Deutsches Ärzteblatt
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12. April 2013 A 737 pi steht hierbei für den Preis der Kostenpauschale der i-tenPreisstufe, so wie in den Gebührenordnungspositionen 40823 und 40824 dargestellt, x für die Anzahl der Dialysewochen der Betriebsstätte/Nebenbetriebsstätte.
2. Falls die zweite Stufe der Absenkung aus Teil B dieses Be- schlusses nicht mit Wirkung zum 1. Januar 2015 beschlossen werden sollte, wird auch die im Beschluss des Bewertungs- ausschusses in seiner 302. Sitzung am 19. März 2013 zur Än- derung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2015 angekündigte Änderung der Leistungslegende der Gebührenordnungspositionen 04560 und 13600 sowie die im Beschluss des Bewertungsausschus- ses in seiner 302. Sitzung am 19. März 2013 zu Empfehlun- gen gemäß § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB V und § 87a Abs. 5 Satz 7 SGB V i. V. m. § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB V sowie zur Anpassung der kassenspezifischen Aufsatzwerte des be- reinigten Behandlungsbedarfs gemäß § 87a Abs. 4 Satz 1 SGB V und der Anteile der einzelnen Krankenkassen gemäß
§ 87a Abs. 4 Satz 2 SGB V angekündigte Empfehlung zur Anpassung der kassenspezifischen Aufsatzwerte des berei- nigten Behandlungsbedarfs nach § 87a Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB V ab dem 1. Januar 2015 nicht beschlossen.
3. Die Partner der Bundesmantelverträge überprüfen jährlich zum 1. Januar, erstmalig zum 1. Januar 2016, die Notwendig- keit einer Anpassung der Höhe der Dialysewochenpauschalen des Abschnitts 40.14 EBM.
4. Im Zusammenhang mit der zum 1. Januar 2015 vorgesehenen zweiten Stufe der Absenkung der Dialysesachkosten überprü- fen die Partner der Bundesmantelverträge, ob durch die al- tersbezogenen Zuschläge zu den Wochenpauschalen und die Zuschläge für Infektionsdialysen eine ausreichende Berück- sichtigung des in Abhängigkeit von der Morbidität der Pa- tienten unterschiedlichen Aufwands bei der Behandlung si- chergestellt ist. Soweit die altersbezogenen Zuschläge durch eine andere Systematik ersetzt werden, erfolgt die Umstel- lung aufwandsneutral.
5. Die Partner der Bundesmantelverträge gehen bei den Festle- gungen in diesem Beschluss davon aus, dass die Bewertun- gen der Kostenpauschalen in den regionalen Vereinbarungen zur Erbringung und Abgeltung der Dialysesachleistungen überprüft und ggf. entsprechend der auf Bundesebene getrof- fenen Regelungen angepasst werden.
6. Die Partner der Bundesmantelverträge werden bis zum 31. Dezember 2013 die in der Anlage 9.1 BMV festgelegten Regelungen zur Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten überprüfen und bei Bedarf anpassen. Gegenstand einer Überprüfung werden dabei insbesondere die Sicherung
einer umfassenden und wohnortnahen Versorgung der Patien- ten, die Erhaltung der Trägervielfalt sowie die bedarfsgerech- te, auch die Prävention umfassende Ausgestaltung der Versor- gungsaufträge sein.
7. Die Preise für die Kostenpauschalen bei Durchführung von Dialysen einschließlich Sonderverfahren bei Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr werden von den Partnern der Bundesmantelverträge kurzfristig überprüft und ggf. neu be- wertet. Hierzu werden die Partner der Bundesmantelverträge einen gesonderten Beschluss mit Wirkung zum 1. Juli 2013 fassen. Bis zum 31. Dezember 2013 wird das Verfahren der hochvolumigen Hämodiafiltration beraten.
8. Die Partner der Bundesmantelverträge empfehlen den Zu - lassungsausschüssen, den Ermächtigungsumfang zum 1. Juli 2013 für ermächtigte Einrichtungen dahingehend anzupas- sen, dass die Gebührenordnungspositionen 13590 bis 13592 abrechenbar sind.
9. Die Einsparungen, die sich aus der Neufassung des Ab- schnitts 40.14 EBM ergeben, verbleiben in der GKV und ste- hen für Verbesserungen der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten zur Verfügung.
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2013 Teil A und zum 31. Au- gust 2014 Teil B in Kraft.
Vorbehalt:
Das Unterschriftsverfahren zur Beschlussfassung ist eingeleitet.
Die Bekanntmachung erfolgt unter dem Vorbehalt der endgülti- gen Unterzeichnung durch alle Vertragspartner.
Betriebsstätte/Nebenbetriebs- stätte mit insgesamt … nicht mehr als 650 Dialysewochen 651 bis 1300 Dialysewochen
1301 bis 1950 Dialysewochen
mindestens 1951 Dialysewochen
Durchschnittspreis
p1
p2 + 650 · (p1 − p2) x
p3 + 650 · (p1 + p2 − 2 · p3) x
p4 + 650 · (p1 + p2 + p3 − 3 · p4) x
Mitteilungen
Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 302. Sitzung am 19. März 2013 (Präsenzsitzung) nach- folgende Beschlüsse gefasst:
1. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Ände- rung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2013 gefasst und die Leistungsle- gendierung der Gebührenordnungspositionen 04560 und 13600 geändert. Hintergrund der Beschlussfassung ist, dass mit Beschluss Nr. 122 der Partner des Bundesman- telvertrages-Ärzte bzw. mit Beschluss Nr. 939 der AG Ärzte/Ersatzkassen (schriftliche Beschlussfassung) eine stufenweise Anpassung der Bewertungen der leistungsbe- zogenen Kostenpauschalen für Sach- und Dienstleistun- gen bei Behandlung mit renalen Ersatzverfahren und ex- trakorporalen Blutreinigungsverfahren des Abschnitts 40.14 EBM beschlossen wurde. Aufgrund der Anpassung der Bewertungen der leistungsbezogenen Kostenpauscha- len des Abschnitts 40.14 EBM werden die sich ergeben- den Einsparungen zum Teil zur Finanzierung der Anpas- sung der Gebührenordnungspositionen 04560 und 13600 bereitgestellt mit dem Ziel, die Versorgung der Versicher- ten zu verbessern.
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
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A 738 Deutsches Ärzteblatt
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12. April 2013 Fakultativer Leistungsinhalt− Beratung und Instruktion der Bezugsperson(en),
− Eintragung und Vorbereitung in ein Dialyse- und/oder Transplantationsprogramm,
einmal im Behandlungsfall 590 Punkte 2. Änderung der Leistungslegendierung der Gebührenord-
nungsposition 13600
13600 Zusatzpauschale kontinuierliche Betreuung eines chro- nisch niereninsuffizienten Patienten
Obligater Leistungsinhalt
− Kontinuierliche Betreuung eines chronisch niereninsuf- fizienten Patienten mit einer dauerhaften endogenen Kreatinin-Clearance unter 20 ml/min glomerulären Filtrationsrate unter 40 ml/min/1,73 m² Körper- oberfläche
und/oder
− Kontinuierliche Betreuung eines chronisch niereninsuf- fizienten Patienten mit nephrotischem Syndrom,
− Aufklärung über ein Dialyse- und/oder Transplantati- onsprogramm,
Fakultativer Leistungsinhalt
− Beratung und Instruktion der Bezugsperson(en),
− Eintragung und Vorbereitung in ein Dialyse- und/oder Transplantationsprogramm,
einmal im Behandlungsfall 590 Punkte
Teil B
Der Bewertungsausschuss beabsichtigt folgende Änderung der Leistungslegendierung der Gebührenordnungspositionen 04560 und 13600 mit Wirkung zum 1. Januar 2015 zu beschließen, falls die in Teil B des Beschlusses Nr. 122 der Partner des Bundesmantelvertrages-Ärzte bzw. des Beschlusses Nr. 939 der AG Ärzte/Ersatzkassen angekündigte zweite Stufe der Anpas- sung der Dialysewochen und -einzelpauschalen mit Wirkung zum 1. Januar 2015 beschlossen wird.
04560 Zusatzpauschale kontinuierliche Betreuung eines chro- nisch niereninsuffizienten Patienten
Obligater Leistungsinhalt
− Kontinuierliche Betreuung eines chronisch niereninsuf- fizienten Patienten mit einer glomerulären Filtrations- rate unter 40 60 ml/min/1,73 m² Körperoberfläche und/oder
− Kontinuierliche Betreuung eines chronisch niereninsuf- fizienten Patienten mit nephrotischem Syndrom,
− Aufklärung über ein Dialyse- und/oder Transplantati- onsprogramm,
Fakultativer Leistungsinhalt
− Beratung und Instruktion der Bezugsperson(en),
− Eintragung und Vorbereitung in ein Dialyse- und/oder Transplantationsprogramm,
einmal im Behandlungsfall 590 Punkte 13600 Zusatzpauschale kontinuierliche Betreuung eines chro-
nisch niereninsuffizienten Patienten Obligater Leistungsinhalt
− Kontinuierliche Betreuung eines chronisch niereninsuf- fizienten Patienten mit einer glomerulären Filtrations- rate unter 40 60 ml/min/1,73 m² Körperoberfläche und/oder
2. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zu Emp- fehlungen gemäß § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB V und
§ 87a Abs. 5 Satz 7 SGB V i. V. m. § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB V sowie zur Anpassung der kassenspezifi- schen Aufsatzwerte des bereinigten Behandlungsbedarfs gemäß § 87a Abs. 4 Satz 1 SGB V und der Anteile der einzelnen Krankenkassen gemäß § 87a Abs. 4 Satz 2 SGB V mit Wirkung zum 1. Juli 2013 gefasst. Vor dem Hintergrund der Anpassung der Dialysesachkosten und der damit zusammenhängenden ärztlichen Leistungen empfiehlt der Bewertungsausschuss den Gesamtvertrags- partnern bei der Abgrenzung der im morbiditätsbedingten Behandlungsbedarf zu berücksichtigenden Leistungs- mengen die Leistungen der Abschnitte 4.5.4 und 13.3.6 EBM nicht einzubeziehen. Weiterhin wurde beschlossen, zur Förderung der fachärztlichen Grundversorgung den Behandlungsbedarf zusätzlich insgesamt um 20 Mio.
Euro basiswirksam zu erhöhen.
3. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zu Vor- gaben zur Umsetzung des Beschlusses des Bewer- tungsausschusses aus seiner 288. Sitzung zur Ände- rung und Weiterentwicklung des Einheitlichen Bewer- tungsmaßstabs zur Förderung der fachärztlichen Grundversorgung mit Wirkung zum 19. März 2013 ge- fasst.
Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesen Beschlüssen sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschus- ses unter www.institut-ba.de veröffentlicht.
Bekanntmachungen
Beschluss
des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 302. Sitzung am 19. März 2013 zur Änderung
des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
mit Wirkung zum 1. Juli 2013 Teil A
1. Änderung der Leistungslegendierung der Gebührenord- nungsposition 04560
04560 Zusatzpauschale kontinuierliche Betreuung eines chro- nisch niereninsuffizienten Patienten
Obligater Leistungsinhalt
− Kontinuierliche Betreuung eines chronisch niereninsuf- fizienten Patienten mit einer dauerhaften endogenen Kreatinin-Clearance unter 20 ml/min glomerulären Filtrationsrate unter 40 ml/min/1,73 m² Körper- oberfläche
und/oder
− Kontinuierliche Betreuung eines chronisch niereninsuf- fizienten Patienten mit nephrotischem Syndrom,
− Aufklärung über ein Dialyse- und/oder Transplantati- onsprogramm,