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Archiv "Bekanntmachungen: Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 4 SGB V in seiner 9. Sitzung am 15. Januar 2009 zur Umsetzung und Weiterentwicklung der arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen nach § 87b Abs. 2 und 3 SGB V"

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A308 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 106⏐⏐Heft 7⏐⏐13. Februar 2009

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Der Erweiterte Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 4 SGB V hat in seiner 9. Sitzung am 15. Januar 2009 einen Beschluss in Teilen A, B zur Umsetzung und Weiterentwicklung der arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen nach § 87b Abs. 2 und 3 SGB V mit Wirkung zum 1. Januar 2009 konsentiert.

Bekanntmachungen

Beschluss des

Erweiterten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 4 SGB V

in seiner 9. Sitzung am 15. Januar 2009 zur

Umsetzung und Weiterentwicklung der arzt- und praxisbezogenen

Regelleistungsvolumen nach § 87b Abs. 2 und 3 SGB V

mit Wirkung zum 1. Januar 2009

Der Erweiterte Bewertungsausschuss beschließt in Ergänzung zum Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses zur Neu- ordnung der vertragsärztlichen Vergütung im Jahr 2009 vom 27./28. August 2008 (Amtliche Bekanntmachung: Dtsch Arztebl 2008; 105[38]: A 1988–98) und vom 23. Oktober 2008 (Amtliche Bekanntmachung: Dtsch Arztebl 2008; 105[48]: A 2602–4) ge- mäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V zur Umsetzung und Weiterent- wicklung der arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen nach § 87b Abs. 2 und 3 SGB V das Folgende:

Teil A

Konvergenzphase für die Vereinheitlichung der Umsetzung der arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen

1. Zur Vermeidung von überproportionalen Honorarverlusten und zur Sicherung der flächendeckenden Versorgung mit vertragsärztlichen Leistungen sind die im Beschluss Teil F des Erweiterten Bewertungsausschusses in der 7. Sitzung vom 27./28. August 2008 beschlossenen Regelungen, insbesonde- re zu den Praxisbesonderheiten (Ziffer 3.6), zum Ausgleich von überproportionalen Honorarverlusten (Ziffer 3.7) und zur Modifikation von relevanten Arztgruppen (Anlage 1), an- zuwenden. Sollte es nach Anwendung dieser Regelungen nachweislich weiterhin zu überproportionalen Honorarver- lusten und zu Problemen der Sicherung der flächendecken- den Versorgung mit vertragsärztlichen Leistungen kommen, können die Partner der Gesamtverträge1einvernehmlich – ab dem 1. April 20092und zeitlich begrenzt bis zum 31. De- zember 2010 – das unter den Ziffern 2. bis 4. dargestellte

Verfahren zur schrittweisen Anpassung der Regelleistungs- volumen (Konvergenzverfahren) beschließen, sofern die Ho- norarverluste nicht durch von der Praxis zu verantwortende Gründe entstanden und durch die Umstellung der Mengen- steuerung auf die neue Systematik begründet sind. Es ist si- cherzustellen, dass bei der Bewertung der Höhe der Honorar- verluste der GKV-Gesamtumsatz einer Praxis einschließlich der zu erwartenden Vergütung für Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung und einschließlich der Vergütung aus Vorwegabzügen berücksichtigt wird.

2. Soweit die Gesamtvertragspartner Sonderregelungen nach 1. treffen, werden diese mit dem Ziel einer schrittweisen An- passung der Regelleistungsvolumen an die sich aus der Be- schlussfassung des Erweiterten Bewertungsausschusses zur Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung ergebenden Regelleistungsvolumen ausgestaltet. Hierzu legen die Part- ner der Gesamtverträge prozentuale Grenzwerte für die Höhe der Umsatzveränderungen im Vergleich zum Vorjah- resquartal fest. Dabei kann von der Vorgabe des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses zur Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung im Jahr 2009, Beschluss Teil F, 3.7 zur Höhe des Honorarverlusts, abgewichen wer- den. Die fortlaufenden Anpassungen des EBM mit Wir- kung ab 1. Januar 2008 sind versorgungsbereichs- und arzt- gruppenbezogen zu berücksichtigen.

Die Anwendung der Beschränkung der Umsatzveränderun- gen der einzelnen Arztpraxen auf die mit den Grenzwerten festgelegte Höhe erfolgt unter den folgenden Bedingungen:

a. Die die festzulegenden Grenzwerte nach 2. überschrei- tende Höhe der Umsatzveränderung im Vergleich zum Vorjahresquartal ist nicht durch von der Praxis zu ver- antwortende Gründe entstanden, nicht gewollt und durch die Umstellung der Mengensteuerung auf die neue Systematik begründet.

b. Der GKV-Umsatz der jeweiligen Praxis im Abrech- nungsquartal weicht um mehr als die vereinbarte Höhe der Grenzwerte gemäß 2. vom Umsatz des Vorjahres- quartals ab.

c. Der Fallwert der jeweiligen Praxis im Abrechnungs- quartal weicht um mehr als die vereinbarte Höhe der Grenzwerte gemäß 2. vom entsprechenden Fallwert des Vorjahresquartals ab.

3. Die Partner der Gesamtverträge können aus Gründen der Si- cherstellung der vertragsärztlichen Versorgung abweichend vom Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses zur Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung im Jahr 2009, Beschluss Teil F, 3.6 zur Vorgabe eines Grenzwertes zur Überschreitung des durchschnittlichen Fallwertes der Arzt- gruppe in Höhe von mindestens 30 % im Einzelfall eine Praxisbesonderheit feststellen, obwohl die so vorgegebene Überschreitung nicht vorliegt.

4. Bestehende Differenzen zwischen den sich aus der jeweili- gen Beschlussfassung des Erweiterten Bewertungsausschus- ses ergebenden Regelleistungsvolumen und den aus den regionalen Sonderregelungen nach 1. ergebenden Regelleis- tungsvolumen sind bis zum 31. Dezember 2010 vollständig aufzuheben. Der Bewertungsausschuss stellt zum 1. Januar K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

1Die Bezeichnung „Partner der Gesamtverträge“ bezieht sich auf die Kassenärztlichen Vereinigun- gen sowie gemeinsam und einheitlich die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen.

2Sofern in einer Region die Regelleistungsvolumen im ersten Quartal 2008 unter Vorbehalt zuge- wiesen wurden, kann die regionale Sonderregelung auch rückwirkend zum 1. Januar 2009 verein- bart werden.

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Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 106⏐⏐Heft 7⏐⏐13. Februar 2009 A309

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

2010 fest, ob die getroffenen Maßnahmen zur Konvergenz ausreichend sind und wird ggf. durch entsprechende Rege- lungen sicherstellen, dass die Konvergenz vollzogen wird.

5. Der Bewertungsausschuss wird die Umsetzung und Auswir- kung seiner Beschlüsse zur Neuordnung der vertragsärztli- chen Vergütung auf die Versorgung der Versicherten und die Vergütung der Vertragsärzte, insbesondere auch die (Kon- vergenz-)Regelungen zur Ermittlung und Festlegung der arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen fortlau- fend überprüfen und im notwendigen Umfang anpassen.

6. Hierzu sind im Interesse einer größtmöglichen Transparenz die durch die Gesamtvertragspartner beschlossenen Rege- lungen nach Ziffer 1. bis 4., die auf dieser Grundlage getrof- fenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen im Vergleich zur Umsetzung der arzt- und praxisbezogenen Regelleistungs- volumen entsprechend den unveränderten Vorgaben der Be- schlüsse des (Erweiterten) Bewertungsausschusses analog den Regelungen in Teil B dieses Beschlusses durch die Kas- senärztliche Vereinigung zu dokumentieren und an die Lan- desverbände der Krankenkassen und die Verbände der Er- satzkassen sowie über die Kassenärztliche Bundesvereini- gung an das Institut des Bewertungsausschusses und den GKV-Spitzenverband zu übermitteln.

7. Die Regelungen unter den Ziffern 1. bis 6. lösen keine Nach- schusspflicht der Krankenkassen aus und sind nicht schieds- fähig. Bei der Bildung von Rückstellungen gemäß Beschluss Teil G des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsaus- schusses zur Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung und bei den Vorwegabzügen gemäß Beschluss Teil F des Be- schlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses zur Neu- ordnung der vertragsärztlichen Vergütung sind die Auswir- kungen der Anwendung von Ziffern 1. bis 3. zum Zwecke der Vermeidung von Unterdeckungen zu berücksichtigen.

Protokollnotiz zu Ziffer 2.:

Der GKV-Spitzenverband geht von folgenden Grenzwerten aus:

a) Für den Zeitraum 1. April 2009 bis 31. Dezember 2009 be- tragen die Grenzwerte gemäß Ziffer 2 80 % bzw. 120 % des Umsatzes der Arztpraxis bzw. des Arztes im jeweiligen Ba- sisquartal 2008.

b) Für den Zeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 be- tragen die Grenzwerte gemäß Ziffer 2 70 % bzw. 130 % des Umsatzes der Arztpraxis bzw. des Arztes im jeweiligen Ba- sisquartal 2008.

Teil B

Information der Kassenärztlichen Vereinigungen über die Zuweisung und Auslastung der Regelleistungsvolumen

Mit dem Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses in der 7. Sitzung zur Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung, ergänzt und geändert durch die Beschlüsse des Bewertungsaus- schusses in der 164. Sitzung und des Erweiterten Bewertungsaus- schusses in der 8. Sitzung sowie durch Teil A dieses Beschlusses, ist in Beschluss Teil F, 3.8 grundsätzlich beschlossen, dass die Kassenärztliche Vereinigung quartalsweise die Krankenkassen über die Zuweisung der Regelleistungsvolumen an den Arzt oder die Arztpraxis gemäß der Vorgaben des Beschlusses informiert.

Für die Konkretisierung der Umsetzung dieser Information fasst der Erweiterte Bewertungsausschuss folgenden Beschluss zum Nachweis und zur Auslastung der Regelleistungsvolumen.

1. Grundsätze

1.1 Zur Information über die Zuweisung der Regelleistungsvolu- men an den Arzt oder die Arztpraxis vereinbaren die Partner der Gesamtverträge ein Verfahren auf der Grundlage von 2.

1.2 Die Übermittlung der ergänzenden Abrechnungsinformatio- nen bezüglich der Zuweisung der Regelleistungsvolumen gemäß 2. erfolgt durch die Kassenärztliche Vereinigung an die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen sowie über die Kassenärztliche Bundesver- einigung an das Institut des Bewertungsausschusses und den GKV-Spitzenverband zum 1. des ersten Monats des jeweili- gen Abrechnungsquartals.

1.3 Die Übermittlung der ergänzenden Abrechnungsinformatio- nen bezüglich der Verwendung der bei der Ermittlung der Re- gelleistungsvolumen eingestellten Beträge gemäß 3. erfolgt durch die Kassenärztliche Vereinigung an die Landesverbän- de der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen so- wie über die Kassenärztliche Bundesvereinigung an das In- stitut des Bewertungsausschusses und den GKV-Spitzenver- band für das erste und zweite Abrechnungsquartal 2009 spä- testens zum Ende des sechsten Monats und ab dem dritten Abrechnungsquartal 2009 spätestens zum Ende des fünften Monats nach Abschluss des jeweiligen Abrechnungsquartals.

1.4 Die nach 1.2 und 1.3 zu übermittelnden Daten sind in elek- tronisch verarbeitbarem Dateiformat (XLS- oder CSV-For- mat) zur Verfügung zu stellen.

2. Nachweis der Ermittlung und Zuweisung der Regelleis- tungsvolumen

2.1 Die konkrete Ermittlung der arztgruppenspezifischen Fall- werte für die Festlegung der arzt- und praxisbezogenen Re- gelleistungsvolumen und deren arzt- und praxisbezogene Zuweisung erfolgt in den Spalten 2 der Tabellen 1, 2A und 2B, 3 bis 7 der Tabelle 3 und 1 bis 7 der Tabelle 4 der Anla- gen zu diesem Beschluss.

2.2 Der in Tabelle 4 der Anlage zu diesem Beschluss geforderte praxisbezogene Ausweis ist nach Vorgabe der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigung pseudonymisiert durchzuführen;

die Festlegung zum Verfahren der Pseudonymisierung er- folgt in Abstimmung mit dem Institut des Bewertungsaus- schusses. Aus Gründen des Datenschutzes erfolgt der Aus- weis in Tabelle 4 zu diesem Beschluss für Arztgruppen mit weniger als 40 Praxen und Praxen mit Alleinstellungsmerk- malen aufgrund eines besonderen Leistungsspektrums oder besonderer Größe ohne Angabe des Arztgruppenkennzei- chens und ohne Angabe der Fallzahl.

3. Information zur Verwendung der bei der Ermittlung eingestellten Werte

3.1 Der Nachweis zur Verwendung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung erfolgt in Spalte 3 der Tabellen 1, 2A und 2B sowie in Bezug auf die Auslastung der Regelleistungsvo- lumen in den Spalten 8 bis 14 der Tabelle 4 der Anlagen zu diesem Beschluss.

3.2 Der in Tabelle 4 der Anlage zu diesem Beschluss geforderte praxisbezogene Ausweis ist nach Vorgabe der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigung pseudonymisiert durchzuführen;

die Festlegung zum Verfahren der Pseudonymisierung er- folgt in Abstimmung mit dem Institut des Bewertungsaus- schusses. Aus Gründen des Datenschutzes erfolgt der Aus- weis in Tabelle 4 zu diesem Beschluss für Arztgruppen mit

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A310 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 106⏐⏐Heft 7⏐⏐13. Februar 2009

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

weniger als 40 Praxen und Praxen mit Alleinstellungsmerk- malen aufgrund eines besonderen Leistungsspektrums oder besonderer Größe ohne Angabe des Arztgruppenkennzei- chens und ohne Angabe der Fallzahl.

Vorbehalt: Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt durch das Bundesministerium für

Gesundheit (BMG). N

Aufhebung des Vorbehalts

zu den Änderungen der Anlage zu § 29 des Bundesmantelvertrages Ärzte und der Anlage zu § 15 des

Bundesmantelvertrages Ärzte/Ersatzkassen

Im Deutschen Ärzteblatt (Jg. 105, Heft 50 vom 12. Dezember 2008, Seiten A 2723–4 sowie Jg. 106, Heft 4 vom 23. Januar 2009, Seite A 156) wurden die von der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung und dem GKV-Spitzenverband vereinbarten Änderungen der Anlage zu § 29 des Bundesmantelvertrages Ärzte und der An- lage zu § 15 des Bundesmantelvertrages Ärzte/Ersatzkassen (An- forderungskatalog AVWG Arzneimittelversorgungs-Wirtschaft- lichkeitsgesetz – Anforderungen an Datenbanken und Software für Vertragsarztpraxen) unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages veröffentlicht.

Das Unterschriftenverfahren wurde zwischenzeitlich abge- schlossen; der Vorbehalt ist nunmehr nichtig. N

Aufhebung von Vorbehalten

Die Vorbehalte zu den Änderungen der Anlage 9.2 (Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammografie-Screening) der Bundesmantelverträge, veröffent- licht im Deutschen Ärzteblatt, Heft 37, am 12. September 2008, sind aufgehoben. Die Unterschriftenverfahren wurden abgeschlossen.N

B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Mitteilungen

ARZNEIMITTELKOMMISSION DER DEUTSCHEN ÄRZTESCHAFT

„Aus der UAW-Datenbank“

Abhängigkeit von Flupirtin

Flupirtin (z. B. Katadolon®, Trancopal®Dolo) ist ein zentral wir- kendes, nicht opioides Analgetikum, das zur Behandlung akuter und chronischer Schmerzen, wie schmerzhaften Muskelverspan- nungen, Spannungskopfschmerzen, Tumorschmerzen, Dysme- norrhö sowie Schmerzen nach Operationen und Verletzungen zu- gelassen ist (1, 2). Für die Therapie von Kreuzschmerzen erwies sich Flupirtin im Vergleich zu Placebo als nicht überlegen (3). Die Verordnungszahlen von Flupirtin haben 2007 gegenüber dem Vorjahr in Deutschland weiter massiv zugenommen (19,2 Mio.

DDD; + 25,6 %) (4). Auf die Gefahr von Leberschäden unter Flu- pirtin hat die AkdÄ hingewiesen (5).

Nun wurde der AkdÄ über eine 33-jährige Patientin berichtet, bei der eine langjährige Schmerzmittelabhängigkeit mit Flupirtin vorlag. Sie hatte es erstmals vor sieben Jahren wegen Rücken- schmerzen eingenommen. Die Patientin berichtete, dass es nach der Einnahme jeweils zu einer verwaschenen Sprache, Konzen- trationsstörungen und Gangunsicherheit komme, jedoch auch zu einem Gefühl der Zufriedenheit und der Euphorie. Deshalb habe sie sieben bis acht Tabletten zu je 100 mg pro Tag eingenommen (höchste empfohlene Tagedosis lt. Fachinformation: 600 mg).

Zwei stationäre Aufnahmen zu einer Entzugsbehandlung hätten nicht zum Erfolg geführt, da sie nach der Entlassung jedes Mal innerhalb kurzer Zeit rückfällig geworden wäre. Wegen der Suchterkrankung mussten sogar ihre Kinder vom Jugendamt

„fremdplatziert“ werden. Damit war beim Vorliegen mehrerer Abhängigkeitskriterien (z. B. nach ICD-10 [6]) bei der Patientin die Diagnose einer Flupirtinabhängigkeit zu stellen.

In der Vorgeschichte der Patientin ist eine Essstörung mit einer Adipositas bekannt. Bei der Neuaufnahme konnte eine Entgif- tungstherapie problemlos durchgeführt werden, ohne dass ein re- levantes psychovegetatives Entzugssyndrom oder Schlafstörun- gen auftraten. Die Patientin war im Affekt euthym mit erhaltener Schwingungsfähigkeit.

Im deutschen Spontanmeldesystem (gemeinsame Datenbank von BfArM und AkdÄ, Stand: 1. 12. 2008) sind 579 Verdachtsfäl- le unerwünschter Arzneimittelwirkungen nach Gabe von Flupirtin erfasst. Die standardisierte Abfrage (Standardised MedDRAQuery, SMQ) auf Arzneimittelmissbrauch, -abhängigkeit und Entzugssyn- drom ergab 54 Meldungen zu Flupirtin. In den Fachinformationen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „keine Sucht erzeugt und keine Toleranzentwicklung verursacht“ wird (1, 2). Die darge- stellte Meldung deutet im Zusammenhang mit den anderen Fällen aus der Datenbank jedoch auf ein Suchtpotenzial von Flupirtin hin.

Bitte teilen Sie der AkdÄ alle beobachteten Nebenwirkungen (auch Verdachtsfälle) mit. Sie können dafür den in regelmäßigen Abständen im Deutschen Ärzteblatt auf der vorletzten Umschlag- seite abgedruckten Berichtsbogen verwenden oder diesen aus der AkdÄ-Internetpräsenz www.akdae.de abrufen.

LITERATUR

1. AWD.pharma GmbH & Co. KG, Dr. Kade Pharmazeutische Fabrik GmbH: Fachin- formation „Trancopal®Dolo“. Stand: Juni 2008.

2. AWD.pharma GmbH & Co. KG: Fachinformation „Katadolon®“. Stand: Oktober 2008.

3. AkdÄ: Empfehlungen zur Therapie von Kreuzschmerzen. 3. Auflage. Arzneiverord- nung in der Praxis (Therapieempfehlungen), April 2007; Band 34, Sonderheft 2.

4. Schwabe U, Paffrath D (Hrsg.): Arzneiverordnungs-Report 2008. Heidelberg:

Springer Medizin Verlag, 2008.

5. Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft: „Aus der UAW-Datenbank“:

Leberschäden unter Flupirtin. Dtsch Arztebl 2007; 104(46): A 3200.

6. Kapitel V: Psychische und Verhaltensstörungen (F00–F99): Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen (F10–F19). In: Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification (ICD-10-GM), Version 2009. WHO, DIMDI 1994–2009.

Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, Herbert- Lewin-Platz 1, 10623 Berlin, Postfach 12 08 64, 10598 Berlin, Telefon: 0 30/40 04 56-5 00, Fax: 0 30/40 04 56-5 55, E-Mail:

info@akdae.de, Internet: www.akdae.de N Sie können sich unter www.akdae.de/20 für einen Newsletter der AkdÄ anmelden, der auf neue Risikoinformationen zu Arzneimitteln hinweist.

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