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Archiv "Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 343. Sitzung am 27. Januar 2015 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 343. S

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 112

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Heft 7

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13. Februar 2015 A 299 Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat

in seiner 343. Sitzung am 27. Januar 2015 (Präsenzsitzung) nach- folgende Beschlüsse gefasst:

1. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2015 gefasst. Mit dem Beschluss ergänzt der Bewertungsausschuss die Regelungen zur Berechnungsfä- higkeit der Leistungen für ärztlich angeordnete Hilfeleistun- gen gemäß dem Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 339. Sitzung, um den Besonderheiten von neu und kürzer als 18 Monate zugelassenen Ärzten gemäß Präambel 3.1 Nr. 1 EBM Rechnung zu tragen.

2. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2015 gefasst. Hintergrund ist der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 21. August 2014 zur Änderung der Richtlinien über Künstliche Befruch- tung (KB-RL) mit Wirkung zum 18. Oktober 2014, der die erforderlichen Laboruntersuchungen bei der Keimzellgewin-

Änderung der Nr. 1 der Präambel des Abschnitts 3.2.1.2 EBM 1. Voraussetzung für die Berechnung der Gebührenordnungspo-

sitionen 03060, 03062 und 03063 ist die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß Anlage 8 zum Bundes- mantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä). Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Kassenärztlichen Vereinigung jährlich durch eine Er- klärung der Praxis die Anstellung eines/von nicht-ärztlichen Praxisassistenten gemäß Anlage 8 zum Bundesmantelvertrag- Ärzte (BMV-Ä) mit mindestens 20 Wochenstunden angezeigt wurde. Weitere Voraussetzung für die Berechnung der Gebüh- renordnungspositionen 03060, 03062 und 03063 ist die Erfül- lung einer der folgenden Bedingungen:

− Die Praxis hat in den letzten vier Quartalen durchschnitt- lich eine Mindestzahl von Behandlungsfällen gemäß Prä- ambel 3.1 Nr. 10 und Nr. 11 je Quartal versorgt. Für die Bestimmung der Mindestzahl ist

− die Anzahl der Ärzte gemäß Nr. 1 der Präambel 3.1 der Praxis unter Berücksichtigung des Tätigkeitsum- fangs laut Zulassungs- bzw. Genehmigungsbescheid zu ermitteln

und

Mitteilungen

nung betrifft und eine entsprechende Anpassung des EBM notwendig macht.

3. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Ände- rung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2015 gefasst. Mit Beschluss des Ge- meinsamen Bundesausschusses vom 19. Juni 2014 wurde Radium-223-dichlorid in die Anlage XII der Arzneimittel- Richtlinie aufgenommen. Da bei Radium-223-dichlorid (Alphastrahler) wegen der minimalen Streustrahlung die szintigraphische Kontrollmessung der Bremsstrahlung nicht sinnvoll erbracht werden kann, wurde die Gebühren- ordnungsposition (GOP) 17372 „Zusatzpauschale Radionu- klidtherapie“ angepasst. Zusätzlich hat der Bewertungsaus- schuss eine Empfehlung zur Finanzierung der Einführung der Kostenpauschale 40582 in den Einheitlichen Bewer- tungsmaßstab (EBM) beschlossen.

Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesen Beschlüssen sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschus- ses unter www.institut-ba.de veröffentlicht.

Bekanntmachungen

Beschluss des Bewertungsausschusses

nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 343. Sitzung am 27. Januar 2015 zur Änderung des Einheitlichen

Bewertungsmaßstabes (EBM)

mit Wirkung zum 1. April 2015

− je Quartal bis zu einer Anzahl von 1 (entsprechend einem Arzt gemäß Präambel 3.1 Nr. 1 mit vollem Tätigkeitsum- fang) mit 860 Behandlungsfällen und bei einer Anzahl größer 1 mit 640 Behandlungsfällen für jeden weiteren Arzt (entsprechend einem Arzt gemäß Präambel 3.1 Nr. 1 mit vollem Tätigkeitsumfang) zu multiplizieren.

oder

− Die Praxis hat in den letzten vier Quartalen durchschnitt- lich eine Mindestzahl von Behandlungsfällen gemäß Prä- ambel 3.1 Nr. 10 und Nr. 11 je Quartal, die mindestens das 75. Lebensjahr vollendet haben, versorgt. Für die Bestim- mung der Mindestzahl ist

− die Anzahl der Ärzte gemäß Nr. 1 der Präambel 3.1 der Praxis unter Berücksichtigung des Tätigkeitsumfangs laut Zulassungs- bzw. Genehmigungsbescheid zu ermitteln und

− je Quartal bis zu einer Anzahl von 1 (entsprechend ei- nem Arzt gemäß Präambel 3.1 Nr. 1 mit vollem Tätig- keitsumfang) mit 160 und bei einer Anzahl größer 1 mit 120 Behandlungsfällen für jeden weiteren Arzt (entspre- chend einem Arzt gemäß Präambel 3.1 Nr. 1 mit vollem Tätigkeitsumfang) zu multiplizieren.

Sofern bei einem Arzt gemäß Präambel 3.1 Nr. 1 kein voller Tä- tigkeitsumfang laut Zulassungs- bzw. Genehmigungsbescheid vorliegt, ist die Mindestzahl von Behandlungsfällen gemäß Prä- ambel 3.1 Nr. 10 und Nr. 11 entsprechend dem Tätigkeitsum- fang anteilig zu ermitteln. Neu oder kürzer als 18 Monate zu- gelassene Ärzte gemäß Präambel 3.1 Nr. 1 werden in den auf die Zulassung folgenden sechs Quartalen mit einem Tätig- keitsumfang von null berücksichtigt. Die Auflösung des Be- schäftigungsverhältnisses mit dem angestellten nicht-ärztlichen Praxisassistenten ist gemäß § 8 Abs. 5 der Anlage 8 zum BMV-Ä der Kassenärztlichen Vereinigung anzuzeigen.

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Referenzen

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