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Archiv "Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 335. Sitzung am 24. September 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)" (17.10.2014)

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A 1826 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 111

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17. Oktober 2014 Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat in

seiner 335. Sitzung am 24. September 2014 (Präsenzsitzung) ei- nen Beschluss zu Empfehlungen gemäß § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB V und § 87a Abs. 5 Satz 7 SGB V i. V. m. § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB V zur Vergütung vertragsärztlicher Leistungen außer- halb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen für das Jahr 2015 mit Wirkung zum 25. September 2014 gefasst.

Der Beschluss sowie die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffent- licht.

Vorbehalt:

Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministe-

rium für Gesundheit (BMG). □

Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 335. Sitzung am 24. September 2014 (Präsenzsitzung) nachfolgende Beschlüsse gefasst:

1. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Ände- rung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2015 gefasst. Hintergrund der Be- schlussfassung ist eine durch den Gemeinsamen Bundes-

Bekanntmachungen

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

ausschuss beschlossene Änderung der Psychotherapie- Richtlinie. Die Änderung beinhaltet die Verringerung der Mindestteilnehmerzahl in der tiefenpsychologisch fun- dierten und analytischen Gruppentherapie von Kindern und Jugendlichen. Dies macht eine entsprechende Anpas- sung des EBM notwendig.

2. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zu Emp- fehlungen zur Vereinbarung von Veränderungen der Mor- biditätsstruktur nach § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB V ge- mäß § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB V für das Jahr 2015 für den KV-Bezirk Baden-Württemberg mit Wirkung zum 24. September 2014 gefasst.

3. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Festle- gung gemäß § 87 Absatz 2e SGB V und Anpassung ge- mäß § 87 Abs. 2g SGB V des Orientierungswertes für das Jahr 2015 gefasst.

4. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Ergän- zung des Beschlusses des Bewertungsausschusses in sei- ner 328. Sitzung am 25. Juni 2014 zur Aufnahme von Leistungen zur intravitrealen Medikamenteneingabe in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) mit Wir- kung zum 1. Oktober 2014 gefasst.

Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesen Beschlüssen sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschus- ses unter www.institut-ba.de veröffentlicht.

Beschluss des Bewertungsausschusses

nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 335. Sitzung am 24. September 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

mit Wirkung zum 1. Januar 2015 1. Anpassung der Leistungsbeschreibung und des obli-

gaten Leistungsinhalts der Gebührenordnungspositi- on 35202 im Abschnitt 35.2

35202 Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Kurzzeittherapie, Gruppenbehandlung große Gruppe)

Obligater Leistungsinhalt

− Tiefenpsychologisch fundierte Psychothera- pie,

− Kurzzeittherapie,

− Gruppenbehandlung,

− Höchstens 25 Sitzungen,

− Dauer mindestens 100 Minuten,

− Höchstens 2 Sitzungen am Behandlungstag,

− Mindestens 6, höchstens 9 Teilnehmer oder

− Bei Kindern und Jugendlichen mindes- tens 5, höchstens 9 Teilnehmer,

2. Anpassung der Leistungsbeschreibung und des obli- gaten Leistungsinhalts der Gebührenordnungspositi- on 35203 im Abschnitt 35.2

35203 Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Langzeittherapie, Gruppenbehandlung große Gruppe)

Obligater Leistungsinhalt

− Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie,

− Langzeittherapie,

− Gruppenbehandlung,

− Dauer mindestens 100 Minuten,

− Höchstens 2 Sitzungen am Behandlungstag,

− Mindestens 6, höchstens 9 Teilnehmer oder

− Bei Kindern und Jugendlichen mindes- tens 5, höchstens 9 Teilnehmer,

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17. Oktober 2014 A 1827 3. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenord-

nungsposition 35205 in den Abschnitt 35.2

35205 Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen (Kurzzeittherapie, kleine Gruppe)

Obligater Leistungsinhalt

− Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie,

− Kurzzeittherapie,

− Gruppenbehandlung,

− Höchstens 25 Sitzungen,

− Dauer mindestens 100 Minuten,

− Höchstens 2 Sitzungen am Behandlungstag,

− Mindestens 3, höchstens 4 Teilnehmer,

je Teilnehmer 814 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 35205 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01210, 01214, 01216, 01218, 04355, 14220 bis 14222, 14310, 14311, 16220, 21220, 21221, 22220 bis 22222, 23220, 30702, 35100, 35110 bis 35113, 35120 und 35150 berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 35205 ist im Be- handlungsfall nicht neben den Gebührenord- nungspositionen 03040, 03220, 03221, 04040, 04220, 04221 und 35202 berechnungsfähig.

4. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenord- nungsposition 35208 in den Abschnitt 35.2

35208 Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen (Langzeittherapie, kleine Gruppe)

Obligater Leistungsinhalt

− Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie,

− Langzeittherapie,

− Gruppenbehandlung,

− Dauer mindestens 100 Minuten,

− Höchstens 2 Sitzungen am Behandlungstag,

− Mindestens 3, höchstens 4 Teilnehmer,

je Teilnehmer 814 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 35208 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01210, 01214, 01216, 01218, 04355, 14220 bis 14222, 14310, 14311, 16220, 21220, 21221, 22220 bis 22222, 23220, 30702, 35100, 35110 bis 35113, 35120 und 35150 berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 35208 ist im Be- handlungsfall nicht neben den Gebührenord- nungspositionen 03040, 03220, 03221, 04040, 04220, 04221 und 35203 berechnungsfähig.

5. Anpassung der Leistungsbeschreibung und des obli- gaten Leistungsinhalts der Gebührenordnungspositi- on 35211 im Abschnitt 35.2

35211 Analytische Psychotherapie (Gruppenbehand- lung große Gruppe)

Obligater Leistungsinhalt

− Analytische Psychotherapie,

− Gruppenbehandlung,

− Dauer mindestens 100 Minuten,

− Höchstens 2 Sitzungen am Behandlungstag,

− Mindestens 6, höchstens 9 Teilnehmer

oder

− Bei Kindern und Jugendlichen mindes- tens 5, höchstens 9 Teilnehmer,

6. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenord- nungsposition 35212 in den Abschnitt 35.2

35212 Analytische Psychotherapie bei Kindern und Ju- gendlichen (kleine Gruppe)

Obligater Leistungsinhalt

− Analytische Psychotherapie,

− Gruppenbehandlung,

− Dauer mindestens 100 Minuten,

− Höchstens 2 Sitzungen am Behandlungstag,

− Mindestens 3, höchstens 4 Teilnehmer,

je Teilnehmer 814 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 35212 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01210, 01214, 01216, 01218, 04355, 14220 bis 14222, 14310, 14311, 16220, 21220, 21221, 22220 bis 22222, 23220, 30702, 35100, 35110 bis 35113, 35120 und 35150 berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 35212 ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebühren- ordnungspositionen 03040, 03220, 03221, 04040, 04220, 04221 und 35211 berechnungs- fähig.

7. Analoge Aufnahme der Berechnungsausschlüsse für die genannten Gebührenordnungspositionen

8. Änderungen im Anhang 3 zum EBM

GOP 35202*

35203*

35205*

35208*

35211*

35212*

Kurzlegende Tiefenpsychologisch fundierte Psychothe- rapie (Kurzzeitthera- pie, Gruppenbe- handlung große Gruppe) Tiefenpsychologisch fundierte Psychothe- rapie (Langzeitthera- pie, Gruppenbe- handlung große Gruppe) Tiefenpsychologisch fundierte Psychothe- rapie bei Kindern und Jugendlichen (Kurzzeittherapie, kleine Gruppe) Tiefenpsychologisch fundierte Psychothe- rapie bei Kindern und Jugendlichen (Langzeittherapie, kleine Gruppe) Analytische Psycho- therapie (Gruppen- behandlung große Gruppe) Analytische Psycho- therapie bei Kindern und Jugendlichen (kleine Gruppe)

Kalkulationszeit in Minuten 25

25

50

50

25

50

Prüfzeit in Minuten 11

11

22

22

11

22

Eignung der Prüfzeit Tages- und Quartalsprofil

Tages- und Quartalsprofil

Tages- und Quartalsprofil

Tages- und Quartalsprofil

Tages- und Quartalsprofil

Tages- und Quartalsprofil

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17. Oktober 2014 Präambel

Gemäß § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB V beschließt der Bewer- tungsausschuss Empfehlungen zur Vereinbarung von Verände- rungen der Morbiditätsstruktur nach § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB V. In seiner 334. Sitzung am 27. August 2014 hat der Be- wertungsausschuss beschlossen, dass die Empfehlung zur dia - gnosebezogenen Veränderungsrate für das Jahr 2015 für den KV-Bezirk Baden-Württemberg aufgrund einer Datenkorrektur bis zum 30. September 2014 beschlossen wird.

1. Festlegungen zur verwendeten Datengrundlage Abweichend von Nr. 2.1 des Beschlusses des Bewertungsaus- schusses in seiner 332. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) über das zur Ermittlung der diagnosebezogenen bzw. demografi- schen Veränderungsraten zu verwendende Klassifikationsmodell für das Jahr 2015 werden für die Qualitätssicherung der Kenn- zeichnung selektivvertraglicher Teilnahme sowie die Feststel- lung der jeweiligen Vertragsart auch die gemäß der Beschlüsse des Bewertungsausschusses in seiner 237. und 254. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) erhobenen selektivvertraglichen Teilnahmedaten unter Berücksichtigung von Korrekturlieferun- gen bis zum 29. August 2014 einbezogen. Die Qualitätssicherung der selektivvertraglichen Teilnahmedaten für den KV-Bezirk Ba- den-Württemberg wurde abweichend von Nr. 2.1 des Beschlus- ses des Bewertungsausschusses in seiner 332. Sitzung (schriftli- che Beschlussfassung) zum 4. September 2014 abgeschlossen.

2. Transparenz der durchgeführten Berechnungen Um die Transparenz der durchgeführten Berechnungen herzu- stellen, stellt das Institut des Bewertungsausschusses gemäß Nr. 7 des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 332. Sit- zung (schriftliche Beschlussfassung) den Trägerorganisationen in Abstimmung mit der AG IT des Bewertungsausschusses die

Präambel

Gemäß § 87 Absatz 2e SGB V hat der Bewertungsausschuss jährlich bis zum 31. August im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen einen bundeseinheitlichen Punktwert als Orientierungswert in Euro zur Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen festzulegen.

1. Anpassung des Orientierungswertes gemäß § 87 Ab- satz 2e SGB V

Bei der Anpassung des Orientierungswertes nach § 87 Absatz 2e SGB V sind gemäß § 87 Absatz 2g SGB V insbesondere

Beschluss des Bewertungsausschusses

nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 335. Sitzung am 24. September 2014 zu Empfehlungen zur Vereinbarung von Veränderungen der Morbiditätsstruktur nach § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB V

gemäß § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB V für das Jahr 2015 für den KV-Bezirk Baden-Württemberg

mit Wirkung zum 24. September 2014

nach Datenkorrektur aktualisierten Listen der Pseudonyme der für die jeweiligen Rechenschritte jeweils berücksichtigten Versi- cherten sowie die demografischen Hochrechnungsfaktoren aus Nr. 2.7 und Korrekturfaktoren aus Nr. 2.7.1 des genannten Be- schlusses zur Verfügung.

Basierend auf der in Nr. 1 festgelegten Datengrundlage erfolgt darüber hinaus eine Neuauslieferung der Satzart DS201 für Versi- cherte mit Wohnort im Bezirk der KV Baden-Württemberg der re- gionalisierten Geburtstagsstichprobe 2010–2012 (GSPR) für das dritte und vierte Quartal 2012, gemäß Beschluss des Bewertungs- ausschusses in seiner 274. Sitzung (schriftliche Beschlussfas- sung), zuletzt geändert durch Beschluss des Bewertungsausschus- ses in seiner 308. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung), in Ver- bindung mit dem durch den Erweiterten Bewertungsausschuss in seiner 40. Sitzung geänderten Pseudonymisierungsverfahren vom 25. Juni 2014 mit den für die Neuauslieferung in der 332. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) beschlossenen Änderungen.

3. Veränderungsrate auf der Grundlage der vertrags- ärztlichen Behandlungsdiagnosen nach § 87a Abs. 5 Satz 3 SGB V

Der Bewertungsausschuss empfiehlt folgende Veränderungsrate für das Jahr 2015 auf der Grundlage der vertragsärztlichen Be- handlungsdiagnosen für den Bezirk der Kassenärztlichen Verei- nigung:

– Für den KV-Bezirk Baden-Württemberg in Höhe von 0,2891 %.

4. Mitteilung der beschlossenen Veränderungsrate für das Jahr 2015

Der Bewertungsausschuss teilt hiermit gemäß § 87a Abs. 5 Satz 2 SGB V den Vertragsparteien nach § 87a Abs. 2 Satz 1 SGB V die in Nummer 3. beschlossene Veränderungsrate für das Jahr 2015 mit.

Beschluss des Bewertungsausschusses

nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 335. Sitzung am 24. September 2014 zur Festlegung gemäß § 87 Absatz 2e SGB V und Anpassung gemäß § 87 Absatz 2g SGB V des Orientierungswertes für das Jahr 2015

1. die Entwicklung der für Arztpraxen relevanten Investitions- und Betriebskosten, soweit diese nicht bereits durch die Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen nach § 87 Absatz 2 Satz 2 SGB V erfasst sind,

2. Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaft- lichkeitsreserven, soweit diese nicht bereits durch die Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen nach § 87 Absatz 2 Satz 2 SGB V erfasst worden sind, sowie

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17. Oktober 2014 A 1829 3. die allgemeine Kostendegression bei Fallzahl-

steigerungen, soweit diese nicht durch eine Ab- staffelungsregelung nach § 87 Absatz 2 Satz 3 SGB V berücksichtigt worden ist,

zu berücksichtigen.

2. Ausgangswert für die Anpassung des Orientierungs- wertes 2015

Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat in seiner 37. Sitzung am 25. September 2013 die Höhe des Orientierungswertes mit 10,1300 Cent zum 1. Januar 2014 festgelegt.

3. Festlegung des Orientierungswertes für das Jahr 2015 gemäß § 87 Absatz 2e SGB V

Auf der Grundlage des vom Institut des Bewertungsaus - schusses entwickelten datengestützten Verfahrens beschließt der Bewertungsausschuss, den Orientierungswert zur Vergü- tung der vertragsärztlichen Leistungen gemäß § 87 Absatz 2e SGB V mit Wirkung zum 1. Januar 2015 auf 10,2718 Cent festzulegen.

4. Festlegung zur Weiterentwicklung des Verfahrens zur Anpassung des Orientierungswertes

Das Institut des Bewertungsausschusses hat für die Ermittlung der Veränderung des Orientierungswertes ein Verfahren ent- wickelt, das in seiner Wirkungsweise überprüft und mit dem Ziel angepasst werden soll, die Anpassungskriterien nach § 87 Absatz 2g SGB V vollständig zu integrieren. Es ist zu prüfen, ob das Verfahren vereinfacht werden kann und ob und wie die Entwicklung der Vergütung im zugrundeliegenden Basisjahr und die Berücksichtigung des kalkulatorischen Arztlohns bei den Praxiskosten konsistent in ein Gesamtmodell eingebun- den werden können, um den Vorgaben gemäß § 87 Absatz 2g Nr. 1 bis 3 SGB V zu entsprechen. Hierbei sind auch die Mög- lichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven gemäß § 87 Absatz 2g Nr. 2 SGB V in das Verfahren einzube- ziehen.

5. Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 25. September 2014 in Kraft.

Protokollnotizen:

1. Zusätzlich zur Anhebung des Orientierungswertes wird ein Vergütungsvolumen im Umfang von 0,8 % der Ge- samtvergütung vereinbart; dies entspricht 264 Mio. Euro.

2. Das zusätzlich vereinbarte Vergütungsvolumen wird zu gleichen Teilen zur Förderung von Leistungen und Struk- turen in der hausärztlichen und fachärztlichen Versorgung verwendet.

3. Der auf die fachärztliche Versorgung entfallende Anteil (132 Mio. Euro) wird als Zuschlag zur Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung außerhalb der morbiditäts- bedingten Gesamtvergütung sowie für die Einführung der Berechnungsfähigkeit der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung auch für Grundversorgungsfälle von In- ternisten mit Schwerpunkten innerhalb der morbiditätsbe- dingten Gesamtvergütung ab 2015 zur Verfügung gestellt.

4. Der auf die hausärztliche Versorgung entfallende Anteil (132 Mio. Euro) wird insbesondere verwendet für die Fi- nanzierung der Leistungen von qualifizierten nichtärztli- chen Praxisassistenten, insbesondere von Hausbesuchs- leistungen. Diese Besuchsleistungen werden außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet. Das für Besuchsleistungen nicht erforderliche Vergütungsvo- lumen wird verwendet für die Finanzierung von Struktur- maßnahmen in der hausärztlichen Versorgung. Zu diesem Zweck wird ein extrabudgetär zu vergütender Zuschlag auf die GOP 03040/04040 vereinbart.

5. Die finanziellen Auswirkungen der Regelungen nach Zif- fer 3 und 4 werden zeitnah überprüft. Bei Überschreitung der vereinbarten Vergütungsvolumina außerhalb der mor- biditätsbedingten Gesamtvergütung verpflichtet sich der Bewertungsausschuss, Maßnahmen zu beschließen, die geeignet sind, eine weitere Überschreitung auszuschließen.

6. Die Anpassung des kalkulatorischen Arztlohnes wird im Rahmen der vereinbarten Weiterentwicklung des EBM mit Wirkung zum 1. Januar 2016 geprüft. Der Bewer- tungsausschuss wird ergebnisoffen prüfen, welche Aus- wirkungen eine sich ggf. ergebende Anpassung des Punktzahlvolumens auf die vereinbarte Ausgabenneutra- lität der EBM-Reform hat.

Beschluss des Bewertungsausschusses

nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 335. Sitzung am 24. September 2014 zur Ergänzung

des Beschlusses des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 328. Sitzung am 25. Juni 2014 zur Aufnahme von Leistungen zur intravitrealen Medikamenteneingabe in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)

mit Wirkung zum 1. Oktober 2014 Aufnahme einer Protokollnotiz Nr. 10

10. Der Bewertungsausschuss empfiehlt im Zusammenhang mit der in der 328. Sitzung des Bewertungsausschusses beschlossenen Aufnahme der Leistungen zur intravitrea- len Medikamenteneingabe in den Einheitlichen Bewer- tungsmaßstab zum 1. Oktober 2014 den Zulassungsaus- schüssen für Ärzte gemäß § 96 SGB V, Fachärzte für Au- genheilkunde, die in einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 SGB V tätig sind, gemäß § 116 SGB V soweit

und solange zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Ver- sorgung zur Durchführung der im EBM definierten intra- vitrealen Medikamenteneingaben auf Grundlage dieses Beschlusses zu ermächtigen, sofern dies zur Sicherstel- lung der vertragsärztlichen Versorgung erforderlich ist.

Vorbehalt: Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). □

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