• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 233. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Beschlusses des 218. Bewertungsausschusses vom 26. März 2010 zur Berechnung und zur Anpassung von arzt- und p

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 233. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Beschlusses des 218. Bewertungsausschusses vom 26. März 2010 zur Berechnung und zur Anpassung von arzt- und p"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Deutsches Ärzteblatt

|

Jg. 107

|

Heft 37

|

17. September 2010 A 1769 23.04.2010), zuletzt geändert durch Beschluss des 228. Bewer-

tungsausschusses vom 1. Juli 2010 (Amtliche Bekanntmachung:

Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses am 09.07.2010 [www.institut-ba.de]; Deutsches Ärzteblatt, Heft 30, Jg. 107 vom 30.07.2010, Seite A 1480) wird wie folgt geändert:

Teil A

Beschlussteil F, Abschnitt III wird wie folgt neu gefasst:

„III. Information der Kassenärztlichen Vereinigungen über die Zuweisung und Auslastung der Regelleistungsvolu- men, qualitätsgebundenen Zusatzvolumen und zeitbe- zogenen Kapazitätsgrenzen

In Abschnitt I., Ziffer 3.9 ist grundsätzlich beschlossen, dass die Kassenärztliche Vereinigung quartalsweise die Krankenkassen über die Zuweisung der Regelleistungsvo- lumen und qualitätsgebundenen Zusatzvolumen an den Arzt oder die Arztpraxis gemäß der Vorgaben des Be- schlusses informiert. Für die Konkretisierung der Umset-

zung dieser Information fasst der Bewertungsausschuss folgenden Beschluss zum Nachweis und zur Auslastung der Regelleistungsvolumen, qualitätsgebundenen Zusatz- volumen und zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen. Dieser Be- schluss schreibt den Beschluss des Erweiterten Bewer- tungsausschusses in seiner 9. Sitzung am 15. Januar 2009 zur Information der Kassenärztlichen Vereinigungen über die Zuweisung und Auslastung der Regelleistungsvolumen (Teil B), geändert durch den Bewertungsausschuss in sei- ner 180. Sitzung (Teil C) am 20. April 2009 und in seiner 183. Sitzung am 30. April 2009 sowie fortgeschrieben durch den Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 199. Sitzung am 22. September 2009, geändert in der 215. Sitzung des Bewertungsausschusses (schriftliche Be- schlussfassung) sowie fortgeschrieben durch den Be- schluss des Bewertungsausschusses in seiner 218. Sitzung am 26. März 2010, geändert in der 228. Sitzung des Bewer- tungsausschusses am 1. Juli 2010 und der 233. Sitzung des Bewertungsausschusses (schriftliche Beschlussfassung), fort und ersetzt diesen mit Wirkung ab 1. Oktober 2010.

1. Grundsätze

1.1 Zur Information über die Zuweisung der Regelleistungsvo- lumen und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen an den Arzt oder die Arztpraxis sowie der zeitbezogenen Ka- pazitätsgrenzen gemäß Abschnitt I, Ziffer 4 an den Arzt bzw. Psychotherapeuten vereinbaren die Partner der Ge- samtverträge ein Verfahren auf der Grundlage von 2.

1.2 Die Übermittlung der ergänzenden Abrechnungsinforma- tionen bezüglich der Zuweisung der Regelleistungsvolu- men und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen sowie der zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen und Verwendung der bei der Ermittlung eingestellten Beträge gemäß 2. erfolgt durch die Kassenärztliche Vereinigung an die Landesver- bände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkas- sen sowie über die Kassenärztliche Bundesvereinigung an das Institut des Bewertungsausschusses und den GKV- Spitzenverband bis zum Ende des 5. Monats nach Ab- schluss des jeweiligen Abrechnungsquartals.

1.3 Die elektronische Datenübermittlung nach 1.2 legt der Be- wertungsausschuss in einer technischen Anlage zu diesem Beschluss fest.

2. Nachweis zu den Regelleistungsvolumen, qualitätsge- bunden Zusatzvolumen und zeitbezogenen Kapazitäts- grenzen

2.1 Die konkrete Ermittlung der arztgruppenspezifischen Fall- werte für die Festlegung der arzt- und praxisbezogenen Re- gelleistungsvolumen, deren arzt- und praxisbezogene Zu- weisung und die praxisbezogene Zuweisung der qualifika- tionsgebundenen Zusatzvolumen erfolgt in den Spalten 2 der Tabellen 1, 2A und 2B, 3 und 4 der Tabelle 3A, 3 bis 6 der Tabelle 3B und 1 bis 7 der Tabelle 4 der Anlage 9 zu diesem Beschluss. Die leistungserbringerbezogene Zuwei- sung der zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen erfolgt in den Spalten 1 bis 5 der Tabelle 5 der Anlage 9 zu diesem Be- schluss.

2.2 Der Nachweis zur Verwendung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung erfolgt in Spalte 3 der Tabellen 1, 2A und 2B sowie in Bezug auf die Auslastung der Regelleistungs- In seiner 233. Sitzung hat der Bewertungsausschuss gemäß § 87

Abs. 1 Satz 1 SGB V einen Beschluss (schriftliche Beschlussfas- sung) zur Änderung des Beschlusses des 218. Bewertungsaus- schusses vom 26. März 2010 zur Berechnung und zur Anpassung von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen nach

§ 87b Abs. 2 und 3 SGB V mit Wirkung zum 1. Oktober gefasst.

Der Änderungsbeschluss enthält eine Neuregelung hinsichtlich der Information der Kassenärztlichen Vereinigungen über die Zuweisung und Auslastung der Regelleistungsvolumen, quali- tätsgebundenen Zusatzvolumen und zeitbezogenen Kapazitäts- grenzen sowie eine Definition des Begriffs „zutreffende morbidi- tätsbedingte Gesamtvergütung“.

Bekanntmachungen

Beschluss

des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 233. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

zur Änderung des Beschlusses des 218. Bewertungs - ausschusses vom 26. März 2010 zur Berechnung und zur Anpassung von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen nach § 87b Abs. 2 und 3 SGB V

mit Wirkung zum 1. Oktober 2010

Der Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 218. Sitzung zur Berechnung und Anpassung von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen nach § 87b Abs. 2 und 3 SGB V vom 26. März 2010 (Amtliche Bekanntmachung: Internetseite des In- stituts des Bewertungsausschusses am 30.03.2010 [www.institut- ba.de]; Deutsches Ärzteblatt, Jg. 107, Beilage zu Heft 16 vom

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

(2)

A 1770 Deutsches Ärzteblatt

|

Jg. 107

|

Heft 37

|

17. September 2010 volumen und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen in

den Spalten 8 bis 10 der Tabelle 4 der Anlage 9 zu diesem Beschluss. Der Nachweis der Auslastung der zeitbezoge- nen Kapazitätsgrenzen erfolgt in den Spalten 6 und 7 der Tabelle 5 der Anlage 9 zu diesem Beschluss.

2.3 Der in den Tabellen 4 und 5 der Anlage 9 zu diesem Be- schluss geforderte praxis- bzw. leistungserbringerbezogene Ausweis ist nach Vorgabe der Kassenärztlichen Bundesver- einigung pseudonymisiert durchzuführen; die Festlegung zum Verfahren der Pseudonymisierung erfolgt in Abstim- mung mit dem Institut des Bewertungsausschusses. Aus Gründen des Datenschutzes erfolgt der Ausweis in Tabel- len 4 und 5 zu diesem Beschluss für Arztgruppen mit weni- ger als 40 Praxen bzw. Ärzten bzw. Psychotherapeuten und Praxen bzw. Ärzten bzw. Psychotherapeuten mit Alleinstel- lungsmerkmalen aufgrund eines besonderen Leistungs- spektrums oder besonderer Größe ohne Angabe des Arzt- gruppenkennzeichens und ohne Angabe der Fallzahl (nur Tabelle 4).“

Teil B

Dem Anhang 1 zu Anlage 4 zum Beschlussteil F, Abschnitt I wird am Ende folgende Feststellung angefügt:

„Feststellung des Bewertungsausschusses zum Begriff „zutref- fende morbiditätsbedingte Gesamtvergütung“ in Anhang 1 zu Anlage 4, Schritte 7), 10), 13) und 24) bis 27):

Die für den Versorgungsbereich bzw. Leistungsbereich zutreffen- de morbiditätsbedingte Gesamtvergütung entspricht dem diesem Bereich zugeordneten Honorar abzüglich des Saldos aus den Forderungen für Leistungen dieses Bereichs bei bereichsfremden

Versicherten durch bereichseigene Hausärzte und den Verbind- lichkeiten für Leistungen bei bereichseigenen Versicherten durch bereichsfremde Hausärzte.“

Vorbehalt: Das Unterschriftsverfahren zum Beschluss der 233.

Sitzung ist eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch die Ver- tragspartner sowie gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbe- halt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für

Gesundheit (BMG). …

Die Beschlüsse (schriftliche Beschlussfassungen) der 224. und 225. Sitzung des Bewertungsausschusses wurden im Deutschen Ärzteblatt unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch alle Vertragspartner veröffentlicht. Nach Abschluss des Unterschriftsverfahrens sind die Vorbehalte zu den Veröffentli- chungen damit gegenstandslos.

Die Beschlüsse der 205., 206., 212., 218., 219., 220., 221., 222.

und 224. Sitzung des Bewertungsausschusses sowie aus der 19. Sitzung des Erweiterten Bewertungsausschusses wurden im Deutschen Ärzteblatt unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstan- dung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ge- mäß § 87 Abs. 6 Satz 2 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfristen des BMG sind die Vorbehalte zu den Veröffent-

lichungen damit gegenstandslos. …

Aufhebung der Vorbehalte

zu den Beschlüssen des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V

Fortbildungsseminar

„Medizin und Ökonomie“

vom 4. bis 8. Oktober – Bundesärztekammer, Berlin Themen: Ökonomische Rahmenbedingungen des deutschen Gesundheitswesens ● Einführung in die Grundlagen der Be- triebswirtschaft ● Change Management ● Gesetzliche Rah- menbedingungen der stationären Versorgung in Deutsch- land ● Zukunft der stationären Versorgung; Entwicklung der Trägerstrukturen, wirtschaftliche Aspekte ● Zukunft und Auf - bau der Selbstverwaltung – Herausforderungen an die Ärzte- kammern ● Medizinisch und ökonomisch relevante Entwick- lungen auf europäischer Ebene ● MDK-Prüfung, Stichproben

● Grundlagen und Besonderheiten der Finanzierung im statio- nären Sektor G-DRG Fallpauschalenvergütung ● Rahmen ärztlicher Tätigkeit – Normen, Umsetzungen, praktische Tipps

● Arbeiten in Medizinischen Versorgungszentren ● Round- Table-Gespräch zu den Perspektiven des Gesundheitswesens aus gesundheitsökonomischer und ärztlicher Sicht

Zertifizierung: Die Veranstaltung wurde von der Ärztekam- mer Berlin mit 47 Fortbildungspunkten anerkannt.

Nähere Informationen erhalten Sie bei der Bundesärzte - kammer, Dezernat 1, Leiterin Frau Dr. Engelbrecht, Telefon:

030 400456-410, E-Mail: cme@baek.de. …

22. bis 27. November

Tagungsort: Kaiserin Friedrich-Haus im Charité- und Regie- rungsviertel

Programm: Referate renommierter Berliner Ärzte aus Klinik und Praxis zum gegenwärtigen Stand des medizinischen Wis- sens auf allgemeinmedizinisch vorrangigen Gebieten. Gele- genheit zu ausgiebigen Diskussionen. Die Fortbildung wird nicht durch pharmazeutische Industrie gesponsert.

Zielgruppe: Hausärztlich tätige Allgemeinmediziner und In- ternisten mit mehrjähriger Berufserfahrung in eigener Praxis aus allen Teilen des Landes (max. 42 Teilnehmer, min. 20 Teilnehmer)

Zertifizierung: Wird bei der Ärztekammer Berlin beantragt Tagungsgebühr: 650 Euro bei Anmeldung bis zum 1. Novem- ber, danach erhöht sich die Teilnahmegebühr auf 680 Euro.

Veranstalter – Information – Anmeldung: Kaiserin-Fried- rich-Stiftung für das ärztliche Fortbildungswesen, Robert- Koch-Platz 7, 10115 Berlin, Telefon: 030 308889-20, Fax:

030 308889-26, E-Mail: c.schroeter@kaiserin-friedrich-stif tung.de, Internet: www.kaiserin-friedrich-stiftung.de …

96. Klinische Fortbildung für hausärztlich tätige Allgemein -

mediziner und Internisten

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die in dem Abschnitt 30.11 aufgeführten Gebühren- ordnungspositionen sind im Behandlungsfall neben den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 35.1, 35.2 und 35.3

– Der Arzt darf dem Nachfragenden – auch auf dessen Wunsch hin – nicht zu Maßnahmen raten, von deren Wirk- samkeit er nicht überzeugt ist.. Die Verantwortung für die Auswahl

Die Gebührenordnungsposition 10345 ist nur bei mindestens einer der im Folgenden genannten Erkrankungen berechnungsfähig: Melanom und sonstige bösartige Neubildungen der Haut

Januar 2012 wurde bezüglich der Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 86778 in den Abschnitt 87.8 (unter Nr. 6 des Beschlusses) der Verweis auf den Anhang zu

Gesetzliche Mitglieder der Vertreterversammlung, die in ihrer Kassenärztlichen Vereinigung weder für den hausärztlichen noch für den fachärztlichen Versorgungsbereich gewählt

Abweichend davon ist eine Anwendung der Psycho- therapie bei Abhängigkeit von psychotropen Substanzen dann zulässig, wenn die Suchtmittelfreiheit beziehungs- weise Abstinenz

Hiermit ist eindeutig geregelt, dass es sich bei der Prostata- biopsie mittels Stanzbiopsie oder Punktion um eine Leistung nach der Nr. 319 GOÄ handelt und nicht um eine Leistung nach

Sitzung des Bewertungsausschus- ses (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Beschlusses des Bewertungsausschusses in sei- ner 218. Sitzung zur Berechnung und Anpassung