A 1480 Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 107|
Heft 30|
30. Juli 2010 lichen Bewertungsmaßstabes (EBM) im Regelfall sowie bei fest-gestellter Unter- und Überversorgung, ausgenommen der Kos- tenpauschalen der Kapitel 32 und 40.
III. Konkretisierung Nr. 1.1.5
Probenuntersuchungen sowie Leistungen ausschließlich zur Be- fundung von dokumentierten Untersuchungsergebnissen werden mit dem Regelpunktwert vergütet. Dies umfasst folgende Gebüh- renordnungspositionen:
● Gebührenordnungspositionen des Abschnittes 1.7: 01701, 01733, 01743, 01756, 01757, 01783, 01790, 01791, 01793, 01800 bis 01811, 01816, 01826, 01829, 01833, 01835, 01836, 01838, 01839, 01840, 01915,
● Gebührenordnungspositionen des Abschnittes 8.5: 08571, 08573, 08574,
● Gebührenordnungspositionen des Kapitels 11: 11230, 11231, 11310, 11311, 11312, 11320, 11321, 11322,
● Laborgrundpauschale nach der Gebührenordnungsposition 12225,
● Gebührenordnungspositionen des Kapitels 19: 19310, 19311, 19312, 19313, 19314, 19315, 19320, 19321, 19322, 19330, 19331, 19332,
● Labor-Wirtschaftlichkeitsbonus nach der Gebührenordnungs- position 32001,
● Gebührenordnungspositionen des Kapitels 35: 35130, 35131 sowie
● ausschließlich als Auftragsleistung erbrachte Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 01827, 03241, 04241, 13253 und 27323, sofern nicht gleichzeitig und/oder zeitnah im selben Behandlungsfall eine Leistung erbracht wird, die ei- nen Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich macht.
Protokollnotiz:
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung stellt fest, dass eine Zu- stimmung zu einer Liste von Leistungen, die nach Nr. 1.1.5 mit dem Regelpunktwert vergütet werden, kein Präjudiz für die Ent- scheidung hinsichtlich des Vorgehens in Bezug auf den Beschluss zur Weiterentwicklung der vertragsärztlichen Vergütung im Jahr 2010 in seiner 15. Sitzung am 2. September 2009, Teil D, ist.
Beschluss
des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 228. Sitzung am 1. Juli 2010 zur Änderung
des Beschlusses des 218. Bewertungsausschusses vom 26. März 2010 zur Berechnung und zur Anpassung von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen
nach § 87b Abs. 2 und 3 SGB V
mit Wirkung zum 1. Oktober 20101
Beschluss Teil F, Abschnitt I sowie dessen Anhang 1 zu Anlage 4 des Beschlusses des 218. Bewertungsausschusses vom 26. März 2010 (Amtliche Bekanntmachung: Deutsches Ärzteblatt, Jg. 107,
Beilage zu Heft 16 vom 23. April 2010 und auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses) wird wie folgt geän- dert:
1. In Teil F, Abschnitt I, Nr. 2.1, Abs. 3, Satz 1 wird nach dem Wort „Versorgungsauftrag“ der Halbsatz
„, es sei denn, die Partner der Gesamtverträge haben gleichwertige andere Maßnahmen zur Steuerung der Leis- tungen für ermächtigte Krankenhausärzte sowie ermächtig- te Krankenhäuser, Einrichtungen oder Institutionen verein- bart.“
angefügt.
2. In Teil F, Abschnitt I, wird nach der Nr. 4.2.3 zusätzlich fol- gende Nr. 4.3 eingefügt:
„4.3 Finanzierung der Leistungen innerhalb der zeitbezo- genen Kapazitätsgrenze
Für die Umsetzung der Vergütung der antrags- und geneh- migungspflichtigen Leistungen sowie der nicht antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen bis zur zeitbezo- genen Kapazitätsgrenze mit den Preisen der Euro-Gebüh- renordnung ist ein Vergütungsvolumen aus der Summe der Vergütungsvolumen gemäß Abschnitt I, Nr. 2.4, erster Ab- satz sowie dem für die in 4.1 genannten Arztgruppen ermit- telten arztgruppenspezifischen Verteilungsvolumen gemäß Abschnitt I, 3.1.3 zu bilden. Über das Verfahren bei Über- und Unterschreitung des Vergütungsvolumens nach Satz 1 einigen sich die Partner der Gesamtverträge unter Beach- tung des Grundsatzes gemäß I., zweiter Absatz, der gesetz- lichen Vorgaben des § 87b Abs. 2 Satz 6 SGB V und der Rechtsprechung des BSG.“
3. Teil F, Abschnitt I, Anlage 3 wird wie folgt geändert:
Bei der Zuordnung der qualifikationsgebundenen Zusatz- volumen in der Anlage 3 wird bei den Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin, Fachärzten für Hals-Nasen- Ohren-Heilkunde und Fachärzten für Haut- und Ge- schlechtskrankheiten in der Spalte Qualifikationsgebun- denes Zusatzvolumen hinter der Position Allergologie das Wort „Zusatzbezeichnung“ gestrichen.
Bei den Fachärzten für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Pneumologie wird in der Spalte Qualifikati- onsgebundenes Zusatzvolumen die Position „Allergologie“
neu eingefügt. Dieser Position werden in der Spalte Gebüh- renordnungspositionen des EBM die Gebührenordnungs- positionen „30110, 30111, 30120, 30121, 30122, 30123“
zugeordnet.
Bei den Fachärzten für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Pneumologie wird in der Spalte Qualifikati- onsgebundenes Zusatzvolumen die Position „Hyposensibi- lisierungsbehandlung“ neu eingefügt. Dieser Position wird in der Spalte Gebührenordnungspositionen des EBM die Gebührenordnungsposition „30130“ zugeordnet.
4. Anhang 1 zu Anlage 4 zum Beschluss Teil F, Abschnitt I, Teil I, wird wie folgt geändert:
a) Nach Schritt 8.) wird folgender Schritt 8.a) neu einge- fügt:
„Schritt 8.a) Ermittlung des für die Abrechnungsquartale 1./2009 und 2./2009 insgesamt zutreffenden Honorars (Honorar für die entsprechende Behandlung bzw. Unter- suchung von Material bereichseigener und bereichs- fremder Versicherter durch bereichseigene Vertragsärz- te) für
1Sofern in einer Region die Regelleistungsvolumen im 3. Quartal 2010 unter Vorbehalt zuge- wiesen wurden, können die nachfolgenden Änderungen des Beschlusses in den betroffe- nen KV-Bezirken auf Beschluss der Partner der Gesamtverträge bereits mit Wirkung zum 1. Juli 2010 in Kraft gesetzt werden.
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
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30. Juli 2010 A 1481 – die Konsiliar- und Grundpauschale für Fachärzte fürLaboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektions- epidemiologie, Transfusionsmedizin, ermächtigte Fachwissenschaftler der Medizin (GOP 12210 und 12220 EBM),
– die Grundpauschale für der Abrechnung von Kosten- erstattungen und Leistungen des Kapitels 32 EBM er- mächtigte Ärzte, Einrichtungen, Krankenhäuser und Institutionen (GOP 01320),
– die wirtschaftliche Erbringung und/oder Veranlassung von Leistungen des Kapitels 32 (GOP 32001), – Kostenerstattungen des Kapitels 32 EBM.
(= LAB2009)“
b) In Schritt 10.) wird der Term „TVG22009“ gestrichen und durch den Term „LAB2009 – LFKZHÄ2009
“ ersetzt sowie am Ende folgender Satz angefügt:
„wobei LFKZHÄ2009 den Saldo aus den Forderungen für die Behandlung bzw. Untersuchung von Material be- reichsfremder Versicherter durch bereichseigene Haus- ärzte und den Verbindlichkeiten für die Behandlung bzw.
Untersuchung von Material bereichseigener Versicherter durch bereichsfremde Hausärzte bezeichnet.“
5. Anhang 1 zu Anlage 4 zum Beschluss Teil F, Abschnitt I, Teil I, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 der Einleitung zu Anhang 1 wird gestrichen und wie folgt neu gefasst:
„Die folgenden Berechnungen sind bis zum 31. Dezem- ber 2010 ohne Berücksichtigung von Bereinigungen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) auf- grund des Beitritts von Versicherten zu einem Vertrag gemäß §§ 73b, 73c und 140d SGB V durchzuführen. Zur Umsetzung sind in den Schritten 3.), 8.a), 10.) und 18.) bei Vorliegen einer wirksamen Bereinigung für den Auf- satzzeitraum besondere Regelungen vorgesehen. Die Schritte 24.) ff. gelten nicht bei einer wirksamen Berei- nigung im Vergleichszeitraum des Vorjahres.“
b) Dem Schritt 3.) werden am Ende folgende Sätze ange- fügt:
„Vorgehen bei wirksamer Bereinigung im 1. und/oder 2.
Quartal 2009 aufgrund des Beitritts von Versicherten zu einem Vertrag gemäß §§ 73b, 73c und 140d SGB V: So- fern im Aufsatzzeitraum 1./2009 und/oder 2./2009 auf- grund von Selektivverträgen keine vollständigen Daten zum o. g. Leistungsbereich vorliegen, sind zur Bemes- sung der zutreffenden MGV die Daten der Abrechnungs- quartale 1./2007 und 2./2007 gemäß Schritt 8.) zu ver- wenden. Zur Berücksichtigung der bis zum vorgesehe- nen Aufsatzzeitraum 1./2009 und 2./2009 eingetretenen Weiterentwicklung des Leistungsbereichs ist der auf der Basis der Abrechnungsquartale 1./2007 und 2./2007 fest- gestellte Wert mit dem Faktor 1,049 zu multiplizieren.“
c) Dem gemäß Nr. 4. a) dieses Änderungsbeschlusses neu eingefügten Schritt 8.a) wird am Ende folgender Satz angefügt:
„Bei wirksamer Bereinigung im 1. und/oder 2. Quartal 2009 aufgrund des Beitritts von Versicherten zu einem Vertrag gemäß §§ 73b, 73c und 140d SGB V entfällt Schritt 8.a).“
d) Dem gemäß Nr. 4. b) dieses Änderungsbeschlusses geän- derten Schritt 10.) wird am Ende folgender Satz angefügt:
„Bei wirksamer Bereinigung im 1. und/oder 2. Quartal 2009 aufgrund des Beitritts von Versicherten zu einem Vertrag gemäß §§ 73b, 73c und 140d SGB V wird die Formel 3 durch die folgende ersetzt:
TVG2HÄ2009 = LABHÄ2007 × 1,049 – LFKZHÄ2009 “ e) Dem Schritt 18.) wird am Ende folgender Satz angefügt:
„Vorgehen bei wirksamer Bereinigung ab dem 3. Quar- tal 2010 aufgrund des Beitritts von Versicherten zu ei- nem Vertrag gemäß §§ 73b, 73c und 140d SGB V: Sofern für das Vorjahresabrechnungsquartal aufgrund von Se- lektivverträgen keine vollständigen Daten zum o. g.
Leistungsbereich vorliegen, ist das entsprechende, aktu- ellste noch vollständige Quartal eines Vorjahres zu ver- wenden.“
f) Dem Schritt 23.) werden an die Wörter „Konvergenz für die Anpassung der versorgungsbereichsspezifischen Ver- teilungsvolumen“ folgende Wörter in Klammern ange- fügt:
„(gilt nicht bei wirksamer Bereinigung der morbiditäts- bedingten Gesamtvergütung aufgrund von Selektivver- trägen im Vergleichszeitraum des Vorjahres)“
6. Die Änderungen unter Nr. 5. dieses Änderungsbeschlusses werden bis zum 31. Dezember 2010 befristet.
Verlängerung der Durchführungsempfehlung
des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 228. Sitzung am 1. Juli 2010
zur Fortsetzung der Regelung zur Überbrückung des Versorgungsengpasses mit Radiopharmaka für nuklearmedizinische Untersuchungen in Deutschland
mit Wirkungszeitraum ab 1. Juli 2010 bis vorläufig zum 31. Dezember 2010 Präambel
Aufgrund des fortbestehenden Versorgungsengpasses bei Radio- nukliden ist es weiterhin zur Sicherstellung der Versorgung der Patienten mit therapieentscheidenden nuklearmedizinischen Un- tersuchungen erforderlich, dass als Substitut für stark radionu- klidverbrauchende Knochenszintigraphien mit 99m-Technetium Positronen-Emissions-Tomographien (PET) mit radioaktiven Fluorverbindungen durchgeführt werden. Der Bewertungsaus- schuss empfiehlt daher erneut für eine Übergangszeit bis zur Wiederherstellung einer stabilen Versorgungslage folgendes Vor- gehen zu verlängern:
Empfehlung
Bei Vorliegen aller rechtlichen Voraussetzungen durch die zu- ständigen Genehmigungsbehörden* können zum Nachweis von Knochenmetastasen therapieentscheidende Untersuchungen bei Malignomen übergangsweise aufgrund der geschätzten Dauer des Engpasses durch das Bundesministerium für Ge-
*Dazu bedarf es nach Information des BMG der Erteilung der entsprechenden arzneimittel- rechtlichen Herstellungserlaubnis und der strahlenschutzrechtlichen Umgangsgenehmi- gung für 18-Fluorid durch die zuständigen Landesbehörden.