• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Beschluss: zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 166. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum 1. Januar 2009" (28.11.2008)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Beschluss: zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 166. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum 1. Januar 2009" (28.11.2008)"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

A

2612 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 105⏐⏐Heft 48⏐⏐28. November 2008

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

– Auswertung Langzeit-EKG als Auftragsleistung (Definiti- ons- oder Indikationsauftrag) (GOP 13253 und 27323) 16. Teil F Anlage 2 2 a, 2 b – Änderung des Vorwegabzugs

für die abgestaffelt zu vergütenden Leistungen mit Wir- kung zum 1. Januar 2009

Anstelle des Wertes „4 %“ wird im zweiten Spiegelstrich wird der Wert „3 %“ eingesetzt.

17. Teil F Anlage 2 2 a, 2 b – Aufnahme eines Vorwegabzugs für die Vergütung des Aufschlages für arztgruppenglei- che Berufsausübungsgemeinschaften mit Wirkung zum 1. Januar 2009

Aufnahme jeweils eine neuen Spiegelstrichs:

– der zu erwartenden Zahlungen für den Aufschlag bei arzt- gruppen- und schwerpunktgleichen Berufsausübungsge- meinschaften und Arztpraxen mit angestellten Ärzten der- selben Arztgruppe/desselben Schwerpunktes,

18. Teil G Nr. 1 – Versorgungsbereichsspezifische Rückstel- lungen

a. Teil G 1. wird wie folgt neu formuliert:

Von der für den Bezirk einer Kassenärztlichen Verei- nigung nach § 87 a Abs. 3 SGB V vereinbarten morbi- ditätsbedingten Gesamtvergütung werden nach Be- rechnung der vorläufigen RLV-Vergütungsvolumen der Versorgungsbereiche Anteile für die Bildung von Rückstellungen versorgungsbereichsspezifisch ver- wendet:

– zur Berücksichtigung einer Zunahme von an der ver- tragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte – für Sicherstellungsaufgaben (u. a. nachträglich er-

folgende Honorarkorrekturen aus Vorquartalen) – zum Ausgleich von überproportionalen Honorar-

verlusten

– für Praxisbesonderheiten gem. § 87 b Abs. 3. Satz 3 SGB V und

– zum Ausgleich von Fehlschätzungen für Vorwegab- züge gemäß Beschluss Teil F Anlage 2 Nr. 2.

b. Teil G 3. wird wie folgt geändert:

In Beschluss Teil G 3. Satz 1 wird nach dem Wort „er- folgt“ das Wort „versorgungsbereichsspezifisch“ ein-

gefügt. N

Beschluss

zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V

in seiner 166. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

mit Wirkung zum 1. Januar 2009

1. Änderung im 3. Absatz der Allgemeinen Bestimmungen 4.3.1

Telefonische oder andere mittelbare Arzt-Patienten- Kontakte sind Inhalt der Pauschalen und nicht geson- dert berechnungsfähig. Finden im Behandlungsfall ausschließlich telefonische oder andere mittelbare

Arzt-Patienten-Kontakte statt, sind diese nach der Gebührenordnungsposition 01435 berechnungsfä- hig. Bei mehr als einer Inanspruchnahme derselben Betriebsstätte an demselben Tag sind die Uhrzeitan- gaben erforderlich, sofern berechnungsfähige Leis- tungen erbracht werden.

2. Neufassung der Gebührenordnungsposition 01435 01435 Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale

Obligater Leistungsinhalt

– Telefonische Beratung des Patienten im Zusam- menhang mit einer Erkrankung durch den Arzt bei Kontaktaufnahme durch den Patienten

und/oder

– Anderer mittelbarer Arzt-Patienten-Kontakt gemäß 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen

einmal im Behandlungsfall 250 Punkte Die Gebührenordnungsposition 01435 ist im organi- sierten Not(-fall)dienst nicht berechnungsfähig.

Kommt in demselben Arztfall eine Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale zur Abrech- nung, ist die Gebührenordnungsposition 01435 nicht berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 01435 ist nicht ne- ben anderen Gebührenordnungspositionen berech- nungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 01435 ist bei Neuge- borenen, Säuglingen, Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr zweimal im Be- handlungsfall berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 01435 ist nur bis zum 31.12.2010 berechnungsfähig.

3. Neuaufnahme der Gebührenordnungsposition 04439 in den Abschnitt 4.4.2

04439 Elektronystagmo-/Okulografie, Blinkreflexprüfung Obligater Leistungsinhalt

– Elektronystagmo-/Okulografie und/oder

– Blinkreflexprüfung – ein- und/oder beidseitig

einmal im Behandlungsfall 355 Punkte Die Gebührenordnungsposition 04439 ist im Be- handlungsfall nicht neben den Gebührenordnungs- positionen 04212, 14330, 16320 und 21320 berech- nungsfähig und nicht neben den Gebührenordnungs- positionen der Abschnitte 4.4.1, 4.4.3 und 4.5 berech- nungsfähig.

3.1 Analoge Aufnahme der Ausschlussregel bei den Ge- bührenordnungspositionen 04212, 14330, 16320 und 21320.

4. Änderung im ersten Spiegelstrich des obligaten Leis- tungsinhalts der Gebührenordnungsposition 04521 04521 Saugbiopsie des Dünndarms bei einem Säugling,

Kleinkind, Kind oder Jugendlichen Obligater Leistungsinhalt

– Saugbiopsie des Dünndarms bei einem Säugling, Kleinkind, Kind oder Jugendlichen

(2)

Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 105⏐⏐Heft 48⏐⏐28. November 2008

A

2613

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

5. Änderung der Nr. 1 der Präambel 7.1

1. Die in diesem Kapitel aufgeführten Gebührenord- nungspositionen können ausschließlich von – Fachärzten für Chirurgie

– Fachärzten für Kinderchirurgie

– Fachärzten für Plastische und Ästhetische Chir- urgie berechnet werden.

6. Änderung in der Legende der Gebührenordnungsposi- tion 08345

08345 Zusatzpauschale Behandlung und/oder Betreuung eines Patienten mit einer gesicherten onkologischen Erkrankung bei laufender onkologischer Therapie oder Betreuung im Rahmen der Nachsorge

7. Änderung in der Legende der Gebührenordnungsposi- tion 09360

09360 Kleinchirurgischer Eingriff I im Hals-Nasen-Ohren- Mund-Bereich

8. Änderung in der Legende der Gebührenordnungsposi- tion 13435

13435 Zusatzpauschale Behandlung und/oder Betreuung eines Patienten mit einer gesicherten onkologischen Erkrankung bei laufender onkologischer Therapie oder Betreuung im Rahmen der Nachsorge

9. Änderung der Nr. 2 der Präambel 16.1

2. Fachärzte für Nervenheilkunde sowie Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie berechnen abwei- chend von Nr. 6 der Allgemeinen Bestimmungen immer die Grundpauschalen nach den Gebühren- ordnungspositionen 21213 bis 21215.

10. Änderung der Nr. 2 der Präambel 21.1

2. Fachärzte für Nervenheilkunde sowie Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie berechnen abwei- chend von Nr. 6 der Allgemeinen Bestimmungen immer die Grundpauschalen nach den Gebühren- ordnungspositionen 21213 bis 21215.

11. Änderung der Überschrift im Kapitel 21.2

21.2 Psychiatrische und nervenheilkundliche Grund- pauschalen

12. Neuaufnahme einer Grundpauschale in den Abschnitt 21.2 für Fachärzte für Nervenheilkunde und Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie

Grundpauschale für Fachärzte für Nervenheilkunde und Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie

Obligater Leistungsinhalt

– Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt Fakultativer Leistungsinhalt

– Weitere persönliche oder andere Arzt-Patienten- Kontakte gemäß 4.3.1 der Allgemeinen Bestim- mungen

– Ärztlicher Bericht entsprechend der Gebührenord- nungsposition 01600

– Individueller Arztbrief entsprechend der Gebühren- ordnungsposition 01601

– Beratung und Behandlung bis zu zehn Minuten Dauer, – Erhebung des vollständigen neurologischen Status, ggf. zusätzlich ergänzende Erhebung des psychia- trischen Status bei neurologischen Fällen

– Erhebung des vollständigen psychiatrischen Sta- tus, ggf. zusätzlich ergänzende Erhebung des neu- rologischen Status bei psychiatrischen Fällen – In Anhang 1 aufgeführte Leistungen einmal im Behandlungsfall

21213 für Versicherte bis zum vollendeten fünften Lebensjahr 795 Punkte 21214 für Versicherte ab Beginn des sechsten bis zum voll- endeten 59. Lebensjahr 750 Punkte 21215 für Versicherte ab Beginn des 60. Lebensjahres

760 Punkte Die Gebührenordnungspositionen 21213 bis 21215 sind nicht neben der Gebührenordnungsposition 01436 berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungspositionen 21213 bis 21215 sind im Behandlungsfall nicht neben den Gebühren- ordnungspositionen 01600 und 01601 berechnungs- fähig.

13. Änderung in der ersten Anmerkung hinter der Gebühren- ordnungsposition 21220

Bei der Nebeneinanderberechnung der Gebühren- ordnungspositionen 21210 bis 21212 und 21220 oder der Gebührenordnungspositionen 21213 bis 21215 und 21220 ist eine Arzt-Patienten-Kontaktzeit von mindestens 20 Minuten Voraussetzung für die Be- rechnung der Gebührenordnungsposition 21220.

14. Änderung in der ersten Anmerkung hinter der Gebühren- ordnungsposition 21221

Bei der Nebeneinanderberechnung der Gebühren- ordnungspositionen 21210 bis 21212 und 21221 oder der Gebührenordnungspositionen 21213 bis 21215 und 21221 ist eine Arzt-Patienten-Kontaktzeit von mindestens 50 Minuten Voraussetzung für die Be- rechnung der Gebührenordnungsposition 21221.

15. Änderung in der zweiten Anmerkung hinter der Ge- bührenordnungsposition 21222

Bei der Nebeneinanderberechnung der Gebühren- ordnungspositionen 21213 bis 21215 und 21222 ist eine Arzt-Patienten-Kontaktzeit von mindestens 20 Minuten Voraussetzung für die Berechnung der Ge- bührenordnungsposition 21222.

16. Änderung in der Legende zur Gebührenordnungsposi- tion 26315

26315 Zusatzpauschale Behandlung und/oder Betreuung ei- nes Patienten mit einer gesicherten onkologischen Erkrankung bei laufender onkologischer Therapie oder Betreuung im Rahmen der Nachsorge.

17. Änderung in der ersten Anmerkung hinter der Gebühren- ordnungsposition 30702

Die Zusatzpauschale 30702 ist in demselben Arzt- fall nur neben der Grundpauschale 30700, nicht ne-

(3)

A

2614 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 105⏐⏐Heft 48⏐⏐28. November 2008

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

ben einer anderen Versichertenpauschale, Grund- pauschale bzw. Konsiliarpauschale berechnungs- fähig.

18. Änderung der ersten Anmerkung hinter der Gebühren- ordnungsposition 31830

Abweichend von Nr. 5 der Präambel des Abschnittes 31.5 kann die Gebührenordnungsposition 31830 ne- ben der Gebührenordnungsposition 31801 oder 31820 berechnet werden.

19. Änderung der ersten Anmerkung hinter der Gebühren- ordnungsposition 31831

Abweichend von Nr. 5 der Präambel des Abschnittes 31.5 kann die Gebührenordnungsposition 31831 ne- ben der Gebührenordnungsposition 31801 oder 31820 berechnet werden.

20. Aufnahme der Gebührenordnungspositionen 04439, 21213, 21214 und 21215 in den Anhang 3

Protokollnotiz zur Änderung der Gebührenordnungsposition 01435, lfd. Nr. 2:

Der Bewertungsausschuss wird bis zum 30. Juni 2010 die Aus- wirkungen der Änderung der Gebührenordnungsposition 01435 überprüfen.

Abhängig vom Ergebnis der Evaluation soll nach Vorliegen der Ergebnisse über den Fortbestand der Gebührenordnungsposition in der vorliegenden Form entschieden werden.

Vorbehalt:

Das Unterschriftsverfahren zur Beschlussfassung der 166. Sit- zung des Bewertungsausschusses ist eingeleitet. Die Bekanntma- chung erfolgt unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeich- nung durch alle Vertragspartner.

Außerdem erfolgen die Bekanntmachungen gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt durch das Bundesministerium für

Gesundheit (BMG). N

GOP Kurzlegende Kalkulationszeit Prüfzeit Eignung der in Minuten in Minuten Prüfzeit

04439 Elektronystagmo-/ 10 8 Nur

Okulografie Quartalsprofil

21213 Grundpauschale KA 16 Nur

Nervenärzte bis zum Quartalsprofil

vollendeten fünften Lebensjahr

21214 Grundpauschale KA 17 Nur

Nervenärzte ab Quartalsprofil

Beginn des sechsten bis zum vollendeten 59. Lebensjahr

21215 Grundpauschale KA 18 Nur

Nervenärzte ab Quartalsprofil

Beginn des 60. Lebens- jahres

Änderungen der Richtlinien für den Einsatz von IT-Systemen

in der Arztpraxis

Die Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für den Einsatz von IT-Systemen in der Arztpraxis zum Zweck der Ab- rechnung gemäß § 295 Abs. 4 SGB V in der Fassung vom 23. Mai 2005 (Dtsch Arztebl 2005; 102[25]: A 1843), geändert durch die Beschlüsse am 18. September 2006 (Dtsch Arztebl 2006; 103[40]:

A 2658) und 19. Februar 2008 (Dtsch Arztebl 2008; 105[12]:

A 650) wird wie folgt geändert:

1.

§ 3 erhält folgende Fassung:

„Vertragsärzte können ihre Kassenärztliche Vereinigung längstens bis zum 31. Dezember 2008 beauftragen, das maschinelle Einle- sen der Abrechnung durchzuführen. Vertragsärzte, die im Jahr 2008 das 63. Lebensjahr vollendet haben, können ihre Kassenärztliche Vereinigung mit deren Zustimmung längstens bis zum Beginn der flächendeckenden Einführung der Onlineanwendungen der elektronischen Gesundheitskarte nach § 291 a SGB V beauftra- gen, das maschinelle Einlesen der Abrechnung durchzuführen.

Den Zeitpunkt der flächendeckenden Einführung nach Satz 2 gibt die Kassenärztliche Bundesvereinigung bekannt.“

2.

Die Änderungen treten zum 1. Januar 2009 in Kraft.

Berlin, den 7. Oktober 2008 N

59. Nürnberger Fortbildungskongress

5. bis 6. Dezember 2008

Veranstalterin: Bayerische Landesärztekammer (BLÄK) Veranstaltungsort: CCN Congress-Center Nürnberg-Ost, Messe- zentrum, 90471 Nürnberg

Wissenschaftliches Programm:

5. 12.: Medizin im Wandel: „Was wird 2009 für die Ärzteschaft bringen?“ und „Honorarreform 2009 – DRGs bald auch in der vertragsärztlichen Vergütung?“

6. 12.: Umfassendes Update Innere Medizin mit folgenden Schwerpunkten: Kardiologie, Hämatologie/Onkologie, Pulmonologie, Nephrologie, Rheumatologie und Gastro- enterologie

Zusätzlich Repetitorien, Seminare, Kurse sowie „Refresher“ aus verschiedenen Fachgebieten zu aktuellen Themen. Hausarzt- Kollegium und interaktiver Workshop Sonografie.

Wissenschaftliche Leitung: Dr. H. Hellmut Koch, BLÄK-Präsi- dent, und Dr. Max Kaplan, BLÄK-Vizepräsident, Prof. Dr. Mar- tin Wilhelm, Klinikum Nürnberg, Medizinische Klinik 5, und Prof. Dr. Kai-Uwe Eckardt, Klinikum Nürnberg und Univer- sitätsklinikum Erlangen, Medizinische Klinik 4.

Anmeldung und Informationen: Eurokongress GmbH, E-Mail:

nfk@eurokongress.de, Telefon: 0 89/2 10 98 60, Fax: 0 89/

2 10 98 698. N

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

1 Anlage I „Anerkannte Un- tersuchungs- und Behandlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztlicher Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses und gemäß der

Sitzung des Erweiterten Bewer- tungsausschusses wurden im Deutschen Ärzteblatt unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gemäß § 87

Sitzung des Bewertungsausschus- ses (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Beschlusses des Bewertungsausschusses in sei- ner 218. Sitzung zur Berechnung und Anpassung

Die Gebührenordnungsposition 01745 kann von – Fachärzten für Haut- und Geschlechtskrankheiten mit einer Genehmigung der Kassenärztlichen Verei- nigung gemäß Abschnitt B.. der

Die Gebührenordnungspositionen 10343 und 10344 sind nur für die (Teil-)Exzision von kleinen malignomverdächtigen oder mali- gnen Hautveränderungen im Rahmen des

Bei Erbringung von laboratoriumsmedizinischen Leistungen des Abschnitts 32.2 durch Laborgemein- schaften haben diese Anspruch auf die Erstattung der tatsächlich entstandenen

„Die Kassenärztliche Bundesvereinigung wird vor Änderun- gen der Technischen Richtlinie zum Vertragsarztrechtsände- rungsgesetz die Spitzenverbände der Krankenkassen rechtzei-

Die Gebührenordnungsposition 01817 ist im Krankheitsfall nicht neben den Gebührenordnungs- positionen 01816, 01840, 01842, 01843, 01915, 01917, 01918 und 32153 berechnungsfähig..