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Archiv "Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 314. Sitzung am 29. August 2013 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)" (04.10.2013)

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Aktie "Archiv "Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 314. Sitzung am 29. August 2013 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)" (04.10.2013)"

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 110

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Heft 40

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4. Oktober 2013 A 1879

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 313. Sitzung am 19. August 2013 (Präsenzsitzung) einen Beschluss zur Ermittlung der diagnosebezogenen Veränderungs- raten für das Jahr 2014 gemäß § 87a Abs. 5 SGB V unter beson- derer Berücksichtigung von Versicherten mit Einschreibung in Selektivverträge gemäß §§ 73b, 73c und 140a ff. SGB V mit Wirkung zum 19. August 2013 gefasst.

Der Beschluss sowie die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht.

Vorbehalt:

Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministe- rium für Gesundheit (BMG).

beträgt das Punktzahlvolumen 45 Punkte für jeden Behandlungsfall gemäß Nr. 11 dieser Präambel, bei dem ein Arzt gemäß Nr. 1 dieser Präambel vertrags- ärztliche Leistungen durchführt und berechnet.

2. Änderung der siebten Anmerkung der Gebührenord- nungsposition 03040

Bei Praxen mit weniger als 400 Behandlungsfällen je Arzt gemäß Nr. 11 der Präambel 3.1, an denen ein Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 3.1 vertragsärztli- che Leistungen durchführt und berechnet (Behand- lungsfälle der Praxis gemäß Nr. 11 der Präambel 3.1, an denen ein Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 3.1 vertragsärztliche Leistungen durchführt und berech- net, dividiert durch Anzahl der Ärzte gemäß Nr. 1 der Präambel 3.1), ist ein Abschlag in Höhe von 10 % auf die Gebührenordnungsposition 03040 vor- zunehmen. Bei Praxen mit mehr als 1 200 Behand- lungsfällen je Arzt gemäß Nr. 11 der Präambel 3.1, an denen ein Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 3.1 vertragsärztliche Leistungen durchführt und berech- net, ist ein Aufschlag in Höhe von 10 % auf die Ge- bührenordnungsposition 03040 vorzunehmen. Für die Bestimmung der Anzahl der Ärzte gemäß Nr. 1 der Präambel 3.1 ist der Umfang der Tätigkeit laut Zulassungs- bzw. Genehmigungsbescheid zu berück- sichtigen.

3. Änderung der Nr. 11 der Präambel 4.1

11. Für die Gebührenordnungsposition 04230 wird ein Punktzahlvolumen für die gemäß der Gebührenord- nungsposition 04230 erbrachten und berechneten Gespräche gebildet. Das Punktzahlvolumen beträgt 45 Punkte multipliziert mit der Anzahl der Behand- lungsfälle gemäß Nr. 12 dieser Präambel. In Berufs- ausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versor- gungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten beträgt das Punktzahlvolumen 45 Punkte für jeden Behandlungsfall gemäß Nr. 12 dieser Präambel, bei dem ein Arzt gemäß Nr. 1 dieser Präambel vertrags- ärztliche Leistungen durchführt und berechnet.

4. Änderung der sechsten Anmerkung der Gebührenord- nungsposition 04040

Bei Praxen mit weniger als 400 Behandlungsfällen je Arzt gemäß Nr. 12 der Präambel 4.1, an denen ein Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 4.1 vertragsärztli- che Leistungen durchführt und berechnet (Behand- lungsfälle der Praxis gemäß Nr. 12 der Präambel 4.1, an denen ein Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 4.1 vertragsärztliche Leistungen durchführt und berech- net, dividiert durch Anzahl der Ärzte gemäß Nr. 1 der Präambel 4.1), ist ein Abschlag in Höhe von 10 % auf die Gebührenordnungsposition 04040 vor- zunehmen. Bei Praxen mit mehr als 1 200 Behand- lungsfällen je Arzt gemäß Nr. 12 der Präambel 4.1, an denen ein Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 4.1 vertragsärztliche Leistungen durchführt und berech- net, ist ein Aufschlag in Höhe von 10 % auf die Ge- bührenordnungsposition 04040 vorzunehmen. Für Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat

in seiner 314. Sitzung am 29. August 2013 (Präsenzsitzung) ei- nen Beschluss zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaß- stabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 gefasst. Für die Bildung des Punktzahlvolumens für Gesprächsleistungen nach der Gebührenordnungsposition 03230 bzw. 04230 sowie für die Berechnung der Zusatzpauschale für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags nach der Gebührenord- nungsposition 03040 bzw. 04040 konkretisiert der Beschluss die Zählung der relevanten Behandlungsfälle.

Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht.

Bekanntmachungen

Beschluss

des Bewertungsausschusses

nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 314. Sitzung am 29. August 2013 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 1. Änderung der Nr. 10 der Präambel 3.1

10. Für die Gebührenordnungsposition 03230 wird ein Punktzahlvolumen für die gemäß der Gebührenord- nungsposition 03230 erbrachten und berechneten Gespräche gebildet. Das Punktzahlvolumen beträgt 45 Punkte multipliziert mit der Anzahl der Behand- lungsfälle gemäß Nr. 11 dieser Präambel. In Berufs- ausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versor- gungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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A 1880 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 110

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Heft 40

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4. Oktober 2013 die Bestimmung der Anzahl der Ärzte gemäß Nr. 1

der Präambel 4.1 ist der Umfang der Tätigkeit laut Zulassungs- bzw. Genehmigungsbescheid zu berück- sichtigen.

Vorbehalt:

Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministe-

rium für Gesundheit (BMG). □

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 20. Juni 2013 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arz - neimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/

22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geän- dert am 4. Juli 2013 (BAnz AT 13.08.2013 B3), wie folgt zu ändern:

I.

Der Therapiehinweis zu Strontiumranelat in Anlage IV der AM-RL wird wie folgt geändert:

1. Der Abschnitt „Empfehlungen zur wirtschaftlichen Verord- nungsweise“ wird wie folgt geändert:

a. Der 2. Absatz wird wie folgt geändert:

aa. Der Satz „Für Strontiumranelat wird ein dualer Wirkmechanismus am menschlichen Knochen vom Hersteller beansprucht:“ wird ersetzt durch den Satz

„Für Strontiumranelat existiert nach der Fachinfor- mation ein In-vitro-Beleg für einen dualen Wirkme- chanismus:“

bb. Der Satz „Letzteres wird begründet mit Knochenum- bauparametern.“ wird ersetzt durch den Satz „Wei- terhin wird dies begründet mit Knochenumbaupara- metern und HRpQCT-Untersuchungen.“

cc. Der Satz „Allerdings gelten Knochenbiopsien am Menschen als validere Belege.“ wird ersetzt durch den Satz „Grundsätzlich gelten Knochenbiopsien am Menschen als validere Belege.“

dd. Der Satz „Klinisch konnte bisher nicht abschließend gezeigt werden, dass der Wirkstoff die Knochen- struktur anabol beeinflusst, so dass die europäische Zulassungsbehörde dafür keine ausreichenden Bele- ge sieht.“ wird ersetzt durch den Satz „Klinisch konnte bisher nicht abschließend gezeigt werden, dass der Wirkstoff die Knochenstruktur anabol be- einflusst.“

ee. Der Satz „In der Fachinformation findet sich dem- entsprechend nur der Hinweis, dass in klinischen Studien keine nachteiligen Effekte auf Knochenqua- lität oder Mineralisierung beobachtet wurden.“ wird

ersetzt durch den Satz „In der Fachinformation findet sich der Hinweis, dass in klinischen Studien keine nachteiligen Effekte auf Knochenqualität oder Mine- ralisierung beobachtet wurden.“

b. Im 4. Absatz wird der Satz „Darüber hinaus sind die in den älteren Beobachtungsstudien gefundenen Nebenwir- kungen am Knochen letztlich nur durch langfristige Be- obachtungen auszuschließen.“ gestrichen.

c. Im 5. Absatz wird der Satz „Für Männer ist die Therapie nicht zugelassen.“ gestrichen.

2. Im Abschnitt „Wirkungen“ wird im 5. Absatz der Satz „Der Wirkmechanismus ist letztlich unbekannt.“ gestrichen.

3. Im Abschnitt „Risiken – ggf. Vorsichtsmaßnahmen“ wird im 9. Absatz der Satz „Es ist unbekannt, ob Strontium überhaupt irgendwann freigegeben wird.“ ersetzt durch den Satz „Es ist unbekannt, ob das gesamte Strontium vollständig freigege- ben wird.“

II.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffent - lichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Inter- netseite des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 20. Juni 2013

Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende Hecken

Beschluss des

Gemeinsamen Bundesausschusses

über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) – Anlage IV: Therapiehinweis Strontiumranelat

Vom 20. Juni 2013

Redaktionelle Anmerkung der KBV:

Der Beschluss ist am 30. August 2013 in Kraft getreten.

11. Oktober 2013 im Hotel Aquino Tagungszentrum, Hannoversche Straße 5 b, 10115 Berlin

Veranstalter: Initiative zur Versorgungsforschung des Wissen- schaftlichen Beirats der Bundesärztekammer und Ausschuss Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation

Programm: www.bundesärztekammer.de/symposium-prävention Zertifizierung: durch die Ärztekammer Berlin mit 8 Fortbil- dungspunkten.

Anmeldung: Bundesärztekammer, Dezernat 6 – Wissenschaft, For- schung und Ethik; Telefon: 030 400456-462, Fax: 030 400456-486, E-Mail: dezernat6@baek.de

Symposium

Prävention: Wirksamkeit und Stellenwert

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Referenzen

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