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Archiv "Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 262. Sitzung am 31. August 2011 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)" (30.09.2011)

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Aktie "Archiv "Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 262. Sitzung am 31. August 2011 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)" (30.09.2011)"

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 108

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Heft 39

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30. September 2011 A 2049 Protokollnotizen:

1. Der Bewertungsausschuss wird mit separatem Beschluss mit Wirkung zum 1. Januar 2012 – ggf. unter Anpassung der Ge- bührenordnungspositionen 09340 und 20340 – spezielle Ge- bührenordnungspositionen für die Hörgeräteversorgung bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern vorgeben.

2. Die Aufnahme der oben genannten Leistungen zur Hörmittel- versorgung in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab wird ver- bunden mit dem Ziel der zeitgleichen Inkraftsetzung einer Qualitätssicherungsvereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V mit Wirkung zum 1. Januar 2012. Für den Fall des Inkraftset- zens der Qualitätssicherungsvereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V erst nach diesem Zeitpunkt sind die neu geschaffenen Gebührenordnungspositionen bis zum 31. März 2012 auch oh- ne Einhaltung spezifischer Vorgaben zur Qualitätssicherung berechnungsfähig. Die Qualitätssicherungsvereinbarung regelt die Einzelheiten der Versorgung.

In der Vereinbarung sind insbesondere die folgenden Grund- sätze und Anforderungen zu berücksichtigen:

– Grundlage für die Bereitstellung von Leistungen ist die Hilfs- mittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses.

– Die notwendigen Voraussetzungen zur Erteilung der Abrech- nungsgenehmigung werden differenziert nach Anforderun- gen an die Versorgung beschrieben. Für die Versorgung von Patienten bis einschließlich des Kindesalters sind altersge- mäße Vorgaben zu treffen.

– Die Koordination zwischen dem Vertragsarzt und dem Hör- geräteakustiker bzw. weiteren einbezogenen Behandlern (z. B. Logopäde bei Kindern) wird beschrieben.

– Aufklärung des Patienten über die Möglichkeiten der Ver- sorgung mit Hörhilfen entsprechend seiner Hörstörung.

– Weiterbildung des Arztes zu Grundlagen der Hörgerätetechnik.

– Notwendige Anpassungen am Muster 15 werden mit der Qualitätssicherungsvereinbarung vereinbart.

– Die Erfassung und Weitergabe von EDV-gestützten Daten aus der Qualitätssicherungsvereinbarung.

– Anpassung von Normvorgaben an die aktuellen Standards auch im EBM.

– Dokumentation über die geleistete Versorgung.

3. Für die Leistungen, die nach dem vorstehenden Beschluss und der Protokollnotiz Nr. 1 in den Einheitlichen Bewertungsmaß- stab aufgenommen werden, ist durch geeignete Regelungen im Rahmen der regionalen Honorarverteilung sicherzustellen, dass der Honoraranteil der die Leistungen erbringenden Ärzte bzw. Arztgruppen entsprechend erhöht wird. Das zusätzliche Honorarvolumen wird für die Krankenkassen finanzneutral aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bereitgestellt.

Falls sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen verändern, wird der Bewertungsausschuss prüfen, ob die Protokollnotiz anzupassen ist.

4. Die Umsetzung der Maßnahmen nach dem vorstehenden Be- schluss und der Protokollnotiz Nr. 1 und 2 wird zunächst auf zwei Jahre befristet. Eine Verlängerung wird gebunden an die Umsetzung der weiteren Maßnahmen nach der Protokollnotiz zu TOP 3.1 aus der 248. Sitzung des Bewertungsausschusses

am 25. Januar 2011. 

Beschluss

des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 262. Sitzung am 31. August 2011 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

mit Wirkung zum 1. Januar 2012

1. Aufnahme einer Nr. 6 in die Präambel 6.1

6. Die Gebührenordnungsposition 06225 kann nur in Behandlungsfällen berechnet werden, in denen die augenärztliche Behandlung ausschließlich durch (einen) konservativ(e) tätige(n) Augen- arzt/-ärzte erfolgt ist. Ein Augenarzt ist konserva- tiv tätig:

– sofern der Augenarzt in dem Quartal keine der folgenden Leistungen erbracht und berechnet hat: 31101 bis 31108, 31321 bis 31328, 31331 bis 31338, 31350, 31351, 31362, 36101 bis 36108, 36321 bis 36328, 36331 bis 36338, 36350, 36351,

– sofern der Augenarzt in dem Quartal keine Leis- tung(en) erbracht und berechnet hat, die auf re- gionaler Ebene den o. g. Leistungen entsprechen oder in regional vereinbarten Pauschalen enthal- ten sind,

– sofern der Augenarzt keine Leistung(en) – der intravitrealen Injektion und/oder – der operativen intraokularen Medikamen-

teneinbringung

in dem Quartal im Rahmen der Kostenerstattung gemäß § 13 Abs. 3 SGB V und/oder im Rahmen von regionalen Vereinbarungen und/oder im Rah- men anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen erbracht und berechnet hat.

Erfolgt in einem Behandlungsfall die Inanspruchnahme sowohl eines/von konservativ tätigen Augenarztes/-ärzten als auch eines/von nicht konservativ tätigen Augenarztes/

-ärzten gemäß obiger Definition, so kann die Gebühren- ordnungsposition 06225 nicht berechnet werden.

Mit der Abgabe der Abrechnung erfolgt die Erklärung des Arztes, dass die genannten Voraussetzungen zur Abrech- nung der Gebührenordnungsposition 06225 für alle Be- handlungsfälle, auch außerhalb der kollektivvertraglichen Versorgung, erfüllt worden sind.

2. Änderung der Bewertungen der Gebührenordnungs- positionen 06210, 06211 und 06212

06210 für Versicherte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 435 Punkte 06211 für Versicherte ab Beginn des 6. bis zum vollende- ten 59. Lebensjahr 360 Punkte 06212 für Versicherte ab Beginn des 60. Lebensjahres

425 Punkte 3. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenord-

nungsposition 06225 in den Abschnitt 6.2

06225 Zuschlag zu den Grundpauschalen nach den Nrn. 06210 bis 06212 für die Behandlung eines

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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A 2050 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 108

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Heft 39

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30. September 2011 Versicherten ausschließlich durch (einen) kon-

servativ tätige(n) Augenarzt/-ärzte gemäß Nr. 6 der Präambel 6.1

Obligater Leistungsinhalt

– Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt,

einmal im Behandlungsfall 315 Punkte 4. Änderung der Prüfzeiten zu den Gebührenordnungs- positionen 06210 bis 06212 sowie Aufnahme der Prüf- zeit zu der Gebührenordnungsposition 06225 im An- hang 3 des EBM

Protokollnotiz:

Ziel der Maßnahmen im Bereich der Augenheilkunde ist – zur Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung der Versicher- ten sowohl durch konservativ als auch durch operativ tätige Au- genärzte – die Stärkung der konservativ tätigen Augenärzte durch eine angemessene Verbesserung der Vergütung. Dies er- folgt im Rahmen einer Umverteilung von Mitteln innerhalb der Arztgruppe der Augenärzte.

Die aktuelle Vergütungssituation der konservativ tätigen Augen- ärzte soll ab 1. Januar 2012 durch Einführung eines Zuschlags zur Grundpauschale spürbar verbessert werden.

Nach Inkrafttreten dieser Maßnahme sind zur Gewährleistung der Zielerreichung in halbjährlichen Abständen durch das Institut des Bewertungsausschusses die Umverteilungswirkungen sowie der Zielerreichungsgrad:

– Stabilisierung der Anzahl konservativ tätiger Ärzte, – Abrufen der freigestellten Mittel

zu analysieren.

Hieraus sind bei Bedarf konkrete Anpassungsvorschläge zu entwickeln und anschließend daraufhin zu überprüfen, ob durch die Umverteilung eine flächendeckende Versorgung mit konservativ tätigen Augenärzten sichergestellt und gleichzeitig ein ausreichendes Versorgungsniveau durch operativ tätige Au- genärzte aufrecht erhalten werden kann. Die Regelung wird vom Bewertungsausschuss spätestens zum 1. Januar 2015 einer grundsätzlichen Überprüfung auf ihre Wirksamkeit hin unter- zogen, um zu entscheiden, ob sie fortgeführt wird. Die Partner der Gesamtverträge vereinbaren entsprechende Maßnahmen im Rahmen der Bestimmung der Regelleistungsvolumen, um den Beschluss honorarwirksam unter Berücksichtigung der regio- nalen Strukturen für die betroffenen Augenärzte umzusetzen.

Die arztgruppenspezifischen Verteilungsvolumen der anderen Arztgruppen im fachärztlichen Versorgungsbereich bleiben da- von unberührt.

Falls sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen verändern, wird der Bewertungsausschuss prüfen, ob die Protokollnotiz anzupas- sen ist.

Die vom Bewertungsausschuss in Auftrag gegebenen Analysen zu den operativen Leistungen der Augenärzte und den mit den Operationen verbundenen Sachkostenpauschalen bleiben hier- von unberührt und werden ggf. bei der Weiterentwicklung des

Kapitels berücksichtigt. 

1. Änderung in der Legende der Gebührenordnungsposi- tion 01320

„Grundpauschale für Ärzte, Institute und Krankenhäuser, die zur Erbringung von Leistungen innerhalb mindestens eines der Fachgebiete Anästhesiologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Humangenetik ermächtigt sind“

2. Änderung in der Legende der Gebührenordnungsposi- tion 01321

„Grundpauschale für Ärzte, Institute und Krankenhäuser, die zur Erbringung von Leistungen innerhalb mindestens eines der nicht in der Gebührenordnungsposition 01320 aufgeführten Fachgebiete ermächtigt sind, mit Aus- nahme der Ärzte, die nach § 13 Abs. 4 Bundesmantelver- trag Ärzte bzw. nach § 7 Abs. 4 Ersatzkassenvertrag (Bun- desmantelvertrag Ersatzkassen) nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden können“

3. Streichung der Gebührenordnungspositionen 01320 und 01321 aus der Präambel 19.1, Nr. 2

Beschluss

des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 262. Sitzung am 31. August 2011 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

mit Wirkung zum 1. Januar 2012

1. Änderung der Bewertungen fachärztlicher Grund- pauschalen

Die Bewertungen der fachärztlichen Grundpauschalen nach den Gebührenordnungspositionen 09212, 13392, 13642, 26211 und 26212 werden wie folgt geändert:

Beschluss

des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 262. Sitzung am 31. August 2011 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

mit Wirkung zum 1. Januar 2012

GOP

06210

06211

06212

06225

Kurzlegende

Grundpauschale bis 5.

Lebensjahr Grundpauschale 6. bis 59. Lebensjahr Grundpauschale ab 60.

Lebensjahr

Zuschlag für die Behand- lung durch (einen) kon- servativ tätige(n) Augen- arzt/-ärzte

Kalkulations- zeit in Minuten

15 13 16 11

Prüfzeit in Minuten

12 11 13 9

Eignung der Prüfzeit Nur Quar- talsprofil Nur Quar- talsprofil Nur Quar- talsprofil Nur Quar- talsprofill

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Referenzen

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