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Archiv "Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 328. Sitzung am 25. Juni 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)" (21.07.2014)

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A 1326 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 111

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Heft 29–30

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21. Juli 2014 Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat

in seiner 328. Sitzung am 25. Juni 2014 (Präsenzsitzung) nach- folgende vier Beschlüsse gefasst:

1. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Ände- rung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2014 gefasst. Hintergrund der Be- schlussfassung ist eine durch den Gemeinsamen Bundesaus- schuss beschlossene Änderung der Richtlinie Methoden ver- tragsärztliche Versorgung, Anlage I: Anerkannte Untersu- chungs- oder Behandlungsmethoden durch Einfügung einer Nr. 16 Kapselendoskopie bei Erkrankungen des Dünndarms.

Dementsprechend hat der Bewertungsausschuss die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschriebenen Leistungen zur Kapselendoskopie bei obskuren Blutungen des Dünn- darms in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab aufgenom- men. Des Weiteren hat der Bewertungsausschuss eine ent- sprechende Finanzierungsempfehlung hierzu beschlossen.

2. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Ände- rung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit

− Information zu Ablauf und Dauer der Darm- reinigung,

einmal im Behandlungsfall 1 139 Punkte Die Gebührenordnungsposition 04528 enthält nicht die Kosten für die Untersuchungskapsel.

Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 04528 setzt eine Genehmigung der Kassenärztli- chen Vereinigung nach der Qualitätssicherungs- vereinbarung Kapselendoskopie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus.

Die Gebührenordnungsposition 04528 ist im Be- handlungsfall nicht neben den Gebührenord- nungspositionen 04220 und 04221 und nicht neben den Gebührenordnungspositionen der Ab- schnitte 4.4, 4.5.2, 4.5.3, 4.5.4 und 4.5.5 berech- nungsfähig.

2. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenord- nungsposition 04529 in den Abschnitt 4.5.1

04529 Zusatzpauschale Auswertung einer Untersu- chung mittels Kapselendoskopie bei Erkran- kungen des Dünndarms entsprechend der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (Nr. 16 in der Anlage 1 „Anerkannte Untersu- chungs- und Behandlungsmethoden“ der Richt - K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Wirkung zum 1. Oktober 2014 gefasst und Leistungen zur intravitrealen Medikamenteneingabe bei bestimmten Augenerkrankungen in den Einheitlichen Bewertungs- maßstab aufgenommen. Des Weiteren hat der Bewer- tungsausschuss eine entsprechende Finanzierungsemp- fehlung hierzu beschlossen.

3. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zu Vor- gaben gemäß § 87a Abs. 5 Satz 7 SGB V für die Be - reinigung der Gesamtvergütung aufgrund ambulanter spezialfachärztlicher Versorgung gemäß § 116b Abs. 6 Satz 13 ff. SGB V für das zweite bis vierte Quartal 2014 mit Wirkung zum 1. Juli 2014 gefasst.

4. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss über den Zeitplan der nächsten Reformschritte im Jahr 2014 zur Weiterentwicklung des Einheitlichen Bewertungsmaßsta- bes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2014 gefasst.

Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesen Beschlüssen sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschus- ses unter www.institut-ba.de veröffentlicht.

1. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenord- nungsposition 04528 in den Abschnitt 4.5.1

04528 Zusatzpauschale Durchführung einer Kapsel - endoskopie bei Erkrankungen des Dünn- darms entsprechend der Richtlinie des Gemein- samen Bundesausschusses (Nr. 16 in der Anla- ge 1 „Anerkannte Untersuchungs- und Behand- lungsmethoden“ der Richtlinien Methoden der vertragsärztlichen Versorgung) und entsprechend der Qualitätssicherungsvereinbarung Kapselen- doskopie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V

Obligater Leistungsinhalt

− Aufklärung zur Kapselendoskopie in ange- messenem Zeitabstand vor der Untersuchung,

− Durchführung einer Kapselendoskopie bei Er- krankungen des Dünndarms,

− Dokumentation gemäß § 3 der Nummer 16 in der Anlage 1 „Anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“ sowie § 7 und

§ 8 der Qualitätssicherungsvereinbarung Kap- selendoskopie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V, Fakultativer Leistungsinhalt

− Aushändigung aller Substanzen zur Darm - reinigung,

Bekanntmachungen

Beschluss des Bewertungsausschusses

nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 328. Sitzung am 25. Juni 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

mit Wirkung zum 1. Juli 2014

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21. Juli 2014 A 1327 linien Methoden der vertragsärztlichen Versor-

gung) und entsprechend der Qualitätssicherungs- vereinbarung Kapselendoskopie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V

Obligater Leistungsinhalt

− Auswertung einer Untersuchung mittels Kap- selendoskopie bei Erkrankungen des Dünn- darms,

− Dokumentation gemäß § 3 der Nummer 16 in der Anlage 1 „Anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“ sowie § 7 und

§ 8 der Qualitätssicherungsvereinbarung Kap- selendoskopie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V, einmal im Behandlungsfall 2 435 Punkte Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 04529 setzt eine Genehmigung der Kassenärztli- chen Vereinigung nach der Qualitätssicherungs- vereinbarung Kapselendoskopie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus.

Die Gebührenordnungsposition 04529 ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebühren - ordnungspositionen 04220 und 04221 und nicht neben den Gebührenordnungspositionen der Ab- schnitte 4.4, 4.5.2, 4.5.3, 4.5.4 und 4.5.5 berech- nungsfähig.

3. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenord- nungsposition 13425 in den Abschnitt 13.3.3

13425 Zusatzpauschale Durchführung einer Kap- selendoskopie bei Erkrankungen des Dünn- darms entsprechend der Richtlinie des Ge- meinsamen Bundesausschusses (Nr. 16 in der Anlage 1 „Anerkannte Untersuchungs- und Be- handlungsmethoden“ der Richtlinien Metho- den der vertragsärztlichen Versorgung) und entsprechend der Qualitätssicherungsvereinba- rung Kapselendoskopie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V

Obligater Leistungsinhalt

− Aufklärung zur Kapselendoskopie in ange- messenem Zeitabstand vor der Untersuchung,

− Durchführung einer Kapselendoskopie bei Er- krankungen des Dünndarms,

− Dokumentation gemäß § 3 der Nummer 16 in der Anlage 1 „Anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“ sowie § 7 und

§ 8 der Qualitätssicherungsvereinbarung Kap- selendoskopie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V, Fakultativer Leistungsinhalt

− Aushändigung aller Substanzen zur Darm - reinigung,

− Information zu Ablauf und Dauer der Darm- reinigung,

einmal im Behandlungsfall 1 139 Punkte Die Gebührenordnungsposition 13425 enthält nicht die Kosten für die Untersuchungskapsel.

Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 13425 setzt eine Genehmigung der Kassenärztli- chen Vereinigung nach der Qualitätssicherungs- vereinbarung Kapselendoskopie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus.

Die Gebührenordnungsposition 13425 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01741, 13430 und 13431 berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 13425 ist im Be- handlungsfall nicht neben den Gebührenord- nungspositionen 36881 bis 36883 und nicht ne- ben den Gebührenordnungspositionen der Ab- schnitte 13.2.2.3, 13.3.1, 13.3.2, 13.3.4, 13.3.5, 13.3.6, 13.3.7 und 13.3.8 berechnungsfähig.

4. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenord- nungsposition 13426 in den Abschnitt 13.3.3

13426 Zusatzpauschale Auswertung einer Untersu- chung mittels Kapselendoskopie bei Erkran- kungen des Dünndarms entsprechend der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (Nr. 16 in der Anlage 1 „Anerkannte Untersu- chungs- und Behandlungsmethoden“ der Richt - linien Methoden der vertragsärztlichen Versor- gung) und entsprechend der Qualitätssicherungs- vereinbarung Kapselendoskopie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V

Obligater Leistungsinhalt

− Auswertung einer Untersuchung mittels Kap- selendoskopie bei Erkrankungen des Dünn- darms,

− Dokumentation gemäß § 3 der Nummer 16 in der Anlage 1 „Anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“ sowie § 7 und

§ 8 der Qualitätssicherungsvereinbarung Kap- selendoskopie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V, einmal im Behandlungsfall 2 435 Punkte Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 13426 setzt eine Genehmigung der Kassenärztli- chen Vereinigung nach der Qualitätssicherungs- vereinbarung Kapselendoskopie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus.

Die Gebührenordnungsposition 13426 ist im Be- handlungsfall nicht neben den Gebührenord- nungspositionen 36881 bis 36883 und nicht ne- ben den Gebührenordnungspositionen der Ab- schnitte 13.2.2.3, 13.3.1, 13.3.2, 13.3.4, 13.3.5, 13.3.6, 13.3.7 und 13.3.8 berechnungsfähig.

5. Aufnahme der analogen Berechnungsausschlüsse für die genannten Gebührenordnungspositionen

6. Aufnahme weiterer Leistungen im Anhang 3 zum EBM

GOP 04528*

04529*

Kurzlegende

Zusatzpauschale Durchführung einer Kapselendoskopie bei Erkrankungen des Dünndarms Zusatzpauschale Auswertung einer Untersuchung mit- tels Kapselendo- skopie bei Erkran- kungen des Dünn- darms

Kalkula - tionszeit in Minuten 10

75

Prüfzeit in Minuten 8

60

Eignung der Prüfzeit Tages- und Quartalsprofil

Tages- und Quartalsprofil

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21. Juli 2014 Protokollnotizen:

1. Die Gebührenordnungspositionen 13425 und 13426 kön- nen von allen in der Präambel 13.1 unter 1. aufgeführten Vertragsärzten nach Genehmigung durch die Kassenärzt- liche Vereinigung nach der Qualitätssicherungsvereinba- rung Dünndarm-Kapselendoskopie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V berechnet werden.

2. Die Gebührenordnungspositionen 04528, 04529, 13425 und 13426 werden bei der Aktualisierung und Weiterent- wicklung des Standardbewertungssystems gemäß Nr. 2.3 des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 288. Sitzung vom 22. Oktober 2012 zu Grundsätzen und Eckpunkten zur Änderung und Weiterentwicklung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) bei der An- wendung der vom Institut des Bewertungsausschusses er-

stellten und weiter zu entwickelnden quantitativen Be- wertungsmethode berücksichtigt.

3. Der Bewertungsausschuss prüft zwei Jahre nach Einfüh- rung der Leistungen zur Kapselendoskopie in den Ein- heitlichen Bewertungsmaßstab die Entwicklung dieser Leistungen. Insbesondere soll Folgendes geprüft werden:

Entwicklung der Leistungsmenge und des Leistungsbe- darfes der einzelnen Leistungen,

− Anzahl und regionale Verteilung der abrechnenden Leistungserbringer,

− Anzahl der Behandlungsfälle und behandelten Patienten,

− Preise der in Deutschland verfügbaren Kapselendosko- piesysteme, einschließlich Untersuchungskapsel,

− Medizinisch-technische Weiterentwicklungen der in Deutschland verfügbaren Kapselendoskopiesysteme, einschließlich Untersuchungskapsel.

− Der Bewertungsausschuss prüft nach dieser Evaluation, ob eine Empfehlung an die Partner des Bundesmantel- vertrags zur Abbildung der Sachkosten der Untersu- chungskapsel im Zusammenhang mit der Durchfüh- rung einer Kapselendoskopie durch eine Sachkosten- pauschale erfolgen sollte.

Die Auswertung erfolgt durch das Institut des Bewer- tungsausschusses.

4. Die Rechnungslegung der Gebührenordnungspositionen 04528, 04529, 13425 und 13426 erfolgt im Formblatt 3, Kontenart 400 – Ärztliche Leistungen – Abschnitt 4.5.1 bzw. 13.3.3, Ebene 6.

13425*

13426*

Zusatzpauschale Durchführung einer Kapselendoskopie bei Erkrankungen des Dünndarms Zusatzpauschale Auswertung einer Untersuchung mit- tels Kapselendo- skopie bei Erkran- kungen des Dünn- darms

10

75

8

60

Tages- und Quartalsprofil

Tages- und Quartalsprofil

Empfehlung des Bewertungsausschuss

nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 328. Sitzung am 25. Juni 2014 zur Finanzierung der Leistungen im Zusammenhang mit der Einführung der Kapselendoskopie bei Erkrankungen des Dünndarms in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)

mit Wirkung zum 1. Juli 2014

Der Bewertungsausschuss gibt im Zusammenhang mit der Ein- führung der Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 04528, 04529, 13425 und 13426 in den Einheitlichen Bewer- tungsmaßstab (EBM) zum 1. Juli 2014 folgende Empfehlung ge- mäß § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB V bzw. § 87a Abs. 5 Satz 7 i. V. m. § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB V ab:

1. Mit Wirkung zum 1. Juli 2014 werden auf der Grundlage des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 11. November 2010 zur Änderung der Richtlinien Methoden vertragsärztliche Versorgung durch Einfügung einer Nr. 16 (Kapselendoskopie bei Erkrankungen des Dünndarms) die Gebührenordnungspositionen 04528, 04529, 13425 und 13426 zur Durchführung der Kapsel - endoskopie bei Erkrankungen des Dünndarms in die Abschnitte 4.5.1 sowie 13.3.3 des Einheitlichen Bewer- tungsmaßstabes (EBM) aufgenommen.

2. Die Einführung der Gebührenordnungspositionen 04528, 04529, 13425 und 13426 führt nicht zu Einsparungen bei anderen Leistungen (Substitution).

3. Der Bewertungsausschuss stellt fest, dass der finanzielle Mehrbedarf der Einführung der Leistungen nach der Ge-

bührenordnungspositionen 04528, 04529, 13425 und 13426 nicht durch Einsparungen in anderen geeigneten Bereichen finanziert werden kann.

4. Die Finanzierung des Mehrbedarfs für die Aufnahme der Gebührenordnungspositionen 04528, 04529, 13425 und 13426 erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Ge- samtvergütungen.

5. In der Bewertung der Gebührenordnungspositionen 04528, 04529, 13425 und 13426 sind die Sachkosten für die Untersuchungskapsel im Zusammenhang mit der Durchführung einer Kapselendoskopie entsprechend den Gebührenordnungspositionen 04528 und 13425 nicht enthalten.

6. Die Überführung der Leistungen nach den Ge - bührenordnungspositionen 04528, 04529, 13425 und 13426 in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung erfolgt gemäß Nr. 5 des Beschlusses des Bewer - tungsausschusses in seiner 323. Sitzung am 25. März 2014 zu einem Verfahren zur Aufnahme von neuen Leistungen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM).

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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