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Archiv "Bekanntmachungen: Beschluss zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 135. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum 1. Oktober 2007" (14.09.2007)

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A2534 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 104⏐⏐Heft 37⏐⏐14. September 2007

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

denheit sowie das professionelle Selbstverständnis von Ärz- ten maßgeblich sind, ist für die Förderinitiative der Bundes- ärztekammer von grundsätzlicher Bedeutung.

IX.III

Die Antragsteller werden über das Ergebnis der Bewertung ihrer Antragsskizzen schriftlich informiert. Ausgewählte Antragsteller werden voraussichtlich Anfang des Jahres 2008 zur Einreichung ausführlicher Förderanträge aufgefordert. Informationen und Unterlagen zu ausführlichen Förderanträgen werden zu gegebe- ner Zeit an die ausgewählten Antragsteller versendet. Aus den Förderanträgen werden durch die Ständige Koordinationsgruppe Versorgungsforschung Forschungsprojekte mit überzeugenden Konzepten ausgewählt. Diese werden nach abschließender Prü- fung entsprechend den unter Nummer IX.II genannten Kriterien dem Vorstand der Bundesärztekammer zur definitiven Förderent- scheidung empfohlen.

Anhang:

Die Antragsskizzen sollen folgende Angaben enthalten:

1. Name des Projektleiters und der beteiligten Wissenschaft- ler mit vollständiger Adresse (inkl. Telefon-, Faxnummer und E-Mail-Adresse)

2. Thema des Antrags, Zuordnung zu einem oder mehreren der genannten Themenbereiche

3. Darstellung der Ziele und Hypothesen

4. eigene Vorarbeiten (für das Thema relevante Forschungs- projekte und Publikationen)

5. Begründung der Relevanz des ausgewählten Themas („Burden of disease“, epidemiologische, ökonomische und gesundheitspolitische Bedeutung, Stand der Literatur) 6. Beschreibung des Arbeitsprogramms (Hauptzielgrößen,

Methoden, Instrumente, Messparameter, Datenquellen, Ar- beitspakete, „Meilensteine“, Zeitplan)

7. Zu erwartende verwertbare Ergebnisse (Interventions- ansätze und Steuerungsinstrumente, Strategien zur Umset- zung in die breite Versorgung)

8. Schätzung der beantragten Mittel, Eigenleistungen und Kofinanzierung

9. Unterschrift(en) 10. Anlagen

– Literaturverzeichnis zum Untersuchungsthema (maximal fünf Titel, auch Fremdpublikationen)

– Kurzer tabellarischer Lebenslauf der beteiligten Wissen- schaftler mit den fünf wichtigsten eigenen Publikationen der letzten Jahre

Berlin, 24. August 2007

Prof. Dr. med. Dr. h. c. J.-D. Hoppe Präsident der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages Prof. Dr. med. Dr. h. c. P. C. Scriba Vorsitzender des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer

– Es handelt sich um Änderungen der jeweils zweiten Anmerkung hinter den Leistungen nach den Nrn. 09320 und 20320 (jeweils Tonschwellenaudiometrie) mit Wirkung zum 1. Oktober 2007.

Damit wird die bestehende Regelung um ein weiteres Quartal verlängert.

Vorbehalt:

Das Unterschriftsverfahren zur Beschlussfassung der 135. Sit- zung des Bewertungsausschusses ist eingeleitet. Die Bekanntma- chung erfolgt unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeich- nung durch alle Vertragspartner sowie gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundes-

ministerium für Gesundheit (BMG). )

Mitteilungen

Der Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 135. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Ände- rungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) ge- mäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V mit Wirkung zum 1. Oktober 2007 beschlossen.

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

1. Änderung der zweiten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 09320

Audiometrische Untersuchungen ohne Kopfhörer haben ab dem 1. 1. 2008 in einem – nach DIN ISO 8253 – 1 EN – schall- isolierten Raum zu erfolgen.

2. Änderung der zweiten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 20320

Audiometrische Untersuchungen ohne Kopfhörer haben ab dem 1. 1. 2008 in einem – nach DIN ISO 8253 – 1 EN – schall-

isolierten Raum zu erfolgen. )

Bekanntmachungen

Beschluss

zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 135. Sitzung

(schriftliche Beschlussfassung)

mit Wirkung zum 1. Oktober 2007

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