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Archiv "Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)" (30.01.2015)

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Aktie "Archiv "Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)" (30.01.2015)"

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Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 (Präsenzsitzung) einen Beschluss zur Änderung des Einheitlichen Bewertungs- maßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2008 gefasst. Da- mit setzt der Bewertungsausschuss die Vorgaben gemäß dem Ur- teil des Bundessozialgerichts vom 12. Dezember 2012 (Az.: B 6 KA 3/12 R), nach dem der Bewertungsausschuss die Vergütung der ambulanten Notfallversorgung neu zu regeln hat, um.

Des Weiteren hat der Bewertungsausschuss in seiner 344. Sit- zung (schriftliche Beschlussfassung) einen Beschluss mit Wir- kung zum 1. Januar 2008 gefasst, mit dem klarstellende und er- gänzende Regelungen zum Beschluss der 341. Sitzung zur Neu- regelung der ambulanten Notfallversorgung erfolgen.

Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesen Beschlüssen sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschus- ses unter www.institut-ba.de veröffentlicht.

jeweilige Besuchsbereitschaft für Notfallbe- handlungen durch nicht an der vertragsärztli- chen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser bzw. im Rahmen des or- ganisierten Not(-fall)dienstes festgestellt hat.

3. 4. Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teil- nehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser dür- fen die Gebührenordnungspositionen 01210, 01212, 01214, 01216 und 01218 bis 01219 nur berechnen, wenn die Erkrankung des Patienten auf Grund ihrer Beschaffenheit einer sofortigen Maßnahme bedarf und die Versorgung durch einen Vertrags- arzt entsprechend § 76 SGB V nicht möglich und/

oder auf Grund der Umstände nicht vertretbar ist.

4. Die Berechnung der Gebührenordnungsposi- tionen 01210, 01212, 01214, 01216 und 01218 setzt die Angabe der Uhrzeit der Inanspruch- nahme voraus.

3. Änderung der Gebührenordnungsposition 01210 im Abschnitt 1.2 EBM

01210 Notfallpauschale im organisierten Not(-fall)dienst und Notfallpauschale für nicht an der vertrags- ärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Insti- tute und Krankenhäuser bei Inanspruchnahme – zwischen 07:00 und 19:00 Uhr (außer an

Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feierta- gen und am 24.12. und 31.12.)

Obligater Leistungsinhalt

– Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt im organi- sierten Not(-fall)dienst und für nicht an der ver- tragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser,

Fakultativer Leistungsinhalt

– In Anhang 1, Spalte GP, aufgeführte Leistungen, – Funktioneller Ganzkörperstatus (27310), einmal im Behandlungsfall

bis 30.09.2013: 445 360 Punkte ab 01.10.2013: 157 127 Punkte Neben der Gebührenordnungsposition 01210 ist für die Berechnung der jeweiligen arztgruppen- spezifischen Versicherten-, Grund- oder Konsili- arpauschale in demselben Behandlungsfall min- destens ein weiterer persönlicher Arzt-Patienten- Kontakt außerhalb des organisierten ärztlichen Not(-fall)dienstes notwendig.

Die Gebührenordnungsposition 01210 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01100 bis 01102, 01212, 01214 bis 01219, 01216, 01218, 01411, 01412, 01414, 01415, 01950, 01951, 03030, 03373, 04030, 04355, 04373, 14220, 14221, 16220, 21220, 21221, 22220 bis 22222, 23220, 27310 und 30930 bis 30933 und nicht neben den Gebührenordnungspositionen des Kapitels 35 berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 01210 ist am Be- handlungstag nicht neben den Gebührenordnungs- positionen 01955 und 01956 berechnungsfähig.

4. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenord- nungsposition 01212 in den Abschnitt 1.2 EBM 01212 Notfallpauschale im organisierten Not(-fall)

dienst und für nicht an der vertragsärztlichen K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Bekanntmachungen

Beschluss des Bewertungsausschusses

nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

mit Wirkung zum 1. Januar 2008 Präambel

Aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts vom 12. Dezem- ber 2012 zur Höhe der Vergütung für im Krankenhaus erbrachte Notfallbehandlungen besteht die Notwendigkeit der rückwirken- den Anpassung der Vergütung der unten genannten Gebühren- ordnungspositionen des Abschnitts 1.2. Der Bewertungsaus- schuss beschließt daher das Folgende:

1. Änderung des fünften Absatzes der Allgemeinen Be- stimmungen 4.1

Bei einer in demselben Behandlungsfall erfolgten Be- rechnung der Gebührenordnungspositionen 01210 und 01212 (Not(-fall)pauschale im organisierten Not(-fall) dienst) ist für die Berechnung einer Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale mindestens ein weiterer persön- licher kurativer Arzt-Patienten-Kontakt außerhalb des or- ganisierten Not(-fall)dienstes notwendig.

2. Änderung der Bestimmungen Nr. 2 bis Nr. 4 zum Ab- schnitt 1.2 EBM

2. Neben den Gebührenordnungspositionen 01210, 01212, 01214, 01216 und 01218 bis 01219 sind Beratungs-, Gesprächs- und Erörterungsleistun- gen nicht berechnungsfähig.

3. Die Zusatzpauschalen nach den Gebührenord- nungspositionen 01211, 01215, 01217, 01219 für die Vorhaltung der Besuchsbereit- schaft sind nur berechnungsfähig, wenn die zuständige Kassenärztliche Vereinigung die

(2)

Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser bei Inanspruchnahme

– zwischen 19:00 und 07:00 Uhr des Folgetages – ganztägig an Samstagen, Sonntagen, gesetzli-

chen Feiertagen und am 24.12. und 31.12.

Obligater Leistungsinhalt

– Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt im organi- sierten Not(-fall)dienst und für nicht an der ver- tragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser,

Fakultativer Leistungsinhalt

– In Anhang 1, Spalte GP, aufgeführte Leistun- gen,

– Funktioneller Ganzkörperstatus (27310), einmal im Behandlungsfall

bis 30.09.2013: 550 Punkte ab 01.10.2013: 195 Punkte Neben der Gebührenordnungsposition 01212 ist für die Berechnung der jeweiligen arztgruppen- spezifischen Versicherten-, Grund- oder Konsili- arpauschale in demselben Behandlungsfall min- destens ein weiterer persönlicher Arzt-Patienten- Kontakt außerhalb des organisierten ärztlichen Not(-fall)dienstes notwendig.

Die Gebührenordnungsposition 01212 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01100 bis 01102, 01210, 01214, 01216, 01218, 01411, 01412, 01414, 01415, 01950, 01951, 03030, 03373, 04030, 04355, 04356*, 04373, 14220, 14221, 16220, 21220, 21221, 22220 bis 22222, 23220, 27310 und 30930 bis 30933 und nicht ne- ben den Gebührenordnungspositionen des Kapi- tels 35 berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 01212 ist am Be- handlungstag nicht neben den Gebührenordnungs- positionen 01955 und 01956 berechnungsfähig.

[* Der Ausschluss tritt erst mit Wirkung zum 1. Januar 2015 in Kraft.]

5. Streichung der Gebührenordnungspositionen 01211, 01215, 01217 und 01219 im Abschnitt 1.2 EBM 6. Änderung der Bewertungen der Gebührenordnungs-

positionen 01214, 01216 und 01218 im Abschnitt 1.2 EBM

Die Bewertungen der Gebührenordnungspositionen 01214, 01216 und 01218 werden wie folgt geändert:

7. Änderung der Bestimmung Nr. 2 zum Abschnitt 1.4 EBM

2. Der Vertragsarzt erhält für jeden Besuch nach den Gebührenordnungspositionen Nrn. 01410,

01411, 01412 oder, 01415 oder 01418 sowie für die erste Visite nach der Nr. Gebührenordnungs- position 01414 einmal je Visitentag eine Wege- pauschale entsprechend der vertraglichen Rege- lungen zu den Pauschalerstattungen. Bei Berech- nung von mehr als einem Besuch und/oder mehr als einer Visite pro Tag bei demselben Patienten ist eine Begründung (Uhrzeitangabe) erforderlich.

Dies gilt nicht für Visiten am Operationstag und/

oder an dem auf die Operation folgenden Tag.

8. Aufnahme einer Bestimmung Nr. 5 zum Abschnitt 1.4 EBM

5. Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 01418 setzt die Angabe der Uhrzeit der Inan- spruchnahme voraus.

9. Änderung der Gebührenordnungsposition 01411 im Abschnitt 1.4 EBM

01411 Dringender Besuch wegen der Erkrankung, un- verzüglich nach Bestellung ausgeführt

– zwischen 19:00 und 22:00 Uhr, oder an Sams- tagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und 31.12. zwischen 07:00 und 19:00 Uhr

und/oder

– Besuch im organisierten Not(-fall)dienst und/oder

– Besuch im Rahmen der Notfallversorgung durch nicht an der vertragsärztlichen Ver- sorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser

bis 30.09.2013: 1325 Punkte ab 01.10.2013: 469 Punkte Die Gebührenordnungsposition 01411 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01100 bis 01102, 01210, 01212, 01214, 01216, 01218, 01410, 01412 bis 01415, 01418, 01721 und 05230 berechnungsfähig.

10. Änderung des obligaten Leistungsinhalts der Gebüh- renordnungsposition 01413 im Abschnitt 1.4 EBM Obligater Leistungsinhalt

– Besuch eines weiteren Kranken in derselben sozialen Gemeinschaft (z. B. Familie) und/oder in beschützenden Wohnheimen bzw. Einrich- tungen bzw. Pflege- oder Altenheimen mit Pfle- gepersonal in unmittelbarem zeitlichen Zusam- menhang mit einem Besuch nach den Nrn.

01410, 01411, 01412, oder 01415 oder 01418 11. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenord-

nungspositionen 01418 in den Abschnitt 1.4 EBM 01418 Besuch im organisierten Not(-fall)dienst bzw.

im Rahmen der Notfallversorgung durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilneh- mende Ärzte, Institute und Krankenhäuser Obligater Leistungsinhalt

– Besuch im organisierten Not(-fall)dienst und/oder

– Besuch im Rahmen der Notfallversorgung durch nicht an der vertragsärztlichen Versor- gung teilnehmende Ärzte, Institute und Kran- kenhäuser bis 30.09.2013: 2200 Punkte ab 01.10.2013: 778 Punkte Gebührenordnungs-

position des EBM

01214 01216 01218

Bewertung vom 01.01.2008 bis 30.09.2013 in Punkten 110 140 365 395 445 480

Bewertung ab 01.10.2013 in Punkten

39 50 129 140 157 170

(3)

Die Gebührenordnungsposition 01418 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01100 bis 01102, 01410 bis 01415, 01721, 01950, 01955 und 05230 berechnungsfähig.

12. Änderung der dritten und vierten Anmerkung zu den Gebührenordnungspositionen 03110 bis 03112 im Ab- schnitt 3.2.1 EBM (gültig bis 30.09.2013)

Bei Behandlung im organisierten Not(-fall)dienst sind anstelle der Versichertenpauschalen nach den Nrn. 03110 bis 03112 die Notfallpauschalen nach den Nrn. 01210, 01211 01212, und 01214, 01216 und 01218 bis 01219 zu berechnen.

Erfolgt im Behandlungsfall lediglich eine Inan- spruchnahme durch den Patienten unvorhergese- hen im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen entsprechend den Gebührenord- nungspositionen 01100, 01101, 01411, 01412, oder 01415 oder 01418, so ist anstelle der Versi- chertenpauschalen 03110 bis 03112 die Versi- chertenpauschale 03130 zu berechnen.

13. Änderung des obligaten Leistungsinhalts der Gebüh- renordnungsposition 03130 im Abschnitt 3.2.1 EBM (gültig bis 30.09.2013)

Obligater Leistungsinhalt

– Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt im Zu- sammenhang mit der Erbringung der Leistun- gen entsprechend den Gebührenordnungsposi- tionen 01100, 01101, 01411, 01412, oder 01415 oder 01418

14. Änderung der zweiten Anmerkung zur Gebührenord- nungsposition 03130 im Abschnitt 3.2.1 EBM (gültig bis 30.09.2013)

Erfolgt im Behandlungsfall lediglich eine Inan- spruchnahme durch den Patienten unvorhergese- hen im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen entsprechend den Gebührenord- nungspositionen 01100, 01101, 01411, 01412, oder 01415 oder 01418, so ist anstelle der Versi- chertenpauschalen 03110 bis 03112 die Versi- chertenpauschale 03130 zu berechnen.

15. Änderung der zweiten und fünften Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 03000 im Abschnitt 3.2.1 EBM (gültig ab 01.10.2013)

Bei Behandlung im organisierten Not(-fall)dienst sind anstelle der Versichertenpauschale nach der Gebührenordnungsposition 03000 die Notfall- pauschalen nach den Gebührenordnungspositio- nen 01210, 01211 01212, und 01214, 01216 und 01218 bis 01219 zu berechnen.

Erfolgt im Behandlungsfall lediglich eine Inan- spruchnahme durch den Patienten unvorhergese- hen im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen entsprechend den Gebührenord- nungspositionen 01100, 01101, 01411, 01412, oder 01415 oder 01418, so ist anstelle der Versi- chertenpauschale 03000 die Versichertenpau- schale 03030 zu berechnen.

16. Änderung des obligaten Leistungsinhalts der Gebüh- renordnungsposition 03030 im Abschnitt 3.2.1 EBM (gültig ab 01.10.2013)

Obligater Leistungsinhalt

– Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt im Zu- sammenhang mit der Erbringung der Leistun- gen entsprechend den Gebührenordnungsposi- tionen 01100, 01101, 01411, 01412, oder 01415 oder 01418

17. Änderung der zweiten Anmerkung zur Gebührenord- nungsposition 03030 im Abschnitt 3.2.1 EBM (gültig ab 01.10.2013)

Erfolgt im Behandlungsfall lediglich eine Inan- spruchnahme durch den Patienten unvorhergese- hen im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen entsprechend den Gebührenord- nungspositionen 01100, 01101, 01411, 01412, oder 01415 oder 01418, so ist anstelle der Versi- chertenpauschale 03000 die Versichertenpau- schale 03030 zu berechnen.

18. Änderung der dritten Anmerkung zur Gebührenord- nungsposition 03062 im Abschnitt 3.2.1.2 EBM (gültig ab 01.01.2015)

Die Gebührenordnungsposition 03062 ist in be- gründetem Einzelfall neben Besuchen nach den Gebührenordnungspositionen 01410 bis 01413 und 01418 berechnungsfähig.

19. Änderung der zweiten Anmerkung zur Gebührenord- nungsposition 03063 im Abschnitt 3.2.1.2 EBM (gültig ab 01.01.2015)

Die Gebührenordnungsposition 03063 ist in be- gründetem Einzelfall neben Besuchen nach den Gebührenordnungspositionen 01410 bis 01413, und 01415 und 01418 berechnungsfähig.

20. Änderung der dritten und vierten Anmerkung zu den Gebührenordnungspositionen 04110 bis 04112 im Ab- schnitt 4.2.1 EBM (gültig bis 30.09.2013)

Bei Behandlung im organisierten Not(-fall)dienst sind anstelle der Versichertenpauschale nach den Nrn. 04110 bis 04112 die Notfallpauschalen nach den Nrn. 01210, 01211 01212, und 01214, 01216 und 01218 bis 01219 zu berechnen.

Erfolgt im Behandlungsfall lediglich eine Inan- spruchnahme durch den Patienten unvorhergese- hen im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen entsprechend den Gebührenord- nungspositionen 01100, 01101, 01411, 01412, oder 01415 oder 01418, so ist anstelle der Versi- chertenpauschalen 04110 bis 04112 die Versi- chertenpauschale 04130 zu berechnen.

21. Änderung des obligaten Leistungsinhalts der Gebüh- renordnungsposition 04130 im Abschnitt 4.2.1 EBM (gültig bis 30.09.2013)

Obligater Leistungsinhalt

– Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt im Zu- sammenhang mit der Erbringung der Leistun- gen entsprechend den Gebührenordnungsposi- tionen 01100, 01101, 01411, 01412, oder 01415 oder 01418

22. Änderung der zweiten Anmerkung zur Gebührenord- nungsposition 04130 im Abschnitt 4.2.1 EBM (gültig bis 30.09.2013)

Erfolgt im Behandlungsfall lediglich eine Inan- spruchnahme durch den Patienten unvorhergese- hen im Zusammenhang mit der Erbringung der

(4)

Leistungen entsprechend den Gebührenord- nungspositionen 01100, 01101, 01411, 01412, oder 01415 oder 01418, so ist anstelle der Versi- chertenpauschalen 04110 bis 04112 die Versi- chertenpauschale 04130 zu berechnen.

23. Änderung der zweiten und fünften Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 04000 im Abschnitt 4.2.1 EBM (gültig ab 01.10.2013)

Bei Behandlung im organisierten Not(-fall)dienst sind anstelle der Versichertenpauschale nach der Gebührenordnungsposition 04000 die Notfall- pauschalen nach den Gebührenordnungspositio- nen 01210, 01211 01212, und 01214, 01216 und 01218 bis 01219 zu berechnen.

Erfolgt im Behandlungsfall lediglich eine Inan- spruchnahme durch den Patienten unvorhergese- hen im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen entsprechend den Gebührenord- nungspositionen 01100, 01101, 01411, 01412, oder 01415 oder 01418, so ist anstelle der Versi- chertenpauschale 04000 die Versichertenpau- schale 04030 zu berechnen.

24. Änderung des obligaten Leistungsinhalts der Gebüh- renordnungsposition 04030 im Abschnitt 4.2.1 EBM (gültig ab 01.10.2013)

Obligater Leistungsinhalt

– Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt im Zu- sammenhang mit der Erbringung der Leistun- gen entsprechend den Gebührenordnungsposi- tionen 01100, 01101, 01411, 01412, oder 01415 oder 01418

25. Änderung der zweiten Anmerkung zur Gebührenord- nungsposition 04030 im Abschnitt 4.2.1 EBM (gültig ab 01.10.2013)

Erfolgt im Behandlungsfall lediglich eine Inan- spruchnahme durch den Patienten unvorhergese- hen im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen entsprechend den Gebührenord- nungspositionen 01100, 01101, 01411, 01412, oder 01415 oder 01418, so ist anstelle der Versi- chertenpauschale 04000 die Versichertenpau- schale 04030 zu berechnen.

26. Änderung der Nr. 1 der Präambel des Abschnitts 31.6.1 EBM

1. Neben einem ablaufbezogenen Leistungskom- plex nach den Nrn. 31930 und/oder 31932 können im Behandlungsfall nur die arztgruppenspezifi- schen Versicherten- und/oder Grundpauschalen, die Gebührenordnungspositionen 01100, 01101, 01210, 01211, 01212, 01214, 01216, 01218, 01220 bis 01222, 01320, und 01321, 01600 bis 01602, 01610, 01612, 01620 bis 01623, 01711 bis 01718, 01722, 01723, 01770 bis 01775, 01780 bis 01787, 01790 bis 01792, 01793, 01800, 01802 bis 01811, 01815, 01816, 01822, 01825 bis 01828, 01830 bis 01833, 01839, 01840, 01850, 01915, 01950 bis 01952, 01955, 01956, 33050 und 33051 und die Gebührenordnungspositionen der Kapitel 32, 34 und 35 berechnet werden.

27. Aufnahme der Gebührenordnungsposition 01212 in die Präambeln 3.1 Nr. 3, 4.1 Nr. 5, 5.1 Nr. 3, 6.1 Nr. 2,

7.1 Nr. 4, 8.1 Nr. 4, 9.1 Nr. 2, 10.1 Nr. 3, 11.1 Nr. 2, 12.1 Nr. 2, 13.1 Nr. 6, 14.1 Nr. 2, 15.1 Nr. 2, 16.1 Nr. 3, 17.1 Nr. 2, 18.1 Nr. 2, 19.1 Nr. 2, 20.1 Nr. 2, 21.1 Nr. 3, 22.1 Nr. 2, 23.1 Nr. 2, 24.1 Nr. 2, 25.1 Nr. 2, 26.1 Nr. 2 und 27.1 Nr. 4

28. Aufnahme der Gebührenordnungsposition 01418 in die Präambeln 3.1 Nr. 3, 4.1 Nr. 5, 5.1 Nr. 3, 6.1 Nr. 2, 7.1 Nr. 4, 8.1 Nr. 4, 9.1 Nr. 2, 10.1 Nr. 3, 13.1 Nr. 6, 14.1 Nr. 2, 15.1 Nr. 2, 16.1 Nr. 3, 18.1 Nr. 2, 20.1 Nr. 2, 21.1 Nr. 3, 22.1 Nr. 2, 23.1 Nr. 2, 26.1 Nr. 2 und 27.1 Nr. 4 29. Aufnahme und Aufhebung analoger Berechnungs-

ausschlüsse für die genannten Gebührenordnungspo- sitionen

30. Änderungen im Anhang 3 zum EBM

Protokollnotizen

1. Die Trägerorganisationen des Bewertungsausschusses überprüfen nach Vorliegen der Abrechnungsergebnisse aus den Quartalen III/2015 bis II/2017, ob eine Differen- zierung der Inanspruchnahmezeiten der Gebührenord- nungspositionen des Abschnitts 1.2 sowie der Gebühren- ordnungsposition 01418 angezeigt ist.

2. Die entsprechend der neuen Bestimmungen Nr. 4 zum Abschnitt 1.2 EBM und Nr. 5 zum Abschnitt 1.4 anzuge- bene Uhrzeit der Inanspruchnahme ist durch den Arzt im Einzelfallnachweis an die Kassenärztliche Vereinigung und im Einzelfallnachweis durch die Kassenärztlichen Vereinigungen an die Krankenkassen zu übermitteln.

Hierfür ist das Datenformat HHMM (Erläuterung zum Datenformat: HH = Stunde, MM = Minute, Wertebereich:

0000–2359) zu verwenden. Sofern im Einzelfallnachweis kein eigenes Datenfeld verwendet wird, ist die Uhrzeit der Inanspruchnahme im Feld Abrechnungsbegründung GOP

01211

01212

01215

01217

01219

01418

Kurzlegende

Zusatzpauschale Besuchsbereitschaft Notfallpauschale

Zusatzpauschale zu der Gebühren- ordnungsposition 01214

Zusatzpauschale zu der Gebühren- ordnungsposition 01216

Zusatzpauschale zu der Gebühren- ordnungsposition 01218

Besuch im organi- sierten Not(-fall) dienst bzw. im Rah- men der Notfallver- sorgung durch nicht an der vertragsärzt- lichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Kran- kenhäuser

Kalkulati- onszeit in Minuten KA

KA

KA

KA

KA

KA

Prüfzeit in Minuten ./.

./.

./.

./.

./.

./.

Eignung der Prüfzeit Keine Eignung Keine Eignung Keine Eignung

Keine Eignung

Keine Eignung

Keine Eignung

(5)

(mit der Feld-ID 5.3.4) in Verbindung mit einem geeigne- ten Trennzeichen zu verwenden.

3. Bei der Ermittlung des Aufsatzwertes für den Behand- lungsbedarf für eine Krankenkasse gemäß § 87a Abs. 4 Satz 1 SGB V werden die durch diesen Beschluss geän- derten Leistungsbewertungen erstmals für die Ermittlung der kassenspezifischen Anteile des Behandlungsbedarfs des 3. Quartals 2015 berücksichtigt. Es wird keine rück- wirkende Anpassung der kassenspezifischen Anteile des Behandlungsbedarfs aufgrund dieses Beschlusses bis ein- schließlich des 2. Quartals 2015 vorgenommen.

Vorbehalt: Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG).

Beschluss

des Bewertungsausschusses

nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 344. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur

Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

mit Wirkung zum 1. Januar 2008

1. Änderung des fünften Absatzes der Allgemeinen Be- stimmungen 4.1

Bei einer in demselben Behandlungsfall erfolgten Be- rechnung der Gebührenordnungspositionen 01210 und bzw. 01212 (Not(-fall)pauschale im organisierten Not(-fall) dienst) ist für die Berechnung einer Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale mindestens ein weiterer persön- licher kurativer Arzt-Patienten-Kontakt außerhalb des or- ganisierten Not(-fall)dienstes notwendig.

2. Aufnahme einer Nr. 2 in die Bestimmungen zum Ab- schnitt 1.2 EBM. Die bisherigen Nrn. 2 bis 4 werden Nrn. 3 bis 5.

2. Bei der ersten Inanspruchnahme im Notfall oder im organisierten Not(-fall)dienst ist die Gebührenordnungsposition 01210 oder 01212 entsprechend der in der Leistungslegende vor- gegebenen Zeiten im Behandlungsfall zu be- rechnen. Für jede weitere Inanspruchnahme im Notfall oder im organisierten Not(-fall) dienst im Behandlungsfall ist die Gebühren- ordnungsposition 01214, 01216 bzw. 01218 zu berechnen.

3. Aufnahme einer vierten Anmerkung zur Gebühren- ordnungsposition 01210 im Abschnitt 1.2 EBM

Die Gebührenordnungsposition 01210 ist im Be- handlungsfall nicht neben der Gebührenordnungs- position 01212 berechnungsfähig.

4. Aufnahme einer vierten Anmerkung zur Gebühren- ordnungsposition 01212 im Abschnitt 1.2 EBM

Die Gebührenordnungsposition 01212 ist im Be- handlungsfall nicht neben der Gebührenordnungs- position 01210 berechnungsfähig.

5. Änderung der Bewertungen der Gebührenordnungs- positionen 01210, 01212, 01214, 01216 und 01218 im Abschnitt 1.2 EBM

Die Bewertung der Gebührenordnungspositionen 01210, 01212, 01214, 01216 und 01218 wird wie folgt geän- dert:

GOP

01210 01212 01214 01216 01218

Bewertung vom 01. 01. 2008 bis 31. 12. 2008 in Punkten 325 500 130 360 435

Bewertung

vom 01. 01. 2008 2009 bis 30. 09. 2013 in Punkten 360 550 140 395 480

In seiner 342. Sitzung hat der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V einen Beschluss (schriftliche Beschlussfas- sung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2015 gefasst. Hierbei handelt es sich um eine Beschlussfassung zur Ergänzung der Gebühren- ordnungsposition 32819 in der Präambel Nr. 4 des Kapitels 19 EBM. Diese Anpassung ist erforderlich, da die Partner des Bun- desmantelvertrages den Leistungsinhalt der Gebührenordnungs- position 32820 in zwei Gebührenordnungspositionen durch die Aufnahme einer weiteren Leistung nach der Gebührenordnungs- position 32819 differenzieren.

Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses un- ter www.institut-ba.de veröffentlicht.

Bekanntmachungen

Beschluss

des Bewertungsausschusses

nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 342. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur

Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

mit Wirkung zum 1. April 2015

Mitteilungen

Änderung der Nr. 4 der Präambel 19.1

4. Die fachliche Befähigung zur Erbringung der Leistungen entsprechend den Gebührenordnungs- positionen 32819, 32820, 32825, 32826 und 32859 gilt für Fachärzte für Pathologie und Fach- ärzte für Neuropathologie mit der Berechtigung zum Führen der jeweiligen Arztbezeichnung als nachgewiesen.

Vorbehalt: Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG).

Referenzen

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