gung(en) 1120 Punkte

Neben der Leistung nach der Nr. 34492 können die Leistungen nach den Nrn. 34410 bis 34460 und 34470 nur mit Begründung berechnet werden.

Die Leistung nach der Nr. 34492 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02100, 02101 und 34283 be- rechnungsfähig.

Die Leistung nach der Nr. 34492 ist im Behandlungs- fall nicht neben der Leistung nach der Nr. 34291 be- rechnungsfähig.

11. Aufnahme der Leistung nach der Nr. 34491 MRT-Angio- grafie einer Hand oder eines Fußes in den Anhang 4 (Ver- zeichnis nicht oder nicht mehr berechnungsfähiger Lei- stungen) des EBM

12. Aufnahme der Leistung MRT-Angiografie von Venen der oberen Extremität in den Anhang 4 (Verzeichnis nicht oder nicht mehr berechnungsfähiger Leistungen) des EBM Protokollnotiz: Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass im Rahmen der Überprüfung der radiologischen Kostendaten und der ggf. daraus resultierenden Bewertungsanpassungen radiolo- gischer Leistungen ebenfalls eine erneute Anpassung der Bewer- tung der Leistungen des Abschnitts 34.4.7 zu erfolgen hat. )

1. Änderung der Leistung nach der Nr. 01755

01755 Stanzbiopsie(n) unter Röntgenkontrolle im Rahmen der Abklärungsdiagnostik gemäß § 19 der Anlage 9.2 der Bundesmantelverträge durch den Arzt, der nicht die Abklärungsdiagnostik nach den Nrn. 01753 oder 01754 durchführt

Obligater Leistungsinhalt

– Stanzbiopsie(n) unter Röntgenkontrolle,

je Seite 2360 Punkte

Die Leistung nach der Nr. 01755 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 01753 und 01754 berech- nungsfähig.

2. Aufnahme einer Leistung nach der Nr. 01759

01759 Zuschlag zu der Leistung nach der Nr. 01753 oder 01755 für Vakuumstanzbiopsie(n) der Mamma gemäß

§ 19 der Anlage 9.2 der Bundesmantelverträge Obligater Leistungsinhalt

– Vakuumstanzbiopsie(n) unter Röntgenkontrolle mit- tels geeignetem Zielgerät,

je Seite 670 Punkte

2.1 Änderung der Nr. 4 der Präambel 8.1 zu Kapitel 8 4. Außer den in diesem Kapitel genannten Leistungen

sind von den in der Präambel genannten Vertragsärz- ten – unbeschadet der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestimmungen – zusätzlich nachfol- gende Leistungen berechnungsfähig: Nrn. 01100 bis 01102, 01210, 01215 bis 01217, 01220 bis 01222, 01310 bis 01312, 01410 bis 01414, 01416, 01420, 01422, 01424, 01430, 01440, 01510 bis 01512, 01600 bis 01602, 01610 bis 01612, 01620 bis 01623, 01701, 01707, 01711, 01730, 01733, 01734, 01740, 01750, 01752 bis 01755, 01758, 01759, 01770, 01772 bis 01775, 01780 bis 01787, 01790 bis 01792, 01800 bis 01813, 01815, 01820 bis 01822, 01825 bis 01832, 01835 bis 01837, 01850, 01851, 01855, 01857, 01900 bis 01902, 01904 bis 01906, 01910 bis 01912, 01950 bis 01952, 02100, 02101, 02110 bis 02112, 02120, 02200, 02300 bis 02302, 02310, 02320 bis 02323, 02330, 02331, 02340, 02341, 02343, 02360 und 02510 bis 02512.

2.2 Änderung der Nr. 2 der Präambel 24.1 zu Kapitel 24 2. Außer den in diesem Kapitel genannten Leistungen

sind von den in der Präambel genannten Vertragsärz- ten – unbeschadet der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestimmungen – zusätzlich nach-

Beschluss

zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach

§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 128. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

Teil B

mit Wirkung zum 1. Juli 2007

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