A 710 Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 111|
Heft 16|
18. April 2014 schen dem leitenden Krankenhausarzt und der Leitung desKrankenhauses verabschiedet wurde, ist diese Zielvereinba- rung daher abzulehnen. Wurde das Personalkosten-Budget einvernehmlich verabschiedet, dann kann unter Beachtung der
„Faustregel“ (siehe Ziffer 4.3) dieses Element der Zielverein- barung in Einzelfällen akzeptabel sein. Hierbei muss sicherge- stellt sein, dass Ärztinnen und Ärzte frei nach medizinisch- fachlichen Gesichtspunkten mitentscheiden können. Für die Bewertung der Einhaltung der Sachkosten gilt gleiches.
– Bonuszahlung für Teilnahme und Unterstützung bei der Zertifizierung des Krankenhauses oder von ausgewähl- ten Fachbereichen; Einführung neuer Behandlungsme- thoden und Prozessoptimierung in der jeweiligen Abtei- lung sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität in der Versorgung der Patienten und der Strukturqualität des Krankenhauses:
Diese Elemente von Zielvereinbarungen sind akzeptabel, da sie im Einklang mit § 136 a SGB V stehen.
– Bonuszahlung für Maßnahmen zur Verbesserung der Zuweiserpflege und Ausschöpfung von Marktanteilen im Einzugsgebiet des Krankenhauses:
Unabhängig von der offenbleibenden rechtlichen Überprü- fung der konkreten inhaltlichen Ausgestaltung und wegen der daher letztlich nicht möglichen Bewertung ist dieses Element der Zielvereinbarung in dieser unklaren Form ab- zulehnen. Die Verknüpfung von Maßnahmen der Zuweiser- pflege und Ausschöpfung von Marktanteilen im Einzugs - gebiet des Krankenhauses mit einem bestimmten Anteil der variablen Vergütung ist abzulehnen, da in dieser allgemei- nen und unklaren Form nicht deutlich wird, dass die berufs- rechtlichen Vorgaben der §§ 30 ff. MBO-Ä beachtet werden.
Zielvereinbarung 041 Inhalt der Zielvereinbarung:
Bonuszahlung für
– Erreichen einer vorgegebenen Anzahl von Bewertungsrela- tionen (BWR)
Bewertung:
– Bonuszahlung Erreichen einer vorgegebenen Anzahl von Bewertungsrelationen (BWR):
Abzulehnen, da dies einen Widerspruch zur Intention des
§ 136 a SGB V (Kopplung von finanziellen Anreizen und
Leistungsmengen) bedeutet. □
In seiner 322. Sitzung hat der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V einen Beschluss (schriftliche Beschlussfas- sung) zur Fristverlängerung des Beschlusses des Bewertungsaus- schusses in seiner 309. Sitzung am 27. Juni 2013 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2014 gefasst.
Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht.
Bekanntmachungen
Beschluss
des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 322. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Fristverlängerung des Beschlusses des Bewertungs -
ausschusses in seiner 309. Sitzung am 27. Juni 2013 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
mit Wirkung zum 1. April 2014
K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G
Mitteilungen
Präambel
Der Bewertungsausschuss hat in seiner 309. Sitzung am 27. Juni 2013 die Aufnahme der Gebührenordnungsposition 11220 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) sowie die Konkretisierung der Leistungsinhalte der Gebührenord- nungspositionen 11320 bis 11322 des Abschnitts 11.3 EBM und die Anpassung der Bewertungen der Gebührenordnungs- positionen 11320 bis 11322 und 11351 bis 11500 zum 1. Okto- ber 2013 beschlossen.
Gemäß der Protokollnotiz Nr. 1 ist der Beschluss des Bewer- tungsausschusses in seiner 309. Sitzung der erste Schritt zur Überarbeitung der humangenetischen Leistungen im EBM. Eine umfassende Weiterentwicklung der humangenetischen Leistun- gen im EBM in einem zweiten Schritt wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2014 vereinbart.
Gemäß der Protokollnotiz Nr. 3 ist die vorgenommene Präzi - sierung der Leistungsinhalte der Gebührenordnungspositionen 11320 bis 11322 bis zum 30. Juni 2014 befristet und es ist eine Anpassung der Leistungsinhalte unter Berücksichtigung des ak- tuellen Standes der Wissenschaft und Technik zum 1. Juli 2014 vereinbart.
1. Verlängerung der Frist zur umfassenden Weiterentwick- lung der humangenetischen Leistungen im EBM
In Abänderung des oben genannten Beschlusses beschließt der Bewertungsausschuss die gemäß Protokollnotiz Nr. 1 geplante umfassende Weiterentwicklung der humangenetischen Leistun- gen zum 1. April 2015 in Kraft zu setzen.
2. Verlängerung der Geltungsdauer der Anpassung der Leis- tungsinhalte der Gebührenordnungspositionen 11320 bis 11322
Darüber hinaus beschließt der Bewertungsausschuss die Gel- tungsdauer der vorgenommenen Präzisierung der Leistungs - inhalte der Gebührenordnungspositionen 11320 bis 11322 bis zum 31. März 2015 zu verlängern. Eine Anpassung an den aktu- ellen Stand der Wissenschaft und Technik gemäß Protokollnotiz Nr. 3 erfolgt zum 1. April 2015.
Die übrigen Regelungen, die im Beschluss des Bewertungsaus- schusses in seiner 309. Sitzung am 27. Juni 2013 getroffenen wurden, gelten fort.
Vorbehalt:
Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministe- rium für Gesundheit (BMG).