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Archiv "Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 262. Sitzung am 31. August 2011 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)" (30.09.2011)

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Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 262. Sitzung am 31. August 2011 (Präsenzsitzung) nachfolgende Beschlüsse gefasst:

1. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Änderung und Neuaufnahme von Gebührenordnungspositionen sowie zur Anpassung des Anhangs 3 zum Einheitlichen Bewertungs- maßstab (EBM) im Rahmen der Einführung zusätzlicher Leistungen in die Abschnitte 9.3 und 20.3 des EBM mit Wir- kung zum 1. Januar 2012 gefasst. Es wurden Gebührenord- nungspositionen zur Therapie des Nasenblutens, zur Diagnos- tik des Tinnitus, zur postoperativen Behandlung nach chroni- scher Sinusitis und nach Tympanoplastik Typ II bis V sowie für die Verordnung und Nachsorge im Rahmen der Hörgeräte- versorgung in den EBM aufgenommen.

2. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Ände- rung und Neuaufnahme von Gebührenordnungspositionen in das Kapitel 6 sowie zur Anpassung des Anhangs 3 zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2012 gefasst. Ziel der Maßnahmen im Bereich der Augenheilkunde ist die Stärkung der konservativ tätigen Augenärzte durch eine angemessene Verbesserung der Ver- gütung.

3. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Änderung der Legenden der Gebührenordnungspositionen 01320 und 01321 zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2012 gefasst. Damit wurde klarge- stellt, dass Ärzte, die nach § 13 Abs. 4 Bundesmantelvertrag Ärzte bzw. nach § 7 Abs. 4 Ersatzkassenvertrag nur auf Über- weisung in Anspruch genommen werden können, die arzt- gruppenspezifischen Konsiliarpauschalen abrechnen.

4. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Änderung der Bewertung fachärztlicher Grundpauschalen sowie zur Anpassung des Anhangs 3 zum Einheitlichen Bewertungs- maßstab (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2012 gefasst.

Geändert wurden die Bewertungen der Grundpauschalen 09212, 13392, 13642, 26211 und 26212.

5. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Änderung der Nrn. 1 und 2 der Präambel des Abschnitts 11.4 mit Wir- kung zum 1. Januar 2012 gefasst und eine Präzisierung der Begrifflichkeiten im Hinblick auf die Verwendung im Gendi- agnostikgesetz wie auch in der Qualitätssicherungsvereinba- rung Molekulargenetik vorgenommen.

6. Der Bewertungsausschuss hat auf Grund der Aufnahme des Abschnitts 11.4 „Indikationsbezogene molekulargenetische Stufendiagnostik“ in den EBM eine Anpassung der Durch- führungsempfehlung zu den Leistungen der künstlichen Befruchtung gemäß § 27a SGB V mit Wirkung zum 1. Ja- nuar 2012 beschlossen. Da ein Teil des Leistungsinhaltes in Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 11.4 über-

führt wurde, war eine Aufnahme der überführten Gebüh- renordnungspositionen in die Durchführungsempfehlung erforderlich.

7. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Änderung und Neuaufnahme einer Gebührenordnungsposition sowie zur Anpassung des Anhangs 3 zum Einheitlichen Bewertungs- maßstab (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2012 gefasst. Es wurde die Aufnahme der Gebührenordnungsposition 30131 (Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 30130 für jede weitere Hyposensibilisierungsbehandlung) sowie entspre- chend eine Anpassung des Beschlusses des Bewertungsaus- schusses, Teil F, zur Berechnung und zur Anpassung von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen bezüglich der Aufnahme der Gebührenordnungsposition bei den qualifikati- onsgebundenen Zusatzvolumen „Hyposensibilisierungsbe- handlung“ beschlossen.

8. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss mit Wirkung zum 1. September 2011 gefasst und das Institut des Bewer- tungsausschusses mit der Überprüfung von Struktur und Be- wertungen der Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauscha- len sowie des Chroniker-Zuschlages des Einheitlichen Bewer- tungsmaßstabes beauftragt.

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Bekanntmachungen

Beschluss

des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 262. Sitzung am 31. August 2011 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

mit Wirkung zum 1. Januar 2012

1. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenord- nungsposition 09329 in den Abschnitt 9.3

09329 Zusatzpauschale bei der Behandlung eines Patien- ten mit akuter, schwer stillbarer Nasenblutung Obligater Leistungsinhalt

– Rhinoendoskopie,

– Lokalanästhesie und/oder Einbringen von Medikamen- ten,

– Dauer mindestens 25 Minuten, Fakultativer Leistungsinhalt

– Tamponade der vorderen Nasenabschnitte,

– Tamponade der hinteren Nasenabschnitte und/oder des Nasenrachenraumes (Nr. 09310),

– Einbringen haemostyptischer Substanzen,

einmal am Behandlungstag 825 Punkte Die Gebührenordnungsposition 09329 ist am Behand- lungstag nicht neben den Gebührenordnungspositionen 02300 bis 02302, 09310 und 09360 bis 09362 berech-

nungsfähig.

(2)

2. Änderung der Leistungslegendierung nach der Gebüh- renordnungsposition 09340 im Abschnitt 9.3

09340 Hörgeräteanpassung und -gebrauchsschulung beim Säugling, Kleinkind und Kind

3. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenord- nungsposition 09343 in den Abschnitt 9.3

09343 Zusatzpauschale bei der Diagnostik des Tinni- tus

Obligater Leistungsinhalt – Tinnitusmatching,

– Messung der Verdeckbarkeit und/oder Maskierung, – Beratung zum Umgang mit der Tinnituserkrankung

(Dauer mindestens 10 Minuten), Fakultativer Leistungsinhalt

– Planung und Koordination der komplementären Heil- und Hilfsmittelversorgung,

– Einleitung und/oder Koordination weiterführender Be- handlungen,

einmal im Behandlungsfall 435 Punkte Die Gebührenordnungsposition 09343 ist am Behand- lungstag nicht neben den Gebührenordnungspositionen 09321 und 20321 berechnungsfähig.

4. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenord- nungsposition 09364 in den Abschnitt 9.3

09364 Zusatzpauschale für die Nachsorge der operati- ven Behandlung eines Patienten mit chronischer Sinusitis nach ICD J32.-

Obligater Leistungsinhalt

– Absaugung unter endoskopischer und/oder mikroskopi- scher Kontrolle,

Fakultativer Leistungsinhalt

– Lokalanästhesie und/oder Einbringen von Medikamenten, einmal am Behandlungstag 235 Punkte Die Gebührenordnungsposition 09364 ist höchstens zehn- mal im Behandlungsfall berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 09364 ist nur in einem Zeitraum von 28 Tagen nach stationärer operativer Be- handlung berechnungsfähig, das Datum der Entlassung ist auf dem Behandlungsschein anzugeben.

Die Gebührenordnungsposition 09364 ist im Zeitraum von 21 Tagen nach Erbringung einer Leistung des Abschnitts 31.2 nicht neben den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 31.4.3 berechnungsfähig.

5. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenord- nungsposition 09365 in den Abschnitt 9.3

09365 Zusatzpauschale für die postoperative Nachsor- ge nach Tympanoplastik Typ II bis V

Obligater Leistungsinhalt – Ohrmikroskopie,

– Pflege und Reinigung des Gehörganges und/oder des Mittelohres,

Fakultativer Leistungsinhalt – Einbringen von Medikamenten, – Tympanoskopie,

einmal am Behandlungstag 235 Punkte Die Gebührenordnungsposition 09365 ist höchstens vier- mal im Behandlungsfall berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 09365 ist nur in ei- nem Zeitraum von 28 Tagen nach stationärer operati- ver Behandlung berechnungsfähig, das Datum der Entlassung ist auf dem Behandlungsschein anzuge- ben.

Die Gebührenordnungsposition 09365 ist im Zeitraum von 21 Tagen nach Erbringung einer Leistung des Ab- schnitts 31.2 nicht neben den Gebührenordnungsposi- tionen des Abschnitts 31.4.3 berechnungsfähig.

6. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenord- nungsposition 09372 in den Abschnitt 9.3

09372 Pauschale zur Neuverordnung eines Hörgerätes/

von Hörgeräten beim Jugendlichen oder Er- wachsenen bei Schwerhörigkeit

Obligater Leistungsinhalt – Ohrmikroskopie,

– Ton- und Sprachaudiometrie,

– Reflexbestimmung an den Mittelohrmuskeln mittels Im- pedanzmessung,

– Bestimmung der Unbehaglichkeitsschwelle, – Untersuchung(en) ein- und/oder beidseitig,

– Anwendung eines Fragebogens gemäß der Qualitätssi- cherungsvereinbarung Hörgeräteversorgung,

– Beratung über Versorgungsmöglichkeiten, – Verordnung eines Hörgerätes/von Hörgeräten,

einmal im Krankheitsfall 1325 Punkte Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 09372 setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Hörgerätever- sorgung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus.

Die Gebührenordnungsposition 09372 ist am Behand- lungstag nicht neben den Gebührenordnungspositionen 09373 und 20373 berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 09372 ist im Behand- lungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 09320, 09321, 09323, 09374, 20320, 20321, 20323 und 20374 berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 09372 ist im Krankheits- fall nicht neben der Gebührenordnungsposition 20372 be- rechnungsfähig.

7. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenord- nungsposition 09373 in den Abschnitt 9.3

09373 Zusatzpauschale für die erste Nachuntersu- chung nach erfolgter Hörgeräteversorgung beim Jugendlichen oder Erwachsenen

Obligater Leistungsinhalt – Ohrmikroskopie,

– Ton- und Sprachaudiometrie im freien Schallfeld unter Benutzung eines Hörgerätes/von Hörgeräten in einem schallisolierten Raum,

– Anwendung eines Fragebogens gemäß der Qualitätssi- cherungsvereinbarung Hörgeräteversorgung,

– Kontrolle der Hörgerätehandhabung,

– Kontrolle des Sitzes des Hörgerätes/von Hörgeräten, – Untersuchung(en) ein- und/oder beidseitig,

einmal im Krankheitsfall 1135 Punkte Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 09373 setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung

(3)

nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Hörgerätever- sorgung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus.

Die Gebührenordnungsposition 09373 ist am Behand- lungstag nicht neben den Gebührenordnungspositionen 09372, 09374, 20372 und 20374 berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 09373 ist im Behand- lungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 09320, 09321, 20320 und 20321 berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 09373 ist im Krankheits- fall nicht neben der Gebührenordnungsposition 20373 be- rechnungsfähig.

8. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenord- nungsposition 09374 in den Abschnitt 9.3

09374 Zusatzpauschale für die Nachsorge(n) bei Hör- geräteversorgung beim Jugendlichen oder Er- wachsenen

Obligater Leistungsinhalt – Ohrmikroskopie,

– Ton- und/oder Sprachaudiometrie im freien Schallfeld unter Benutzung eines Hörgerätes/von Hörgeräten in ei- nem schallisolierten Raum,

– Kontrolle der Hörgerätehandhabung,

– Kontrolle des Sitzes des Hörgerätes/von Hörgeräten, – Untersuchung(en) ein- und/oder beidseitig,

höchstens zweimal im Krankheitsfall 980 Punkte Die Gebührenordnungsposition 09374 ist nicht vor Ablauf von 3 Monaten nach Verordnung eines Hörgerätes/von Hörgeräten berechnungsfähig.

Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 09374 setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Hörgerätever- sorgung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus.

Die Gebührenordnungsposition 09374 ist am Behand- lungstag nicht neben den Gebührenordnungspositionen 09373 und 20373 berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 09374 ist im Behand- lungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 09320, 09321, 09372, 20320, 20321, 20372 und 20374 be- rechnungsfähig.

9. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenord- nungsposition 09375 in den Abschnitt 9.3

09375 Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 09340, 09373 und 09374 für die Koordination des Arztes mit dem Hörgeräteakustiker innerhalb von 7 Tagen nach Durchführung der Leistung entsprechend der Gebührenordnungsposition 09340, 09373 und 09374

Obligater Leistungsinhalt

– Dokumentation entsprechend der Qualitätssicherungs- vereinbarung zur Hörgeräteversorgung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V,

– Mitteilung der durch den Arzt aktuell erhobenen Befun- de an den Hörgeräteakustiker,

einmal am Behandlungstag 175 Punkte Die Gebührenordnungsposition 09375 ist im Behand- lungsfall höchstens zweimal berechnungsfähig.

Wegepauschalen sind im Zusammenhang mit der Gebüh- renordnungsposition 09375 nicht berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 09375 ist im Behand- lungsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition 20375 berechnungsfähig.

10. Änderung der Überschrift zu Kapitel 20

Die Überschrift zu Kapitel 20 wird wie folgt neu gefasst:

„Gebührenordnungspositionen der Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen“

11. Änderung der Nr. 1 in der Präambel 20.1

1. Die in diesem Kapitel aufgeführten Gebührenord- nungspositionen können ausschließlich von Fachärz- ten für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen (Phoniater und Pädaudiologen) berechnet werden.

12. Änderung der Leistungslegendierung nach der Gebüh- renordnungsposition 20340 im Abschnitt 20.3

20340 Hörgeräteanpassung und -gebrauchsschulung beim Säugling, Kleinkind und Kind

13. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenord- nungsposition 20372 in den Abschnitt 20.3

20372 Pauschale zur Neuverordnung eines Hörgerätes/

von Hörgeräten beim Jugendlichen oder Er- wachsenen bei Schwerhörigkeit

Obligater Leistungsinhalt – Ohrmikroskopie,

– Ton- und Sprachaudiometrie,

– Reflexbestimmung an den Mittelohrmuskeln mittels Im- pedanzmessung,

– Bestimmung der Unbehaglichkeitsschwelle, – Untersuchung(en) ein- und/oder beidseitig,

– Anwendung eines Fragebogens gemäß der Qualitätssi- cherungsvereinbarung Hörgeräteversorgung,

– Beratung über Versorgungsmöglichkeiten, – Verordnung eines Hörgerätes/von Hörgeräten,

einmal im Krankheitsfall 1325 Punkte Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 20372 setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Hörgerätever- sorgung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus.

Die Gebührenordnungsposition 20372 ist am Behand- lungstag nicht neben den Gebührenordnungspositionen 09373 und 20373 berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 20372 ist im Behand- lungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 09320, 09321, 09323, 09374, 20320, 20321, 20323 und 20374 berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 20372 ist im Krankheits- fall nicht neben der Gebührenordnungsposition 09372 be- rechnungsfähig.

14. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenord- nungsposition 20373 in den Abschnitt 20.3

20373 Zusatzpauschale für die erste Nachuntersu- chung nach erfolgter Hörgeräteversorgung beim Jugendlichen oder Erwachsenen

Obligater Leistungsinhalt – Ohrmikroskopie,

– Ton- und Sprachaudiometrie im freien Schallfeld unter

(4)

Benutzung eines Hörgerätes/von Hörgeräten in einem schallisolierten Raum,

– Anwendung eines Fragebogens gemäß der Qualitätssi- cherungsvereinbarung Hörgeräteversorgung,

– Kontrolle der Hörgerätehandhabung,

– Kontrolle des Sitzes des Hörgerätes/von Hörgeräten, – Untersuchung(en) ein- und/oder beidseitig,

einmal im Krankheitsfall 1135 Punkte Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 20373 setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Hörgerätever- sorgung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus.

Die Gebührenordnungsposition 20373 ist am Behand- lungstag nicht neben den Gebührenordnungspositionen 09372, 09374, 20372 und 20374 berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 20373 ist im Behand- lungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 09320, 09321, 20320 und 20321 berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 20373 ist im Krankheits- fall nicht neben der Gebührenordnungsposition 09373 be- rechnungsfähig.

15. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenord- nungsposition 20374 in den Abschnitt 20.3

20374 Zusatzpauschale für die Nachsorgen bei Hörgeräte- versorgung beim Jugendlichen oder Erwachsenen Obligater Leistungsinhalt

– Ohrmikroskopie,

– Ton- und/oder Sprachaudiometrie im freien Schallfeld unter Benutzung eines Hörgerätes/von Hörgeräten in ei- nem schallisolierten Raum,

– Kontrolle der Hörgerätehandhabung,

– Kontrolle des Sitzes des Hörgerätes/von Hörgeräten, – Untersuchung(en) ein- und/oder beidseitig,

höchstens zweimal im Krankheitsfall 980 Punkte Die Gebührenordnungsposition 20374 ist nicht vor Ablauf von 3 Monaten nach Verordnung eines Hörgerätes/von Hörgeräten berechnungsfähig.

Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 20374 setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Hörgerätever- sorgung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus.

Die Gebührenordnungsposition 20374 ist am Behand- lungstag nicht neben den Gebührenordnungspositionen 09373 und 20373 berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 20374 ist im Behand- lungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 09320, 09321, 09372, 09374, 20320, 20321 und 20372 be- rechnungsfähig.

16. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenord- nungsposition 20375 in den Abschnitt 20.3

20375 Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 20340, 20373 und 20374 für die Koordination des Arztes mit dem Hörgeräteakustiker innerhalb von 7 Tagen nach Durchführung der Leistung entsprechend der Gebührenordnungsposition 20340, 20373 und 20374

Obligater Leistungsinhalt

– Dokumentation entsprechend der Qualitätssicherungs-

vereinbarung zur Hörgeräteversorgung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V,

– Mitteilung der durch den Arzt aktuell erhobenen Befun- de an den Hörgeräteakustiker,

einmal am Behandlungstag 175 Punkte Die Gebührenordnungsposition 20375 ist im Behand- lungsfall höchstens zweimal berechnungsfähig.

Wegepauschalen sind im Zusammenhang mit der Gebüh- renordnungsposition 20375 nicht berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 20375 ist im Behand- lungsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition 09375 berechnungsfähig.

17. Aufnahme der analogen Berechnungsausschlüsse für die genannten Gebührenordnungspositionen

18. Aufnahme weiterer Leistungen im Anhang 3 zum EBM

GOP

09329

09340

09343

09364

09365

09372

09373

09374

09375

20340

20372

20373

20374

20375

Kurzlegende

Zusatzpauschale bei der Be- handlung eines Patienten mit akuter, schwer stillbarer Na- senblutung

Hörgeräteanpassung und -gebrauchsschulung beim Säugling, Kleinkind und Kind Zusatzpauschale bei der Di- agnostik des Tinnitus Zusatzpauschale für die Nachsorge der operativen Be- handlung eines Patienten mit chronischer Sinusitis Zusatzpauschale für die postoperative Nachsorge nach Tympanoplastik Hörgeräteversorgung beim Ju- gendlichen und Erwachsenen Zusatzpauschale für die erste Nachuntersuchung nach Hör- geräteversorgung beim Ju- gendlichen und Erwachsenen Zusatzpauschale für die Nachsorge(n) bei Hörgeräte- versorgung

Zuschlag zu den Gebühren- ordnungspositionen 09340, 09373 und 09374 bei Ab- stimmung mit dem Hörgerä- teakustiker

Hörgeräteanpassung und -gebrauchsschulung beim Säugling, Kleinkind und Kind Hörgeräteversorgung beim Ju- gendlichen und Erwachsenen Zusatzpauschale für die erste Nachuntersuchung nach Hör- geräteversorgung beim Ju- gendlichen und Erwachsenen Zusatzpauschale für die Nachsorge(n) bei Hörgeräte- versorgung

Zuschlag zu den Gebühren- ordnungspositionen 20340, 20373 und 20374 bei Ab- stimmung mit dem Hörgerä- teakustiker

Kalkulations- zeit in Minuten 25

6

17

8

8

17

16

13

7

6

17

16

13

7

Prüfzeit in Minuten 25

5

14

6

6

14

13

10

6

5

14

13

10

6

Eignung der Prüfzeit

Tages- und Quartalsprofil

Nur Quartals- profil

Nur Quartals- profil Tages- und Quartalsprofil

Tages- und Quartalsprofil

Nur Quartals- profil Nur Quartals- profil

Nur Quartals- profil

Tages- und Quartalsprofil

Nur Quartals- profil

Nur Quartals- profil Nur Quartals- profil

Nur Quartals- profil

Tages- und Quartalsprofil

(5)

Protokollnotizen:

1. Der Bewertungsausschuss wird mit separatem Beschluss mit Wirkung zum 1. Januar 2012 – ggf. unter Anpassung der Ge- bührenordnungspositionen 09340 und 20340 – spezielle Ge- bührenordnungspositionen für die Hörgeräteversorgung bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern vorgeben.

2. Die Aufnahme der oben genannten Leistungen zur Hörmittel- versorgung in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab wird ver- bunden mit dem Ziel der zeitgleichen Inkraftsetzung einer Qualitätssicherungsvereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V mit Wirkung zum 1. Januar 2012. Für den Fall des Inkraftset- zens der Qualitätssicherungsvereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V erst nach diesem Zeitpunkt sind die neu geschaffenen Gebührenordnungspositionen bis zum 31. März 2012 auch oh- ne Einhaltung spezifischer Vorgaben zur Qualitätssicherung berechnungsfähig. Die Qualitätssicherungsvereinbarung regelt die Einzelheiten der Versorgung.

In der Vereinbarung sind insbesondere die folgenden Grund- sätze und Anforderungen zu berücksichtigen:

– Grundlage für die Bereitstellung von Leistungen ist die Hilfs- mittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses.

– Die notwendigen Voraussetzungen zur Erteilung der Abrech- nungsgenehmigung werden differenziert nach Anforderun- gen an die Versorgung beschrieben. Für die Versorgung von Patienten bis einschließlich des Kindesalters sind altersge- mäße Vorgaben zu treffen.

– Die Koordination zwischen dem Vertragsarzt und dem Hör- geräteakustiker bzw. weiteren einbezogenen Behandlern (z. B. Logopäde bei Kindern) wird beschrieben.

– Aufklärung des Patienten über die Möglichkeiten der Ver- sorgung mit Hörhilfen entsprechend seiner Hörstörung.

– Weiterbildung des Arztes zu Grundlagen der Hörgerätetechnik.

– Notwendige Anpassungen am Muster 15 werden mit der Qualitätssicherungsvereinbarung vereinbart.

– Die Erfassung und Weitergabe von EDV-gestützten Daten aus der Qualitätssicherungsvereinbarung.

– Anpassung von Normvorgaben an die aktuellen Standards auch im EBM.

– Dokumentation über die geleistete Versorgung.

3. Für die Leistungen, die nach dem vorstehenden Beschluss und der Protokollnotiz Nr. 1 in den Einheitlichen Bewertungsmaß- stab aufgenommen werden, ist durch geeignete Regelungen im Rahmen der regionalen Honorarverteilung sicherzustellen, dass der Honoraranteil der die Leistungen erbringenden Ärzte bzw. Arztgruppen entsprechend erhöht wird. Das zusätzliche Honorarvolumen wird für die Krankenkassen finanzneutral aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bereitgestellt.

Falls sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen verändern, wird der Bewertungsausschuss prüfen, ob die Protokollnotiz anzupassen ist.

4. Die Umsetzung der Maßnahmen nach dem vorstehenden Be- schluss und der Protokollnotiz Nr. 1 und 2 wird zunächst auf zwei Jahre befristet. Eine Verlängerung wird gebunden an die Umsetzung der weiteren Maßnahmen nach der Protokollnotiz zu TOP 3.1 aus der 248. Sitzung des Bewertungsausschusses

am 25. Januar 2011. 

Beschluss

des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 262. Sitzung am 31. August 2011 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

mit Wirkung zum 1. Januar 2012

1. Aufnahme einer Nr. 6 in die Präambel 6.1

6. Die Gebührenordnungsposition 06225 kann nur in Behandlungsfällen berechnet werden, in denen die augenärztliche Behandlung ausschließlich durch (einen) konservativ(e) tätige(n) Augen- arzt/-ärzte erfolgt ist. Ein Augenarzt ist konserva- tiv tätig:

– sofern der Augenarzt in dem Quartal keine der folgenden Leistungen erbracht und berechnet hat: 31101 bis 31108, 31321 bis 31328, 31331 bis 31338, 31350, 31351, 31362, 36101 bis 36108, 36321 bis 36328, 36331 bis 36338, 36350, 36351,

– sofern der Augenarzt in dem Quartal keine Leis- tung(en) erbracht und berechnet hat, die auf re- gionaler Ebene den o. g. Leistungen entsprechen oder in regional vereinbarten Pauschalen enthal- ten sind,

– sofern der Augenarzt keine Leistung(en) – der intravitrealen Injektion und/oder – der operativen intraokularen Medikamen-

teneinbringung

in dem Quartal im Rahmen der Kostenerstattung gemäß § 13 Abs. 3 SGB V und/oder im Rahmen von regionalen Vereinbarungen und/oder im Rah- men anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen erbracht und berechnet hat.

Erfolgt in einem Behandlungsfall die Inanspruchnahme sowohl eines/von konservativ tätigen Augenarztes/-ärzten als auch eines/von nicht konservativ tätigen Augenarztes/

-ärzten gemäß obiger Definition, so kann die Gebühren- ordnungsposition 06225 nicht berechnet werden.

Mit der Abgabe der Abrechnung erfolgt die Erklärung des Arztes, dass die genannten Voraussetzungen zur Abrech- nung der Gebührenordnungsposition 06225 für alle Be- handlungsfälle, auch außerhalb der kollektivvertraglichen Versorgung, erfüllt worden sind.

2. Änderung der Bewertungen der Gebührenordnungs- positionen 06210, 06211 und 06212

06210 für Versicherte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 435 Punkte 06211 für Versicherte ab Beginn des 6. bis zum vollende- ten 59. Lebensjahr 360 Punkte 06212 für Versicherte ab Beginn des 60. Lebensjahres

425 Punkte 3. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenord-

nungsposition 06225 in den Abschnitt 6.2

06225 Zuschlag zu den Grundpauschalen nach den Nrn. 06210 bis 06212 für die Behandlung eines

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