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Archiv "Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 245. Sitzung am 22. Dezember 2010 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)" (21.01.2011)

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Aktie "Archiv "Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 245. Sitzung am 22. Dezember 2010 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)" (21.01.2011)"

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 108

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Heft 3

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21. Januar 2011 A 123 Zur Information über die Zuweisung der Regelleistungsvo-

lumen und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen an den Arzt oder die Arztpraxis sowie der zeitbezogenen Ka- pazitätsgrenzen gemäß Abschnitt I., Ziffer 4 an den Arzt bzw. Psychotherapeuten und über die Verwendung der bei der Ermittlung eingestellten Beträge übermitteln die Kas- senärztlichen Vereinigungen an die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen sowie über die Kassenärztliche Bundesvereinigung an das Insti- tut des Bewertungsausschusses und den GKV-Spitzenver- band bis zum Ende des 5. Monats nach Abschluss des je- weiligen Abrechnungsquartals Daten gemäß dem für das jeweilige Quartal geltenden Beschluss des Bewertungsaus- schusses zur elektronischen Übermittlung der RLV-Trans- parenzdaten.“

6. In Abschnitt I., Anlage 1, Nr. 2., Satz 2 werden die Wörter

„Beschluss Teil G des Beschlusses des Erweiterten Bewer- tungsausschusses vom 2. September 2009“ durch die Wörter

„jeweils gültigen Beschluss des (Erweiterten) Bewertungs- ausschusses“ ersetzt.

7. In Abschnitt I., Anlage 5, Nr. 2. wird in der Überschrift das Wort „in“ durch das Wort „seit“ ersetzt.

8. In Abschnitt I., Anlage 4, Anhang 1 wird Absatz 1 wie folgt neu gefasst:

„Die Kassenärztlichen Vereinigungen ermitteln mit Wir- kung ab dem 3. Abrechnungsquartal 2010 in jedem Ab - rechnungsquartal aus der für das Quartal zutreffenden kassenübergreifenden unbereinigten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung gemäß dem jeweils gültigen Beschluss des (Erweiterten) Bewertungsausschusses das versorgungs- bereichsspezifische Verteilungsvolumen mit folgenden

Schritten.“ 

mit Wirkung zum 1. April 2011 1. Änderung der Überschrift des Abschnitts 1.4

1.4 Besuche, Visiten, Prüfung der häuslichen Kranken- pflege, Verordnung besonderer Behandlungsmaß- nahmen, Verwaltungskomplex, telefonische Bera- tung, Konsultationspauschale, Verweilen

2. Ergänzung der Präambel des Abschnitts 1.4 um eine Nr. 3.

3. Die Gebührenordnungspositionen 01425 und 01426 sind nur von Ärzten berechnungsfähig, die berechtigt sind, Gebührenordnungspositionen der Kapitel 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 13, 14, 15, 16, 18, 21, 25, 26 und/oder 27 abzurechnen.

3. Ergänzung der Präambel des Abschnitts 1.4 um eine Nr. 4.

4. Bei durchgängiger Behandlung im Sinne der spe- zialisierten ambulanten Palliativversorgung sind gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundes- ausschusses nach § 37b SGB V nach Ablauf des Versorgungszeitraumes der Erstverordnung nur noch Folgeverordnungen auszustellen, auch wenn ein neues Quartal begonnen hat. Wird die Be- handlung unterbrochen und zu einem späteren Zeitpunkt eine erneute Behandlungsbedürftigkeit festgestellt, ist erneut eine Erstverordnung auszu- stellen.

4. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenord- nungsposition 01425 in den Abschnitt 1.4

01425 Erstverordnung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 37b

SGB V 715 Punkte

5. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenord- nungsposition 01426 in den Abschnitt 1.4

01426 Folgeverordnung zur Fortführung der spezialisier- ten ambulanten Palliativversorgung gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 37b SGB V

höchstens zweimal im Behandlungsfall 430 Punkte 6. Aufnahme der Gebührenordnungspositionen 01425

und 01426 in die Präambel 3.1 Nr. 3, Präambel 4.1 Nr.

5, Präambel 5.1 Nr. 3, Präambel 7.1 Nr. 4, Präambel 8.1 Nr. 4, Präambel 9.1 Nr. 2, Präambel 10.1 Nr. 3, Präam- bel 13.1 Nr. 6, Präambel 14.1 Nr. 2, Präambel 15.1 Nr. 2, Präambel 16.1 Nr. 3, Präambel 18.1 Nr. 2, Präambel 21.1 Nr. 3, Präambel 25.1 Nr. 2, Präambel 26.1 Nr. 2, Präambel 27.1 Nr. 4.

7. Ergänzung des Anhangs 3 zum EBM

Protokollnotiz:

Der Bewertungsausschuss stellt fest, dass die mit der Aufnahme der vormaligen Sachkostenpauschalen aus dem Abschnitt 40.17 (40860 und 40862) in den Abschnitt 1.4 (GOP 01425 und 01426) verbundene Bewertung der Leistungen in Punkten kein Präjudiz für die Bewertung anderer Leistungen ist. 

Beschluss

des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 245. Sitzung am 22. Dezember 2010

zur Änderung des

Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

GOP

01425

01426

Kurzlegende

Erstverordnung der speziali- sierten ambu - lanten Palliativ- versorgung Folgeverordnung zur Fortführung der spezielisierten ambulanten Pal- liativversorgung

Kalkulati- onszeit in Minuten KA

KA

Prüfzeit in Minuten

19

11

Eignung der Prüfzeit

Tages- und Quartalsprofil

Tages- und Quartalsprofil

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Referenzen

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