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Archiv "Bekanntmachungen: Beschluss zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 172. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum 1. Januar 2009" (30.01.2009)

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Aktie "Archiv "Bekanntmachungen: Beschluss zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 172. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum 1. Januar 2009" (30.01.2009)"

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A212 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 106⏐⏐Heft 5⏐⏐30. Januar 2009

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Der Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 172. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) einen Be- schluss zur Anpassung der Bewertung der Strahlentherapie sowie zur Anpassung der Leistungen der Psychotherapie entsprechend des Urteils des Bundessozialgerichts vom 28. Mai 2008 getroffen.

Bekanntmachungen

Beschluss

zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 172. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum 1. Januar 2009

Teil A

I. Änderungen zum Beschluss des Erweiterten Bewer- tungsausschusses zur Neuordnung der vertragsärztli- chen Vergütung im Jahr 2009 vom 23. Oktober 2008 1. Der Beschlussteil I. Nr. 1.7 (Bewertung der Leistungen der

Strahlentherapie) wird wie folgt geändert:

1.7 Bewertung der Leistungen der Strahlentherapie Die Leistungen der Strahlentherapie des Kapitels 25 EBM werden nicht angepasst.

2. Im Beschlussteil I wird eine Nr. 1.17 neu aufgenommen:

1.17 Bewertung der Leistungen der Reproduktionsmedizin Die Leistungen der Reproduktionsmedizin (Gebührenord- nungspositionen 08530, 08531, 08550, 08551, 08552, 08560 und 08561) werden mit dem Anpassungsfaktor von 1,1545 höher bewertet. Diese Anpassung ist zunächst bis zum 31.

Dezember 2009 befristet.

Soweit die Partner der Gesamtverträge vor der Beschlussfas- sung des Bewertungsausschusses in seiner 172. Sitzung be- reits leistungsbezogene Zuschläge zum Punktwert der Euro- Gebührenordnung zu den in Satz 1 genannten Gebührenord- nungspositionen des Abschnitts 8.5 vereinbart haben, ist die Notwendigkeit und die Höhe der für diese Leistungen ver- einbarten Zuschläge unter Berücksichtigung der Höherbe- wertung zu überprüfen und ggf. anzupassen.

Teil B

Änderung des Beschlusses nach § 85 Abs. 4a SGB V zur Festle- gung der angemessenen Höhe der Vergütung ausschließlich psy- chotherapeutisch tätiger Vertragsärzte und -therapeuten durch den Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V

Rückwirkend zum 1. Januar 2000 Vorbemerkung

Das Bundessozialgericht hat am 28. Mai 2008 Urteile zu Verfah- ren im Zusammenhang mit dem Beschluss des Bewertungsaus- schusses nach § 85 Abs. 4a SGB V zur Festlegung der angemes-

senen Höhe der Vergütung ausschließlich psychotherapeutisch täti- ger Vertragsärzte und -therapeuten aus der 93./96. Sitzung gespro- chen. Im Ergebnis dieser Verfahren (u. a. B 6 KA 8/07 R) wertet das Bundessozialgericht den Beschluss des Bewertungsausschusses im Wesentlichen als rechtskonform und nicht zu beanstanden. Zur Er- mittlung des Vergleichsertrages in den Jahren 2000 und 2001 hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass die Regelung des Be- schlusses des Bewertungsausschusses rechtswidrig ist, wonach ei- ne Honorarbereinigung der Vergleichsarztgruppen hinsichtlich der Leistungen nach Kapitel O und U des EBM (alte Fassung) erfolgt.

In Umsetzung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ändert der Bewertungsausschuss den Beschluss dahingehend, dass die genannten Kostenerstattungen bei Bestimmung des Vergleich- sertrages in den Jahren 2000 und 2001 nicht abzuziehen sind.

Der Bewertungsausschuss beschließt daher wie folgt:

1. Beschlussteil 2.2.1.6:

Folgender Satz wird dem Unterabsatz 2 angefügt:

„Für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezem- ber 2000 sowie für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 ist eine Bereinigung um das Honorar aus Kapitel O und U nicht vorzunehmen.“

2. Inkrafttreten:

Der Beschluss tritt rückwirkend zum 1. Januar 2000 in Kraft.

Vorbehalt: Das Unterschriftsverfahren zur Beschlussfassung der 172. Sitzung des Bewertungsausschusses ist eingeleitet. Die Be- kanntmachung erfolgt unter dem Vorbehalt der endgültigen Un- terzeichnung durch alle Vertragspartner sowie gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt durch das Bundesministerium für

Gesundheit (BMG). N

Aufhebung der Vorbehalte zu den Beschlüssen aus der 7. und 8. Sitzung des Erweiterten Bewertungs-

ausschusses gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V

Die Beschlüsse der 7. und 8. Sitzung des Erweiterten Bewer- tungsausschusses wurden im Deutschen Ärzteblatt unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gemäß § 87 Abs. 6 Satz 2 SGB V veröf- fentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist des BMG ist sind die Vorbehalte zu den Veröffentlichungen damit gegenstandslos. N

Schriftliche Beschlussfassungen anstelle der 95., 96., 97., 98. und 99. Sitzung der Partner der Bundesmantelverträge sowie Schriftliche Beschlussfassungen

anstelle der 235., 236., 237., 238. und 239. Sitzung der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen

Die Beschlussfassungen anstelle der 95., 96., 97., 98. und 99. Sit- zung der Partner der Bundesmantelverträge und die Beschluss- fassungen anstelle der 235., 236., 237., 238. und 239. Sitzung der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen wurden im Deutschen Ärzteblatt unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung aller Mitglieder der Partner der Bundesmantelverträge, der Mit- glieder der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen sowie der Spitzenverbände der Krankenkassen veröffentlicht.

Zu diesen Beschlussfassungen sind die Unterschriftsverfahren ab- geschlossen und somit der mitgeteilte Vorbehalt gegenstandslos.N K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

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