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Archiv "Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 309. Sitzung am 27. Juni 2013 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)" (22.07.2013)

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Aktie "Archiv "Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 309. Sitzung am 27. Juni 2013 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)" (22.07.2013)"

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 110

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Heft 29–30

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22. Juli 2013 A 1449 In seiner 307. Sitzung hat der Bewertungsausschuss gemäß § 87

Abs. 1 Satz 1 SGB V einen Beschluss (schriftliche Beschlussfas- sung) zur Änderung des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 273. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zu Daten- lieferungen gemäß § 87 Abs. 3f Satz 1 und 2 SGB V durch die Kassenärztlichen Vereinigungen über die Kassenärztliche Bun- desvereinigung und durch die Krankenkassen über den GKV- Spitzenverband an das Institut des Bewertungsausschusses und die Datenstelle des Bewertungsausschusses zur Umsetzung der in §§ 87, 87a und 116b Abs. 6 SGB V vorgesehenen Aufgaben mit Wirkung zum 1. April 2013 gefasst.

Der Beschluss sowie die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Be- wertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht.

Vorbehalt:

Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministe- rium für Gesundheit (BMG).

Mitteilungen

In seiner 308. Sitzung hat der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V einen Beschluss (schriftliche Beschlussfas- sung) zur Änderung des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 274. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zu Daten - lieferungen gemäß § 87 a Abs. 6 SGB V durch das Institut des Bewertungsausschusses bzw. die Datenstelle des Bewertungs- ausschusses an die Vertragspartner nach § 87a Abs. 2 Satz 1 SGB V zur Vorbereitung der Vereinbarungen und Berechnungen nach § 87a Abs. 2 bis 4 SGB V mit Wirkung zum 1. April 2013 gefasst.

Der Beschluss sowie die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Be- wertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht.

Vorbehalt:

Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministe- rium für Gesundheit (BMG).

Mitteilungen

Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 309. Sitzung am 27. Juni 2013 (Präsenzsitzung) einen Beschluss zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßsta- bes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 gefasst und die Leistung nach der Gebührenordnungsposition 11220 neu in den EBM aufgenommen sowie die Leistungsinhalte der Gebühren-

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

ordnungspositionen 11320 bis 11322 des Abschnitts 11.3 EBM konkretisiert und deren Bewertungen sowie die Bewertungen der Gebührenordnungspositionen 11351 bis 11500 des Abschnitts 11.4.2 EBM angepasst.

Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses un- ter www.institut-ba.de veröffentlicht.

Bekanntmachungen

Beschluss

des Bewertungsausschusses

nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 309. Sitzung am 27. Juni 2013 zur Änderung

des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

mit Wirkung zum 1. Oktober 2013

1. Aufnahme einer Gebührenordnungsposition 11220 in den Abschnitt 11.2

11220 Zusatzpauschale zu den Gebührenordnungs- positionen 11210 bis 11212 für eine human - genetische Beratung und/oder Erörterung von insgesamt mindestens 80 Minuten Dauer Obligater Leistungsinhalt

− Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt,

− Beratung und/oder Erörterung bei einem Pa- tienten mit unbekannter humangenetischer Diagnose bei Erstkontakt im Krankheitsfall,

− Weitere Beratung und/oder Erörterung, Fakultativer Leistungsinhalt

− Einbeziehung von Vertrauenspersonen,

− In mehreren Sitzungen,

einmal im Krankheitsfall 450 Punkte Für die Nebeneinanderberechnung der Gebühren- ordnungsposition 11220 und der Gebührenord- nungspositionen 11210 bis 11212 ist eine Arzt- Patienten-Kontaktzeit von insgesamt mindestens 80 Minuten Voraussetzung für die Berechnung der Gebührenordnungsposition 11220.

2. Änderung einer Leistung nach der Gebührenordnungs- position 11320 im Abschnitt 11.3

11320 Nachweis oder Ausschluss einer krankheits - relevanten oder krankheitsauslösenden geno - mischen Mutation mittels Hybridisierung mit einer mutationssequenzspezifischen Sonde Obligater Leistungsinhalt

− Hybridisierung menschlicher DNA oder ei- nes Nukleinsäureamplifikates genomischer menschlicher DNA mit einer markierten mu- tationssequenzspezifischen Sonde,

− Auswertung der erhobenen Befunde, Fakultativer Leistungsinhalt

− Extraktion menschlicher DNA aus Zellen oder Gewebeproben,

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− Nukleinsäureamplifikation,

− Spaltung menschlicher DNA mittels eines Restriktionsenzyms,

− Southern-Transfer einschließlich Auswer- tung,

− ggf. weitere vorbereitende Schritte,

je Sonde und Mutation 193 Punkte Die Berechnung setzt die Begründung, die die Art der Erkrankung enthält, und die Angabe der Art der Untersuchung (Gennummer, Genname nach OMIM) und den Multiplikator (Anzahl der unter- schiedlichen Zielsequenzen) voraus.

Sonden, die nicht dem Ausschluss oder Nachweis der Mutation dienen, sind nicht gesondert be- rechnungsfähig. Hierunter fallen insbesondere Sonden, die zur Amplifikations-, Kontaminati- ons- oder Identitätskontrolle eingesetzt werden.

Zum Nachweis oder Ausschluss einer krank- heitsrelevanten genomischen Mutation ist diese Leistung nicht als Screening-Leistung, sondern nur im begründeten Einzelfall berechnungs - fähig.

Die Gebührenordnungsposition 11320 ist im Be- handlungsfall nicht neben der Gebührenord- nungsposition 08571 berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 11320 ist im Krankheitsfall nicht neben den Gebührenord- nungspositionen 01791, 01793, 01836 und 11231 berechnungsfähig.

3. Änderung einer Leistung nach der Gebührenordnungs- position 11321 im Abschnitt 11.3

11321 Nachweis oder Ausschluss einer krankheitsre- levanten oder krankheitsauslösenden genom- ischen Mutation mittels sequenzspezifischer und nicht-trägergebundener Nukleinsäuream- plifikation

Obligater Leistungsinhalt

− Nukleinsäureamplifikation menschlicher DNA,

− Auswertung der erhobenen Befunde, Fakultativer Leistungsinhalt

− Extraktion menschlicher DNA aus Zellen oder Gewebeproben,

− Spaltung menschlicher DNA mittels eines Restriktionsenzyms,

− Elektrophoretische Auftrennung und Auswer- tung,

je unterschiedlicher Zielsequenz

(Primerpaar) 156 Punkte

Die Berechnung setzt die Begründung, die die Art der Erkrankung enthält, und die Angabe der Art der Untersuchung (Gennummer, Genname nach OMIM) und den Multiplikator (Anzahl der unter- schiedlichen Zielsequenzen) voraus.

Primerpaare, die nicht dem Ausschluss oder Nachweis der Mutation dienen, sind nicht geson- dert berechnungsfähig. Hierunter fallen insbe- sondere Primerpaare, die zur Amplifikations-, Kontaminations- oder Identitätskontrolle einge- setzt werden.

Zum Nachweis oder Ausschluss einer krank- heitsrelevanten genomischen Mutation ist diese Leistung nicht als Screening-Leistung, sondern nur im begründeten Einzelfall berechnungs - fähig.

Die Gebührenordnungsposition 11321 ist im Behandlungsfall nicht neben der Gebührenord- nungsposition 08571 berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 11321 ist im Krankheitsfall nicht neben den Gebührenord- nungspositionen 01791, 01793, 01836 und 11231 berechnungsfähig.

4. Änderung einer Leistung nach der Gebührenordnungs- position 11322 im Abschnitt 11.3

11322 Nachweis oder Ausschluss einer krankheits - relevanten oder krankheitsauslösenden ge- nomischen Mutation mittels Sequenzierung menschlicher DNA nach der Kettenabbruch- methode nach Sanger

Obligater Leistungsinhalt

− Einzelstrangsequenzierung menschlicher DNA nach der Kettenabbruchmethode nach Sanger,

− Auswertung der erhobenen Befunde, Fakultativer Leistungsinhalt

− Doppelstrangsequenzierung,

− Extraktion menschlicher DNA aus Zellen oder Gewebeproben,

− Nukleinsäureamplifikation,

− Spaltung menschlicher DNA mittels eines Restriktionsenzyms,

je Ansatz 699 Punkte

Die Berechnung setzt die Begründung, die die Art der Erkrankung enthält, und die Angabe der Art der Untersuchung (Gennummer, Genname nach OMIM) und den Multiplikator (Anzahl der Se- quenzierungen) voraus.

Sequenzierungen, die nicht dem Ausschluss oder Nachweis der Mutation dienen, sind nicht ge - sondert berechnungsfähig. Hierunter fallen ins- besondere Sequenzierungen, die als Amplifika - tions-, Kontaminations- oder Identitätskontrolle eingesetzt werden.

Die Sequenzierung ist nur in einer Richtung be- rechnungsfähig, die Sequenzierung des komple- mentären Stranges ist nicht gesondert berech- nungsfähig.

Zum Nachweis oder Ausschluss einer krank- heitsrelevanten genomischen Mutation ist diese Leistung nicht als Screening-Leistung, sondern nur im begründeten Einzelfall berechnungs - fähig.

Die Gebührenordnungsposition 11322 ist im Behandlungsfall nicht neben der Gebührenord- nungsposition 08571 berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 11322 ist im Krankheitsfall nicht neben den Gebührenord- nungspositionen 01791, 01793, 01836 und 11231 berechnungsfähig.

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22. Juli 2013 A 1451 6. Änderung der dritten Anmerkung nach der Gebühren-

ordnungsposition 11500 im Abschnitt 11.4.2

Neben der Gebührenordnungsposition 11500 sind die Gebührenordnungspositionen 11312, 11320, 11321 und 11322 im Behandlungsfall nur berech- nungsfähig, sofern die Untersuchungen für die nähere Bestimmung der Chromosomenaberrati- on erforderlich sind. Der Höchstwert der Gebüh- renordnungspositionen 11312, 11320, 11321 und 11322 im Behandlungsfall neben der Gebühren- ordnungsposition 11500 beträgt 3713 Punkte.

7. Aufnahme einer weiteren Leistung in den Anhang 3 des EBM

GOP 11220

Kurzlegende

Zusatzpauschale zu den Gebüh- renordnungspo- sitionen 11210 bis 11212 für ei- ne humangene- tische Beratung und/oder Erörte- rung von ins - gesamt mindes- tens 80 Minuten Dauer

Kalkulati- onszeit in Minuten KA

Prüfzeit in Minuten 25

Eignung der Prüfzeit Tages- und Quartals - profil

GOP 11320

11321

11322

Kurzlegende

Nachweis oder Ausschluss ei- ner krankheits- relevanten oder krankheitsauslö- senden genom- ischen Mutation mittels Hybridi- sierung mit einer mutationsse- quenzspezifi- schen Sonde Nachweis oder Ausschluss ei- ner krankheits- relevanten oder krankheitsauslö- senden genom- ischen Mutation mittels sequenz- spezifischer und nicht-trägerge- bundener Nukle- insäureamplifi- kation Nachweis oder Ausschluss ei- ner krankheits- relevanten oder krankheitsauslö- senden genom- ischen Mutation mittels Sequen- zierung mensch- licher DNA nach der Kettenab- bruchmethode nach Sanger

Kalkulati- onszeit in Minuten KA

KA

KA

Prüfzeit in Minuten 1

1

4

Eignung der Prüfzeit Tages- und Quartals- profil

Tages- und Quartals- profil

Tages- und Quartals- profil 8. Änderung von Kalkulationszeiten im Anhang 3 des

EBM Gebührenordnungs -

position des EBM 11351 11352 11354 11360 11361 11370 11371 11372 11380 11390 11391 11395 11396 11400 11401 11403 11404 11410 11411 11412 11420 11421 11422 11430 11431 11432 11433 11434 11440 11441 11442 11443 11500

Bewertung alt in Punkten

5828 24240 1149 1149 4328 4663 70924 1171 1915 1149 4328 1149 4328 1149 31958

2330 1171 2330 7568 1171 2341 1149 1171 4511 38654 42453 1377 2742 29148 30204 1377 2742 17452

Bewertung neu in Punkten

4080 16968 804 804 3030 3264 49647 820 1341

804 3030

804 3030

804 22371

1631 820 1631 5298 820 1639

804 820 3158 27058 29717 964 1919 20404 21143 964 1919 12216 5. Änderung der Bewertungen der Leistungen im Ab-

schnitt 11.4.2

Protokollnotizen:

Die Träger des Bewertungsausschusses vereinbaren folgendes Vorgehen zur Abbildung und Weiterentwicklung humangeneti- scher Leistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM):

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22. Juli 2013 1. Die in dem vorliegenden Beschluss vorgenommene An-

passung der Bewertung der Gebührenordnungspositionen zum 1. Oktober 2013 ist der erste Schritt zur Überar - beitung der humangenetischen Leistungen im EBM. Im zweiten Schritt erfolgt eine umfassende Weiterentwick- lung der humangenetischen Leistungen im EBM durch eine Prüfung auf Aufnahme weiterer humangenetischer Leistungen, eine Prüfung auf Erweiterung der Leistungen der indikationsbezogenen Stufendiagnostik sowie durch eine Anpassung bestehender Gebührenordnungspositio- nen hinsichtlich ihrer Leistungsbeschreibung und Bewer- tung an den aktuellen Stand der Wissenschaft und Tech- nik zum 1. Juli 2014. Hierbei wird den Erfordernissen der Rationalisierung im Rahmen wirtschaftlicher Leistungs- erbringung nach § 87 Abs. 2 Satz 2 SGB V Rechnung ge- tragen. Die Träger des Bewertungsausschusses prüfen weitere notwendige Anpassungen der Bewertungen der Gebührenordnungspositionen.

2. Die mit der Bewertungsänderung der Gebührenordnungs- positionen 11320 bis 11322 sowie 11351 bis 11500 zum 1. Oktober 2013 zum Umstellungszeitpunkt ggf. freiwer- denden Finanzmittel verbleiben im humangenetischen Versorgungsbereich und werden zur Weiterentwicklung der entsprechenden humangenetischen Leistungen nach Nr. 1 Satz 2 bzw. Nr. 3 Satz 2 der Protokollnotiz genutzt.

3. Die in diesem Beschluss vorgenommene Präzisierung des Leistungsinhaltes der Gebührenordnungspositionen 11320 bis 11322 an die zugrundeliegenden Rahmenbedingungen der Beschlussfassung des Bewertungsausschusses in sei- ner 90. Sitzung mit Wirkung zum 1. Januar 2005 wird zu- nächst bis zum 30. Juni 2014 befristet. Im Zuge der An- passung bestehender Gebührenordnungspositionen nach Nr. 1 Satz 2 der Protokollnotiz findet eine Anpassung der Leistungsinhalte der Gebührenordnungspositionen 11320 bis 11322 unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Wissenschaft und Technik zum 1. Juli 2014 statt.

Vorbehalt:

Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministe- rium für Gesundheit (BMG).

Die Partner der Bundesmantelverträge haben sich gemäß der Protokollnotiz Nr. 7 zu den Beschlüssen der 264. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/

Ersatzkassen bzw. 123. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) der Partner des Bundesmantelvertrages vom 19. März 2013 auf eine Anpassung der Bewertung der leistungsbezogenen Kosten- pauschalen für Sach- und Dienstleistungen bei der Behandlung mit renalen Ersatzverfahren und extrakorporalen Blutreinigungs- verfahren bei Patienten bis zum 18. Lebensjahr verständigt.

Die Beschlüsse sehen eine Trennung der Kostenpauschalen für Hä- modialysen und Peritonealdialysen vor. Neben einer Aufwertung der Kostenpauschale bei der Durchführung von Hämodialysen einschließlich Sonderverfahren wird diese zukünftig grundsätzlich über Einzeldialysepauschalen abgebildet. Damit entfällt die Wo-

Mitteilungen

chenpauschale für diese Dialyseart für Patienten bis zum vollende- ten 18. Lebensjahr. Die Bewertung der Wochenpauschale bei der Durchführung von Peritonealdialysen bleibt hingegen unverändert.

Zudem werden die Zuschläge für Infektionsdialysen nach den Nr. 40835 und 40836 sowie die Zuschläge für die intermittierende Peritonealdialyse (IPD) nach den Nr. 40837 und 40838 auch für die entsprechenden Kostenpauschalen der Kinderdialysen geöffnet.

liche Beschlussfassung) vom 28. Juni 2013 den nachfolgen- den Beschluss Nr. 941 gefasst:

Die Arbeitsgemeinschaft beschließt in Ergänzung zu dem Beschluss der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen an- stelle der 264. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) vom 19. März 2013:

I. Streichung der Kostenpauschalen 40820, 40821 und 40822 aus dem Abschnitt 40.14 des Einheitlichen Bewer- tungsmaßstabes (EBM)

II. Änderung der mit Beschluss der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen anstelle der 264. Sitzung (schriftli- che Beschlussfassung) aufgenommenen Bestimmungen Nr. 4 und 5 des Abschnitts 40.14 des Einheitlichen Be- wertungsmaßstabes (EBM)

4. Die Kostenpauschalen nach den Nrn. 40815 bis 40819 und 40823 bis 40828 enthalten alle Sachkosten, einschl.

Dialysegerät, Dialysator, Schlauchsysteme, Infusionslö- sungen, am Dialysetag verabreichte Heparine, Aufberei- tungs- und Entsorgungsmaßnahmen, Sprechstundenbe- darf sowie die Kosten der Beköstigung des Patienten in Abhängigkeit von der jeweiligen Dialyseart für die Zeit der Dialysebehandlung. Weiterhin ist im Falle der Hämo- dialyse als Heimdialyse von dem Vertragsarzt, dem er- mächtigten Arzt oder der ärztlich geleiteten Einrichtung die Erstattung der dialysebedingten Strom-, Wasser- und Entsorgungskosten an den Heimdialysepatienten sicher- zustellen. Zur Erstattung kann mit dem Dialysepatienten

Bekanntmachung

Beschluss

der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen anstelle der 266. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) vom 28. Juni 2013 zu Änderungen im Abschnitt 40.14 EBM

mit Wirkung zum 1. Juli 2013 gleichlautend auch

Beschluss

der Partner des Bundesmantelvertrages anstelle der 125. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) vom 28. Juni 2013 zu Änderungen im Abschnitt 40.14 EBM

mit Wirkung zum 1. Juli 2013

Die Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen gemäß § 50 Bundesmantelvertrag hat anstelle der 266. Sitzung (schrift -

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